Recht & Gesetze
Dritter Teil Bewirtschaftung und Überwachung von Sonderahfällen
§ 13 Sonderabfälle

Sonderabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Abfälle (§ 3 Abs. 5 Satz 1 KrWG), die in Niedersachsen angefallen sind oder entsorgt werden sollen.

§ 14 (aufgehoben)
§ 15 Organisation der Entsorgung der Sonderabfälle und der nach § 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG ausgeschlossenen Abfälle

(1) Der Zentralen Stelle für Sonderabfälle obliegt in Niedersachsen die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen sowie der nach § 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ausgeschlossenen Abfälle.

(2) 1 Die oberste Abfallbehörde bestimmt die Zentrale Stelle für Sonderabfälle durch Verordnung. 2 Es darf nur ein Unternehmen bestimmt werden, das

1.   durch seine Kapitalausstattung, innere Organisation sowie Fach- und Sachkunde der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung bietet und

2.   dem Land Niedersachsen durch eine Beteiligung von mindestens 51 vom Hundert einen bestimmenden Einfluss auf den Geschäftsbetrieb eingeräumt hat.

(3) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle unterliegt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Fachaufsicht der obersten Abfallbehörde.

(4) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle kann eigene Abfallentsorgungsanlagen errichten und betreiben sowie Beteiligungen an derartigen Anlagen erwerben.

(5) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle hat neben den nach § 46 KrWG Verpflichteten im Rahmen ihrer Aufgaben über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung zu informieren und Auskunft zu erteilen.

§ 16 Andienung

(1) 1 Sonderabfälle zur Beseitigung, die in Niedersachsen anfallen, sind von ihren Besitzern der Zentralen Stelle für Sonderabfälle anzudienen, soweit nicht durch Verordnung nach § 17 Nr. 1 etwas anderes bestimmt ist. 2 Dazu ist auch verpflichtet, wer außerhalb Niedersachsens angefallene Sonderabfälle zur Beseitigung in Niedersachsen entsorgen lassen will.

(2) 1 Soweit Erzeuger von Sonderabfällen im Sinne des Absatzes 1 diese in eigenen, in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehenden Anlagen entsorgen, sind sie nicht zur Andienung verpflichtet. 2 Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle kann im Einzelfall von der Andienungspflicht freistellen.

§ 16 a Zuweisung und Zuführung

(1) 1 Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle hat andienungspflichtige Sonderabfälle einer dafür zugelassenen und aufnahmebereiten Abfallentsorgungsanlage zuzuweisen. 2 Die Abfallentsorgungsanlage muss dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und eine dauerhafte Entsorgungssicherheit gewährleisten. 3 Sind mehrere Abfallentsorgungsanlagen, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, zur Aufnahme bereit, so ist die Abfallentsorgungsanlage nach den Grundsätzen der Nähe, des Vorrangs für die Abfallverwertung nach Maßgabe des § 7 KrWG, der Rangfolge und der Hochwertigkeit der Verwertungsmaßnahmen nach § 8 KrWG und der Entsorgungsautarkie auszuwählen. 4 Stehen Abfallentsorgungsanlagen, die nach den vorstehenden Grundsätzen gleichermaßen zur Aufnahme bereit sind, innerhalb und außerhalb des Landes zur Verfügung, so sollen die Sonderabfälle einer Abfallentsorgungsanlage in Niedersachsen zugewiesen werden, wenn für die Entsorgungspflichtigen hierdurch keine unverhältnismäßigen Kosten entstehen.

(2) Die Andienungspflichtigen haben die Sonderabfälle der Abfallentsorgungsanlage zuzuführen, der sie von der Zentralen Stelle für Sonderabfälle zugewiesen worden sind.

(3) 1 Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle hat die Zuweisung von gefährlichen Abfällen, die außerhalb Niedersachsens angefallen sind, abzulehnen, wenn die Zuweisung das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Ziele und Erfordernisse der Abfallwirtschaftsplanung, beeinträchtigt. 2 Die Zuweisung kann auch abgelehnt werden, wenn das Land, aus dem die Abfälle stammen, die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet.

(4) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle ist befugt,

1.   den Sonderabfällen Proben zu entnehmen oder entnehmen zu lassen und Analysen zur Beurteilung der Sonderabfälle von den Andienungspflichtigen zu verlangen oder durch Dritte anfertigen zu lassen,

2.   den Andienungspflichtigen aufzugeben, wie die Sonderabfälle der Abfallentsorgungsanlage zuzuführen sind, insbesondere eine Vorbehandlung der Sonderabfälle zu fordern.

§ 17 Verordnungsermächtigung

Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung

1.   Sonderabfälle, deren Entsorgung insbesondere wegen ihrer Art, geringen Menge oder Beschaffenheit einer Organisation durch die Zentrale Stelle für Sonderabfälle nicht bedarf, von der Andienungspflicht auszunehmen,

2.   für Sonderabfälle, die bei Abfallbesitzerinnen und Abfallbesitzern nur in kleineren Mengen anfallen, zu bestimmen, dass die Andienungspflicht auf das Unternehmen übergeht, das die Abfälle einsammelt und befördert,

3.   zu bestimmen, wie Sonderabfälle der Zentralen Stelle für Sonderabfälle anzudienen und der zugewiesenen Abfallentsorgungsanlage zuzuführen sind; dabei kann insbesondere das einzuhaltende Verfahren und eine Vorbehandlung der Sonderabfälle vorgeschrieben werden,

4.   der Zentralen Stelle für Sonderabfälle weitere Aufgaben im Zusammenhang mit den Verordnungen nach § 52 KrWG, der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. EU Nr. L 158 S. 7, Nr. L 229 S. 5; 2007 Nr. L 204 S. 28), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 519/2012 der Kommission vom 19. Juni 2012 (ABl. EU Nr. L 159 S. 1), und der Abfallverbringung zu übertragen.

§ 18 Kosten der Sonderabfallentsorgung

(1) 1 Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle erhebt von den Andienungspflichtigen für die ihr entstehenden Aufwendungen und die Behandlung, Lagerung oder Ablagerung der Sonderabfälle in der Abfallentsorgungsanlage, der sie zugewiesen worden sind, Kosten (Gebühren und Auslagen). 2 Für die Erhebung der Kosten gelten die §§ 5 bis 8 und 13 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes entsprechend, soweit nicht in der Verordnung nach Absatz 2 Abweichendes bestimmt wird.  Das Aufkommen an Kosten steht der Zentralen Stelle für Sonderabfälle zu.

(2) 1 Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die kostenpflichtigen Tatbestände nach Absatz 1 näher zu bestimmen. 2 Bei der Berechnung der Gebührensätze gilt § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 4 Halbsatz 1 NKAG entsprechend. 3 Die Gebühr ist nach dem im Einzelfall entstandenen tatsächlichen Aufwand bei der Entsorgungsanlage zuzüglich eines Zuschlags zur Abgeltung der Aufwendungen der Zentralen Stelle, der in der Verordnung festgelegt wird, zu berechnen. 4 Ist ein tatsächlicher Aufwand im Sinne des Satzes 3 bei einer Entsorgungsanlage nicht entstanden, so bestimmt sich die Gebühr nach Art und Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme der Zentralen Stelle.

§ 19 + § 20 (aufgehoben)