Recht & Gesetze
4. Bohrbetrieb
§19 Allgemeines

(1) Bohrungen sind so anzusetzen, dass ihr Abstand von Gebäuden, öffentlichen Verkehrsanlagen und ähnlichen zu schützenden Objekten mindestens das 1,1fache der Bohrgerüsthöhe beträgt.

(2) Jede Bohrung ist am Zugang des Bohrplatzes mit einem Schild zu kennzeichnen, auf dem die Bohrung sowie den Kontaktdaten der Bohrfirma und des Unternehmers bezeichnet sind.

(3) Werden an Erdöl- und Erdgasbohrungen während des Bohrbetriebes Testarbeiten durchgeführt, ist § 33 Abs. 5 zu beachten.

(4) Bohrplätze einschließlich der auf ihnen verwendeten Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen, müssen so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit von Gewässern nicht zu besorgen ist.

(5) Die Nutzungsänderung von bestehenden Bohrungen ist nur zulässig, sofern die Bohrung auch für die neue Nutzung dem Stand der Technik entspricht. Dies gilt auch für die vorübergehende Nutzung insbesondere im Rahmen des Aufbrechens von Gestein unter hydraulischem Druck.

(6) Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen maximal bis zum zulässigen Betriebsdruck belastet werden können.

§20 Verrohrung und Zementation

(1) Bohrungen, mit denen Erdöl- oder Erdgaslagerstätten erschlossen werden sollen oder mit denen Lagerstätten dieser Art angebohrt werden können, Einpress- und Versenkbohrungen sowie Untergrundspeicherbohrungen sind mit Standrohren zu versehen und durch Verrohrung zu sichern.

(2) Die Ankerrohrfahrt ist einzubauen, bevor die Bohrung mögliche erdöl- oder erdgasführende Gebirgsschichten erreicht. Sie ist so abzusetzen, dass eine zuverlässige Verankerung der Absperreinrichtungen und der nachfolgenden Rohrfahrten gewährleistet ist. Ist mit dem Anbohren oberflächennahen Erdgases zu rechnen, gilt § 21 Abs. 4.

(3) Die Absetzteufen der einzelnen Rohrfahrten sind unter Berücksichtigung der Gebirgsfestigkeit und des zu erwartenden Lagerstättendrucks so festzusetzen, dass ein Aufbrechen des Gebirges in dem jeweils unverrohrten Teil des Bohrlochs beim Auftreten von Erdöl oder Erdgas vermieden wird.

(4) Die Verrohrung und Zementation müssen den auf sie wirkenden physikalischen, mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen funktionssicher standhalten. Mittels Drucktest ist nachzuweisen, dass sie bis zum höchsten zu erwartenden Druck, dem sie ausgesetzt sein können, dicht sind. Alle Ringräume zwischen Verrohrung und Gebirge sind vollständig und dicht zu zementieren. Im Bereich der Lagerstätte kann auf Verrohrung und Zementation verzichtet werden, sofern das Gebirge hinreichend standfest ist. Ringräume zwischen Rohrfahrten sind mindestens so weit aufzuzementieren, dass ein dichter Abschluss gegen den nicht zementierten Teil des Ringraums erreicht wird. Abweichend davon sind Ankerrohrfahrten vollständig zu zementieren.

(5) Die Zementation ist so zu bemessen und auszuführen, dass nutzbare Wasserstockwerke, nicht genutzte Erdöl- oder Erdgasträger und soleführende Gebirgsschichten abgedichtet werden und ein Eindringen von Wasser in nutzbare Salzlagerstätten vermieden wird. Dass die Zementstrecken dies gewährleisten, ist durch Messung nachzuweisen.

(6) Die Lage der Zementationsstrecken und die Qualität der Zementation sind durch Messung zu ermitteln. Die Qualität der Zementation wird dabei mindestens durch die Dichtheit, die Anbindung des Zementes an die Verrohrung und das Gebirge sowie die Druckfestigkeit des Zements beschrieben. Weichen die Messwerte von den vor der Zementation als zulässig festgelegten Messwertbereichen ab, so ist die Zementation, unabhängig von der späteren Prüfung des Sachverständigen, nach § 3 Nr. 3 anzeigepflichtig.

(7) Für Bohrungen, mit denen andere gas- oder flüssigkeitsführende Gebirgsschichten oder Hohlräume angebohrt und bei denen Ausbrüche nicht ausgeschlossen werden können, gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.

(8) Andere als die in den Absätzen 1 und 7 genannten Bohrungen sind unter Berücksichtigung des späteren Betriebszwecks zu verrohren und erforderlichenfalls zu zementieren, soweit Belange der Betriebssicherheit, des Lagerstättenschutzes oder des Gewässerschutzes es erfordern. Im nicht standfesten Gebirge ist ein Standrohr zu setzen, wenn der Anfangsdurchmesser der Bohrung 400 mm überschreitet.

(9) Die Verrohrung und Zementation müssen für die in Absatz 4 genannten Beanspruchungen nachgewiesen sein. Die Richtigkeit der Nachweise muss von einem von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen bestätigt sein.

(10) Verschraubte Rohrverbindungen müssen nach Vorgabe des Herstellers oder Kraft-Weg kontrolliert hergestellt werden. Sofern die Verrohrung im Betrieb mit Gas beaufschlagt wird, sind die Verbindungen gasdicht auszuführen.

§21 Absperreinrichtungen

(1) Beim Erstellen der in § 20 Abs. 1 und 7 genannten Bohrungen muss der Bohrlochkopf mit Absperreinrichtungen ausgerüstet sein, die im Fall eines Ausbruchs den Vollabschluss des Bohrlochs und den Abschluss des Ringraumes gewährleisten. Die Absperreinrichtungen müssen eingebaut sein, bevor die Bohrung nach Einbau der Ankerrohrfahrt und der nachfolgenden Rohrfahrten jeweils weiter vertieft wird.

(2) Die Druckstufen der Absperreinrichtungen müssen den höchsten Kopfdrücken genügen, die bis zum Erreichen der Einbauteufe der nächsten Rohrfahrt oder nach Einbau der letzten Rohrfahrt bis zum Erreichen der Endteufe zu erwarten sind.

(3) Ist der höchste zu erwartende Kopfdruck größer als 0,5 MPa, müssen für jede der beiden in Absatz 1 genannten Absperrfunktionen wenigstens zwei voneinander unabhängige und nach einem unterschiedlichen Prinzip arbeitende Absperreinrichtungen eingebaut sein.

(4) Ist mit dem Anbohren oberflächennahen Erdgases zu rechnen, bevor die Ankerrohrfahrt eingebaut werden kann, ist der Bohrlochkopf mit einer Einrichtung zu versehen, mit der das Bohrloch geschlossen und gleichzeitig gefahrlos entlastet werden kann.

(5) Es ist sicherzustellen, dass der eingebaute Bohrstrang im Bereich der Arbeitsbühne jederzeit schnell verschlossen werden kann.

(6) Absperreinrichtungen dürfen nur abgebaut oder unwirksam gemacht werden, wenn das Bohrloch gegen Ausbrüche sicher ist.

(7) Die Absperreinrichtungen müssen von der Arbeitsbühne des Bohrgerüsts sowie von einem in sicherer Entfernung vom Bohrloch befindlichen weiteren Bedienungsstand außerhalb des Bohrgerüsts betätigt werden können.

(8) Die Energieversorgung der Absperreinrichtungen ist so zu bemessen, dass diese komplett zweimal geschlossen und einmal geöffnet werden können.

(9) Aufwältigungsarbeiten an Bohrungen, bei denen die Gefahr eines Ausbruchs nicht auszuschließen ist, dürfen erst begonnen werden, nachdem der Bohrlochkopf mit Absperreinrichtungen ausgerüstet worden ist. Absatz 1 Satz 1 und die Absätze 2 bis 8 gelten entsprechend.

§21 Totpump- und Druckentlastungseinrichtungen

(1) Beim Erstellen der in § 20 Abs. 1 und 7 genannten Bohrungen muss der Bohrlochkopf mit absperrbaren Anschlüssen versehen sein, durch die Gase oder Flüssigkeiten aus der Bohrung abgelassen und in die Bohrung eingepumpt werden können. Der Anschluss zum Einpumpen muss so beschaffen sein, dass die Spülungspumpen und andere Hochdruckpumpen schnell und gefahrlos angeschlossen werden können.

(2) In sicherer Entfernung vom Bohrloch muss an gut zugänglicher Stelle eine mit dem Bohrlochkopf verbundene Druckentlastungseinrichtung vorhanden sein, mit der Gase und Flüssigkeiten aus dem Bohrloch gefahrlos abgeleitet werden können. Die Druckentlastungseinrichtung muss mit mindestens zwei regelbaren Düsen ausgerüstet sein, die sich während des Betriebes einzeln auswechseln lassen.

(3) Bei Bohrungen, bei denen der höchste zu erwartende Kopfdruck 0,5 MPa nicht übersteigt, genügt es, wenn anstelle der in Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Druckentlastungseinrichtung eine andere zur Druckentlastung geeignete Einrichtung verwendet wird.

(4) Für das Aufwältigen von Bohrungen, bei denen die Gefahr eines Ausbruchs nicht auszuschließen ist, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§23 Bohrspülung

(1) Beim Erstellen der in § 20 Abs. 1 und 7 genannten Bohrungen müssen Menge und Beschaffenheit der umlaufenden Bohrspülung eine ausreichende Sicherung des Bohrlochs gewährleisten. Stoffe zur Herstellung und Beschwerung von Bohrspülung sind an jeder Bohrung in ausreichender Menge vorrätig zu halten.

(2) Beim Ziehen des Bohrgestänges ist rechtzeitig Spülung nachzufüllen, damit der erforderliche Mindestdruck der Spülung im Bohrloch ständig erhalten bleibt.

(3) Der Spülungsumlauf und die Beschaffenheit der umlaufenden Spülung sind nach näherer Weisung des Unternehmers zu überwachen. Die Überwachung muss sich auch auf Anzeichen von Öl und Gasen erstrecken. Das Spülungssystem muss mit geeigneten Messgeräten zur Überwachung des Spülungsumlaufs und zur Überwachung der Spülung auf Gase ausgerüstet sein.

(4) Vergaste Spülung ist über einen Gasabscheider zu leiten, der ein gefahrloses Ableiten der aus der Spülung abgeschiedenen Gase ermöglicht. Bei Bohrungen, bei denen mit dem Auftreten von Schwefelwasserstoff zu rechnen ist, muss ständig eine geeignete Gasabscheidung gewährleistet sein.

(5) Es darf keine Bohrspülung verwendet werden, die mit den Gefahrenhinweisen H400 oder H410 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. EU Nr. L 353 S. 1) gekennzeichnet werden müsste.

(6) Beim Erstellen anderer als der in § 20 Abs. 1 und 7 genannten Bohrungen gelten die Absätze 1 bis 3 Satz 1 und Absatz 5 entsprechend, wenn die Verwendung einer Bohrspülung aus Gründen der Standsicherheit des Bohrlochs erforderlich ist.

(7) Für das Aufwältigen von Bohrungen gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend, soweit das Bohrloch bei der Aufwältigung zur Verhütung von Ausbrüchen mit Spülung gesichert wird.

§24 Gestänge- und Verrohrungsarbeiten

(1) Zum Ein- und Ausbau von Bohr- und Pumpgestänge sowie von Futter- und Steigrohren dürfen nur geeignete und passende Ein- und Ausbauwerkzeuge verwendet werden. Ein- und Ausbauwerkzeuge, die beschädigt sind oder sonstige Mängel aufweisen, dürfen nicht benutzt werden.

(2) Der Drehtisch darf zum Brechen und zum Kontern von Gestänge und Rohrverbindungen nicht benutzt werden. Beim Brechen besonders festsitzender Verbindungen dürfen nur die unmittelbar damit beschäftigten Personen auf der Arbeitsbühne anwesend sein.

(3) Bei Arbeiten auf der Gestängebühne muss das Bühnenpersonal stets gegen Absturz gesichert sein. Für die Bühnenarbeit notwendige Gegenstände oder Werkzeuge sind gegen Herabfallen zu sichern.

(4) Fahrbare Verrohrungsbühnen dürfen nur über den dafür bestimmten Einstieg bestiegen werden. Mitgeführte Teile sind so unterzubringen, dass sie weder unterfassen noch herabfallen können. Lasten dürfen nicht an der Bühne angeschlagen werden. Ausschwenkbare Verrohrungsbühnen sind beim Verfahren gegen unbeabsichtigtes Verschwenken zu sichern.

(5) Gestänge- und Verrohrungsarbeiten dürfen nur von unterwiesenen Personen ausgeführt werden. Ihnen ist eine schriftliche Anweisung auszuhändigen.

§25 Umgang mit Zangen

(1) Beim Brechen und Kontern ist der Aufenthalt im Schwenkbereich der Rotaryzangen verboten.

(2) Rotaryzangen dürfen nur bis zu der vom Hersteller angegebenen Belastungsgrenze beansprucht werden. Bei Beanspruchung nahe der Belastungsgrenze ist ein Zugkraftmesser zu verwenden.

(3) Rotaryzangen sind auf der Zugseite und auf der Halteseite mit Sicherheitsseilen zu versehen. Halteseile und Sicherheitsseile sind fest zu verankern. Windenseile dürfen als Halteseile nicht verwendet werden. Die verwendeten Seile müssen gegenüber den zulässigen Belastungen, bezogen auf die Mindestbruchkraft der Seile, mindestens die 2,5fache Seilsicherheit haben.

(4) Schweißungen zur Instandsetzung beschädigter Rotaryzangen dürfen nur vom Hersteller oder einem vom Hersteller benannten Fachbetrieb vorgenommen werden.

(5) Backenwechsel und andere Arbeiten an hydraulischen oder pneumatisch betätigten Zangen dürfen erst begonnen werden, nachdem die Druckleitung abgesperrt und das Drucksystem in den Zangen vollständig entlastet worden ist.

§26 Spillarbeiten

Spillarbeiten sind unzulässig.

§27 Verhalten bei Ausbrüchen

(1) Deuten Anzeichen auf einen drohenden Ausbruch aus dem Bohrloch hin, hat die zuständige verantwortliche Person unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Ausbruches zu treffen.

(2) Ereignet sich ein Ausbruch, sind unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Ausbruchs und zum Schutz der Beschäftigten zu treffen. Können durch den Ausbruch Leben und Gesundheit von Personen in der Umgebung der Bohrung gefährdet werden, sind die gefährdeten Personen unverzüglich zu warnen und die Zugänge in sicherer Entfernung von der Bohrung abzusperren.

(3) Mit der Beaufsichtigung von Bohrungen, die nach § 21 mit Absperreinrichtungen auszurüsten sind, dürfen nur Personen beauftragt werden, die in der Verhütung und Bekämpfung von Ausbrüchen nach einem Plan geschult worden sind. Der Plan ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Schulung dieser Personen ist in Abständen von höchstens zwei Jahren zu wiederholen. Die sonstigen an diesen Bohrungen beschäftigten Personen sind über das Verhalten bei Ausbrüchen zu unterweisen.

§28 Verhalten bei Bohrlocheinbrüchen

(1) Wird der Bohrplatz durch Einbrechen des Bohrlochs oder durch Ausbrüche von Gasen oder Flüssigkeiten aus dem Untergrund gefährdet, haben sich die Beschäftigten aus dem gefährdeten Bereich unverzüglich zurückzuziehen. Der gefährdete Bereich ist abzusperren und darf nur auf Anweisung einer verantwortlichen Person betreten werden. Wird auch der Bereich außerhalb des Bohrplatzes gefährdet, gilt § 27 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

(2) Durch Bohrlocheinbruch oder durch Ausbrüche entstandene Vertiefungen dürfen nur nach Anweisung der verantwortlichen Person verfüllt werden.

§29 Schutz angebohrter Lagerstätten und Wasserhorizonte

(1) Bohrungen sind so auszuführen, dass nutzbare Lagerstätten, Solquellen und Wasserhorizonte nicht nachteilig beeinflusst werden.

(2) Wenn Gründe der Sicherheit oder des Lagerstättenschutzes es erfordern, sind angebohrte nutzbare Lagerstätten sowie deren Hangendes und Liegendes zu erkunden. Dies gilt für Solquellen entsprechend. Bei Erdöl- oder Erdgasbohrungen sind darüber hinaus die Beschaffenheit und Nutzbarkeit der angebohrten Erdöl- und Erdgasträger durch Messungen, Förderversuche oder andere geeignete Maßnahmen festzustellen. Die Ergebnisse der Erkundungen und Feststellungen sind der zuständigen Behörde mitzuteilen.

§30 Überwachung des Bohrlochverlaufs

(1) Bei den in § 20 Abs. 1 genannten Bohrungen ist der Bohrlochverlauf jeweils rechtzeitig vor dem Erreichen möglicher Erdöl- oder Erdgasträger sowie nach dem Erreichen der Endteufe zu vermessen. Darüber hinaus sind in den vom Unternehmer festzulegenden Abständen Richtungs- und Neigungsmessungen durchzuführen. Deuten diese auf eine größere horizontale Abweichung des Bohrlochs gegenüber der durch die letzte Vermessung ermittelten Lage hin, ist das Bohrloch erforderlichenfalls zusätzlich zu vermessen.

(2) Bei planmäßig gerichteten Bohrungen sind die Messabstände nach Absatz 1 entsprechend zu verkürzen.

(3) Für andere Bohrungen, bei denen die Kenntnis des Bohrlochverlaufs zur Vermeidung und Bekämpfung von Ausbrüchen und sonstigen Gefahren erforderlich ist, gilt Absatz 1 entsprechend.

§31 Sicherung stilliegender Bohrungen

Stillliegende Bohrungen müssen verschlossen und gegen Eingriffe Unbefugter gesichert sein.

§32 Bohrergebnisse und Bohrbericht

(1) Die durchbohrten Gebirgsschichten sind geologisch zu bestimmen. Proben der erschlossenen Gebirgsschichten sind mindestens bis zur Beendigung der Bohrarbeiten aufzubewahren.

(2) Wenn Gründe der Sicherheit, des Lagerstättenschutzes oder die Bestimmung der nach § 20 Abs. 5 zu sichernden Bereiche dies erfordern, sind Teufenlage, Art, Beschaffenheit und Mächtigkeit der Gebirgsschichten durch Messverfahren genauer zu bestimmen.

(3) Über den Verlauf jeder Bohrung sind Aufzeichnungen zu führen und arbeitstäglich nachzutragen (Bohrbericht).

(4) Der Bohrbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1.

Teufenlage, Art, Beschaffenheit und Mächtigkeit der Gebirgsschichten, Zuflüsse,

2.

Spülungsbeschaffenheit und -verluste,

3.

Teufe der Bereiche, in denen Bohrkerne gewonnen wurden,

4.

Durchmesser, Werkstoff und Absetzteufe der Verrohrung sowie Teufenlage der Zementationsstrecken,

5.

Durchmesser, Einbauteufe und Verkiesung von Filtern,

6.

Art der Abschlüsse von Lagerstätten, Solquellen und Wasserhorizonten,

7.

Art der Absperreinrichtungen und Zeitpunkt des Einbaus,

8.

Öl- und Gasspuren, Testarbeiten und Förderversuche,

9.

Druckprüfungen, Teufen-, Richtungs- und Neigungsmessungen, Verschraubungsdiagramme der Bohrlochverrohrung und andere besondere Messungen,

10.

Gestänge- und Meißelbrüche, Fangarbeiten und andere besondere Vorkommnisse.

(5) Für Bohrungen von geringer Bedeutung kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Absatz 4 bewilligen.

(6) Der Bohrbericht ist bis zum Ende der Bergaufsicht aufzubewahren.