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Tabelle 1: Prüfung von Seilfahrtanlagen, Güterförderanlagen und Abteufanlagen

Tabelle 1 : Prüfung von Seilfahrtanlagen, Güterförderanlagen und Abteufanlagen

Prüfungen durch: Fachkundige Person (FP)
Verantwortliche Person (VP)
Sachverständige (SV)
maximale Prüfabstände
Ziffer Anlagenteil: arbeits-
täglich
1 Woche 1 Monat 2 Monate 6 Monate 12 Monate 24 Monate sonstige
1.1 Fördergerüste, Abteufgerüste bzw. Köpfe von Blindschächten
1.1.1 Seilkanäle in Blindschächten   FP            
1.1.2 Verlagerungen von Seil- und Ablenkscheiben in Blindschachtköpfen         VP      
1.1.3 Fangstützen auf Gangbarkeit     FP   VP      
1.1.4 Prellträger     FP   VP      
1.1.5 verdickte Spurlatten / Übertreibsicherungen     FP   VP      
1.1.6 Seilscheiben und Ablenkscheiben einschließlich Verlagerungen   FP 1     VP      
1.1.7 Seilscheibenachsen               SV 2
1.1.8 Ungefütterte Seilscheiben: Messung der Wandungsstärke und der Form des Seilnutquerschnitts,
Gefütterte Seilscheiben : Messung der Einlauftiefe
        VP      
 
1.2 Einrichtung der Schächte
1.2.1 Zustand des Schachtes mit Ausbau und Einbauten       VP        
1.2.2 Prüfung des freien Durchgangs der Fördermittel FP     VP        
1.2.3 Fahrtrume       VP        
1.2.4 Schachtsumpf,
Wasserstand im Schachtsumpf,
verdickte Spurlatten / Übertreibsicherungen
Unterseilführung und deren Verlagerung
  FP   VP        
1.2.5 Führungseinrichtungen, Führungsschlitten und deren Überwachungseinrichtungen FP 1     VP        
1.2.6 Starre Führungseinrichtungen an Anlagen mit
V > 4 m/s und > 400 Treiben durch:
  • geometrische je Tag:. Prüfung Vermessung oder durch
  • kinetische (Beschleunigungs-) Messung oder durch
  • dynamische (Kraft-) Messung
          SV    
1.2.7 An Abteufanlagen:
Führungsseile, Spannwinden und Spannlager
Schachtwinden, Führungsschlitten und deren Überwachungseinrichtungen
FP   VP          
1.2.8 Schachthammerseile auf Funktionsfähigkeit   FP 1   VP        
1.2.9 Zugänge und Anschläge   FP 1   VP        
1.2.10 Schachttore, Schachtklappen   FP 1   VP        
1.2.11 Schachtschleusen FP 1     VP        
1.2.12 Schachtbeschickungseinrichtungen   FP 1   VP        
1.2.13 Feststellvorrichtungen für Fördermittel   FP 1   VP        
1.2.14 Feste Arbeits- und Überwachungsbühnen
Schutzbühnen
      VP        
1.2.15 Schachtklappen und Kippklappen an Abteufanlagen FP   VP          
 
1.3 Fördermaschinen und Förderhäspel
Mechanischer Teil:
1.3.1 Verlagerung von Fördermaschinen und -häspeln bei Anlagen unter Tage         VP      
1.3.2 Verlagerung von Fördermaschinen und -häspeln bei Anlagen über Tage           VP    
1.3.3 mechanischer Teil von Fördermaschinen und -häspeln bei Anlagen unter Tage einschließlich ihrer Sicherheitseinrichtungen FP 1       VP      
1'.3.4 mechanischer Teil von Fördermaschinen und -häspeln bei Anlagen über Tage einschließlich ihrer Sicherheitseinrichtungen   FP 1       VP    
1.3.5 Nichtelektrische Antriebe   FP 1     VP      
1.3.6 Seilträger (Treibscheibe, Bobine oder Trommel) einschließlich Verlagerung und Treibscheibenfutter bzw. Bobinenspeichenfutter bzw. Seillaufrillen im Trommelgrund   FP 1     VP      
1.3.7 mechanische Teile der Bremseinrichtung einschließlich Verlagerung FP 1     VP   S V    
1.3.8 Funktionsprüfung der Fahr- und Sicherheitsbremse an Anlagen mit V > 10 Ms max. Fahrgeschwindigkeit FP 1     VP 3   SV    
1.3.9 Funktionsprüfung der Fahr- und Sicherheitsbremse an Anlagen mit V < = 10 m/s max. Fahrgeschwindigkeit FP 1     VP 3   SV    
1.3.10 Pneumatische oder hydraulische Bremsensteuerungen FP 1      VP   SV    
1.3.11 Bolzen in Bremsgestängen im ausgebauten Zustand               VP alle 60 Monate
1.3.12 der Bremszugstangen von Trommelbremsen Zerstörungsfreie Prüfung               SV 2
1.3.13 Fahrtregler von Dampffördermaschinen und hydraulische Bremsfahrtregler von Drehstromfördermaschinen FP 1       SV      
1.3.14 Mechanische Fahrtregler und Teufenzeiger       VP 13    SV 13      
 
Elektrischer Teil:
1.3.15 Prüfung der elektrischen Anlagenteile           SV    
1.3.16 Alle elektrischen Anlagenteile in explosionsgefährdeten Grubenbauen FP VP            
1.3.17 Alle elektrischen Anlagenteile in nicht explosionsgefährdeten Grubenbauen/ Bereichen   FP 1   VP        
1.3.18 Elektrischer Antrieb       VP        
1.3.19 Elektrischer Teil der Bremsensteuerungen       VP        
1.3.20 Elektrische und elektronische Fahrtregler         SV      
      VP 13   SV 13    
1.3.21 Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtungen       VP        
1.3.22 Endschalter, Einfahrüberwachungsschalter und sonstige Schachtschalter durch Funktionsprüfung FP 1     VP        
1.3.23 Weitere elektrische Steuerungs- und Überwachungseinrichtungen der Fördermaschine       VP        
1.3.24 Bedienelemente und Anzeigen am Bedienungsstand und gegebenenfalls an Fernbedienungsständen FP 1     VP   SV    
 
1.4 Schachtüberwachungs - und -signalanlagen sowie Schachtfernsprechanlagen
1.4.1 Prüfung der Schachtüberwachungs- und -signalanlagen sowie Schachtfernsprechanlagen           SV    
1.4.2 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel von Schachtüberwachungs- und -signalanlagen in explosionsgefährdeten Grubenbauen FP VP            
1.4.3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel von Schachtüberwachungs- und -signalanlagen in nicht explosionsgefährdeten Grubenbauen / Bereichen     FP 1 VP        
1.4.4 Stromversorgung und Überwachung     FP 1 VP        
1.4.5 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel einschließlich Schachtüberwachungs- und -signalanlagen über Tage und am Bedienungsstand     FP 1 VP        
1.4.6 Sicherheitsschaltungen und -funktionen mit Auslösung des Sicherheitskreises; des Fahrbremskreises oder des Abfahrsperrkreises       VP        
1.4.7 Schachthammersignaleinrichtungen   FP 1   VP        
1.4.8 Fördermitteltelefonie- und -signalanlagen   FP 1   VP        
1.4.9 Schachtfernsprechanlagen   FP 1   VP        
 
1.5 Automatische Steuerungen
1.5.1 Prüfung der automatischen Steuerungen           SV    
1.5.2 Einrichtungen für die automatische Steuerung der Antriebsmaschine         VP      
1.5.3 Einrichtungen für die automatische von Schachtbeschickungseinrichtungen Steuerung         VP      
1.5.4 Einrichtungen für die automatische Selbstfahrerseilfahrt         VP      
 
1.6 Seile
1.6.1 Förderseile
  • von Abteufanlagen oder
  • in Blindschächten des Steinkohlenbergbaus
FP 1 VP 1       SV 4    
1.6.2 übrige Förderseile
  • von Anlagen mit mehr als 400 Treiben je Tag 5
  VP 1       SV 4,5    
1.6.3 Übrige Förderseile von Anlagen mit weniger als 400 Treiben je Tag in folgender Konstruktion:
  • Flachförderseile,
  • verschlossene Förderseile, 5
  • mehrlagige Förderseile 5 und
  • Förderseile mit tragenden Stahleinlagen 5
  FP VP 1     SV 4,5    
1.6.4 Alle anderen Förderseile, die nicht unter 1.6.1 bis 1.6.3 fallen   FP VP 1       SV 4  
1.6.5.1 Förderseile im Bereich der Seileinbände nach dem Öffnen der Einbände bzw. im Zusammenhang mit dem Wechseln des Zwischengeschirrs (Regelfall).           VP    
1.6.5.2 Förderseile im Bereich der Seileinbände nach dem Öffnen der Einbände bei Festlegungen nach 1.7.4.1. bis 1.7.4.3.               VP 6
1.6.6 Förderseile an den Klemmstellen, die nicht zum Seileinband gehören nach Entfernen dieser Klemmen           VP     
1.6.7 Förderseile von Mehrseilförderanlagen mit v > 4 m/s Fahrgeschwindigkeit und mehr als 400 Treiben je Tag:
  • Messung der Seilkräfte und
  • Seilkraftausgleich bei mehr als 10 % festgestellter Abweichung vom Mittelwert der Seilkräfte
    VP          
1.6.8 Unterseile   FP VP         SV 4  
1.6.9 Mehrlagige Rundunterseile und ummantelte Unterseile   FP VP         SV 4 5   
1.6.10 Unterseile an den Klemmstellen der obersten und untersten Klemme des Einbandes nach Entfernen dieser Klemmen           VP    
1.6.11 Führungsseile bei Abteufanlagen    FP  VP          
1.6.12 Führungs- und Reibseile in Schächten:
  • mit korrosiver Atmosphäre oder
  • von Anlagen mit mehr als 400 Treiben je Tag
    FP   VP    SV 4  
1.6.13 Alle anderen Führungs- und Reibseile          VP      SV 4 nach 60 Monaten 
 
1.7 Fördermittel, Gegengewichte, Zwischengeschirre, Unterseilaufhängungen
1.7.1 Fördermittel und Gegengewichte, insbesondere Rollenführungen und Gefäßverschlüsse FP 1     VP        
1.7.2 Anschlußteile zum Zwischengeschirr und zur Unterseilaufhängung   FP 1   VP     SV 7  
1.7.3 Haupttragglieder   FP 1   VP     SV 7  
1.7.4 Prüfung von Zwischengeschirren
1.7.4.1 Zwischengeschirre (Regelprüffristen)   FP   VP   VP 8
oder
SV
10, 11
SV 9,11  
1.7.4.2 Nach schachtspezifischer Beurteilung durch SV:
Zwischengeschirre von Anlagen mit mehr als 100.000 Treiben im Jahr erwartete Seilauffegezeit maximal 18 Monate
  FP   VP       nach max. 18 Monaten: SV 9,11
1.7.4.3 Nach schachtspezifischer Beurteilung durch SV:
Zwischengeschirre von Anlagen mit bis zu 100.000 Treiben im Jahr, keine Korrosion, geringe dynamische Beanspruchung
  FP   VP     SV 9,11  
1.7.4.4 Nach schachtspezifischer Beurteilung durch SV:
von Anlagen Zwischengeschirre bis 5.000 Treiben im Jahr keine Korrosion, geringe dynamische Belastung
    FP   VP   VP 8
oder
SV
10, 11
nach 48 Monaten: SV 9, 11
1.7.5 Wirbel in Zwischengeschirren von Abteufanlagen FP       SV 12      
1.7.6 Prüfung von Unterseilaufhängungen
1.7.6.1 Prüfung von Unterseilaufhängungen
(Regelprüffristen)
  FP   VP     SV 9,11  
1.7.6.2 Abweichende mögliche Prüfvariante nach schachtspezifischer Beurteilung durch Sachverständige   FP   VP     SV 10,11 nach 48 Monaten: SV 9,11
Anmerkungen zu einzelnen Prüfungen:

1) An Anlagen mit weniger als 30 Zügen je Tag können die arbeitstäglich vorgeschriebenen Prüfungen wöchentlich, die vorgeschriebenen Prüfungen monatlich und die monatlich 2-monatlich vorgeschriebenen Prüfungen vorgenommen werden.

2) Prüfung durch Sachverständige mit zusätzlicher Stufe 3 - Ausbildung der Deutschen Gesellschaft für zerstörungsfreie Prüfverfahren e.v. in dem eingesetzten Prüfverfahren Der Sachverständige legt fest, ob erstmals zeitnah nach dem Einbau eine Referenzmessung erforderlich ist.

An Anlagen mit durchschnittlich > 100 Zügen je Tag: erstmals nach 10 Jahren Betriebsdauer; an Anlagen mit < 100 Zügen je Tag erstmals nach 20 Jahren Betriebsdauer.

Wiederkehrende Prüfungen nach Maßgabe des Sachverständigen.

3) Die Funktionsprüfung beinhaltet eine Messung der statischen Sicherheit bei regelbarer Fahrbremse und der Verzögerungswirkung der Sicherheitsbremse durch Messung des Stillsetzweges oder der Stillsetzzeit.

4) Frist für die erstmalige Prüfung nach dem Auflegen oder Einhängen. Die weiteren Fristen setzt der Sachverständige aufgrund des Prüfungsbefundes fest.

5 ) Der Sachverständige hat diese Seile zusätzlich durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung in von ihm festzulegenden Prüfabständen zu prüfen. Er legt fest, ob und nach welcher Aufliegedauer die Aufnahme eines Grunddiagramms erforderlich ist, und bestimmt den Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung nach Aufnahme des Grunddiagramms.

6) Bei Anlagen, deren Zwischengeschirre entsprechend Ziffer 1.7.4.1 bis 1.7.4.3 geprüft werden, erfolgt ein Öffnen und Prüfen der Seileinbände nur im Rahmen des Geschirrwechsels und zusätzlich bei jedem Einkürzen des Seils aufgrund von Seillängung.

Das Einkürzen muß wechselseitig erfolgen.

7) Ab einer Einsatzzeit von 6 Jahren zusätzlich unter Anwendung zerstörungsfreier Prüfverfahren

8) Eingehende Sichtprüfung des Zwischengeschirrs im ausgebauten, zerlegten und gereinigten Zustand durch verantwortliche Person

9) Zerstörungsfreie Prüfung des Zwischengeschirrs im ausgebauten Zustand durch Sachverständige

10) Zerstörungsfreie Prüfung des Zwischengeschirrs im eingebauten Zustand durch Sachverständige mit zusätzlicher Stufe 3-Ausbildung der Deutschen Gesellschaft für zerstörungsfreie Prüfung e.V. in dem eingesetzten Prüfverfahren

11) Für Zwischengeschirre und Unterseilaufhängungen mit einer Gesamtbetriebszeit von > 15 Jahren oder einem Lebensalter von > 30 Jahren kann der Sachverständige aufgrund seines Prüfungsbefundes und unter Wertung der Betriebsbedingungen gegebenenfalls kürzere Einsatzzeiten und Prüfabstände festlegen

12) Wirbel von Abteufanlagen sind nach maximal 6 Monaten Betriebszeit auszuwechseln. Vor einem erneuten Einsatz sind sie instand zu setze und in zerlegtem Zustand von Sachverständigen durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung zu prüfen.

13) Wenn der Fahrtregler in Abständen von 2 Monaten durch eine verantwortliche Person nach einer mit dem Sachverständigen abgestimmten Prüfvorschrift geprüft wird, kann die Prüfung durch den Sachverständigen jährlich erfolgen.

Tabelle 2 : Prüfung von Befahrungsanlagen Bearbeitungsstand: 24.09.2003

 

Prüfungen durch: Fachkundige Personen (FP)
Verantwortliche Personen (VP)
Sachverständige (SV)
maximale Prüfabstände
Ziffer Anlagenteil: arbeits-
täglich
1
 Woche
1 Monat 2 Monate 6 Monate 12 Monate 24 Monate sonstige
2.1 Fördergerüste, Verlagerungen von Seilscheiben
2.1.1 Fördergerüste             VP  
2.1.2 Seilscheiben und Ablenkscheiben mit Achsen und Lagern einschließlich ihrer Verlagerungen           VP    
 
2.2 Einrichtung der Schächte
2.2.1 Zustand des Schachtes mit Ausbau und Einbauten einschließlich Schachtsumpf     FP VP        
2.2.2 Unterseilführung und deren Verlagerung     FP VP        
2.2.3 Führungseinrichtungen einschließlich Prüfung des freien Durchgangs der Fördermittel
Führungsschlitten und deren Überwachungseinrichtungen
    FP      VP    
 
2.3 Antriebsmaschinen
Mechanischer Teil:
2.3.1 Mechanischer Teil von Antriebsmaschinen einschließlich ihrer Sicherheitseinrichtungen     FP VP        
2.3.2 Verlagerung der Antriebsmaschine         VP      
2.3.3 Bremseinrichtung einschließlich Funktionsprüfung     FP VP   SV    
2.3.4 Bolzen in Bremsgestängen im ausgebauten Zustand               VP nach 60 Monaten
2.3.5 Zerstörungsfreie Prüfung der Bremszugstangen von Trommelbremsen               SV nach 20 Jahren 1
 
Elektrische Anlagen:
2.3.6 Prüfung der elektrischen Anlage einschließlich elektrischer Schachtüberwachungs- und Signalanlage           SV    
2.3.7 Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Schachtüberwachungs- und signalanlagen und Sicherheitsstromkreis in explosionsgefährdeten Grubenbauen FP VP            
2.3.8 Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Schachtüberwachungs- und signalanlagen und Sicherheitsstromkreis     FP VP        
2.3.9 Endschalter und Einfahrüberwachungsschalter, sonstige Schachtschalter     FP VP        
2.3.10 Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtungen     FP VP        
 
2.4 Seile
2.4.1 Alle Förderseile in Blindschächten des Steinkohlenbergbaus     FP VP   SV 3    
2.4.2 Förderseile in folgender Konstruktion:
  • Flachförderseile,
  • verschlossene Förderseile, 2
  • mehrlagige Förderseile 2 und
  • Förderseile mit tragenden Stahleinlagen 2
    FP VP   SV 3    
2.4.3 Alle anderen Förderseile     FP VP     SV 3  
2.4.4 Förderseile an Klemmstellen, die nicht zum Einband gehören, nach Entfernen der Klemmen           VP    
2.4.5 Förderseile im Bereich der Seileinbände nach dem Öffnen der Einbände             VP  
2.4.6 Unterseile       VP     SV 3  
2.4.7 Mehrlagige Rundunterseile und ummantelte Unterseile       VP     SV 2, 3  
2.4.8 Unterseile an den Klemmstellen der obersten und untersten Klemmen des Einbandes nach Entfernen dieser Klemmen           VP    
2.4.9 Führungs- und Reibseile in Schächten mit korrosiver Atmosphäre     FP   VP   SV 3  
2.4.10 Führungs- und Reibseile in allen übrigen Schächten           VP   SV 3 nach 60 Monaten
 
2.5 Fördermittel, Gegengewichte, Zwischengeschirre, Unterseilaufhängungen
2.5.1 Fördermittel und Gegengewichte       VP        
2.5.2 Zwischengeschirre im eingebauten Zustand       VP        
2.5.3 Zwischengeschirre im ausgebauten Zustand             VP  
2.5.4 Wirbel in Zwischengeschirren               SV 4
2.5.5 Unterseilaufhängungen im eingebauten Zustand       VP        
2.5.6 Unterseilaufhängungen im ausgebauten Zustand             VP  
Anmerkungen zu den Prüfungen:

1) Prüfung durch Sachverständige mit zusätzlicher Stufe 3 - Ausbildung der Deutschen Gesellschaft für zerstörungsfreie Prüfung e.V. in dem eingesetzten Prüfverfahren erstmals nach 20 Jahren Betriebszeit, Wiederkehrende Prüfung nach Maßgabe des Sachverständigen

2) Der Sachverständige hat diese Seile zusätzlich durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung in von ihm festzulegenden Prüfabständen zu prüfen.

Er legt fest, ob und nach welcher Aufliegedauer die Aufnahme eines Grunddiagramms erforderlich ist, und bestimmt den Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung nach Aufnahme des Grunddiagramms.

3) Frist für die erstmalige Prüfung nach dem Auflegen oder Einhängen des Seils. Die weiteren Fristen setzt der Sachverständige aufgrund des Prüfungsbefundes fest.

4) Wirbel in den Zwischengeschirren von Befahrungsanlagen sind nach maximal 24 Monaten Betriebszeit auszuwechseln. Vor einem erneuten Einsatz sind sie instand zu setzen und in zerlegtem Zustand von Sachverständigen durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung zu prüfen.

 

 

Tabelle 3 : Prüfungen von Hilfsfahr- und Notfahranlagen
Prüfungen durch: Fachkundige Personen (FP)
Verantwortliche Personen (VP)
Sachverständige (SV)
maximale Prüfabstände
Ziffer Anlagenteil: arbeits-
täglich
1 Woche 1 Monat 2 Monate 6 Monate 12 Monate 24 Monate sonstige
3.1 Fördergerüste, Verlagerungen von Seilscheiben
3.1.1 Seilscheiben und Ablenkscheiben mit Achsen und Lagern einschließlich ihrer Verlagerungen           VP    
 
3.2 Einrichtung der Schächte
3.2.1 An Anlagen, deren Fördermittel mit eigenen festen Führungen oder Seilführungen geführt sind Prüfung der Führungseinrichtungen einschließlich Prüfung des freien Durchgangs der Fördermittel durch 2 Probetreiben     FP     VP    
3.2.2 Führungsschlitten und deren Überwachungseinrichtungen     FP     VP    
3.2.3 An ungeführten Anlagen:
Prüfung des freien Durchgangs durch 2 Probetreiben über den gesamten Fahrweg der Anlage
              alle 36 Monate: VP
 
3.3 Antriebsmaschinen
Mechanischer Teil:
3.3.1 Mechanischer Teil von Antriebsmaschinen einschließlich ihrer Sicherheitseinrichtungen       VP 5        
3.3.2 Bremseinrichtung einschließlich Funktionsprüfung       VP 5   SV    
3.3.3 Bolzen in Bremsgestängen im ausgebauten Zustand               alle 60 Monate: VP
 
Elektrische Anlagen:
3.3.4 Prüfung der elektrischen Anlagen einschließlich der elektrischen Schachtüberwachungs- und - signalanlagen und des Sicherheitsstromkreises           SV    
3.3.5 Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Schachtüberwachungs- und signalanlagen und Sicherheitsstromkreis in explosionsgefährdeten Grubenbauen FP VP            
3.3.6 Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Schachtüberwachungs- und signalanlagen und Sicherheitsstromkreis in nicht exposionsgefährdeten Grubenbauen / Bereichen       VP 5        
3.3.7 An Anlagen mit fester Führung und Seilführung, deren Fördermittel im Schacht sind:
Endschalter und Einfahrüberwachungsschalter, ständig sonstige Schachtschalter
      VP 5        
3.3.8 Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtungen       VP 5        
 
3.4 Seile
3.4.1 Förderseile von Anlagen, die außerhalb der Einsatzfälle:
  • vom Fördermittel abgeschlagen werden,
  • vollständig auf dem Seilträger aufgewickelt werden
    und
  • vollständig gegen korrosive Einflüsse geschützt sind
          VP 3   nach 36 Monaten: SV 1
3.4.2 Förderseile von Anlagen, die nicht unter 3.4.1 fallen, in folgender Konstruktion:
  • Flachförderseile,
  • verschlossene Förderseile, 2
  • mehrlagige Förderseile 2 und
  • Förderseile mit tragenden Stahleinlagen 2
      VP 5   SV 1    
3.4.3 Alle anderen Förderseile von Anlagen, die nicht unter 3.4.1 oder 3.4.2 fallen       VP 5     SV 1  
3.4.4 Förderseile an Klemmstellen, die nicht zum Einband gehören, nach Entfernen der Klemmen             VP  
3.4.5 Förderseile im Bereich der Seileinbände nach dem Öffnen der Einbände             VP  
3.4.6 Führungsseile in Schächten mit korrosiver Atmosphäre       VP     SV 1  
3.4.7 Führungsseile in allen übrigen Schächten           VP   nach 60 Monaten: SV 1
 
3.5 Fördermittel und Zwischengeschirre
3.5.1 Fördermittel von Anlagen, die außerhalb der Einsatzfälle:
  • außerhalb des Schachtes gelagert werden und
  • vollständig gegen korrosive Einflüsse geschützt sind
            VP  
3.5.2 Fördermittel von anderen Anlagen       VP 5        
3.5.3 Zwischengeschirre im eingebauten Zustand       VP 5        
3.5.4 Zwischengeschirre im ausgebauten Zustand             VP  
3.5.5 Wirbel in Zwischengeschirren             SV 4  
Anmerkungen zu den Prüfungen:

1) Frist für die erstmalige Prüfung nach dem Auflegen oder Einhängen des Seils. Die weiteren Fristen setzt der Sachverständige aufgrund des Prüfungsbefundes fest.

Der Sachverständige hat die in der Spalte "Anlagenteil" der Tabelle mit einem Hinweis auf diese Fußnote 2) gekennzeichneten Seile zusätzlich durch geeignete Verfahren der

2) zerstörungsfreien Werkstoffprüfung in von ihm festzulegenden Prüfabständen zu prüfen. Er legt den Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung nach dem Auflegen fest und bestimmt, ob und nach welcher Aufliegedauer die Aufnahme eines Grunddiagramms erforderlich ist.

3) Vom Sachverständigen ist festzulegen, ob eine Prüfung des Seils im aufgetrommelten Zustand ausreichend ist Wirbel in den Zwischengeschirren von Hilfsfahranlagen sind nach maximal 24 Monaten Betriebszeit auszuwechseln. Vor einem erneuten Einsatz sind sie instand zu setzen und

4) in zerlegtem Zustand von Sachverständigen durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung zu prüfen. Bei Anlagen nach Punkt 3.4.1 können vom Sachverständigen längere Fristen festgelegt werden.

5) Bei Anlagen ohne korrosive Einflüsse kann die Prüfung in 6-monatlichem Rhythmus durchgeführt werden.

 

Tabelle 4 : Prüfung von Bühnenanlagen, Schachtwindenanlagen, Seilauflegewinden und Greiferanlagen

 

Prüfungen durch: Fachkundige Personen (FP)
Verantwortliche Personen (VP)
Sachverständige (SV)
maximale Prüfabstände
(Anlagen, die innerhalb der Fristen nicht benutzt werden, müssen nur vor der Benutzung geprüft werden)
Ziffer Anlagenteil: arbeits-
täglich
1 Woche 1 Monat 2 Monate 6 Monate 12 Monate 24 Monate sonstige
 
4.1 Seilscheiben und Umlenkrollen
4.1.1 Seilscheiben und Ablenkscheiben mit Achsen und Lagern einschließlich ihrer Verlagerungen       VP        
 
4.2 Bühnenwinden, Schachtwinden und Seilauflegewinden
4.2.1 Mechanischer Teil einschließlich Bremseinrichtung und Sicherheitseinrichtungen           SV    
4.2.2 Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Signalanlagen in explosionsgefährdeten Grubenbauen / Bereichen FP VP       SV    
4.2.3 Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Signalanlagen in nicht explosionsgefährdeten Grubenbauen / Bereichen   FP   VP   SV    
4.2.4 Zusätzliche Prüfung an Friktionswinden:
Prüfung der Seilrillenfutter und Funktionsprüfung der Seilandrucksysteme
  FP   VP        
 
4.3 Bühnen- und Windenseile
4.3.1 Bühnenseile und Windenseile   FP   VP     SV 1, 2  
4.3.2 Seileinbände im ungeöffneten Zustand   FP   VP     SV 1  
4.3.3 Klemmstrecken unter der obersten und untersten Einbandstrecke nach Öffnen der Klemmen             VP  
4.3.4 Führungsseile einschließlich Spannwinden
  • in Schächten mit korrosiver Atmosphäre und
  • in Abteufbetrieben
  FP   VP     SV 1  
4.3.5 Führungsseile einschließlich Spanneinrichtungen in allen übrigen Schächten           VP   nach 60 Monaten: SV 1
 
4.4 Verfahrbare Bühnen
4.4.1 Haupttragglieder, Bühnenabdeckungen, Geländer, Riegel und Betätigungseinrichtungen   FP   VP        
4.4.2 Verbindungsteile zwischen Bühnenseil und Bühne (Bühnen-Zwischengeschirre)   FP   VP     SV 3  
4.4.3 Zwischengeschirre von Windenseilen   FP   VP        
 
4.5 Greiferanlagen
4.5.1 Mechanische Einrichtungen von Greiferanlagen   FP   VP        
4.5.2 Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Grubenbauen FP VP            
4.5.3 Elektrische Anlagen in nicht explosionsgefährdeten Grubenbauen   FP   VP        
4.5.4 Verbindungsteile zwischen Greifer und Greiferseilen außer Wirbeln FP VP            
4.5.5 Wirbel in Zwischengeschirren von Greiferanlagen FP VP     SV 3      
4.5.6 Greiferseile FP VP 4            
 
Anmerkungen zu den Prüfungen:

1) Frist für die erstmalige Prüfung der Seile nach dem Auflegen oder Einhängen. Die weiteren Fristen setzt der Sachverständige aufgrund des Prüfungsbefundes fest.

2) Der Sachverständige legt fest, ob Bühnenseile zusätzlich durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung in von ihm testzulegenden Prüfabständen zu prüfen sind. Er legt den Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung nach dem Auflegen fest und bestimmt, ob und nach welcher Aufliegedauer die Aufnahme eines Grunddiagramms erforderlich ist.

3) Wirbel von Greiferanlagen sind nach maximal 6 Monaten Betriebszeit auszuwechseln. Wirbel in den Zwischengeschirren von Bühnenanlagen sind nach maximal 24 Monaten Betriebszeit auszuwechseln. Vor einem erneuten Einsatz sind sie instand zu setzen und in zerlegtem Zustand von Sachverständigen durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung zu prüfen.

4) Einbände von Greiferanlagen sind spätestens alle 2 Wochen abzuhauen.

Die zulässige Aufliegezeit von Greiferseilen beträgt maximal 6 Monat.