(1) Über Aussol- und Laugungsfeldern sowie über Kavernen sind zur Feststellung von Einwirkungen auf die Tagesoberfläche Festpunktnetze anzulegen und in den vom Oberbergamt festgelegten Zeitabständen zu vermessen.
(2) Die Ergebnisse der Messungen nach Absatz 1 sind auszuwerten. Läßt die Auswertung Einwirkungen auf die Tagesoberfläche erkennen, sind die Ergebnisse in übersichtlicher Form als Bodenbewegungsriß darzustellen. Er ist innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Messungen dem Bergamt vorzulegen.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf Anlagen in Küstengewässern nur dann Anwendung, wenn Einwirkungen auf Deiche und andere zu schützende Gegenstände nicht ausgeschlossen werden können.