Recht & Gesetze
Abschnitt 11 Explosions-, Brand- und Gasschutz
§ 68 Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre

(1) Ist die Entstehung explosionsfähiger Atmosphäre nicht zu vermeiden, sind vom Unternehmer explosionsgefährdete Bereiche festzulegen und nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens explosionsfähiger Atmosphäre wie folgt zu unterteilen:

Zone 0 - Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphäre ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist,

Zone 1 -

Bereiche, in denen sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine explosionsfähige Atmosphäre bilden kann,

Zone 2 -

Bereiche, in denen bei Normalbetrieb explosionsfähige Atmosphäre normalerweise nicht oder aber nur kurzeitig auftritt.

(2) Einrichtungen, von denen die Entstehung explosionsfähiger Atmosphäre ausgehen kann, sind so zu errichten, dass der gesamte explosionsgefährdete Bereich innerhalb des Werksgeländes liegt. Werden Einrichtungen dieser Art in allseitig umschlossenen Räumen errichtet, gilt jeweils der gesamte Aufstellungsraum als explosionsgefährdeter Bereich.

(3) Einrichtungen, von denen die Entstehung explosionsfähiger Atmosphäre ausgehen kann und die einen explosionsgefährdeten Bereich der Zone 0 erfordern, dürfen in allseitig umschlossenen Räumen nicht errichtet und betrieben werden.

(4) Bei Stör- und Schadensfällen, bei denen explosionsfähige Atmosphäre außerhalb der festgelegten explosionsgefährdeten Bereiche entstehen kann, sind im gefährdeten Bereich alle Betriebsmittel, von denen Zündgefahren ausgehen können, unverzüglich außer Betrieb zu nehmen oder zu entfernen. Das Rauchen und jeglicher Umgang mit offenem Feuer sind sofort einzustellen.

(5) In Betrieben, in denen explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, müssen in ausreichender Zahl geeignete Handmessgeräte zur Verfügung stehen, mit denen im Bedarfsfall festgestellt werden kann, ob explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist. Messungen dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die mit der Handhabung dieser Geräte vertraut und entsprechend unterwiesen sind.

§ 69 Allgemeine Schutzmaßnahmen für explosionsgefährdete Bereiche

(1) Explosionsgefährdete Bereiche in Gebäuden müssen ausreichend belüftet werden. Sie müssen so beschaffen sein, dass explosionsfähige Atmosphäre nicht in benachbarte Räume eindringen kann. Zugeführte Frischluft darf nicht aus anderen explosionsgefährdeten Bereichen entnommen werden. Die Ausblasöffnungen von Ventilen und anderen Sicherheitseinrichtungen müssen ins Freie führen.

(2) Explosionsgefährdete Bereiche sind von Stoffen freizuhalten, die ihrer Art und Menge nach zur Entstehung oder Ausbreitung von Bränden führen können.

(3) Explosionsgefährdete Bereiche der Zonen 0 und 1 sind entsprechend Nummer 22 der Anlage darauf zu überwachen, dass an den dort vorhandenen Betriebsmitteln ein zuverlässiger Potentialausgleich gewährleistet ist und elektrostatische Aufladungen, die zündfähige Entladungen zur Folge haben können, nicht auftreten.

(4) Die Bedienung und Wartung der in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzten Betriebsmittel, die mit eingeschlos­senen Flammen arbeiten, deren Oberfläche sich erwärmen kann oder mit denen heiße Gase in explosionsgefährdete Bereiche eingeleitet werden, darf nur zuverlässigen und unterwiesenen Personen übertragen werden. Diesen Personen ist eine schriftliche Anweisung auszuhändigen.

§ 70 Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 0

(1) Betriebsmittel, die mit offener oder eingeschlossener Flamme arbeiten, dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 0 nicht verwendet werden. Das Gleiche gilt für Betriebsmittel, bei deren Gebrauch Funken auftreten können, auch wenn mit Funkenbildung nur bei seltenen Betriebsstörungen zu rechnen ist.

(2) Betriebsmittel, deren Oberfläche sich betriebsmäßig erwärmen kann, dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 0 nur verwendet werden, wenn die Betriebsmittel hierfür geeignet sind,

(3) Heiße Gase dürfen in explosionsgefährdete Bereiche der Zone 0 nur zu Reinigungs- oder Inertisierungszwecken einge­leitet werden. Dabei darf die Gastemperatur 80 vom Hundert der Zündtemperatur der explosionsfähigen Atmosphäre, mit der die Gase in Berührung kommen, nicht überschreiten. Bei Gasen aus Flammenreaktionen muss gewährleistet sein, dass mitgerissene Funken nicht in den explosionsgefährdeten Bereich gelangen können.

(4) Zwischen den elektrisch leitfähigen, betriebsmäßig nicht unter Spannung stehenden Einrichtungsteilen ist durch besondere Maßnahmen ein zuverlässiger Potentialausgleich unter Einbeziehung des Erdpotentials vorzunehmen. Das gilt auch für nachträglich oder nur vorübergehend in den explosionsgefährdeten Bereich eingebrachte Betriebsmittel, zum Beispiel Belüftungs- oder Saugrohre in Tanks.

(5) Es ist Vorsorge zu treffen, dass elektrostatische Aufladungen, die zündfähige Entladungen zur Folge haben können, vermieden werden.

§ 71 Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 1

(1) Betriebsmittel, bei deren Gebrauch zündfähige Funken auftreten können, dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 1 nicht verwendet werden.

(2) Mit Flammen arbeitende Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die Flammen sicher eingeschlossen sind und wenn die Temperatur der Oberflächen, die mit explosionsfähiger Atmosphäre in Berührung kommen können, 80 vom Hundert der Zündtemperatur dieser Atmosphäre nicht erreicht. Zur Verbrennung benötigte Luft darf aus explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 0 nicht angesaugt werden. Aus explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen 1 und 2 darf die zur Verbrennung benötigte Luft nur angesaugt werden, wenn die Ansaugleitung druckfest und rückschlagsicher ist.

(3) Betriebsmittel, deren Oberfläche sich betriebsmäßig erwärmen kann, dürfen nur verwendet werden, wenn sicherge­stellt ist, dass die in Absatz 2 genannte Oberflächentemperatur nicht überschritten wird.

(4) Heiße Gase dürfen in explosionsgefährdete Bereiche der Zone 1 nur eingeleitet werden, wenn ihre Temperatur unter der Zündtemperatur der explosionsfähigen Atmosphäre liegt, mit der die Gase in Berührung kommen, und wenn sichergestellt ist, dass mitgerissene Funken aus Flammenreaktionen nicht in die explosionsgefährdeten Bereiche gelangen können.

(5) Im Übrigen gilt § 70 Absätze 4 und 5 entsprechend. Bei Einrichtungsteilen, die elektrischen Betriebsmitteln nicht unmittelbar benachbart sind, kann auf besondere Maßnahmen nach § 70 Absatz 4 Satz 1 verzichtet werden, wenn ein ausreichender Potentialausgleich durch stark vermaschte elektrisch leitfähige Einrichtungsteile, wie Rohrnetze oder ausgedehnte Erdungsanlagen, gewährleistet ist.

§ 72 Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 2

(1) Betriebsmittel, bei deren Gebrauch betriebsmäßig zündfähige Funken auftreten können, dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 2 nicht verwendet werden.

(2) Mit Flammen arbeitende Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die Flammen sicher eingeschlossen sind und wenn die Temperatur der Oberflächen, die mit explosionsfähiger Atmosphäre in Berührung kommen können, die Zündtemperatur dieser Atmosphäre nicht erreicht. §71 Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Betriebsmittel, deren Oberfläche sich betriebsmäßig erwärmen kann, dürfen nur verwendet werden, wenn die nach Absatz 2 zulässige Oberflächentemperatur nicht überschritten wird.

§ 73 Verhalten in explosionsgefährdeten Bereichen

(1) Zur Durchführung von Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten sowie von anderen notwendigen Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen dürfen Schweiß-, Schneid-und Lötarbeiten sowie ähnliche Arbeiten mit offenem Feuer durchgeführt werden, wenn explosionsfähige Atmosphäre nicht vorhanden ist. Das Gleiche gilt für die bei den genannten Arbeiten verwendeten Werkzeuge und andere Betriebsmittel, die den nach §§70 bis 72 zu stellenden Anforderungen nicht entsprechen.

(2) Arbeiten der in Absatz 1 genannten Art dürfen nur auf schriftliche Anweisung des Unternehmers durchgeführt werden, in der Art und Umfang der Arbeiten und die zu treffenden Sicherheits- und Überwachungsmaßnahmen im einzelnen bezeichnet sind. Die Arbeiten sind von einer mit den Betriebsbedingungen vertrauten verantwortlichen Person ständig zu überwachen.

(3) An Bohrungen dürfen die zum Ein- und Ausbau von Gestänge und Rohren erforderlichen Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen 1 und 2 auch dann verwendet werden, wenn sie den sich aus § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 ergebenden Anforderungen nicht uneingeschränkt entsprechen. Beim Auftreten vergaster Spülung sind Vorsorgemaßnahmen gegen das Entstehen explosionsfähiger Atmosphäre auf der Arbeitsbühne zu treffen. Der Bereich der Arbeitsbühne ist, solange die Gefahr des Entstehens explosionsfähiger Atmosphäre besteht, mit einem geeigneten Gasmessgerät zu überwachen.

(4) Soweit der Betrieb es erfordert, kann die zuständige ver­antwortliche Person gestatten, dass explosionsgefährdete Bereiche der Zone 2 mit Kraftfahrzeugen normaler Bauart befahren werden, auch wenn diese den Anforderungen des § 72 nicht voll entsprechen. Das Gleiche gilt für fahrbare Geräte, die wie Kraftfahrzeuge normaler Bauart angetrieben und bewegt werden.

§ 74 Brandgefährdete Bereiche

(1) Der Unternehmer hat die brandgefährdeten Bereiche festzulegen und als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei Einrichtungen, die die Festlegung sowohl explosionsgefährdeter als auch brandgefährdeter Bereiche erfordern, muss der brandgefährdete Bereich mindestens den festgelegten explosionsgefährdeten Bereich umfassen.

(3) Einrichtungen, die die Festlegung brandgefährdeter Bereiche erfordern, müssen von Gebäuden und anderen zu schützenden Gegenständen in der Umgebung sowie von Wald-, Heide- und Moorflächen so weit entfernt sein, dass eine gegen­seitige Gefährdung im Brandfalle nicht zu besorgen ist.

(4) Einzelne Einrichtungen nach Absatz 3 müssen, auch wenn sie innerhalb desselben brandgefährdeten Bereiches liegen, so weit voneinander entfernt sein, dass eine wirksame Brandbekämpfung möglich ist und das Übergreifen eines Brandes möglichst vermieden wird.

(5) Soweit es zum Schutz gegen die Einwirkung von Brän­den erforderlich ist, sind um die brandgefährdeten Bereiche Schutzstreifen festzulegen. Ihre Größe richtet sich nach Art und Menge der vorhandenen brennbaren Stoffe und nach der Brandgefahr in der Umgebung der zu schützenden Einrichtungen. Für Schutzstreifen gelten § 68 Absatz 2 Satz 1 und § 69 Absatz 2 entsprechend.

(6) In brandgefährdeten Bereichen dürfen Betriebsmittel, mit denen die in diesen Bereichen vorhandenen brennbaren Stoffe entzündet werden können, nicht verwendet werden.

(7) Für das Verhalten in brandgefährdeten Bereichen gilt § 73 Absätze 1 und 2 entsprechend. § 73 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass mit der Durchführung notwendiger Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten erst begonnen werden darf, wenn ausreichende Vorkehrungen gegen die Entstehung von Bränden getroffen sind.

(8) In brandgefährdeten Bereichen müssen Angriffswege zur Brandbekämpfung vorhanden sein, auf denen Feuerlösch-, Rettungs- und Arbeitsgeräte ungehindert zum Einsatzort gebracht werden können. Diese Wege müssen freigehalten werden.

§ 75 Feuerlöscheinrichtungen und Personal

(1) Für die Überwachung des Brandschutzes ist eine ver­antwortliche Person als Brandschutzbeauftragter zu bestellen.

(2) Die erforderliche Feuerlöschausrüstung richtet sich im Einzelnen nach Art und Umfang der Brandgefahr und nach der Möglichkeit einer wirksamen Löschhilfe durch örtliche Feuerwehren.

(3) Im Gebrauch der Feuerlöscheinrichtungen ist eine genügende Anzahl von Beschäftigten zu unterweisen. Die Unterweisungen sind mindestens halbjährlich zu wiederholen und mindestens einmal jährlich mit einer Übung zu verbinden.

(4) Sind die örtlichen Feuerwehren nicht in der Lage, rechtzeitig oder in ausreichendem Maße Löschhilfe zu leisten, sind eigene Feuerwehren aufzustellen.

(5) Auf Einrichtungen in Küstengewässern findet Absatz 4 keine Anwendung.

§ 76 Anforderungen an den Gasschutz

(1) Die Ausstattung und die Organisation des Gasschutzwesens sind durch die zuständige Behörde zu genehmigen.

(2) Für Betriebe, in denen bei Erdöl- und Erdgasausbrüchen oder in anderen Stör- und Schadensfällen die Nach­barschaft durch austretenden Schwefelwasserstoff oder andere giftige Gase gefährdet werden kann, ist ein Gasalarmplan aufzustellen und der zuständigen Behörde vorzulegen. Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Für die Überwachung des Gasschutzwesens ist eine verantwortliche Person als Gasschutzbeauftragter zu bestellen.

(4) Beschäftigte, die durch schädliche Gase, Dämpfe oder Nebel oder durch Sauerstoffmangel gefährdet werden können, sind halbjährlich über die Gefahren und das richtige Verhalten bei deren Auftreten zu unterweisen.

(5) Beschäftigte, denen die Anwendung von Beatmungsgeräten übertragen wird, sind halbjährlich über deren richtige Anwendung zu unterweisen.

§ 77 Mitführen von Selbstrettern

(1) In Einrichtungen, in denen schwefelwasserstoffhaltiges Erdöl oder Erdgas aufbereitet oder entschwefelt wird, müssen die Beschäftigten Atemschutzgeräte bei sich führen, die als Selbstretter zertifiziert wurden. Personen, die an Arbeitsplätzen mit schwierigen Fluchtwegen beschäftigt sind, müssen einen von der Umgebungsatmosphäre unabhängigen Selbstretter bei sich führen. Die Selbstretter dürfen am Arbeitsplatz abgelegt werden, müssen aber jederzeit griff- und einsatzbereit sein.

(2) Absatz 1 gilt auch für Bohrungen, mit denen schwefelwasserstoffhaltiges Erdöl oder Erdgas angebohrt worden ist oder angebohrt werden kann. Beim Erstellen von Bohrungen, mit denen Erdöl oder Erdgas dieser Art angebohrt werden kann, müssen die Beschäftigten die Selbstretter bereits bei sich führen, sobald sich die Bohrung Gebirgsschichten nähert, die schwefelwasserstoffhaltiges Erdöl oder Erdgas führen können.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn feststeht, dass der Schwefelwasserstoffgehalt des Erdöls oder Erdgases so gering ist, dass beim Freisetzen von Gasen in Stör- oder Schadensfällen gesundheitsschädliche Konzentrationen von Schwefelwasserstoff nicht auftreten können.

§ 78 Arbeiten bei Gasgefahr

Arbeiten, bei denen Personen durch schädliche Gase, Dämpfe oder Nebel oder durch Sauerstoffmangel gefährdet werden können, dürfen nur auf ausdrückliche Anweisung einer dafür bestimmten verantwortlichen Person durchgeführt werden. Die verantwortliche Person hat den Ablauf der Arbeiten und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vorher fest­zulegen. Sie hat dafür zu sorgen, dass mit Atemschutzgeräten gearbeitet wird, solange die Gasgefahr besteht. Bei den Arbei­ten muss eine verantwortliche Person ständig anwesend sein. § 57 Absätze 2 und 3 bleibt unberührt

§ 79 Geräteraum und Gerätewart

(1) Die Gasschutzausrüstung ist in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten und, soweit sie nicht gebraucht oder von den Beschäftigten mitgeführt wird, in einem besonderen Geräteraum übersichtlich und geordnet aufzubewahren. Fluchtgeräte können an anderer geeigneter Stelle aufbewahrt werden.

(2) Die Wartung und Instandhaltung der Gasschutzausrüstung ist einem dafür ausgebildeten Gerätewart zu übertragen. Für die Wartung und Instandhaltung ist dem Gerätewart eine schriftliche Anweisung auszuhändigen.

(3) Instandsetzungsarbeiten, von deren Ausführung die Zuverlässigkeit und Funktionsfähigkeit von Atemschutzgeräten und Wiederbelebungsgeräten abhängt, dürfen nur vom Herstellerwerk oder von einer von der zuständigen Behörde hierfür bezeichneten Fachstelle ausgeführt werden.