Recht & Gesetze
Siebenter Teil Gefahrenabwehr, Zuständigkeiten, Kosten
§ 40 (aufgehoben)
§ 41 Behörden

(1) Oberste Abfallbehörde ist das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium.

(2) 1 Untere Abfallbehörden sind die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die Städte Celle, Cuxhaven, Göttingen, Hildesheim und Lüneburg. 2 Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte im Übrigen und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes).

(3) Hafenbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Seehäfen für die Gefahrenabwehr in Hafen-, Fähr- und Schifffahrtsangelegenheiten zuständigen Behörden.

§ 42 Sachliche Zuständigkeit

(1) Für Entscheidungen und andere Maßnahmen aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, des Batteriegesetzes, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, der Rechtsvorschriften der Europäischen Union zum Abfallrecht, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen sind die unteren Abfallbehörden zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1 Die Aufgaben der unteren Abfallbehörden gehören zum übertragenen Wirkungskreis. 2 Die Kosten, die den kommunalen Körperschaften hierdurch entstehen, werden im Rahmen der Finanzausstattung der kommunalen Körperschaften durch Finanzausgleichszuweisungen und sonstige Einnahmen gedeckt.

(3) - aufgehoben -

(4) Ist eine Körperschaft als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger Antragstellerin oder Adressatin eines Verwaltungsaktes in einem Verwaltungsverfahren, für das sie als untere Abfallbehörde zuständig wäre, so ist stattdessen die oberste Abfallbehörde zuständig, soweit nicht durch Verordnung nach Absatz 5 etwas anderes bestimmt ist.

(5) Die oberste Abfallbehörde kann durch Verordnung die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben auf sich selbst oder eine andere Landesbehörde übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.

(6) Soweit im Sechsten Teil dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, ist für die Entscheidungen nach diesem Teil die Hafenbehörde zuständig.

§ 43 Örtliche Zuständigkeit

(1) 1 Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Gebiet die Anlage zur Entsorgung von Abfällen ihren Standort hat oder, wenn eine Anlage nicht Gegenstand der Entscheidung oder anderen Maßnahme ist, die Abfallbewirtschaftung durchgeführt wird oder durchgeführt werden soll. 2 Für Entscheidungen und andere Maßnahmen im Zusammenhang mit den nach § 72 Abs. 1 KrWG fortgeltenden Pflichtenübertragungen ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Gebiet die zu entsorgenden Abfälle anfallen. 3 Im Übrigen ist für Entscheidungen und andere Maßnahmen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und den aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergangenen Verordnungen die Behörde örtlich zuständig, in deren Gebiet sich der Betriebssitz der Antrag stellenden Person befindet. 4 Für die Ausführung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Gebiet sich die jeweilige Betriebsstätte des Vertreibers oder Herstellers befindet.

(2) 1 Sind in derselben Sache mehrere Behörden örtlich zuständig oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Gebieten einheitlich zu regeln, so bestimmt die gemeinsame nächsthöhere Behörde die örtlich zuständige Behörde. 2 Die nächsthöhere Behörde kann sich auch selbst für zuständig erklären.

(3) Ist für dieselbe Sache auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, so kann die oberste Abfallbehörde die Zuständigkeit mit der zuständigen Behörde dieses Landes vereinbaren.

§ 44 Staatlich anerkannte Untersuchungsstellen

(1) 1 Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass bestimmte Abfall-, Wasser-, Boden- oder Klärschlammuntersuchungen, einschließlich der fachlichen Betreuung der Abnehmer von Klärschlamm, im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung auch durch staatlich anerkannte Stellen durchgeführt werden können. 2 In der Verordnung können auch die Anforderungen an die Fachkunde, Zuverlässigkeit und die betriebliche Ausstattung der Stellen sowie an ihre Unabhängigkeit von den zu Überwachenden, das Verfahren zur Anerkennung, die Befristung und das Erlöschen der Anerkennung, der Ausschluss von Interessenkollisionen, die Vergütung und Auslagenerstattung, die Fachaufsicht über die Stellen einschließlich der Pflicht zur Teilnahme an Ringversuchen und anderen Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Untersuchungen sowie die Begrenzung der Zahl der staatlich anerkannten Untersuchungsstellen entsprechend dem Bedarf der Überwachungsbehörden geregelt werden.

(2) Die Verpflichtung nach § 47 Abs. 3 bis 5 KrWG besteht auch gegenüber den aufgrund des Absatzes 1 staatlich anerkannten Untersuchungsstellen.

§ 45 Datenverarbeitung, Überwachung

(1) Zur Ausführung der abfallrechtlichen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, des Batteriegesetzes, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften dürfen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die zuständigen Behörden und die Zentrale Stelle für Sonderabfälle die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.

(2) 1 Um die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und dieses Gesetzes sowie der aufgrund der genannten Rechtsvorschriften erlassenen Verordnungen sicherzustellen, kann die zuständige Behörde die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen treffen, soweit eine solche Befugnis nicht in anderen abfallrechtlichen Vorschriften enthalten ist. 2 Für die Maßnahmen nach Satz 1 finden die Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ergänzend Anwendung.

§ 46 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.   entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 Abfälle, die außerhalb des Geltungsbereichs eines verbindlichen Abfallwirtschaftsplans entstanden sind, zum Zwecke der Beseitigung ohne die erforderliche Genehmigung in das Plangebiet verbringt,

2.   entgegen § 24 die Verbringung von Abfällen zur Beseitigung aus Niedersachsen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.   einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2.   einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung einer Abfallbehörde oder Hafenbehörde zuwiderhandelt, die nach diesem Gesetz erlassen worden ist und auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

3.   entgegen § 16 Abs. 1 Sonderabfall nicht der Zentralen Stelle für Sonderabfälle andient,

4.   entgegen § 16 a Abs. 2 Sonderabfall nicht der Abfallentsorgungsanlage zuführt, der der Sonderabfall von der Zentralen Stelle für Sonderabfälle zugewiesen worden ist,

5.   entgegen § 35 nicht alle an Bord befindlichen Schiffsabfälle vor dem Auslaufen aus dem Hafen in eine Hafenauffangeinrichtung entlädt,

6.   entgegen § 37 Abs. 3 das Betreten des Grundstücks, der baulichen Anlage oder des Schiffes nicht duldet,

7.   entgegen § 37 Abs. 4 die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder unrichtige Angaben macht,

8.   entgegen § 37 Abs. 4 einen Nachweis nicht vorlegt oder eine Einsicht in Unterlagen nicht gewährt,

9.   entgegen § 38 Abs. 1 ein Entgelt nicht oder nicht in der erforderlichen Höhe erhebt,

10.  entgegen § 38 Abs. 2 Satz 7 Entscheidungen nach § 38 Abs. 2 Satz 6 nicht unverzüglich der Hafenbehörde mitteilt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 50000 Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu 500000 Euro geahndet werden.