Recht & Gesetze
Achter Abschnitt Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen
§ 122 Anschluss von Stauanlagen

1 Will ein Anlieger aufgrund einer Erlaubnis oder einer Bewilligung eine Stauanlage errichten, so können die Eigentümer der gegenüberliegenden Grundstücke verpflichtet werden, den Anschluss zu dulden; § 95 WHG gilt entsprechend. 2 Für das Verfahren gelten § 14 Abs. 5 und 6 WHG sowie die §§ 8 und 11 dieses Gesetzes entsprechend.