Recht & Gesetze
Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften
§ 3 Aufsicht

Bei Arbeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, muss eine verantwortliche Person an der Arbeitsstelle anwesend sein.

§ 4 Unterweisung

Soweit in dieser Verordnung eine Unterweisung von Personen gefordert wird, sind Art und Umfang der Unterweisung festzulegen und über die Durchführung Aufzeichnungen zu führen. Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber jährlich, zu wiederholen.

§ 5 Schriftliche Anweisungen

(1) Soweit diese Verordnung die Aushändigung von schriftlichen Anweisungen vorsieht, muss ihr Empfang schriftlich bestätigt werden. Die Empfangsbestätigung ist nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mindestens sechs Monate lang aufzubewahren.
(2) Bei Änderungen der Betriebsverhältnisse, die die bestehenden schriftlichen Anweisungen berühren, sind die schriftlichen Anweisungen den Änderungen anzupassen.