Recht & Gesetze
10. Umgang mit Sprengmitteln
§ 82 Allgemeines

(1) Für die Überwachung des Umgangs mit Sprengmitteln ist eine Aufsichtsperson zu bestellen.

(2) Der Umgang mit Sprengmitteln ist nur der nach Absatz 1 bestellten Aufsichtsperson und den von ihr hiermit beauftragten Personen gestattet. Die Aufsichtsperson hat für die von ihr beauftragten Personen Art und Umfang des Umgangs mit Sprengmitteln festzulegen.

(3) Mit der selbständigen Ausführung von Sprengarbeiten dürfen nur Personen beauftragt wer-den, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und nach einem vom Oberbergamt anerkannten Plan ausgebildet und geprüft worden sind (Sprengberechtigte). Ihnen ist eine Dienstanweisung auszuhändigen.

(4) Der Sprengberechtigte darf sich bei der Sprengarbeit von anderen helfen lassen, doch muß er ständig anwesend sein und die Arbeit überwachen.

(5) Rauchen, offenes Feuer und offenes Licht sind beim Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln verboten. Außerdem muß sichergestellt sein, daß diese nicht durch Funken, elektrische Energie oder auf andere Weise unbeabsichtigt gezündet werden können.

(6) Sprengmittel, die Mängel aufweisen, dürfen nicht verwendet werden. Mangelhafte Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel sind an den Lieferer zurückzugeben oder sachgemäß zu vernichten.

§ 83 Lagerung und Aufbewahrung von Sprengmitteln

(1) Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel, die nicht zur unmittelbaren Verwendung vorgesehen sind, sind am Tage der Anlieferung oder des Empfangs in ein Sprengmittellager zu bringen.

(2) Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel dürfen außerhalb des Sprengmittellagers nicht ohne Beaufsichtigung gelassen werden. Sie dürfen an der Arbeitsstelle nur in geeigneten verschließbaren Behältern, die gegen Stoß und Schlag widerstandsfähig sind, aufbewahrt werden. Nicht verbrauchte Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel müssen nach Beendigung der Arbeit in ein Sprengmittellager gebracht werden.

(3) Für die Errichtung und den Betrieb eines Sprengmittellagers ist ein Sonderbetriebsplan vorzulegen.

§ 84 Schutz vor Sprengwirkungen

(1) In der Nähe von Gebäuden, öffentlichen Verkehrsanlagen, Deichen, Versorgungsleitungen und ähnlichen zu schützenden Gegenständen darf nur gesprengt werden, wenn diese nicht gefährdet werden.

(2) Können durch Sprengarbeiten Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Personen entstehen, sind der gefährdete Bereich abzusperren und die sonstigen erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

(3) Sind bei Sprengarbeiten Sicherungsmaßnahmen außerhalb der Betriebsanlagen im Interesse der persönlichen Sicherheit oder der Sicherheit des öffentlichen Verkehrs erforderlich oder sind Belästigungen der Öffentlichkeit zu befürchten, sind Ort und Zeit der Sprengung mindestens 24 Stunden vorher der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde und der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.

(4) Für Sprengarbeiten über Tage ist ein Sonderbetriebsplan vorzulegen.

(5) Bei Sprengarbeiten in Küstengewässern tritt an die Stelle der in Absatz 3 genannten Behörden das örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt.

§ 85 Sprengarbeiten im Bohrloch

(1) Sprengladungen im Bohrloch dürfen nur elektrisch gezündet werden.

(2) Der Sprengberechtigte darf die Sprengarbeiten erst aufnehmen, nachdem zwischen dem Bohrlochkopf, dem Gerüst und anderen im Bereich der Zündanlage vorhandenen elektrisch leitfähigen Teilen ein zuverlässiger Potentialausgleich unter Einbeziehung des Erdpotentials hergestellt worden ist und nachdem alle für die Sprengung nicht benötigten Stromquellen im Bereich der Zündanlage abgeschaltet worden sind. Wird die Zündung von einem Fahrzeug aus vorgenommen, ist dieses in den Potentialausgleich einzubeziehen und zusätzlich zu erden. Die Wirksamkeit des Potentialausgleiches ist durch Messung zu ermitteln.

§ 86 Verbleiben von Sprengmitteln im Bohrloch

(1) In einem Bohrloch, in dem Sprengladungen gezündet worden sind, darf nach dem Auftreten von Versagern nur weitergebohrt werden, wenn dies offensichtlich gefahrlos ist.

(2) Das Verbleiben von Sprengstoffen und sprengkräftigen Zündmitteln im Bohrloch ist dem Bergamt anzuzeigen.

§ 87 Verlust und Auffinden von Sprengmitteln

(1) Der Verlust von Sprengstoffen oder sprengkräftigen Zündmitteln ist der nach § 82 Abs. 1 bestellten Aufsichtsperson unverzüglich zu melden.

(2) Gefundene Sprengstoffe oder sprengkräftige Zündmittel sind der nächsterreichbaren Aufsichtsperson abzuliefern. Können die Sprengmittel nicht geborgen werden, ist die nach § 82 Abs. 1 bestellte Aufsichtsperson zu unterrichten. Diese hat über die weiteren Maßnahmen zu entscheiden.

(3) Funde von Sprengstoffen oder sprengkräftigen Zündmitteln, deren Herkunft zweifelhaft ist, sind dem Bergamt vor der Entscheidung über weitere Maßnahmen anzuzeigen.