Recht & Gesetze
9. Umgang mit Sprengmitteln
§ 59 Allgemeines

(1) Für die Überwachung des Umgangs mit Sprengmitteln ist eine verantwortliche Person zu bestellen.

(2) Der Umgang mit Sprengmitteln ist nur der nach Absatz 1 bestellten verantwortlichen Person und den von ihr hiermit beauftragten Personen gestattet. Die verantwortliche Person hat für die von ihr beauftragten Personen Art und Umfang des Umgangs mit Sprengmitteln festzulegen.

(3) Mit der selbstständigen Ausführung von Sprengarbeiten dürfen nur Besitzer eines Befähigungsscheins nach § 20 Sprengstoffgesetz oder Personen beauftragt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und nach einem von der zuständigen Behörde anerkannten Plan ausgebildet und geprüft worden sind (Sprengberechtigte). Ihnen ist eine schriftliche Anweisung auszuhändigen.

(4) Der Befähigungsscheininhaber oder Sprengberechtigte darf sich bei der Sprengarbeit von anderen helfen lassen. Die Hilfskräfte müssen mindestens 18 Jahre alt und zuverlässig sein. Hilfskräfte müssen unterwiesen werden und bei der Ausführung der ihnen übertragenen Aufgaben unter ständiger Aufsicht eines Befähigungsscheininhabers oder Sprengberechtigten stehen.

(5) Rauchen, offenes Feuer und offenes Licht sind beim Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln verboten. Außerdem muss sichergestellt sein, dass diese nicht durch Funken, elektrische Energie oder auf andere Weise unbeabsichtigt gezündet werden können.

(6) Sprengmittel, die Mängel aufweisen, dürfen nicht verwendet werden. Mangelhafte Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel sind an den Lieferer zurückzugeben oder sachgemäß zu vernichten.

§ 60 Lagerung und Aufbewahrung von Sprengmitteln

(1) Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel, die nicht zur unmittelbaren Verwendung vorgesehen sind, sind am Tage der Anlieferung oder des Empfangs in ein Sprengmittellager zu bringen.

(2) Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel dürfen außerhalb des Sprengmittellagers nicht ohne Beaufsichtigung gelassen werden. Sie dürfen am Arbeitsplatz nur in geeigneten verschließbaren Behältern, die gegen Stoß und Schlag widerstandsfähig und nicht elektrostatisch aufladbar sind, aufbewahrt werden. Nicht verbrauchte Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel müssen nach Beendigung der Arbeit in ein Sprengmittellager gebracht werden.

(3) Die Errichtung und der Betrieb eines Sprengmittellagers bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.

§ 61 Schutz vor Sprengwirkungen

(1) In der Nähe von Gebäuden, öffentlichen Verkehrsanlagen, Deichen, Versorgungsleitungen und ähnlichen zu schützenden Gegenständen darf nur gesprengt werden, wenn diese nicht gefährdet werden.

(2) Können durch Sprengarbeiten Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Personen entstehen, sind der gefährdete Bereich abzusperren und die sonstigen erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

(3) Sind bei Sprengarbeiten Sicherungsmaßnahmen außerhalb der Einrichtungen im Interesse der persönlichen Sicherheit oder der Sicherheit des öffentlichen Verkehrs erforderlich oder sind Belästigungen der Öffentlichkeit zu befürchten, sind Ort und Zeit der Sprengung mindestens 24 Stunden vorher der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde und der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.

§ 62 Sprengarbeiten im Bohrloch

(1) Der Sprengberechtigte darf die Sprengarbeiten erst aufnehmen, nachdem die erforderlichen Schutzmaßnahmen auch gegen zündgefährliche Fehlerströme, elektrostatische Aufladung und elektrische und elektromagnetische Felder getroffen wurden. Zwischen dem Bohrlochkopf, dem Bohrgerüst und anderen elektrisch leitfähigen Teilen ist ein zuverlässiger Potenzialausgleich unter Einbeziehung des Erdpotenzials herzustellen. Wird die Zündung von einem Fahrzeug aus vorgenommen, ist dieses in den Potenzialausgleich einzubeziehen und zusätzlich zu erden. Die Wirksamkeit des Potenzialausgleichs ist durch Messung zu ermitteln.

(2) In einer Bohrung, in der Sprengladungen gezündet worden sind, darf nach dem Auftreten von Versagern nur weitergearbeitet werden, wenn dies offensichtlich gefahrlos ist.

§ 63 Verlust und Auffinden von Sprengmitteln

(1) Der Verlust von Sprengstoffen oder sprengkräftigen Zündmitteln ist der nach § 59 Abs. 1 bestellten verantwortlichen Person unverzüglich zu melden.

(2) Gefundene Sprengstoffe oder sprengkräftige Zündmittel sind der nächst erreichbaren verantwortlichen Person anzuzeigen oder, soweit dies offensichtlich gefahrlos möglich ist, abzuliefern. Können die Sprengmittel nicht geborgen werden, ist die nach § 59 Abs. 1 bestellte verantwortliche Person zu unterrichten. Diese hat über die weiteren Maßnahmen zu entscheiden.