Recht & Gesetze
Fünfter Teil Schlussvorschriften
§ 36 Prüfling durch Werkssachverständige

(1) Der Unternehmer darf Prüflingen nach § 11 Abs. 1, § 15 Abs. 1, den §§ 25 und 30 Abs. 3 und § 31 Abs. 1 sowie Eingriffe nach § 18 Abs. 2 und 4 statt von Sachverständigen auch von besonders bestimmten verantwortlichen Personen durchführen lassen, deren Bestellung diese Prüfungen und Eingriffe zum Gegenstand hat (Werkssachverständige). Die Personen müssen

1. eine in der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnik an einer Universität, Technischen Hochschule, Technischen Fachhochschule oder Ingenieurschule erfolgreich abgelegt haben,

2. durch eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit in der Fachrichtung Elektrotechnik, davon mindestens drei Jahre im einschlägigen Bergbauzweig, besondere Fachkunde erworben haben und

3. die maßgebenden Sicherheitsvorschriften und Regeln der Technik kennen.

(2) Die Werkssachverständigen sind bei der Ausübung ihrer Prüftätigkeit weisungsfrei. Der Unternehmer hat die zur Ausübung der Prüftätigkeit erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Unternehmer hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 dem Oberbergamt durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Die Werkssachverständigen dürfen ihre Prüftätigkeit erst aufnehmen, wenn das Oberbergamt dem Unternehmen das Vorliegen der Voraussetzungen schriftlich bestätigt hat.

§ 37 Bekanntmachung der Verordnung

In jedem Betrieb ist an geeigneter Stelle ein Abdruck der Verordnung zur Einsichtnahme auszuhängen oder auszulegen. Darüber hinaus hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass alle Beschäftigten unverzüglich von den Vorschriften dieser Verordnung Kenntnis erhalten.

§ 38 Ausnahmegenehmigungen

(1) Das Oberbergamt kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung genehmigen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

(2) Das Bergamt kann Ausnahmen von § 9 Abs. 1 für die vorübergehende Verwendung von elektrischen Schweißgeräten oder Heißluftgeräten genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass bei deren Verwendung keine Explosionsgefahr auftreten kann.

§ 39 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig i. S. des § 145 Abs. 3 Nr. 2 des BBergG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 6 die Belehrung nicht durchführt oder die Belehrung nicht jährlich wiederholt,

2. entgegen § 8 Abs. 1 die Betriebsanweisungen nicht aushändigt,

3. entgegen § 8 Abs. 2 Art und Umfang der Prüfungen sowie das Verfahren der Meldung festgestellter Schäden oder Mängel in Betriebsanweisungen nicht festlegt oder die mit den Prüfungen beauftragten Personen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nicht belehrt,

4. entgegen § 8 Abs. 3 die Ergebnisse der Prüfungen nicht aufzeichnet, die Aufzeichnungen nicht mit Datum und Namenszeichen versieht oder die Aufzeichnungen nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,

5. entgegen § 8 Abs. 4 die bei den Prüfungen festgestellten Schäden oder Mängel nicht unverzüglich der zuständigen verantwortlichen Person meldet,

6. einer Vorschrift der §§ 9 oder 10 auch in Verbindung mit § 29 Abs. 1 über die Verwendung elektrischer Betriebsmittel und eigensicherer elektrischer Anlagen zuwiderhandelt,

7. einer Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 oder 7, des §.13 Abs. 1 oder 2, der §§ 14, 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 3, des § 31 Abs. 1 Satz 1 oder des § 33 Abs. 1 und 2 über die Prüfung zuwiderhandelt,

8. einer Vorschrift des § 12 oder des § 32 über die Inbetriebnahme elektrischer Anlagen oder elektrischer Betriebsmittel zuwiderhandelt,

9. entgegen § 15 Abs. 1 auch i. V. m. § 29 Abs. 3 elektrische Betriebsmittel ohne Prüfung wieder verwendet,

10. entgegen § 17 Abs. 1 auch i. V. m. § 34 Abs. 1 arbeitet, ohne Elektro-Fachkraft zu sein, oder Personen arbeiten lässt, die keine Elektro-Fachkräfte sind,

11. entgegen § 17 Abs. 4 auch i. V. m. § 34 Abs. 1 keinen Vormann bestimmt,

12. entgegen § 17 Abs. 5 die Verständigung nicht vornimmt oder die Hinweise nicht gibt,

13. einer Vorschrift des § 18 über das Unwirksammachen, Verstellen oder Ändern zuwiderhandelt,

14. entgegen § 19 Satz 1 auch i. V. m. § 34 Abs. 1 den spannungsfreien Zustand nicht herstellt oder nicht sicherstellt,

15. entgegen § 19 Satz 2 auch i. V. m. § 34 Abs. 1 sich nicht unterrichtet,

16. entgegen § 20 Abs. 1 auch i. V. m. § 34 Abs. 1 einen Schutz durch Abdeckung, Abschrankung oder Abstand nicht anwendet oder den spannungsfreien Zustand nicht herstellt oder nicht sicherstellt,

17. entgegen § 20 Abs. 2 auch i. V. m. § 34 Abs. 1 in der Nähe unter Spannung stehender Teile arbeitet,

18. einer Vorschrift des § 21 auch i. V. m. § 34 Abs. 1, des § 22 Abs. 1 oder § 34 Abs. 2 über das Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen zuwiderhandelt,

19. entgegen § 23 Gehäuse öffnet,

20. entgegen § 24 elektrische Anlagen oder elektrische Betriebsmittel nicht abschaltet oder Fahrzeuge nicht entfernt oder die Anschlüsse an das Druckluftrohrleitungsnetz nicht löst oder die Druckluftzufuhr nicht absperrt,

21. einer Vorschrift des § 25 über das Messen zuwiderhandelt,

22. einer Vorschrift der §§ 26 oder 27 Satz 1 über das Wiedereinschalten zuwiderhandelt,

23. entgegen § 28 Abs. 1 Elektro-Fachkräfte nicht belehrt,

24. entgegen § 40 Abs. 4 elektrische Betriebsmittel oder eigensichere elektrische Anlagen ohne Vorliegen der Abdrucke der Bescheinigungen oder Bescheide oder ohne Beachtung der darin enthaltenen Hinweise verwendet,

25. entgegen § 40 Abs. 5 elektrische Betriebsmittel oder eigensichere Anlagen ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung verwendet,

26. entgegen § 40 Abs. 6 explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel ohne Prüfung wieder verwendet.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1

1. Nrn. 7 bis 25 gelten auch für elektrische Anlagen oder elektrische Betriebsmittel nach § 35 Abs. 1,

2. Nrn. 8, 13, 18, 19, 21, 22 und 23 gelten auch für elektrische Anlagen oder elektrische Betriebsmittel nach § 35 Abs. 2.

§ 40 Übergangsvorschriften

(1) Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel und eigensichere elektrische Anlagen, die bis zum 30. 6. 2003 nach den Vorschriften der Elektrozulassungs-Bergverordnung (EIZulBergV) allgemein zugelassen sind, dürfen weiterhin verwendet werden.

(2) Kabel, Leitungen und deren Garnituren sowie die in Absatz 4 Satz 3 genannten Betriebsmittel dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen verwendet werden, auch wenn sie nicht die Anforderungen der 11. GSGV erfüllen.

(3) Die Verwendung der in Absatz 2 genannten Betriebsmittel und Anlagen setzt voraus, dass dem Unternehmer Bescheinigungen nach den §§ 5 oder 6 oder Bescheide nach den §§ 10, 11 oder 14 Abs. 1 EIZulBergV vorliegen. Die in den Bescheinigungen und Bescheiden enthaltenen Hinweise sind zu beachten. Dies gilt nicht für

1. Zubehör und andere für eigensichere Anlagen bestimmte elektrische Betriebsmittel, die die Zündschutzart Eigensicherheit nicht beeinträchtigen, sowie

2. elektrische Betriebsmittel, bei denen nach Angaben des Herstellers keiner der Werte 1, 2 Volt, 0, 1 Ampere, 20 Mikrojoule oder 25 Milliwatt überschritten werden kann.

(4) Die Verwendung der in Absatz 2 genannten Betriebsmittel und Anlagen setzt ferner voraus, dass an diesen Betriebsmitteln oder eigensicheren elektrischen Anlagen eine den Vorschriften des § 7 EIZulBergV entsprechende Kennzeichnung vorhanden ist.

(5) Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel, die nach den Vorschriften der EIZulBergV zugelassen sind, dürfen nach Änderungen mit Ausnahme solcher Änderungen, von denen der Explosionsschutz nicht beeinflusst wird, nur wiederverwendet werden, wenn sie von einer in § 15 Abs. 2 genannten Stelle darauf geprüft worden sind, dass sie in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen nach Bauart und Ausführung den Bescheinigungen nach den §§ 5 oder 6 EIZulBergV oder den Bescheiden nach den §§ 10, 11 oder 14 Abs. 1 EIZulBergV entsprechen. Eigensichere elektrische Betriebsmittel und zugehörige elektrische Betriebsmittel dürfen nicht geändert werden; hierfür gilt das Bescheinigungserfordernis nach Absatz 4.

§ 41 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. 1. 2001 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Bergverordnung für elektrische Anlagen vom 21. 7.1992 (Nds. MBl. S. 1080) außer Kraft.

Fussnoten

[1] Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschiften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsystem zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. EG Nr. L 100 S. 1).