Tabelle 1 : Prüfung von Seilfahrtanlagen, Güterförderanlagen und Abteufanlagen
Prüfungen durch: | Fachkundige Person (FP) Verantwortliche Person (VP) Sachverständige (SV) |
maximale Prüfabstände | |||||||
Ziffer | Anlagenteil: | arbeits- täglich |
1 Woche | 1 Monat | 2 Monate | 6 Monate | 12 Monate | 24 Monate | sonstige |
1.1 Fördergerüste, Abteufgerüste bzw. Köpfe von Blindschächten | |||||||||
1.1.1 | Seilkanäle in Blindschächten | FP | |||||||
1.1.2 | Verlagerungen von Seil- und Ablenkscheiben in Blindschachtköpfen | VP | |||||||
1.1.3 | Fangstützen auf Gangbarkeit | FP | VP | ||||||
1.1.4 | Prellträger | FP | VP | ||||||
1.1.5 | verdickte Spurlatten / Übertreibsicherungen | FP | VP | ||||||
1.1.6 | Seilscheiben und Ablenkscheiben einschließlich Verlagerungen | FP 1 | VP | ||||||
1.1.7 | Seilscheibenachsen | SV 2 | |||||||
1.1.8 | Ungefütterte Seilscheiben: Messung der Wandungsstärke und der Form des Seilnutquerschnitts, Gefütterte Seilscheiben : Messung der Einlauftiefe |
VP | |||||||
1.2 Einrichtung der Schächte |
|||||||||
1.2.1 | Zustand des Schachtes mit Ausbau und Einbauten | VP | |||||||
1.2.2 | Prüfung des freien Durchgangs der Fördermittel | FP | VP | ||||||
1.2.3 | Fahrtrume | VP | |||||||
1.2.4 | Schachtsumpf, Wasserstand im Schachtsumpf, verdickte Spurlatten / Übertreibsicherungen Unterseilführung und deren Verlagerung |
FP | VP | ||||||
1.2.5 | Führungseinrichtungen, Führungsschlitten und deren Überwachungseinrichtungen | FP 1 | VP | ||||||
1.2.6 | Starre Führungseinrichtungen an Anlagen mit V > 4 m/s und > 400 Treiben durch:
|
SV | |||||||
1.2.7 | An Abteufanlagen: Führungsseile, Spannwinden und Spannlager Schachtwinden, Führungsschlitten und deren Überwachungseinrichtungen |
FP | VP | ||||||
1.2.8 | Schachthammerseile auf Funktionsfähigkeit | FP 1 | VP | ||||||
1.2.9 | Zugänge und Anschläge | FP 1 | VP | ||||||
1.2.10 | Schachttore, Schachtklappen | FP 1 | VP | ||||||
1.2.11 | Schachtschleusen | FP 1 | VP | ||||||
1.2.12 | Schachtbeschickungseinrichtungen | FP 1 | VP | ||||||
1.2.13 | Feststellvorrichtungen für Fördermittel | FP 1 | VP | ||||||
1.2.14 | Feste Arbeits- und Überwachungsbühnen Schutzbühnen |
VP | |||||||
1.2.15 | Schachtklappen und Kippklappen an Abteufanlagen | FP | VP | ||||||
1.3 Fördermaschinen und Förderhäspel |
|||||||||
Mechanischer Teil: | |||||||||
1.3.1 | Verlagerung von Fördermaschinen und -häspeln bei Anlagen unter Tage | VP | |||||||
1.3.2 | Verlagerung von Fördermaschinen und -häspeln bei Anlagen über Tage | VP | |||||||
1.3.3 | mechanischer Teil von Fördermaschinen und -häspeln bei Anlagen unter Tage einschließlich ihrer Sicherheitseinrichtungen | FP 1 | VP | ||||||
1'.3.4 | mechanischer Teil von Fördermaschinen und -häspeln bei Anlagen über Tage einschließlich ihrer Sicherheitseinrichtungen | FP 1 | VP | ||||||
1.3.5 | Nichtelektrische Antriebe | FP 1 | VP | ||||||
1.3.6 | Seilträger (Treibscheibe, Bobine oder Trommel) einschließlich Verlagerung und Treibscheibenfutter bzw. Bobinenspeichenfutter bzw. Seillaufrillen im Trommelgrund | FP 1 | VP | ||||||
1.3.7 | mechanische Teile der Bremseinrichtung einschließlich Verlagerung | FP 1 | VP | S V | |||||
1.3.8 | Funktionsprüfung der Fahr- und Sicherheitsbremse an Anlagen mit V > 10 Ms max. Fahrgeschwindigkeit | FP 1 | VP 3 | SV | |||||
1.3.9 | Funktionsprüfung der Fahr- und Sicherheitsbremse an Anlagen mit V < = 10 m/s max. Fahrgeschwindigkeit | FP 1 | VP 3 | SV | |||||
1.3.10 | Pneumatische oder hydraulische Bremsensteuerungen | FP 1 | VP | SV | |||||
1.3.11 | Bolzen in Bremsgestängen im ausgebauten Zustand | VP alle 60 Monate | |||||||
1.3.12 | der Bremszugstangen von Trommelbremsen Zerstörungsfreie Prüfung | SV 2 | |||||||
1.3.13 | Fahrtregler von Dampffördermaschinen und hydraulische Bremsfahrtregler von Drehstromfördermaschinen | FP 1 | SV | ||||||
1.3.14 | Mechanische Fahrtregler und Teufenzeiger | VP 13 | SV 13 | ||||||
Elektrischer Teil: |
|||||||||
1.3.15 | Prüfung der elektrischen Anlagenteile | SV | |||||||
1.3.16 | Alle elektrischen Anlagenteile in explosionsgefährdeten Grubenbauen | FP | VP | ||||||
1.3.17 | Alle elektrischen Anlagenteile in nicht explosionsgefährdeten Grubenbauen/ Bereichen | FP 1 | VP | ||||||
1.3.18 | Elektrischer Antrieb | VP | |||||||
1.3.19 | Elektrischer Teil der Bremsensteuerungen | VP | |||||||
1.3.20 | Elektrische und elektronische Fahrtregler | SV | |||||||
VP 13 | SV 13 | ||||||||
1.3.21 | Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtungen | VP | |||||||
1.3.22 | Endschalter, Einfahrüberwachungsschalter und sonstige Schachtschalter durch Funktionsprüfung | FP 1 | VP | ||||||
1.3.23 | Weitere elektrische Steuerungs- und Überwachungseinrichtungen der Fördermaschine | VP | |||||||
1.3.24 | Bedienelemente und Anzeigen am Bedienungsstand und gegebenenfalls an Fernbedienungsständen | FP 1 | VP | SV | |||||
1.4 Schachtüberwachungs - und -signalanlagen sowie Schachtfernsprechanlagen |
|||||||||
1.4.1 | Prüfung der Schachtüberwachungs- und -signalanlagen sowie Schachtfernsprechanlagen | SV | |||||||
1.4.2 | Elektrische Anlagen und Betriebsmittel von Schachtüberwachungs- und -signalanlagen in explosionsgefährdeten Grubenbauen | FP | VP | ||||||
1.4.3 | Elektrische Anlagen und Betriebsmittel von Schachtüberwachungs- und -signalanlagen in nicht explosionsgefährdeten Grubenbauen / Bereichen | FP 1 | VP | ||||||
1.4.4 | Stromversorgung und Überwachung | FP 1 | VP | ||||||
1.4.5 | Elektrische Anlagen und Betriebsmittel einschließlich Schachtüberwachungs- und -signalanlagen über Tage und am Bedienungsstand | FP 1 | VP | ||||||
1.4.6 | Sicherheitsschaltungen und -funktionen mit Auslösung des Sicherheitskreises; des Fahrbremskreises oder des Abfahrsperrkreises | VP | |||||||
1.4.7 | Schachthammersignaleinrichtungen | FP 1 | VP | ||||||
1.4.8 | Fördermitteltelefonie- und -signalanlagen | FP 1 | VP | ||||||
1.4.9 | Schachtfernsprechanlagen | FP 1 | VP | ||||||
1.5 Automatische Steuerungen |
|||||||||
1.5.1 | Prüfung der automatischen Steuerungen | SV | |||||||
1.5.2 | Einrichtungen für die automatische Steuerung der Antriebsmaschine | VP | |||||||
1.5.3 | Einrichtungen für die automatische von Schachtbeschickungseinrichtungen Steuerung | VP | |||||||
1.5.4 | Einrichtungen für die automatische Selbstfahrerseilfahrt | VP | |||||||
1.6 Seile |
|||||||||
1.6.1 | Förderseile
|
FP 1 | VP 1 | SV 4 | |||||
1.6.2 | übrige Förderseile
|
VP 1 | SV 4,5 | ||||||
1.6.3 | Übrige Förderseile von Anlagen mit weniger als 400 Treiben je Tag in folgender Konstruktion:
|
FP | VP 1 | SV 4,5 | |||||
1.6.4 | Alle anderen Förderseile, die nicht unter 1.6.1 bis 1.6.3 fallen | FP | VP 1 | SV 4 | |||||
1.6.5.1 | Förderseile im Bereich der Seileinbände nach dem Öffnen der Einbände bzw. im Zusammenhang mit dem Wechseln des Zwischengeschirrs (Regelfall). | VP | |||||||
1.6.5.2 | Förderseile im Bereich der Seileinbände nach dem Öffnen der Einbände bei Festlegungen nach 1.7.4.1. bis 1.7.4.3. | VP 6 | |||||||
1.6.6 | Förderseile an den Klemmstellen, die nicht zum Seileinband gehören nach Entfernen dieser Klemmen | VP | |||||||
1.6.7 | Förderseile von Mehrseilförderanlagen mit v > 4 m/s Fahrgeschwindigkeit und mehr als 400 Treiben je Tag:
|
VP | |||||||
1.6.8 | Unterseile | FP | VP | SV 4 | |||||
1.6.9 | Mehrlagige Rundunterseile und ummantelte Unterseile | FP | VP | SV 4 5 | |||||
1.6.10 | Unterseile an den Klemmstellen der obersten und untersten Klemme des Einbandes nach Entfernen dieser Klemmen | VP | |||||||
1.6.11 | Führungsseile bei Abteufanlagen | FP | VP | ||||||
1.6.12 | Führungs- und Reibseile in Schächten:
|
FP | VP | SV 4 | |||||
1.6.13 | Alle anderen Führungs- und Reibseile | VP | SV 4 nach 60 Monaten | ||||||
1.7 Fördermittel, Gegengewichte, Zwischengeschirre, Unterseilaufhängungen |
|||||||||
1.7.1 | Fördermittel und Gegengewichte, insbesondere Rollenführungen und Gefäßverschlüsse | FP 1 | VP | ||||||
1.7.2 | Anschlußteile zum Zwischengeschirr und zur Unterseilaufhängung | FP 1 | VP | SV 7 | |||||
1.7.3 | Haupttragglieder | FP 1 | VP | SV 7 | |||||
1.7.4 | Prüfung von Zwischengeschirren | ||||||||
1.7.4.1 | Zwischengeschirre (Regelprüffristen) | FP | VP | VP 8 oder SV 10, 11 |
SV 9,11 | ||||
1.7.4.2 | Nach schachtspezifischer Beurteilung durch SV: Zwischengeschirre von Anlagen mit mehr als 100.000 Treiben im Jahr erwartete Seilauffegezeit maximal 18 Monate |
FP | VP | nach max. 18 Monaten: SV 9,11 | |||||
1.7.4.3 | Nach schachtspezifischer Beurteilung durch SV: Zwischengeschirre von Anlagen mit bis zu 100.000 Treiben im Jahr, keine Korrosion, geringe dynamische Beanspruchung |
FP | VP | SV 9,11 | |||||
1.7.4.4 | Nach schachtspezifischer Beurteilung durch SV: von Anlagen Zwischengeschirre bis 5.000 Treiben im Jahr keine Korrosion, geringe dynamische Belastung |
FP | VP | VP 8 oder SV 10, 11 |
nach 48 Monaten: SV 9, 11 | ||||
1.7.5 | Wirbel in Zwischengeschirren von Abteufanlagen | FP | SV 12 | ||||||
1.7.6 | Prüfung von Unterseilaufhängungen | ||||||||
1.7.6.1 | Prüfung von Unterseilaufhängungen (Regelprüffristen) |
FP | VP | SV 9,11 | |||||
1.7.6.2 | Abweichende mögliche Prüfvariante nach schachtspezifischer Beurteilung durch Sachverständige | FP | VP | SV 10,11 | nach 48 Monaten: SV 9,11 | ||||
Anmerkungen zu einzelnen Prüfungen:
1) An Anlagen mit weniger als 30 Zügen je Tag können die arbeitstäglich vorgeschriebenen Prüfungen wöchentlich, die vorgeschriebenen Prüfungen monatlich und die monatlich 2-monatlich vorgeschriebenen Prüfungen vorgenommen werden. 2) Prüfung durch Sachverständige mit zusätzlicher Stufe 3 - Ausbildung der Deutschen Gesellschaft für zerstörungsfreie Prüfverfahren e.v. in dem eingesetzten Prüfverfahren Der Sachverständige legt fest, ob erstmals zeitnah nach dem Einbau eine Referenzmessung erforderlich ist. An Anlagen mit durchschnittlich > 100 Zügen je Tag: erstmals nach 10 Jahren Betriebsdauer; an Anlagen mit < 100 Zügen je Tag erstmals nach 20 Jahren Betriebsdauer. Wiederkehrende Prüfungen nach Maßgabe des Sachverständigen. 3) Die Funktionsprüfung beinhaltet eine Messung der statischen Sicherheit bei regelbarer Fahrbremse und der Verzögerungswirkung der Sicherheitsbremse durch Messung des Stillsetzweges oder der Stillsetzzeit. 4) Frist für die erstmalige Prüfung nach dem Auflegen oder Einhängen. Die weiteren Fristen setzt der Sachverständige aufgrund des Prüfungsbefundes fest. 5 ) Der Sachverständige hat diese Seile zusätzlich durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung in von ihm festzulegenden Prüfabständen zu prüfen. Er legt fest, ob und nach welcher Aufliegedauer die Aufnahme eines Grunddiagramms erforderlich ist, und bestimmt den Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung nach Aufnahme des Grunddiagramms. 6) Bei Anlagen, deren Zwischengeschirre entsprechend Ziffer 1.7.4.1 bis 1.7.4.3 geprüft werden, erfolgt ein Öffnen und Prüfen der Seileinbände nur im Rahmen des Geschirrwechsels und zusätzlich bei jedem Einkürzen des Seils aufgrund von Seillängung. Das Einkürzen muß wechselseitig erfolgen. 7) Ab einer Einsatzzeit von 6 Jahren zusätzlich unter Anwendung zerstörungsfreier Prüfverfahren 8) Eingehende Sichtprüfung des Zwischengeschirrs im ausgebauten, zerlegten und gereinigten Zustand durch verantwortliche Person 9) Zerstörungsfreie Prüfung des Zwischengeschirrs im ausgebauten Zustand durch Sachverständige 10) Zerstörungsfreie Prüfung des Zwischengeschirrs im eingebauten Zustand durch Sachverständige mit zusätzlicher Stufe 3-Ausbildung der Deutschen Gesellschaft für zerstörungsfreie Prüfung e.V. in dem eingesetzten Prüfverfahren 11) Für Zwischengeschirre und Unterseilaufhängungen mit einer Gesamtbetriebszeit von > 15 Jahren oder einem Lebensalter von > 30 Jahren kann der Sachverständige aufgrund seines Prüfungsbefundes und unter Wertung der Betriebsbedingungen gegebenenfalls kürzere Einsatzzeiten und Prüfabstände festlegen 12) Wirbel von Abteufanlagen sind nach maximal 6 Monaten Betriebszeit auszuwechseln. Vor einem erneuten Einsatz sind sie instand zu setze und in zerlegtem Zustand von Sachverständigen durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung zu prüfen. 13) Wenn der Fahrtregler in Abständen von 2 Monaten durch eine verantwortliche Person nach einer mit dem Sachverständigen abgestimmten Prüfvorschrift geprüft wird, kann die Prüfung durch den Sachverständigen jährlich erfolgen. |
Prüfungen durch: | Fachkundige Personen (FP) Verantwortliche Personen (VP) Sachverständige (SV) |
maximale Prüfabstände | |||||||
Ziffer | Anlagenteil: | arbeits- täglich |
1 Woche |
1 Monat | 2 Monate | 6 Monate | 12 Monate | 24 Monate | sonstige |
2.1 Fördergerüste, Verlagerungen von Seilscheiben | |||||||||
2.1.1 | Fördergerüste | VP | |||||||
2.1.2 | Seilscheiben und Ablenkscheiben mit Achsen und Lagern einschließlich ihrer Verlagerungen | VP | |||||||
2.2 Einrichtung der Schächte | |||||||||
2.2.1 | Zustand des Schachtes mit Ausbau und Einbauten einschließlich Schachtsumpf | FP | VP | ||||||
2.2.2 | Unterseilführung und deren Verlagerung | FP | VP | ||||||
2.2.3 | Führungseinrichtungen einschließlich Prüfung des freien Durchgangs der Fördermittel Führungsschlitten und deren Überwachungseinrichtungen |
FP | VP | ||||||
2.3 Antriebsmaschinen |
|||||||||
Mechanischer Teil: | |||||||||
2.3.1 | Mechanischer Teil von Antriebsmaschinen einschließlich ihrer Sicherheitseinrichtungen | FP | VP | ||||||
2.3.2 | Verlagerung der Antriebsmaschine | VP | |||||||
2.3.3 | Bremseinrichtung einschließlich Funktionsprüfung | FP | VP | SV | |||||
2.3.4 | Bolzen in Bremsgestängen im ausgebauten Zustand | VP nach 60 Monaten | |||||||
2.3.5 | Zerstörungsfreie Prüfung der Bremszugstangen von Trommelbremsen | SV nach 20 Jahren 1 | |||||||
Elektrische Anlagen: | |||||||||
2.3.6 | Prüfung der elektrischen Anlage einschließlich elektrischer Schachtüberwachungs- und Signalanlage | SV | |||||||
2.3.7 | Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Schachtüberwachungs- und signalanlagen und Sicherheitsstromkreis in explosionsgefährdeten Grubenbauen | FP | VP | ||||||
2.3.8 | Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Schachtüberwachungs- und signalanlagen und Sicherheitsstromkreis | FP | VP | ||||||
2.3.9 | Endschalter und Einfahrüberwachungsschalter, sonstige Schachtschalter | FP | VP | ||||||
2.3.10 | Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtungen | FP | VP | ||||||
2.4 Seile | |||||||||
2.4.1 | Alle Förderseile in Blindschächten des Steinkohlenbergbaus | FP | VP | SV 3 | |||||
2.4.2 | Förderseile in folgender Konstruktion:
|
FP | VP | SV 3 | |||||
2.4.3 | Alle anderen Förderseile | FP | VP | SV 3 | |||||
2.4.4 | Förderseile an Klemmstellen, die nicht zum Einband gehören, nach Entfernen der Klemmen | VP | |||||||
2.4.5 | Förderseile im Bereich der Seileinbände nach dem Öffnen der Einbände | VP | |||||||
2.4.6 | Unterseile | VP | SV 3 | ||||||
2.4.7 | Mehrlagige Rundunterseile und ummantelte Unterseile | VP | SV 2, 3 | ||||||
2.4.8 | Unterseile an den Klemmstellen der obersten und untersten Klemmen des Einbandes nach Entfernen dieser Klemmen | VP | |||||||
2.4.9 | Führungs- und Reibseile in Schächten mit korrosiver Atmosphäre | FP | VP | SV 3 | |||||
2.4.10 | Führungs- und Reibseile in allen übrigen Schächten | VP | SV 3 nach 60 Monaten | ||||||
2.5 Fördermittel, Gegengewichte, Zwischengeschirre, Unterseilaufhängungen | |||||||||
2.5.1 | Fördermittel und Gegengewichte | VP | |||||||
2.5.2 | Zwischengeschirre im eingebauten Zustand | VP | |||||||
2.5.3 | Zwischengeschirre im ausgebauten Zustand | VP | |||||||
2.5.4 | Wirbel in Zwischengeschirren | SV 4 | |||||||
2.5.5 | Unterseilaufhängungen im eingebauten Zustand | VP | |||||||
2.5.6 | Unterseilaufhängungen im ausgebauten Zustand | VP | |||||||
Anmerkungen zu den Prüfungen:
1) Prüfung durch Sachverständige mit zusätzlicher Stufe 3 - Ausbildung der Deutschen Gesellschaft für zerstörungsfreie Prüfung e.V. in dem eingesetzten Prüfverfahren erstmals nach 20 Jahren Betriebszeit, Wiederkehrende Prüfung nach Maßgabe des Sachverständigen 2) Der Sachverständige hat diese Seile zusätzlich durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung in von ihm festzulegenden Prüfabständen zu prüfen. Er legt fest, ob und nach welcher Aufliegedauer die Aufnahme eines Grunddiagramms erforderlich ist, und bestimmt den Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung nach Aufnahme des Grunddiagramms. 3) Frist für die erstmalige Prüfung nach dem Auflegen oder Einhängen des Seils. Die weiteren Fristen setzt der Sachverständige aufgrund des Prüfungsbefundes fest. 4) Wirbel in den Zwischengeschirren von Befahrungsanlagen sind nach maximal 24 Monaten Betriebszeit auszuwechseln. Vor einem erneuten Einsatz sind sie instand zu setzen und in zerlegtem Zustand von Sachverständigen durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung zu prüfen. |
Prüfungen durch: | Fachkundige Personen (FP) Verantwortliche Personen (VP) Sachverständige (SV) |
maximale Prüfabstände | |||||||
Ziffer | Anlagenteil: | arbeits- täglich |
1 Woche | 1 Monat | 2 Monate | 6 Monate | 12 Monate | 24 Monate | sonstige |
3.1 Fördergerüste, Verlagerungen von Seilscheiben | |||||||||
3.1.1 | Seilscheiben und Ablenkscheiben mit Achsen und Lagern einschließlich ihrer Verlagerungen | VP | |||||||
3.2 Einrichtung der Schächte | |||||||||
3.2.1 | An Anlagen, deren Fördermittel mit eigenen festen Führungen oder Seilführungen geführt sind Prüfung der Führungseinrichtungen einschließlich Prüfung des freien Durchgangs der Fördermittel durch 2 Probetreiben | FP | VP | ||||||
3.2.2 | Führungsschlitten und deren Überwachungseinrichtungen | FP | VP | ||||||
3.2.3 | An ungeführten Anlagen: Prüfung des freien Durchgangs durch 2 Probetreiben über den gesamten Fahrweg der Anlage |
alle 36 Monate: VP | |||||||
3.3 Antriebsmaschinen | |||||||||
Mechanischer Teil: | |||||||||
3.3.1 | Mechanischer Teil von Antriebsmaschinen einschließlich ihrer Sicherheitseinrichtungen | VP 5 | |||||||
3.3.2 | Bremseinrichtung einschließlich Funktionsprüfung | VP 5 | SV | ||||||
3.3.3 | Bolzen in Bremsgestängen im ausgebauten Zustand | alle 60 Monate: VP | |||||||
Elektrische Anlagen: | |||||||||
3.3.4 | Prüfung der elektrischen Anlagen einschließlich der elektrischen Schachtüberwachungs- und - signalanlagen und des Sicherheitsstromkreises | SV | |||||||
3.3.5 | Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Schachtüberwachungs- und signalanlagen und Sicherheitsstromkreis in explosionsgefährdeten Grubenbauen | FP | VP | ||||||
3.3.6 | Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Schachtüberwachungs- und signalanlagen und Sicherheitsstromkreis in nicht exposionsgefährdeten Grubenbauen / Bereichen | VP 5 | |||||||
3.3.7 | An Anlagen mit fester Führung und Seilführung, deren Fördermittel im Schacht sind: Endschalter und Einfahrüberwachungsschalter, ständig sonstige Schachtschalter |
VP 5 | |||||||
3.3.8 | Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtungen | VP 5 | |||||||
3.4 Seile | |||||||||
3.4.1 | Förderseile von Anlagen, die außerhalb der Einsatzfälle:
|
VP 3 | nach 36 Monaten: SV 1 | ||||||
3.4.2 | Förderseile von Anlagen, die nicht unter 3.4.1 fallen, in folgender Konstruktion:
|
VP 5 | SV 1 | ||||||
3.4.3 | Alle anderen Förderseile von Anlagen, die nicht unter 3.4.1 oder 3.4.2 fallen | VP 5 | SV 1 | ||||||
3.4.4 | Förderseile an Klemmstellen, die nicht zum Einband gehören, nach Entfernen der Klemmen | VP | |||||||
3.4.5 | Förderseile im Bereich der Seileinbände nach dem Öffnen der Einbände | VP | |||||||
3.4.6 | Führungsseile in Schächten mit korrosiver Atmosphäre | VP | SV 1 | ||||||
3.4.7 | Führungsseile in allen übrigen Schächten | VP | nach 60 Monaten: SV 1 | ||||||
3.5 Fördermittel und Zwischengeschirre | |||||||||
3.5.1 | Fördermittel von Anlagen, die außerhalb der Einsatzfälle:
|
VP | |||||||
3.5.2 | Fördermittel von anderen Anlagen | VP 5 | |||||||
3.5.3 | Zwischengeschirre im eingebauten Zustand | VP 5 | |||||||
3.5.4 | Zwischengeschirre im ausgebauten Zustand | VP | |||||||
3.5.5 | Wirbel in Zwischengeschirren | SV 4 | |||||||
Anmerkungen zu den Prüfungen:
1) Frist für die erstmalige Prüfung nach dem Auflegen oder Einhängen des Seils. Die weiteren Fristen setzt der Sachverständige aufgrund des Prüfungsbefundes fest. Der Sachverständige hat die in der Spalte "Anlagenteil" der Tabelle mit einem Hinweis auf diese Fußnote 2) gekennzeichneten Seile zusätzlich durch geeignete Verfahren der 2) zerstörungsfreien Werkstoffprüfung in von ihm festzulegenden Prüfabständen zu prüfen. Er legt den Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung nach dem Auflegen fest und bestimmt, ob und nach welcher Aufliegedauer die Aufnahme eines Grunddiagramms erforderlich ist. 3) Vom Sachverständigen ist festzulegen, ob eine Prüfung des Seils im aufgetrommelten Zustand ausreichend ist Wirbel in den Zwischengeschirren von Hilfsfahranlagen sind nach maximal 24 Monaten Betriebszeit auszuwechseln. Vor einem erneuten Einsatz sind sie instand zu setzen und 4) in zerlegtem Zustand von Sachverständigen durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung zu prüfen. Bei Anlagen nach Punkt 3.4.1 können vom Sachverständigen längere Fristen festgelegt werden. 5) Bei Anlagen ohne korrosive Einflüsse kann die Prüfung in 6-monatlichem Rhythmus durchgeführt werden. |
Prüfungen durch: | Fachkundige Personen (FP) Verantwortliche Personen (VP) Sachverständige (SV) |
maximale Prüfabstände (Anlagen, die innerhalb der Fristen nicht benutzt werden, müssen nur vor der Benutzung geprüft werden) |
|||||||
Ziffer | Anlagenteil: | arbeits- täglich |
1 Woche | 1 Monat | 2 Monate | 6 Monate | 12 Monate | 24 Monate | sonstige |
4.1 Seilscheiben und Umlenkrollen |
|||||||||
4.1.1 | Seilscheiben und Ablenkscheiben mit Achsen und Lagern einschließlich ihrer Verlagerungen | VP | |||||||
4.2 Bühnenwinden, Schachtwinden und Seilauflegewinden |
|||||||||
4.2.1 | Mechanischer Teil einschließlich Bremseinrichtung und Sicherheitseinrichtungen | SV | |||||||
4.2.2 | Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Signalanlagen in explosionsgefährdeten Grubenbauen / Bereichen | FP | VP | SV | |||||
4.2.3 | Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Signalanlagen in nicht explosionsgefährdeten Grubenbauen / Bereichen | FP | VP | SV | |||||
4.2.4 | Zusätzliche Prüfung an Friktionswinden: Prüfung der Seilrillenfutter und Funktionsprüfung der Seilandrucksysteme |
FP | VP | ||||||
4.3 Bühnen- und Windenseile |
|||||||||
4.3.1 | Bühnenseile und Windenseile | FP | VP | SV 1, 2 | |||||
4.3.2 | Seileinbände im ungeöffneten Zustand | FP | VP | SV 1 | |||||
4.3.3 | Klemmstrecken unter der obersten und untersten Einbandstrecke nach Öffnen der Klemmen | VP | |||||||
4.3.4 | Führungsseile einschließlich Spannwinden
|
FP | VP | SV 1 | |||||
4.3.5 | Führungsseile einschließlich Spanneinrichtungen in allen übrigen Schächten | VP | nach 60 Monaten: SV 1 | ||||||
4.4 Verfahrbare Bühnen |
|||||||||
4.4.1 | Haupttragglieder, Bühnenabdeckungen, Geländer, Riegel und Betätigungseinrichtungen | FP | VP | ||||||
4.4.2 | Verbindungsteile zwischen Bühnenseil und Bühne (Bühnen-Zwischengeschirre) | FP | VP | SV 3 | |||||
4.4.3 | Zwischengeschirre von Windenseilen | FP | VP | ||||||
4.5 Greiferanlagen |
|||||||||
4.5.1 | Mechanische Einrichtungen von Greiferanlagen | FP | VP | ||||||
4.5.2 | Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Grubenbauen | FP | VP | ||||||
4.5.3 | Elektrische Anlagen in nicht explosionsgefährdeten Grubenbauen | FP | VP | ||||||
4.5.4 | Verbindungsteile zwischen Greifer und Greiferseilen außer Wirbeln | FP | VP | ||||||
4.5.5 | Wirbel in Zwischengeschirren von Greiferanlagen | FP | VP | SV 3 | |||||
4.5.6 | Greiferseile | FP | VP 4 | ||||||
Anmerkungen zu den Prüfungen:
1) Frist für die erstmalige Prüfung der Seile nach dem Auflegen oder Einhängen. Die weiteren Fristen setzt der Sachverständige aufgrund des Prüfungsbefundes fest. 2) Der Sachverständige legt fest, ob Bühnenseile zusätzlich durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung in von ihm testzulegenden Prüfabständen zu prüfen sind. Er legt den Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung nach dem Auflegen fest und bestimmt, ob und nach welcher Aufliegedauer die Aufnahme eines Grunddiagramms erforderlich ist. 3) Wirbel von Greiferanlagen sind nach maximal 6 Monaten Betriebszeit auszuwechseln. Wirbel in den Zwischengeschirren von Bühnenanlagen sind nach maximal 24 Monaten Betriebszeit auszuwechseln. Vor einem erneuten Einsatz sind sie instand zu setzen und in zerlegtem Zustand von Sachverständigen durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung zu prüfen. 4) Einbände von Greiferanlagen sind spätestens alle 2 Wochen abzuhauen. Die zulässige Aufliegezeit von Greiferseilen beträgt maximal 6 Monat. |