Schritt 19: Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen
Nachweise

Beinträchtigung anderer Bodenschätze

Zum Beispiel: "Aus den vorliegenden Daten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass andere Bodenschätze beeinträchtigt werden"

Nachweise

Schutz der Oberfläche

  • Es wird sichergestellt, dass für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen wird.
  • BBergG § 55 (1) Nr. 5 wird eingehalten
  • § 9 BVOT wird eingehalten
Nachweise

Ordnungsgemäße Beseitigung von Abfällen

  • Die anfallenden Abfälle werden ordnungsgemäß nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) getrennt, gesammelt, verwertet oder beseitigt.
  • Für bergbauliche Abfälle gelten die Ausführungen sinngemäß. (§55 (1) Nr. 6 BBergG); Details/Beschreibungen sind beigefügt
Nachweise

Wiedernutzbarmachung der Oberfläche

  • Für die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche wird, nach Beendigung der Tätigkeit, der entsprechende Sonderbetriebsplan eingereicht.
  • Gemäß § 14 Bundesnaturschutzgesetz wird, falls erforderlich, ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag beigefügt.
  • BBergG § 55 (1) Nr. 7 wird eingehalten
Nachweise

Sicherheit bestehender Betriebe

  • Durch die Bohrung werden vorhandene Betriebe, die nach BBergG geführt werden, nicht gefährdet. §§ 55 (1) Nr. 8 BBergG
Nachweise

Schutz vor gemeinschädlichen Einwirkungen

  • Natur- und Landschaftsschutz
  • Grundwasserschutz