4.42 Unfall bei Einbau von Bohrgestänge
4.42 Unfall bei Einbau von Bohrgestänge
Nr. AZ Verfügung vom: PDF & Anlagen
4.42

10.3 - 09/01 - BIII d 1.3 - XVIII

 

02.01.02

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Unfall beim Einbau von Bohrgestänge

Auf einer Bohranlage im Bezirk ereignete sich ein Unfall beim Einbau des Bohrgestänges

vom Rohrlager in das Bohrloch. Dabei wurde ein Bohrarbeiter verletzt.

Der Unfall ereignete sich beim Hochziehen einer Bohrstange mit einer Luftwinde.

Das untere Ende der Bohrstange wurde hierbei durch das Windenseil schleifend

auf dem Boden der Arbeitsbühne bis zum Mausloch bewegt. Dabei wurde die

Stange mit den Händen vom Verunfallten geführt.

Gleichzeitig wurde der Top Drive in Richtung Arbeitsbühne gefahren. Hierbei verhakte

sich das obere Ende der Bohrstange mit dem abwärtsfahrenden Top Drive.

Die hierdurch unter Spannung geratene Bohrstange schlug seitlich weg und traf

den Verunfallten.

Zur Vermeidung ähnlicher Unfälle ist folgendes zu beachten:

Ein gleichzeitiges Abwärtsfahren des Top Drives und Einziehen von Bohrgestänge

mittels Luftwinde ist zu unterlassen.

Bohrgestänge ist beim Einführen in das Mausloch grundsätzlich, wie auch

bei Verrohrungsarbeiten üblich, mit einem Seil zu führen.

Die Betriebsanweisungen für den Einbau von Bohrgestänge sind entsprechend

zu überprüfen und ggf. zu ergänzen.

Es ist sicherzustellen, dass alle Beschäftigten, insbesondere auch Leiharbeitnehmer,

ausreichend unterwiesen sind.

Der W.E.G hat Abschrift dieser Rundverfügung erhalten.

In Vertretung

gez. Hammerschmidt