Recht & Gesetze
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
§ 24 Ausnahmebewilligung

Das niedersächsische Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn das Schutzziel der Vorschriften auf andere Weise gewährleistet ist.

§ 25 Bekanntmachung der Verordnung

Es ist dafür zu sorgen, dass alle Beschäftigten unverzüglich von den Vorschriften dieser Verordnung Kenntnis erhalten. Ein Abdruck der Verordnung ist an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme auszuhängen oder auszulegen.

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 145 Absatz 3 Nummer 2 BBergG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 nicht für die Anwesenheit einer verantwortlichen Person sorgt oder der Anwesenheitspflicht nicht nachkommt,
2. eine Vorschrift des § 6 Absatz 1 Satz 1 über das Beseitigen, Verändern, Unwirksammachen oder Beeinträchtigen von Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen zuwiderhandelt,
3. gegen eine Vorschrift des § 8 über die Beschäftigung fremdsprachiger Personen verstößt,
4. die Schutzbekleidung nach § 9 Absatz 1, die Wascheinrichtungen nach § 9 Absatz 2 oder die Warnkleidung nach § 9 Absatz 3 nicht zur Verfügung stellt,
5. gegen eine Vorschrift des § 10 über die Einrichtung und Organisation der Ersten Hilfe verstößt,
6. gegen eine Vorschrift des § 11 über die Bekanntmachung der seismischen Arbeiten oder § 12 Absatz 2 oder 3 über den Schutz von Gegenständen verstößt,
7. entgegen § 13 Absatz 1 oder 2 Fahrzeuge, fahrbare Arbeitsgeräte oder Bohrgeräte verwendet, entgegen § 13 Absatz 3 fahrbare Arbeitsgeräte oder Bohrgeräte nicht prüft oder entgegen § 13 Absatz 6 Bohrgeräte in aufgerichtetem Zustand verfährt,
8. einer Vorschrift des § 15 Absatz 2, 4, 5 oder 6 über den Umgang mit Sprengmitteln, des § 16 Absatz 1 oder 2 über die Lagerung und Aufbewahrung von Sprengmitteln, des § 17 über die Unterrichtung über Sprengarbeiten, des § 18 Absatz 2, 3, 4, 5, 7 oder 8 über die Durchführung der Sprengarbeiten, des § 19 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder 3 über im Bohrloch verbliebene Sprengmittel oder des § 23 über seismische Sprengungen im Wasser zuwiderhandelt,
9. entgegen § 16 Absatz 3 oder § 22 Absatz 1 ein Sprengmittellager ohne Genehmigung errichtet, betreibt oder ändert,
10. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2 den Verlust von Sprengmitteln nicht meldet, gefundene Sprengmittel nicht abliefert oder die verantwortliche Person nicht unterrichtet oder entgegen § 22 Absatz 2 keine Sprechfunkverbindung unterhält.

§ 27 Übergangsvorschriften

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erteilten Ausnahmebewilligungen und Erlaubnisse gelten für die Dauer ihrer Laufzeit als im Sinne dieser Verordnung erteilte Ausnahmebewilligungen und Genehmigungen.