Recht & Gesetze
Siebenter Abschnitt Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation
§ 117 Maßnahmenprogramm (zu § 82 WHG)

(1) 1 Für die niedersächsischen Teile der Flussgebietseinheiten Ems, Weser, Elbe und Rhein erstellen die Wasserbehörden unter Einbeziehung der Belange der Wassernutzer jeweils einen Beitrag für ein Maßnahmenprogramm für die jeweilige Flussgebietseinheit. 2 Die Beiträge sind mit den anderen Ländern innerhalb der Flussgebietseinheit zu koordinieren. 3 Die Landesregierung beschließt die Teile der Maßnahmenprogramme, die sich auf die niedersächsischen Teile der Flussgebietseinheiten beziehen.

(2) 1 Beruhen die Ursachen für das Nichterreichen der Bewirtschaftungsziele auf Umständen natürlicher Art oder höherer Gewalt, die außergewöhnlich sind oder nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, so kann abweichend von § 82 Abs. 5 WHG festgestellt werden, dass Zusatzmaßnahmen in der Praxis nicht durchführbar sind; § 31 Abs. 1 WHG bleibt unberührt. 2 Die Nichtdurchführbarkeit ist aktenkundig zu machen.

(3) Die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung in den in Absatz 1 genannten Flussgebietseinheiten, die nach Maßgabe der Anhänge II und III der Richtlinie 2000/60/EG zur Vorbereitung der Beiträge zu den Maßnahmenprogrammen bis zum 22. Dezember 2004 durchzuführen war, ist bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

§ 118 Bewirtschaftungsplan (zu § 83 WHG)

1 Für die niedersächsischen Teile der Flussgebietseinheiten Ems, Weser, Elbe und Rhein erstellen die Wasserbehörden im Einvernehmen mit denjenigen Behörden, deren Geschäftsbereiche berührt sind, jeweils einen Beitrag für einen Bewirtschaftungsplan für die jeweilige Flussgebietseinheit. 2 § 117 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 119 Verzeichnis der Schutzgebiete

1 Die Wasserbehörden führen jeweils für den niedersächsischen Teil der Flussgebietseinheiten Ems, Weser, Elbe und Rhein ein Verzeichnis, in dem

1.   alle unter Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG fallenden Schutzgebiete in ihrem Zuständigkeitsbereich sowie

2.   die Gewässer, aus denen in ihrem Zuständigkeitsbereich Wasser im Umfang von mehr als 10 m3 täglich für den menschlichen Verbrauch oder für die Versorgung von mehr als 50 Personen entnommen wird oder die für eine solche Entnahme bestimmt sind,

aufzuführen sind. 2 Das Verzeichnis ist regelmäßig zu aktualisieren.

§ 120 Wasserbuch (zu § 87 WHG)

(1) Eine vom Fachministerium zu bestimmende Landesbehörde führt für die Gewässer Wasserbücher in elektronischer Form.

(2) Die Eintragungen in das Wasserbuch hat jeweils die Behörde vorzunehmen, die für die Erteilung des einzutragenden Rechts oder die einzutragende wasserrechtliche Maßnahme zuständig ist (Wasserbuchbehörde).

(3) 1 In das Wasserbuch sind ergänzend zu § 87 Abs. 2 WHG einzutragen:

1.   Heilquellenschutzgebiete (§ 53 Abs. 4 WHG),

2.   Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen (§§ 92 bis 94 WHG sowie § 122 dieses Gesetzes); § 87 Abs. 2 Satz 2 WHG gilt entsprechend.

2 Nicht einzutragen sind abweichend von § 87 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen nach § 68 WHG.

(4) Ist ein Recht im Grundbuch eingetragen, so ist es in Übereinstimmung mit diesem in das Wasserbuch einzutragen.

(5) 1 Der Zugang zu dem Wasserbuch richtet sich nach dem Niedersächsischen Umweltinformationsgesetz. 2 Die Wasserbuchbehörde erstellt auf Verlangen einen beglaubigten Auszug aus dem Wasserbuch.

§ 121 Datenverarbeitung (zu § 88 WHG)

1 Bei einer Landesbehörde wird zur Erfüllung der Aufgaben nach

1.   den nach diesem Gesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes oder des Wasserhaushaltsgesetzes erlassenen Verordnungen oder

2.   den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Bewirtschaftung der Gewässer und den hierzu erlassenen Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes

eine landesweite Datenbank eingerichtet. 2 Die Wasserbehörden übermitteln nach näherer Bestimmung durch das Fachministerium die nach Satz 1 erhobenen Daten an die Landesbehörde. 3 Die Daten dürfen in der landesweiten Datenbank gespeichert und den Wasserbehörden übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach den in Satz 1 genannten Vorschriften erforderlich ist.