4.21 Bergverordnung für Tiefbohrungen und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen im Lande Niedersachsen (BVOT)
4.21 Bergverordnung für Tiefbohrungen und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen im Lande Niedersachsen (BVOT)

Bergverordnung für Tiefbohrungen und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen im Lande Niedersachsen (BVOT) 

 

Nr. AZ Verfügung vom: PDF & Anlagen
4.21

L1.5/L67008-01/2014-0007/004

05.05.2015

04-21_15-05-05.pdf

4.21

20.3 - 4/96 - B I b 3.1 - X

27.09.1996

 04-21_96-09-27_Anlage.pdf

 

Verfügungen vom 27.09.1996 - 20.3 - 4/96 - B I b 3.1 - X - und vom 28.06.1999 - 20.1 - 2/99 - B I b 3.1 - XI - (Nr. 4.21 der Sammlung der Rundverfügungen)


Die in der Anlage aufgeführten Erläuterungen/Anmerkungen zur BVOT haben nur noch für das Land Schleswig-Holstein Bedeutung, da dort - im Gegensatz zu Niedersachsen, Hamburg und Bremen - weiterhin die BVOT in der Fassung von 1981 gilt.

Die Bezugsverfügungen werden aufgehoben.


gez. Sikorski

 

Erläuterungen/Anmerkungen zu einzelnen Paragraphen der BVOT (Stand: 25.09.1996)

BVOT Erläuterungen/Anmerkungen

§ 8 Abs. 3

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Sachverständigen über die Ergebnisse der Untersuchungen schriftliche Berichte anfertigen; er hat die Berichte dem Bergamt unverzüglich1) vorzulegen. Über die Ergebnisse der Prüfungen sind schriftliche2) Nachweise zu führen, die mit Datum und Namenszeichen der Prüfenden versehen sind. Die Nachweise sind nach der letzten Eintragung mindestens drei Jahre aufzubewahren.

 

1) Dem Sachverständigen ist auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung des Unternehmers zur unverzüglichen Vorlage des Berichtes ausreichend Zeit zur Erstellung des Berichtes zu gewähren.
2) Die Nachweise über die Ergebnisse der Prüfungen können auch auf elektronischen Datenträgern geführt werden. In diesem Fall sind Datum und Namen der Prüfenden ausreichend.

§ 22 Abs. 3

Weisungsberechtigte Personen müssen deutsch sprechen, deutsch lesen und deutsch schreiben können.

 

In einem räumlich überschaubaren Bereich wird es als ausreichend angesehen, wenn wenigstens eine der weisungsberechtigten Personen deutsch sprechen, deutsch lesen und deutsch schreiben kann.

 § 40 Abs. 3 Satz 1

Die in Absatz 2 genannten Verdichter und ihr Zubehör sind in den vom Unternehmer festzusetzenden Fristen längstens nach jeweils 5000 Betriebsstunden oder nach jeweils drei Jahren zu reinigen.

 

Da heute in der Regel der Hersteller die notwendigen Reinigungsintervalle festlegt, sollten diese, soweit vorgegeben, auch vom Bergamt akzeptiert werden. Aus diesem Grund können auch längere Reinigungsintervalle toleriert werden.

 [§ 55 Abs. 2
Über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Brandbekämpfung, die Organisation des Feuerlöschwesens, die Auslösung von Feueralarm und den übrigen Brandschutz ist ein Sonderbetriebsplan (Brandschutzplan) vorzulegen.]
 Diese Forderung ist durch die Bekannt-machung nach § 25 der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 10. Januar 1996 gegenstandslos geworden, die die Sicher-heit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten regelt. Aus den Schutzzielen des § 55 Abs. 1 Ziffer 3 BBergG in Verbindung mit § 48 Abs. 2 BBergG kann sich die Notwendigkeit zur Vorlage eines Brandschutzbetriebsplanes ergeben, wenn der Schutz der Nachbarschaft oder andere öffentliche Interessen berührt sind. Das dürfte bei größeren Betrieben des Erdöl-, Erdgas- und Kavernenbergbaues regelmäßig der Fall sein.

 § 60 Abs. 2

Die Feuerlöscheinrichtungen sind ständig in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Sie sind mindestens vierteljährlich zu überprüfen und jährlich zu prüfen. Abwei-chend von § 8 Abs. 1 kann die Prüfung durch einen Beauftragten des Herstellers der Feuerlöscheinrichtungen vorgenom-men werden.

 

In Anpassung an entsprechende Vor-schriften in anderen Industriezweigen wird es als ausreichend angesehen, wenn die Prüfungen von Handfeuerlöschern im Abstand von zwei Jahren erfolgen.

 § 68 Abs. 2

Atemschutzgeräte und Wiederbelebungsgeräte nebst Zubehör sind monatlich sowie nach jedem Gebrauch zu prüfen. Abweichend von § 8 Abs. 1 kann die Prüfung auch vom Gerätewart oder einem Beauf-tragten des Herstellers der Geräte vorgenommen werden.

 

Auf Grund des eingeschränkten Prüfumfanges von Fluchtfiltern kann hier die monatliche Prüfung auch durch fachkundige Personen erfolgen.

 § 69 Abs. 1

Über die Einrichtungen und die Organisation des Gasschutzwesens ist ein Sonderbetriebsplan vorzulegen.

 

Diese Bestimmung behält auch unter Berücksichtigung der Festlegungen in Anhang 1 Nr. 133 ABBergV uneinge-schränkte Gültigkeit. Auch zukünftig ist ein entsprechender Sonderbetriebsplan vorzulegen.

 § 85 Abs. 1

Sprengladungen im Bohrloch dürfen nur elektrisch gezündet werden.

 

Die Ausnahmen des Oberbergamtes zu § 85 Abs. 1 BVOT beziehen sich auf das verwendete Zündverfahren. Vorhaben, die den Einsatz eines vom Oberbergamt genehmigten Zündverfahrens vorsehen, bedürfen keiner weiteren Genehmigung durch das Oberbergamt.

 § 112 Abs. 9 Satz 4

Beim Aufwältigen von Förderbohrungen kann die Druckprobe nach Satz 1 entfal-len, wenn sie technisch nicht möglich ist oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand durchgeführt werden könnte.

 

Die Durchführung dieser Druckproben ist im Regelfall technisch möglich und kann daher nur entfallen, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.

 § 114 Abs. 3

Vergaste Spülung ist über einen Gasabscheider zu leiten, der ein gefahrloses Ableiten der aus der Spülung abgeschiedenen Gase ermöglicht.

 

Bei Bohrungen, bei denen mit dem Auftreten von Schwefelwasserstoff zu rechnen ist, muss eine diesen besonderen Anforderungen entsprechende Gasabscheidung ständig gewährleistet sein.

 § 117 Abs. 3

Schweißungen zur Instandsetzung beschädigter Rotaryzangen dürfen nur vom Hersteller vorgenommen werden.

 

Schweißungen an beschädigten Rotaryzangen dürfen auch von einem vom Hersteller dafür anerkannten Fachbetrieb durchgeführt werden.

 § 122 Abs. 4

Mit der Beaufsichtigung von Bohrungen, die nach § 122 mit Absperreinrichtungen auszurüsten sind, dürfen nur Personen beauftragt werden, die in der Verhütung und Bekämpfung von Ausbrüchen nach einem Plan geschult worden sind, dem das Oberbergamt1) zugestimmt hat. Die Schulung dieser Personen ist in Abständen von höchstens drei2) Jahren zu wiederholen. Die sonstigen an diesen Bohrungen beschäftigten Personen sind über das Verhalten bei Ausbrüchen zu unterweisen.

 

 1) Von den Bergämtern können auch andere gleichwertige Schulungen nach Vorlage der entsprechenden Nachweise akzeptiert werden.


2) Die Wiederholungsfristen sollten unter Berücksichtigung der internationalen Vorschriften auf zwei Jahre beschränkt werden.

 § 130 Abs. 5 Satz 2

Soweit es der Stand der Technik zulässt, muss im Förderstrang außerdem eine Absperreinrichtung vorhanden sein, die den Förderstrom im Bohrloch bei Bruch der Bohrlochverschlüsse selbsttätig unterbricht.

 

Dies entspricht für Öl- und Gasbohrungen dem Stand der Technik.

 § 130 Abs. 7

Die Absätze 5 und 6 finden auf Erdölförderbohrungen keine Anwendung, wenn die Förderraten gering sind oder wenn die Eigenschaften des geförderten Erdöls oder die dadurch bedingte Betriebsweise der Bohrungen dem Einbau der in den Absätzen 5 und 6 genannten Einrichtungen entgegenstehen.

 

Geringe Förderraten sind 100 m³/d Nassöl, bei Bohrungen nach § 130 Abs. 4 BVOT als technisches Open-flow.

 § 130 Abs. 8

Bei auf dem Festland gelegenen Erdgasförderbohrungen findet Absatz 5 Satz 2 keine Anwendung, wenn die Förderraten gering sind, der Schwefelwasserstoffgehalt des geförderten Erdgases 1,0 Vol.-% nicht übersteigt und benachbarte Bohrungen im Falle eines Ausbruches nicht gefährdet sind.

 

Geringe Förderraten sind 400 000 m³/d Erdgas als technisches Open-flow.

 § 138 Abs. 2

Fernüberwachte Förderbohrungen sind wöchentlich mindestens einmal, nicht fernüberwachte Förderbohrungen mindestens in Abständen von zwei Tagen zu überprüfen. Erdgasförderbohrungen, in denen mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1 Vol.-% gefördert wird, sind täglich1) zu überprüfen, auch wenn sie fernüberwacht werden. Für Förderbohrungen, die längere Zeit ruhen oder eingeschlossen sind, kann das Bergamt längere Fristen bewilligen.

 

 1) Das Bergamt kann die Überprüfungsfrist auf maximal zwei Tage verlängern, wenn durch entsprechende Sicherheitseinrichtungen (Gassensoren) sichergestellt wird, dass auch schleichende Undichtigkeiten erkannt werden.

 § 141

Das Herstellen von Kavernen zur Tief-speicherung oder Salzgewinnung sowie das sonstige Gewinnen von Salzen durch Einleiten von Wasser in Salzlagerstätten durch über Tage angesetzte Bohrungen bedarf der Erlaubnis des Oberbergamtes.

 

Die Erlaubnis des Oberbergamtes betrifft nur die Standsicherheit der zu erstellenden Hohlräume.

 § 143

Aussolen von Kavernen

 

Entsprechend § 111 (6) BVOT ist bei Kavernenbohrungen durch eine Druckprobe festzustellen, ob die Zementation und die Verrohrung der letzten zementierten Rohrtour gelungen sind.

 § 144 Abs. 1 Satz 1

Der Kaverneninnendruck ist so zu begrenzen, dass die Standsicherheit der Kaverne ständig gewährleistet bleibt und der Brechdruck des die Kaverne umgebenden Gebirges nicht erreicht wird.

 

Ein Druckanstieg in Kavernen führt nicht zum eigentlichen Fracen, sondern hat eine Infiltration des Gebirges zur Folge. Dieser Druck ist der Brechdruck.