Recht & Gesetze
11. Gerüste
§ 88 Festigkeit und Standsicherheit der Gerüste, Bauartzulassung

(1) Es dürfen nur Gerüste verwendet werden, deren Festigkeit und Standsicherheit für die zulässigen Belastungen rechnerisch nachgewiesen sind. Die Richtigkeit des Nachweises muß von einem vom Oberbergamt anerkannten Sachverständigen bestätigt sein.

(2) Ortsveränderliche Gerüste mit einer zulässigen Belastung des Hebesystems von 200 kN und mehr bedürfen der Bauartzulassung. Bei Gerüsten, die mit einem Flaschenzugsystem arbeiten, gilt als zulässige Belastung die Hakenregellast bei der größten zulässigen Einscherung.

(3) Einer Bauartzulassung bedarf auch die wesentliche Änderung der in Absatz 2 genannten Gerüste. Als wesentliche Änderung gilt insbesondere jede Veränderung der tragenden Teile und der Ausrüstung der Gerüste. Das Auswechseln von Anlage- und Ausrüstungsteilen gegen solche glei-cher Bauart gilt nicht als wesentliche Änderung.

(4) Für Gerüste mit einer zulässigen Hakenregellast unter 200 kN kann der rechnerische Nachweis nach Absatz 1 entfallen, wenn die Sicherheit des Gerüstes anderweitig nachgewiesen ist.

(5)Gerüste auf Plattformen gelten als ortsveränderliche Gerüste. Einer Bauartzulassung nach Absatz 2 und 3 bedarf es nicht, wenn ein Gerüst zur ständigen Ausrüstung einer nach § 99 Abs. 2 zugelassenen Plattform gehört.

§ 89 Kennzeichnung der Gerüste, Belastungsangaben

(1) Jedes Gerüst ist mit einem Schild zu kennzeichnen, auf dem

Hersteller,

Gerüstbauart und Typenbezeichnung,

Herstellernummer und Baujahr,

angegeben sind.

(2) Im Blickfeld des Hebewerkfahrers sind auf einem weiteren Schild die Hakenregellast und die Hakenausnahmelast für jede zugelassene Einscherung des Hebewerkseils und die zulässige Belas-tung der Arbeitsbühne anzugeben

§ 90 Gerüstbühnen

Gerüstbühnen müssen über fest eingebaute Leitern oder Treppen erreichbar sein. Liegt die Arbeitsbühne mehr als 2 m über dem Erdboden, müssen von ihr wenigstens zwei Fluchtwege nach verschiedenen Richtungen zum Erdboden führen. Satz 1 gilt nicht für verfahrbare Verrohrungsbühnen.

§ 91 Wetterschutz an Gerüsten

[An Gerüsten müssen Einrichtungen vorhanden sein, die die Beschäftigten vor Witterungsunbilden schützen. (Satz 1 aufgehoben durch ABBergV] Soweit es die Bauart und Betriebsweise der Gerüste zuläßt, müssen Gestänge- und Arbeitsbühnen umkleidet sein, wenn es die Witterungsverhältnisse erfordern.

§ 92 Fahrsicherungen und Anzeigevorrichtungen

(1) Hebewerke an Gerüsten müssen mit einer zuverlässigen Bremseinrichtung versehen sein, die es dem Hebewerkfahrer ermöglicht, das Hebewerk jederzeit gefahrlos stillzusetzen.

(2) Die Hebewerke müssen mit einer Anzeigevorrichtung für die Hakenlast versehen sein. Bei einer Hakenregellast über 600 kN muß die Anzeigevorrichtung schreibend sein.

(3) An Gerüsten, bei denen eine Gestängebühne verwendet wird, muß das Hebewerk mit einer Übertreibsicherung versehen sein, die ein Unterfahren des Rollenlagers verhindert. Die Übertreibsicherung darf nur aus zwingenden Gründen und nur vorübergehend auf ausdrückliche Weisung der zuständigen Aufsichtsperson überbrückt werden. Die Überbrückung muß für den Hebewerker deutlich erkennbar sein.

§ 93 Seilsicherheiten, Nachnehmen und Kürzen des Hebewerkseiles

(1) Die beim Betrieb von Gerüsten verwendeten Seile müssen gegenüber den zulässigen Belastungen, bezogen auf die Mindestbruchkraft der Seile, mindestens folgende Sicherheiten haben:

Hebewerkseile

bei Hakenregellast 3,0 fach

bei Hakenausnahmelast 2,0 fach

Nackenseile 2,5 fach

Abspannseile 2,5 fach

Errichteseile 2,0 fach

(2) Bei Gerüsten mit einer Hakenregellast von mehr als 1000 kN ist das Hebewerkseil nach einem vom Unternehmer für jedes Gerüst nach den Betriebserfahrungen und der jeweiligen Beanspruchung festzulegenden Plan regelmäßig nachzunehmen und zu kürzen.

§ 94 Bedienung des Hebewerkes

(1) Der Unternehmer darf mit der Bedienung des Hebewerkes nur zuverlässige und unterwiesene Personen beauftragen. Ihnen ist eine Dienstanweisung auszuhändigen.

(2) Der Hebewerkfahrer darf das Hebewerk nur in außergewöhnlichen Fällen und nur auf ausdrückliche Weisung der zuständigen Aufsichtsperson mit einer höheren als der Hakenregellast belasten. Dabei darf die Hakenausnahmelast nicht überschritten werden.

(3) Vor Arbeiten, bei denen die Hakenregellast überschritten werden soll, ist das Hebewerkseil zu prüfen. Die Arbeiten dürfen nur durchgeführt werden, wenn das Seil keine die Tragfähigkeit beeinträchtigenden Mängel aufweist. Die zuständige Aufsichtsperson hat dafür zu sorgen, daß alle entbehrlichen Personen für die Dauer der Arbeiten die Arbeitsbühne verlassen.

(4) Das Hebewerk darf zur Beförderung von Personen nicht benutzt werden. Dies gilt nicht für Arbeiten in Bohrlöchern nach § 19.

§ 95 Aufbau, Abbau und Umsetzen von Gerüsten

(1) Gerüste dürfen nur auf geeignetem Untergrund und, soweit nach der statischen Berechnung eine Gründung erforderlich ist, nur auf geeigneten Fundamenten oder sonstigen Gründungen errichtet werden. Die nach der statischen Berechnung zulässige Schiefstellung des Gerüstes darf nicht überschritten werden.

(2) Es ist Vorsorge zu treffen, daß die Gründung des Gerüstes nicht hinterspült oder unterspült werden kann.

(3) Beim Auf- und Abbau sowie beim Umsetzen von Gerüsten dürfen sich Unbeteiligte nicht im gefährdeten Bereich aufhalten. Höhenarbeiten dürfen nur von fachkundigen und körperlich geeigneten Personen ausgeführt werden.

(4) Gerüste sind fachgerecht zu erden. Die Ableitungen sind nach jedem Aufbau oder Umsetzen zu überprüfen.

(5) Aufbau, Abbau und Umsetzen müssen bei Gerüsten mit einer zulässigen Hakenregellast über 600 kN und einer Gerüsthöhe über 20 m durch eine fachkundige Aufsichtsperson, bei allen anderen Gerüsten durch eine fachkundige Person ständig überwacht werden. Diesen Personen ist eine Dienstanweisung für die genannten Arbeiten auszuhändigen.

(6) Vor ihrer Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme nach dem Aufbau oder nach dem Umsetzen sind Gerüste und ihre maschinelle Ausrüstung auf ihren ordnungsgemäßen Aufbau und ihre Funktionssicherheit zu prüfen. Bei Gerüsten mit einer zulässigen Hakenregellast unter 200 kN kann an die Stelle der Prüfung eine Überprüfung treten. Die §§ 96 und 97 bleiben unberührt.

§ 96 Überwachung der Tragwerke von Gerüsten

(1) Die Tragwerke ortsveränderlicher Gerüste sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme, nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und darüber hinaus in Abständen von höchs-tens vier Jahren von einem für Aufgaben nach § 88 Abs. 1 Satz 2 anerkannten Sachverständigen zu untersuchen. Die Untersuchungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme sind an dafür geeigne-ter Stelle im abgebauten und im aufgebauten Zustand der Tragwerke vorzunehmen.

(2) Die Tragwerke ortsfester Gerüste sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme und nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung von einem für Aufgaben nach § 88 Abs. 1 Satz 2 anerkannten Sachverständigen zu untersuchen und darüber hinaus alle zwei Jahre zu prüfen.

(3) An ortsveränderlichen Gerüsten sind über die in Absatz 1 genannten Untersuchungen hinaus in halbjährlichen Abständen Zwischenuntersuchungen auf den betriebssicheren Zustand der Gerüste durchzuführen. Bei Gerüsten mit einer Hakenregellast unter 200 kN kann an die Stelle die-ser Zwischenuntersuchung jeweils eine Prüfung treten.

(4) Der Lauf der Fristen für wiederkehrende Untersuchungen und Prüfungen an ortsveränderlichen Gerüsten wird durch zeitweilige Außerbetriebnahme dieser Gerüste nur unterbrochen, wenn eine fällige Untersuchung und Prüfung während der Außerbetriebnahme vorgenommen werden müßte. In diesen Fällen ist die Untersuchung oder Prüfung vor der Wiederinbetriebnah-me der Gerüste durchzuführen. Der Lauf der Fristen beginnt dann von diesem Zeitpunkt an neu.

§ 97 Überwachung der maschinellen Ausrüstung der Gerüste

(1) Die maschinelle Ausrüstung der Gerüste ist vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach jeder wesentlichen Änderung und Instandsetzung und darüber hinaus mindestens in halbjährlichen Abständen zu untersuchen. Sie ist täglich zu überprüfen.

(2) Das Hebewerkseil ist wöchentlich mindestens einmal zu prüfen. Die übrigen tragenden Teile des Flaschenzugsystems wie Rollenlager, Rollenblock, Bohrhaken und Elevatoren sowie die zugehörigen Verbindungsstücke sind ebenfalls wöchentlich mindestens einmal zu prüfen. Sie sind darüber hinaus in den vom Unternehmer festzusetzenden Fristen im ausgebauten Zustand unter Zuhilfenahme zerstörungsfreier Verfahren zu prüfen.

(3) Bei Gerüsten mit einer Hakenregellast unter 200 kN kann an die Stelle der in Absatz 1 genannten halbjährlichen Untersuchungen eine halbjährliche Prüfung treten. Bei diesen Gerüsten

kann bei den Prüfungen nach Absatz 2 Satz 3 auf die Anwendung zerstörungsfreier Prüfverfahren verzichtet werden.

(4) § 96 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 98 Gerüstbuch

(1) Für jedes ortsveränderliche Gerüst ist ein Gerüstbuch anzulegen, das mindestens folgende Unterlagen und Nachweise enthalten muß:

1. Bauartzulassungen, mit denen das Gerüst erstmals und nach wesentlichen Änderungen zugelassen worden ist, mit den zugehörigen Unterlagen; bei Gerüsten, die einer Bauartzu-lassung nicht bedürfen, die entsprechenden Betriebsplanzulassungen mit den zugehörigen Betriebsplänen,

2. Bauartzulassung der am Gerüst verwendeten Abseilvorrichtung,

3. Verzeichnis der zum Gerüst gehörigen Ausrüstung,

4. Herstellerbescheinigungen über die am Gerüst verwendeten Seile,

5. Berichte über die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 96 und Nachweise über die Ergebnisse der Prüfungen nach § 95 Abs. 6,

6. Angaben über die Beseitigung von Mängeln, die bei Untersuchungen und Prüfungen festgestellt wurden,

7. Bescheinigungen über am Gerüst vorgenommene Schweißarbeiten und Instandsetzungs-arbeiten an tragenden Teilen,

8. Betriebsanweisung für die Montage und

9. Angaben über Zeit und Ort eines jeden Einsatzes.

(2) Bei Gerüsten, deren Zulassung auf Antrag des Herstellers erteilt worden ist, tritt an die Stelle der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Unterlagen die in der Bauartzulassung geforderte Gerüstbescheinigung des Herstellers mit den zugehörigen Unterlagen.

(3) Das Gerüstbuch ist am jeweiligen Aufstellungsort des Gerüstes oder an einer anderen den Aufsichtspersonen zugänglichen Stelle in der Nähe des Aufstellungsortes aufzubewahren.