Recht & Gesetze
Abschnitt 5 Schlussbestimmungen
§ 16 Bekanntgabe der Verordnung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß je ein Abdruck dieser Verordnung den Fachkräften für Arbeitssicherheit, den Betriebsärzten, den verantwortlichen Personen und dem Betriebsrat ausgehändigt wird.

(2) Die Verordnung ist an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen oder auszuhängen.

§ 17 Übertragung der Verantwortlichkeit

Der Unternehmer kann mit Ausnahme der Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 die Pflichten, die sich für ihn aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen übertragen.

§ 18 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 3 seiner Unterrichtungspflicht nicht nachkommt,

2. entgegen § 5 als Fachkraft für Arbeitssicherheit eine Person beruft, die nicht über die erforderliche arbeitssicherheitliche Fachkunde verfügt,

3. Fachkräfte für Arbeitssicherheit nicht in der nach § 6 Abs. 1 erforderlichen Zahl beruft,

4. einem Verlangen des Bergamts nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 nicht nachkommt,

5. der Vorschrift des § 6 Abs. 4 über die Berufung als Fachkraft für Arbeitssicherheit zuwiderhandelt,

6. als Betriebsarzt eine Person beruft, die nicht die nach § 10 erforderlichen Voraussetzungen erfüllt,

7. Betriebsärzte nicht in der nach § 11 Abs. 1 erforderlichen Zahl beruft,

8. einem Verlangen des Bergamtes nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 nicht nachkommt,

9. der Vorschrift des § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 über die Berufung als Be-triebsarzt zuwiderhandelt,

10. seinen Bekanntgabepflichten nach § 16 nicht oder nicht vollständig nachkommt.

§ 19 Inkrafttreten, Aufhebung anderer Vorschriften

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1998 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Bergverordnung über einen arbeitssicherheitlichen und betriebsärztlichen Dienst für die Freie Hansestadt Bremen vom 12. November 1974 (Brem.GBl. S. 327 – 751-d-6), geändert durch die Bergverordnung vom 20. Juli 1976 (Brem.GBl. S. 193), außer Kraft.

Clausthal-Zellerfeld, den 28. April 1998

Oberbergamt

für die Freie Hansestadt Bremen