Recht & Gesetze
Fünfter Abschnitt Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten
§ 107 Grundsatz (zu § 67 WHG)

1 Ausbaumaßnahmen müssen sich an den Bewirtschaftungszielen der §§ 27 und 44 WHG ausrichten und dürfen die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. 2 Sie müssen den im Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG an den Gewässerausbau gestellten Anforderungen entsprechen.

§ 108 Erfordernis der Planfeststellung, Plangenehmigung (zu § 68 WHG)

Stellt die Wasserbehörde nach Vorprüfung des Einzelfalls fest, dass für eine wesentliche Änderung von Bauten des Küstenschutzes die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, so entfallen Planfeststellung und Plangenehmigung.

§ 109 Anwendbare Vorschriften, Verfahren (zu § 70 WHG)

(1) 1 Für die Planfeststellung gilt § 70 Abs. 1 WHG mit folgenden Abweichungen:

1.   Die Frist für die Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme und für die Veranlassung der Auslegung des Plans nach § 73 Abs. 2 VwVfG beträgt zwei Wochen.

2.   Die Gemeinde hat den Plan innerhalb von zwei Wochen nach Zugang für die Dauer von einem Monat zur Einsicht (§ 73 Abs. 3 VwVfG) auszulegen.

3.   Die zu setzende Frist zur Abgabe einer Stellungnahme nach § 73 Abs. 3 a Satz 1 VwVfG soll zwei Monate nicht überschreiten.

4.   Die §§ 10 und 11 gelten sinngemäß.

2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 gilt nicht für den Ausbau von Küstengewässern und Bauten des Küstenschutzes.

(2) Für Vorhaben, die dem Hochwasserschutz dienen, oder für Bauten des Küstenschutzes gelten ergänzend zu Absatz 1 folgende Abweichungen:

1.   Ein Erörterungstermin nach § 73 Abs. 6 VwVfG kann entfallen oder auf die Erörterung bestimmter entscheidungserheblicher Einwendungen sowie Stellungnahmen und Gutachten von Behörden und Sachverständigen beschränkt werden; soweit eine Erörterung nur mit bestimmten Einwendern und Behörden erfolgen soll, werden nur diese unter Mitteilung der Beschränkung schriftlich benachrichtigt.

2.   Ergänzend zu § 74 Abs. 3 Halbsatz 1 VwVfG kann die Entscheidung über einzelne Fragen vorbehalten werden, soweit sie für den Plan von unwesentlicher Bedeutung sind.

3.   Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung bedarf es abweichend von § 76 Abs. 2 VwVfG keines neuen Planfeststellungsverfahrens.

(3) 1 Abweichend von § 70 Abs. 1 Halbsatz 2 WHG gelten für das Plangenehmigungsverfahren § 11 dieses Gesetzes sowie § 69 Abs. 2 Satz 1 und § 75 Abs. 4 VwVfG sinngemäß. 2 § 73 Abs. 1 und 2 VwVfG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass es einer Auslegung des Plans in den Gemeinden nicht bedarf. 3 § 74 Abs. 6 Satz 3 VwVfG findet keine Anwendung. 4 Enthält die Plangenehmigung eine Bodenabbaugenehmigung, so gelten die §§ 9 bis 11 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz entsprechend.

(4) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss sowie Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Plangenehmigungen für Maßnahmen nach Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 110 Verpflichtung zum Ausbau

(1) Bei Gewässern zweiter Ordnung kann die Wasserbehörde den Unterhaltungspflichtigen zum Ausbau des Gewässers oder seiner Ufer verpflichten, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert.

(2) Legt der Ausbau dem Unterhaltungspflichtigen Lasten auf, die in keinem Verhältnis zu dem ihm dadurch erwachsenden Vorteil oder seiner Leistungsfähigkeit stehen, so kann der Ausbau nur erzwungen werden, wenn das Land sich an der Aufbringung der Kosten angemessen beteiligt und der Verpflichtete hierdurch ausreichend entlastet wird.

§ 111 Auflagen

(1) 1 Der Ausbauunternehmer ist zu verpflichten, die Kosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass infolge des Ausbaus öffentliche Verkehrs- und Versorgungsanlagen geändert werden müssen. 2 Dies gilt auch für die Unterhaltungskosten, soweit sie sich durch die Änderung erhöhen.

(2) 1 Der Ausbauunternehmer kann verpflichtet werden, Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten, die nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen oder der in § 14 Abs. 4 WHG bezeichneten Art ausschließen. 2 Als Nachteil gilt nicht die Änderung des Grundwasserstandes, wenn der Ausbau der gewöhnlichen Bodenentwässerung von Grundstücken dient, deren natürlicher Vorfluter das Gewässer ist.

(3) Dem Unternehmer können angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegt werden, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts trifft oder treffen wird, um eine mit dem Ausbau verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen.

§ 112 Entschädigung, Widerspruch

(1) 1 Von einer Auflage nach § 111 Abs. 2 ist abzusehen, wenn Einrichtungen der dort genannten Art wirtschaftlich nicht gerechtfertigt oder nicht mit dem Ausbau vereinbar sind. 2 In diesem Fall ist der Benachteiligte zu entschädigen; er kann dem Ausbau widersprechen, wenn dieser nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient. 3 § 5 Abs. 1 des Niedersächsischen Fischereigesetzes (Nds. FischG) bleibt unberührt.

(2) Dient der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit, so ist der Betroffene wegen nachteiliger Änderung des Wasserstandes oder wegen Erschwerung der Unterhaltung nur zu entschädigen, wenn der Schaden erheblich ist.

(3) 1 § 41 Abs. 1 Nr. 4 WHG gilt entsprechend. 2 Der Betroffene ist zu entschädigen, wenn die Arbeiten zu einer dauernden oder unverhältnismäßig großen Benachteiligung führen.

§ 113 Benutzung von Grundstücken

(1) 1 Soweit es zur Vorbereitung oder Ausführung des Unternehmens erforderlich ist, darf der Ausbauunternehmer oder seine Beauftragten nach vorheriger Ankündigung Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen; dies gilt nicht für Grundstücke, die öffentlichen Zwecken gewidmet sind. 2 Im Streitfall entscheidet auf Antrag die für das Planfeststellungsverfahren zuständige Wasserbehörde. 3 Ist der Antrag gestellt, so ist die Ausübung des Rechts aus Satz 1 bis zur Entscheidung durch die Wasserbehörde unzulässig. 4 Gegen die Entscheidung der Wasserbehörde findet der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung statt.

(2) 1 Entstehen durch die Inanspruchnahme des Grundstücks Schäden, so hat die oder der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz. 2 Für die Geltendmachung des Anspruchs sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

§ 114 Vorteilsausgleich

1 Haben andere von dem Ausbau oder von den in § 111 Abs. 2 genannten Einrichtungen Vorteil, so können sie nach dem Maß ihres Vorteils zu den Kosten herangezogen werden. 2 Im Streitfall setzt die Wasserbehörde den Kostenanteil nach Anhören der Beteiligten fest. 3 Erhöht sich durch den Ausbau der Wert eines selbständigen Fischereirechts, so ist § 5 Abs. 2 Nds. FischG anzuwenden.