Recht & Gesetze
I. Arbeitssicherheitlicher Dienst
§ 3 Personal

 (1) Zum arbeitssicherheitlichen Personal gehören

1. Fachkräfte für Arbeitssicherheit,

2. sicherheitstechnisches Hilfspersonal.

(2) Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach Absatz 1 Nr. 1 sind

1. besondere Fachkräfte für Arbeitssicherheit:

a) Sicherheitsingenieurinnen oder Sicherheitsingenieure,

b) Sicherheitstechnikerinnen oder Sicherheitstechniker und Sicherheitsmeisterinnen oder Sicherheitsmeister,

c) sonstige Sicherheitsfachkräfte;

2. verantwortliche Personen für besondere sicherheitliche Aufgaben nach Maßgabe an-derer Bergverordnungen, wenn und soweit ihnen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 übertra-gen worden sind.

(3) Sicherheitstechnisches Hilfspersonal nach Absatz 1 Nr. 2, wie Probenehmerinnen oder Probenehmer und Meßgehilfinnen oder Meßgehilfen, ist verpflichtet, seine Tätigkeit fachlich nach den Weisungen der Fachkräfte für Arbeitssicherheit auszuüben.

(4) Gehören zum arbeitssicherheitlichen Dienst mehrere Fachkräfte für Arbeitssicherheit, so muß einer von ihnen die Leitung übertragen werden.

§ 4 Aufgaben

(1) Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben in dem ihnen übertragenen Aufgabenbereich

1. den Unternehmer und die verantwortlichen Personen bei der Planung und Führung des Betriebes hinsichtlich der Betriebsanlagen, Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel, persönlichen Schutzausrüstungen, Verfahren und des Betriebsablaufs zu beraten, soweit dies für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung aus sicherheitlichen Grün-den erforderlich ist,

2. den Unternehmer bei der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einfüh-rung von Arbeitsverfahren sowie von Betriebsstoffen, insbesondere von Gefahrstof-fen, zu beraten,

3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung durch regelmäßige Befahrungen zu beobachten,

4. den Unternehmer und die zuständigen verantwortlichen Personen über die festge-stellten oder voraussehbaren Mängel zu unterrichten und Vorschläge zur Behebung der Mängel zu unterbreiten,

5. Anregungen der Beschäftigten mit dem Ziel einer Verbesserung der Arbeitssicherheit entgegenzunehmen,

6. den Ursachen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten nachzugehen und die Er-gebnisse auszuwerten,

7. bei der Unterweisung der Beschäftigten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung mitzuwirken,

8. das Hilfspersonal zu unterweisen,

9. auf die Instandhaltung der arbeitssicherheitlichen Einrichtungen hinzuwirken.

(2) Den für besondere sicherheitliche Aufgaben bestellten verantwortlichen Personen können innerhalb ihres Verantwortungsbereichs Aufgaben nach Absatz 1 übertragen werden; ihre Aufgaben nach Maßgabe anderer Bergverordnungen bleiben unberührt.

(3) Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer arbeitssicherheitlichen Fachkunde im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 1 weisungsfrei; sie dürfen wegen der Er-füllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

§ 5 Fachkunde

(1) Der Unternehmer darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen berufen, die über die zur Erfüllung der ihnen zu übertragenden Aufgaben erforderliche arbeitssicherheitliche Fachkunde verfügen.

(2) Die Fachkunde der besonderen Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 muß durch eine Ausbildung erworben sein, die nach einem dem OBA anzuzeigenden Plan erfolgt ist; sie kann auch durch Ausbildung bei dem für den Betrieb zuständigen Unfallversicherungsträger oder durch eine anderweitige Ausbildung erworben werden, die vom OBA als ausreichend anerkannt ist. Voraussetzung für die Berufung ist eine mindestens zweijährige geeignete praktische Tätigkeit.

(3) Das Bergamt kann dem Unternehmer gestatten, auch solche Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu berufen, die noch nicht über die Fachkunde i. S. der Absätze 1 und 2 verfügen, wenn der Unternehmer diese Personen in einer vom Bergamt festzulegenden Frist entsprechend ausbilden läßt.

(4) Sicherheitsingenieurinnen oder Sicherheitsingenieure müssen berechtigt sein, die Be-rufsbezeichnung „Ingenieurin" oder „Ingenieur" zu führen. Das Bergamt kann im Einzelfall zulassen, daß anstelle einer Sicherheitsingenieurin oder eines Sicherheitsingenieurs eine Person berufen werden darf, die zur Erfüllung der sich aus § 4 ergebenden Aufgaben über die entsprechende Fachkunde verfügt.

§ 6 Berufung

(1) Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit (§ 3 Abs. 2) in der Zahl zu berufen, daß die sich für seinen Betrieb aus Anlage 1 ergebenden Mindestanforderungen erfüllt wer-den. Eine Fachkraft i. S. von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a kann ganz oder teilweise an die Stelle von Fachkräften i. S. von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b oder c und eine Fachkraft i. S. von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ganz oder teilweise an die Stelle von Fachkräften i. S. von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c treten. Zur Unterstützung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit hat der Unternehmer Hilfspersonal in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung des Unternehmers zur Bestellung von verantwortlichen Personen für besondere sicherheitliche Aufgaben (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) bleibt unberührt.

(2) Das Bergamt kann im Einzelfall abweichend von Absatz 1

1. zustimmen, daß verantwortliche Personen für besondere sicherheitliche Aufgaben (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) ganz oder teilweise an die Stelle von besonderen Fachkräften für Ar-beitssicherheit i. S. von § 3 Abs. 2 Nr. 1 treten,

2. eine größere Zahl von Einsatzstunden für Fachkräfte für Arbeitssicherheit verlangen, wenn dies

a) die Betriebsart und die damit verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,

b) die Zahl und die Zusammensetzung der Beschäftigten,

c) die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und die Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen,

zur Erfüllung von Aufgaben nach § 4 erfordern, oder

3. einer geringeren Zahl von Einsatzstunden für Fachkräfte für Arbeitssicherheit auf Antrag des Unternehmers zustimmen, wenn diese unter Berücksichtigung der in Nr. 2 Buchst. a bis c aufgeführten Merkmale die Aufgaben nach § 4 erfüllen können.

(3) Einer Zustimmung nach Absatz 2 Nr. 3 bedarf die Anwendung der in der Anlage 1 für eine bestimmte Zahl von Beschäftigten (Beschäftigtengruppe) vorgeschriebenen Einsatzstunden dann nicht, wenn die Zahl der Beschäftigten im Einzelfall die in der Anlage 1 für die-se Beschäftigtengruppe vorgesehene Höchstzahl um nicht mehr als 10 v. H. überschreitet.

(4) Die Berufung als Fachkraft nach § 3 Abs. 2 muß schriftlich und unter Bezeichnung der übertragenen Aufgaben und Befugnisse vorgenommen werden.

(5) Der Unternehmer eines Betriebes mit geringer Zahl von Beschäftigten kann mit Zustimmung des Bergamtes von der Einrichtung eines betrieblichen oder außerbetrieblichen Dienstes absehen, wenn er

1. an Informations- und Motivationsmaßnahmen eines Unfallversicherungsträgers teil-genommen hat,

2. sich in regelmäßigen Zeitabständen in geeigneter Weise fortbilden läßt und

3. eine bedarfsgerechte und qualifizierte Beratung in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes nachweist.

Über die Erteilung der Zustimmung entscheidet das Bergamt nach Beteiligung des für den Betrieb zuständigen Unfallversicherungsträgers.

§ 7 Einrichtungen

Der Unternehmer hat im Rahmen des arbeitssicherheitlichen Dienstes Einrichtungen (Räume, Ausstattungen, Geräte und Mittel) in dem Umfang zur Verfügung zu stellen, der nach der Art des Betriebes, insbesondere dem Grad der Gesundheits- und Unfallgefahren, und der Zahl der Beschäftigten im Betrieb erforderlich ist.