Recht & Gesetze
Abschnitt 6 Gewinnung von Salzen durch Aussolen, Kavernen
§ 40 Standsicherheit von Kavernen

(1) Kavernen dürfen nur in dafür geeignetem Salzgebirge hergestellt werden. Die Eignung des Gebirges ist vor Beginn des Aussolens zu erkunden.

(2) Kavernen sind standsicher anzulegen. Gegen die das Salzgebirge begrenzenden Schichten und zwischen den einzelnen Kavernen müssen ausreichende Salzfesten stehen bleiben.

(3) Gegenüber den Grenzen der Gewinnungsberechtigung müssen Salzfesten von mindestens der halben Stärke der zwi­schen benachbarten Kavernen erforderlichen Festen stehen bleiben.

§ 41 Aussolen von Kavernen

(1) Beim Aussolen von Kavernen dürfen nur solche Aussolverfahren angewendet werden, die eine sichere Beherrschung des Aussolvorganges gewährleisten.

(2) Zur Regelung und Begrenzung der Aussolhöhe ist ein Schutzmedium anzuwenden, das das anstehende Salz nicht löst und im Wasser praktisch unlöslich ist. Die Lage der Grenzfläche zwischen Schutzmedium und Sole ist nach festzusetzenden Fristen mit einem geeigneten Verfahren zu überwachen und erforderlichenfalls zu korrigieren.

(3) Vor Solbeginn und nach Beendigung des Solprozesses ist jeweils ein Integritätstest zum Nachweis der Dichtheit im Bereich des Übergangs Rohrschuh der letzten zementierten Rohrfahrt zum Gebirge durchzuführen. § 19 Absatz 7 gilt entsprechend.

§ 42 Kaverneninnendruck

(1) Der Kaverneninnendruck ist so zu begrenzen, dass die Standsicherheit der Kaverne ständig gewährleistet bleibt und der Brechdruck des die Kaverne umgebenden Gebirges nicht erreicht wird. Die zur Gewährleistung der Standsicherheit ein­zuhaltenden Druckänderungsraten dürfen nicht überschritten werden.

(2) Ist zu besorgen, dass der sich aus Absatz 1 Satz 1 ergebende zulässige maximale Kaverneninnendruck bei geschlossener Kaverne durch Einwirkung des Gebirgsdrucks oder der Gebirgswärme überschritten wird, ist die Kaverne zu entlasten.

§ 43 Überwachung der Hohlraumentwicklung von Kavernen

(1) Beim Aussolen von Kavernen ist das Volumen der entstandenen Hohlräume monatlich aus den in die Kavernen eingeleiteten Wassermengen und den ausgesolten Salzmengen zu errechnen und zu dokumentieren.

(2) Lage, Ausdehnung und Volumen der Kavernen sind mit einem von der zuständigen Behörde anerkannten Messverfahren zu ermitteln. Hierzu hat der Unternehmer einen Plan aufzustellen und der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Mess­ergebnisse sind zeichnerisch darzustellen und der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen. Dabei ist der zum Zeitpunkt der Messung nach Absatz 1 errechnete Hohlraum zum Vergleich anzugeben.

(3) Soweit Kavernen zu Untergrundspeicherzwecken ge­nutzt werden und durch Umschlag des Speichergutes eine Hohlraumvergrößerung zu erwarten ist, ist nachzuweisen, dass die zugelassenen Durchmesser nicht überschritten werden. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 44 Messungen an der Tagesoberfläche

(1) Über Kavernenfeldern und Einzelkavernen sind zur Feststellung von Einwirkungen auf die Tagesoberfläche Festpunktnetze anzulegen und in festzulegenden Zeitabständen zu vermessen.

(2) Die Ergebnisse der Messungen nach Absatz 1 sind aus­zuwerten. Lässt die Auswertung Einwirkungen auf die Tagesoberfläche erkennen, sind die Ergebnisse in übersichtlicher Form als Höhenfestpunktriss darzustellen. Er ist innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Messungen der zuständigen Behörde vorzulegen.