Recht & Gesetze
III. Sonstige Vorschriften
§ 13 Fortbildung

Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange den Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Betriebsärztinnen oder Betriebsärzten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung zu ermöglichen.

§ 14 Zusammenarbeit

(1) Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben untereinander und mit der örtlichen Betriebsleitung zusam-menzuarbeiten. Die Zusammenarbeit nach Satz 1 erstreckt sich auch auf andere im Betrieb für Angelegenheiten der technischen Sicherheit sowie des Gesundheits- und Umweltschut-zes beauftragte Personen.

(2) Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte haben im Rahmen ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten, ihn über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes zu unterrichten und ihn auf Verlangen zu beraten.

(3) Können sich die Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder die Betriebsärztinnen oder Be-triebsärzte über eine von ihnen vorgeschlagene sicherheitstechnische oder arbeitsmedizinische Maßnahme mit der örtlichen Betriebsleitung nicht verständigen, so können sie ihren Vorschlag unmittelbar dem Unternehmer unterbreiten. Ist für einen Betrieb oder ein Unternehmen eine leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eine leitende Betriebsärztin oder ein leitender Betriebsarzt bestellt, so steht dieser oder diesem das Vorschlagsrecht nach Satz 1 zu. Lehnt der Unternehmer den Vorschlag ab, so hat der Unternehmer dies den Vorschlagenden schriftlich mitzuteilen und zu begründen; der Betriebsrat erhält eine Abschrift.

§ 15 Arbeitsschutzausschuß

(1) Der Unternehmer hat entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten mindestens einen Arbeitsschutzausschuß zu bilden. Diesem Ausschuß müssen der Unternehmer, die örtliche Betriebsleitung sowie Vertreterinnen oder Vertreter des Betriebsrates, der Fachkräfte für Arbeitssicherheit, der Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte und der Sicherheitsbeauftragten nach § 22 Sozialgesetzbuch VII angehören. Der Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuß tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.

(2) Auf die Bildung eines Arbeitsschutzausschusses kann bei Betrieben mit weniger als 21 Beschäftigten verzichtet werden.