Recht & Gesetze
5. Förderbohrungen
§33 Allgemeine Anforderungen

(1) Am Bohrlochkopf müssen Absperreinrichtungen vorhanden sein, mit denen der Förderstrom jederzeit zuverlässig unterbrochen werden kann. Wird neben dem Förderstrang auch ein Ringraum zum Fördern oder Einleiten benutzt, muss der Förderstrom auch in diesem Ringraum unterbrochen werden können.

(2) Die übertägigen Absperreinrichtungen von Förderbohrungen müssen dicht schließen. Der Bohrlochkopf muss so ausgelegt sein, dass er dem höchsten zu erwartenden Kopfdruck standhält. Die mit den zu fördernden Stoffen in Kontakt stehenden Bestandteile der Bohrung müssen gegen Korrosion durch die zu fördernden Stoffe widerstandsfähig sein.

(3) Am Bohrlochkopf müssen Messeinrichtungen eingebaut sein, die den Druck im Förderstrang und im Ringraum A ständig anzeigen.

(4) Förderbohrungen sind durch ein Schild zu kennzeichnen, auf dem die Bezeichnung der Bohrung sowie die Kontaktdaten der örtlichen Betriebsstelle des Unternehmers und der ständig besetzten Stelle vermerkt sind.

(5) Beim Testen und Freifördern von Erdöl- und Erdgasbohrungen, die nicht in ein vorhandenes Rohrleitungssystem fördern, ist anfallendes entzündbares Gas über eine Fackelanlage gefahrlos zu verbrennen. Nicht entzündbares Gas ist gefahrlos abzuleiten. Anfallendes Erdöl und andere Flüssigkeiten sind in geeigneten Behältern aufzufangen.

(6) Für das Verhalten bei Ausbrüchen und Bohrlocheinbrüchen an Förderbohrungen gelten die §§ 27 und 28 entsprechend.

(7) Für die Sicherung stillliegender Förderbohrungen gilt § 31 entsprechend.

(8) Vor der Einleitung von festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen in Förderbohrungen sind die mit dem Einsatz dieser Stoffe verbundenen Gefährdungen zu beurteilen und die gegebenenfalls erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen festzulegen. Es dürfen keine Gemische verwendet werden, die mit den Gefahrenhinweisen H400 oder H410 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gekennzeichnet werden müssten.

(9) Förderplätze einschließlich der auf ihnen verwendeten Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen, müssen entsprechend § 19 Abs. 4 errichtet, unterhalten betrieben und stillgelegt werden.

§34 Erdöl- und Erdgasförderbohrungen

(1) Bei Förderbohrungen, die der Ausbeutung von Erdöl- oder Erdgaslagerstätten dienen (Erdöl- und Erdgasförderbohrungen), gilt als höchster Kopfdruck derjenige Druck, der nach den Lagerstättenbedingungen bei geschlossener Bohrung zu erwarten ist. Kann durch Fördermaßnahmen ein höherer Kopfdruck entstehen, ist dieser maßgebend.

(2) Förderstrang und Ringraum A der Erdöl- und Erdgasförderbohrungen müssen mit Anschlüssen zur Druckentlastung und zum Totpumpen versehen sein.

(3) Bei eruptiv fördernden Erdölbohrungen und bei Erdgasförderbohrungen muss hinter dem Bohrlochkopf eine Absperreinrichtung eingebaut sein, die die Bohrung selbsttätig schließt, wenn der betriebliche Mindestdruck in der der Bohrung unmittelbar nachgeschalteten Einrichtung oder in der von der Bohrung abgehenden Rohrleitung unterschritten wird. Wird der Betriebsdruck des geförderten Erdöls oder Erdgases in einer der Bohrung unmittelbar nachgeschalteten Einrichtung gemindert, muss die in Satz 1 genannte Absperreinrichtung die Bohrung auch dann selbsttätig schließen, wenn der zulässige Betriebsdruck im Niederdruckteil der nachgeschalteten Einrichtung überschritten wird.

(4) Der Förderstrang der in Absatz 3 genannten Bohrungen muss im Bereich des Rohrschuhs und des Bohrlochkopfes durch Einbau geeigneter Rückschlagventile, Stopfen oder anderer geeigneter Einrichtungen wiederholt abgesperrt werden können. Im Förderstrang und in zur Förderung genutzten Ringräumen, muss außerdem eine Absperreinrichtung vorhanden sein, die den Förderstrom in der Bohrung bei Bruch der Bohrlochverschlüsse selbsttätig unterbricht. Diese Absperreinrichtung muss zusätzlich von übertage zu betätigen sein.

(5) Bei Förderung mit Pumpen oder bei Anwendung anderer Förderhilfsmittel müssen an Erdölförderbohrungen Einrichtungen vorhanden sein, die das Antriebsmittel selbsttätig abschalten, wenn der zulässige Betriebsdruck in der von der Bohrung abgehenden Leitung überschritten oder der betriebliche Mindestdruck in dieser Leitung unterschritten wird.

(6) Der Absatz 4 Satz 2 und 3 findet auf Erdölförderbohrungen keine Anwendung, wenn die Förderung aufgrund eines geringen Drucks in der Lagerstätte unter Zuhilfenahme von Förderhilfsmittel erfolgt.

(7) Bei auf dem Festland gelegenen Erdgasförderbohrungen findet Absatz 4 Satz 2 und 3 keine Anwendung, wenn die Förderraten weniger als 400 000 m3 /d Erdgas als technisches Open-flow betragen, der Schwefelwasserstoffgehalt des geförderten Erdgases 1,0 Vol.-% nicht übersteigt und benachbarte Bohrungen sowie Gebiete und Objekte nach § 9 Abs. 1 im Fall eines Ausbruchs nicht gefährdet sind.

§35 Untergrundspeicher- und Kavernenbohrungen

(1) Bei Untergrundspeicherbohrungen gilt als höchster zu erwartender Kopfdruck derjenige Druck, der beim zulässigen maximalen Speicherinnendruck zu erwarten ist.

(2) Hinter dem Bohrlochkopf von Untergrundspeicherbohrungen müssen Absperreinrichtungen eingebaut sein, die den in § 34 Abs. 3 genannten Anforderungen genügen. Wird das Speichergut mit Wasser, Sole oder mit einem anderen Medium umgeschlagen, muss an beiden Eingängen des Bohrlochkopfs eine Absperreinrichtung vorhanden sein. Die Absperreinrichtungen müssen das Bohrloch an beiden Eingängen selbsttätig schließen, wenn der betriebliche Mindestdruck in der ankommenden oder in der abgehenden Leitung unterschritten wird. Bei Speicherkavernen für Erdöl oder flüssige Erdölerzeugnisse können anstelle selbsttätig wirkender Absperreinrichtungen fernbetätigte Absperrschieber verwendet werden, wenn diese von der ständig besetzten Stelle aus jederzeit geschlossen werden können.

(3) Der Förderstrang von Untergrundspeicherbohrungen für entzündbare und giftige Gase muss im Bereich des Rohrschuhs und des Bohrlochkopfes durch Einbau geeigneter Rückschlagventile, Stopfen oder anderer geeigneter Einrichtungen wiederholt abgesperrt werden können. Im Förderstrang und in zur Förderung genutzten Ringräumen muss außerdem eine Absperreinrichtung vorhanden sein, die den Förderstrom in der Bohrung bei Bruch der Bohrlochverschlüsse selbsttätig unterbricht. Diese Absperreinrichtung muss zusätzlich von übertage zu betätigen sein.

(4) Bei Förderbohrungen, die der Herstellung von Kavernen zur Salzgewinnung oder Untergrundspeicherung dienen (Kavernenbohrungen), sind die Bohrlochverschlüsse für den Kopfdruck auszulegen, der bei dem nach § 43 zulässigen maximalen Kaverneninnendruck zu erwarten ist.

(5) Am Bohrlochkopf von Kavernenbohrungen muss eine Messeinrichtung vorhanden sein, die den Druck auch in dem mit einem Schutzmedium gefüllten Ringraum ständig anzeigt.

(6) Bei Speicherkavernen, bei denen das Speichergut mit Wasser, Sole oder einem anderen Medium umgeschlagen wird, muss das Überfüllen der Kaverne mit Speichergut oder Umschlagsmedium verhindert werden.

(7) Bei Speicherkavernen für Gase, die nicht mit Wasser, Sole oder einem anderen Medium umgeschlagen werden, sind die Bohrungen mit Einrichtungen zu versehen, die bei der Erstbefüllung eine unzulässige Drucküberschreitung in der von der Bohrung abgehenden Soleleitung durch Gasübertritt verhindern.

(8) Bei Förderbohrungen von Porenspeichern müssen Förderstrang und Ringraum A mit Anschlüssen zur Druckentlastung und zum Totpumpen versehen sein.

§36 Einpress- und Versenkbohrungen

(1) Bei Einpress- und Versenkbohrungen ist Vorsorge zu treffen, dass die durch die Bohrung eingeleiteten Stoffe nicht in andere als die dafür bestimmten Gebirgsschichten oder Hohlräume gelangen können.

(2) Bei unter innerem Überdruck stehenden Einpress- und Versenkbohrungen muss am Bohrlochkopf ein Rückschlagventil oder eine Absperreinrichtung angebracht werden, die ein Zurückfließen der in die Bohrung eingeleiteten Stoffe verhindert oder die Bohrung selbsttätig schließt, wenn der betriebliche Mindestdruck in der ankommenden Rohrleitung oder in der der Bohrung unmittelbar vorgeschalteten Einrichtung unterschritten wird.

(3) Der Förderstrang der in Absatz 2 genannten Bohrungen muss im Bereich des Rohrschuhs und des Bohrlochkopfes durch Einbau geeigneter Rückschlagventile, Stopfen oder anderer geeigneter Einrichtungen wiederholt abgesperrt werden können. Werden einer der genannten Bohrungen in erheblichem Umfang gefährliche Gase oder Flüssigkeiten zugeführt, muss der Förderstrang darüber hinaus mit einem Rückschlagventil oder mit einer selbsttätig wirkenden Absperreinrichtung ausgerüstet sein, die den Anforderungen in § 34 Abs. 4 Satz 2 und 3 genügt.

(4) Bei Anwendung von Wärmeverfahren zur Erdölgewinnung oder bei sonstigen Verfahren zur thermischen Behandlung von Lagerstätten ist Vorsorge zu treffen, dass Wärmespannungen im Förderstrang und am Bohrlochkopf beherrscht werden.

(5) Werden durch Einpress- oder Versenkbohrungen Stoffe eingeleitet, die besonders korrosiv sind, ist der Ringraum A gegen den Förderstrang dicht abzusperren und mit einem geeigneten Schutzmedium voll aufzufüllen.

(6) Der Förderstrang von Einpress- und Versenkbohrungen muss entsprechend des Stands der Technik unter allen Betriebsbedingungen widerstandsfähig gegen Korrosion sein.

(7) Treten beim Betrieb von Versenkbohrungen schädliche Gase, Nebel oder Dämpfe auf, muss der zur Einleitung dienende Förderstrang der Bohrung entweder aus einem geschlossenen System oder über eine zuverlässig wirkende Schleuse beaufschlagt werden, die den Austritt der Gase, Nebel oder Dämpfe verhindert.

(8) Wird der Ringraum einer Versenkbohrung zur Ableitung schädlicher Gase, Nebel oder Dämpfe benutzt, sind diese über einen Abgaskamin so ins Freie abzuführen, dass Personen nicht gefährdet und schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden. Erforderlichenfalls sind die Gase, Nebel oder Dämpfe vor der Ableitung ins Freie durch Waschen, Filtern oder Verbrennen unschädlich zu machen.

(9) Lagerstättenwasser muss vor dem Einpressen oder Versenken aufbereitet werden, wenn anderenfalls gefährlichen Reaktionen in der Gesteinsformation erfolgen, die den sicheren Einschluss oder die sichere Speicherung oder die Integrität der Bohrung unzulässig beeinträchtigen würden.

(10) Durch Begrenzung der zulässigen Drücke, Volumenströme sowie der Gesamtvolumina ist Vorsorge für einen sicheren Einschluss von Lagerstättenwasser zu treffen.

Der sichere Einschluss ist als gegeben anzusehen, sofern

1.

das Lagerstättenwasser in eine druckabgesenkte kohlenwasserstoffhaltige Gesteinsformation versenkt wurde,

2.

die Integrität der Bohrungen, die sich im Ausbreitungsbereich des Lagerstättenwassers befinden, gegeben ist.

(11) Durch Begrenzung der zulässigen Drücke, Volumenströme sowie der Gesamtvolumina ist Vorsorge für eine sichere Speicherung von Lagerstättenwasser zu treffen.

Die sichere Speicherung ist als gegeben anzusehen, sofern

1.

das Lagerstättenwasser in eine druckabgesenkte kohlenwasserstoffhaltige Gesteinsformation eingepresst wurde,

2.

die Integrität der Bohrungen, die sich im Ausbreitungsbereich des Lagerstättenwassers befinden, gegeben ist.

Eingepresstes Lagerstättenwasser, dass nach Abschluss der sekundären- oder tertiären Fördermaßnahme in der Gesteinsformation verbleibt, gilt als sicher eingeschlossen im Sinne des Absatz 10.

(12) Seismologischen Gefährdungen durch das Einpressen oder Versenken von Lagerstättenwasser ist durch die Begrenzung der zulässigen Drücke, Volumenströme und Gesamtvolumina vorzubeugen.

§37 Arbeiten an Förderbohrungen

(1) Die übertägige Absperreinrichtung einer unter innerem Überdruck stehenden Förderbohrung darf erst abgebaut oder unwirksam gemacht werden, nachdem das Bohrloch auf andere Weise grundsätzlich zweifach gegen Ausbrüche gesichert worden ist. Die Wirksamkeit von getroffenen Maßnahmen ist zu überwachen. Nach dem Abbau muss das Bohrloch unverzüglich mit einer Absperreinrichtungen nach § 21 oder § 33 ausgerüstet werden.

(2) Sofern durch die Arbeiten an den Förderbohrungen Flüssigkeiten oder gefährliche Gase aus der Bohrung austreten, muss dies erkannt werden. Die Flüssigkeiten müssen aufgefangen, die Gase abgeleitet werden.

(3) Dynamische Flüssigkeitssäulen sind nur zur Sicherung von nicht eruptiv fördernden Erdölbohrungen zulässig. Der erforderliche Volumenstrom und der sich einstellende Flüssigkeitsspiegel sind zuvor zu ermitteln. Der Flüssigkeitsspiegel ist zu überwachen.

(4) Für Aufwältigungsarbeiten an Förderbohrungen gilt Abschnitt 4 entsprechend.

§38 Überwachung des Förderbetriebs

(1) Die für die Beurteilung des Förderbetriebs einschließlich der Lagerstätten, der Untergrundspeicher und der sonstigen Untergrundverhältnisse wesentlichen Betriebsdaten, sind nach einem vom Unternehmer aufzustellenden Plan zu überwachen. Sofern aufgrund dieser oder einer anderen Bergverordnung bezüglich der Datenerfassung, -weiterleitung, -bewertung, -speicherung gesonderte Anforderungen bestehen, so sind diese im Plan zu berücksichtigen und vorrangig umzusetzen.

(2) Betriebsdrücke, Förder- und Entnahmemengen sowie die Mengen der eingepressten oder versenkten Stoffe sind kontinuierlich zu ermitteln.

(3) Die Zusammensetzung der geförderten, eingepressten oder versenkten Stoffe, sind repräsentativ zu ermitteln.

§39 Förderbuch

(1) Der Unternehmer hat für jede Förderbohrung ein Förderbuch zu führen und an einer den zuständigen verantwortlichen Personen zugänglichen Stelle aufzubewahren. Es ist zulässig das Förderbuch elektronisch zu führen und bereitzustellen.

(2) Das Förderbuch muss mindestens folgende Unterlagen und Nachweise enthalten:

1.

eine Ausfertigung des Bohrlochbildes,

2.

einen vollständigen Ausrüstungsplan der Bohrung,

3.

ein Verzeichnis aller wesentlichen für die Ausrüstung der Bohrung verwendeten Teile mit den zugehörigen Werkstoffangaben,

4.

die Daten und Ergebnisse der in Nummer 14 der Anlage 1 vorgeschriebenen Prüfungen,

5.

Angaben über Zeitpunkt, Art und Umfang der an der Bohrung durchgeführten wesentlichen Arbeiten,

6.

Angaben über die beim Betrieb der Bohrung aufgetretenen Vorkommnisse,

7.

die nach § 10 und § 38 ermittelten Daten.