Recht & Gesetze
18. Überwachung des Förderbetriebes
§ 166 Allgemeine Anforderungen

(1) Der Unternehmer hat unbeschadet der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Untersuchungen, Prüfungen und Überprüfungen für eine planmäßige Überwachung des Förderbetriebes zu sorgen. Dabei ist sicherzustellen, daß Gefahrenzustände rechtzeitig erkannt und beseitigt werden können.

(2) Über Betriebsstörungen, die sicherheitlich erhebliche Eingriffe oder sonstige für die Sicherheit wesentliche Maßnahmen erforderlich gemacht haben, sind Aufzeichnungen zu führen, die wenigstens zwei Jahre lang aufzubewahren sind.

§ 167 Ständig besetzte Stelle

Für Förderbetriebe ist zur Entgegennahme von Meldungen eine ständig besetzte Stelle einzurichten, von der aus im Gefahrenfalle die erforderlichen Maßnahmen sofort eingeleitet werden können.

§ 168 Fernüberwachung

(1) [In Erdgasförderbetrieben sowie in Tiefspeicherbetrieben für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen Ein-richtungen vorhanden sein, die eine ständige Überwachung der für die Sicherheit bedeutsamen Betriebszustände ermöglichen. (Satz 1 gegenstandslos durch ABBergV)] Die zu diesem Zwecke zu erfassenden Betriebsdaten sind durch Fernüberwachungseinrichtungen an die ständig besetzte Stelle zu übermit-teln. Die übermittelten Daten müssen ständig ablesbar oder abrufbar sein und mögliche Gefahrenzustände jederzeit erkennen lassen.

(2) Bei Gefahr müssen von der ständig besetzten Stelle aus die fernüberwachten Anlagen abge-schaltet und die fernüberwachten Bohrungen geschlossen werden können. Wirken die Überwachungseinrichtungen auf einen Sicherheitsstromkreis, durch den bei Gefahr eine fernüberwachte Anlage selbsttätig abgeschaltet oder eine fernüberwachte Bohrung selbsttätig geschlossen wird, genügt es, wenn das Ansprechen der Sicherheitsschaltung an die ständig besetzte Stelle übermittelt wird.

(3) Für Erdölförderbetriebe in Küstengewässern gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Werden andere Förderbetriebe oder damit im Zusammenhang stehende Anlagen und Einrichtungen zur Gewährleistung der Sicherheit überwacht, finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.