Recht & Gesetze
I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Bergverordnung gilt in den unter Bergaufsicht stehenden Betrieben für:

1. Schachtförderanlagen

a) Seilfahrtanlagen

b) Güterförderanlagen

c) Abteufanlagen

2. Befahrungsanlagen

3. Hilfsfahranlagen, Fahrtrume sowie Notfahranlagen beim Abteufen

4. Bühnen und Greiferanlagen

5. Winden

in Schächten und schachtähnlichen Grubenbauen.

(2) Die für Schachtförderanlagen geltenden Vorschriften dieser Bergverordnung finden auch Anwendung

auf Schrägförderanlagen.

(3) Die Vorschriften anderer Bergverordnungen bleiben unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Abteufanlagen

sind zum Abteufen von Schächten oder schachtähnlichen Grubenbauen eingerichtete

Schachtförderanlagen einschließlich zugehöriger Hilfseinrichtungen oder damit vergleichbare Einrichtungen, die zum Sanieren von Schächten verwendet werden.

(2) Anschläge

sind Zugänge zu den Fördertrumen von Schächten; sie sind mindestens an einer Seite mit Signaleinrichtungen versehen;

Nebenanschläge

sind Anschläge auf Bühnen oberhalb oder in Kellern unterhalb eines Anschlags;

Sammelanschlag

ist ein Anschlag, an dem die von einem anderen Anschlag gegebenen Signale empfangen und zum Bedienungsstand der Antriebsmaschine weitergegeben werden.

(3) Befahrungsanlagen

sind Anlagen, die in Schächten sowie in schachtähnlichen Grubenbauen ausschließlich von den mit der Überwachung, Instandhaltung und Vermessung beauftragten Personen sowie zur Bergung von Personen in Notfällen benutzt werden.

(4) Schriftliche Anweisungen

sind vom Unternehmer schriftlich festzulegende allgemeine Anordnungen für besondere, in dieser

Verordnung näher bezeichnete betriebliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung des sicherheitlich richtigen

Verhaltens der dabei Beschäftigten.

(5) Betriebsfähig

ist eine Anlage, die sich in betriebssicherem Zustand befindet und bestimmungsgemäß benutzt werden kann. Betriebsbereit ist eine Anlage, wenn sie betriebsfähig ist, Antriebsenergie vorhanden und, soweit erforderlich, Bedienungspersonal anwesend ist.

(6) Betriebsübliche Überlast

ist die beim normalen Förderbetrieb regelmäßig oder überwiegend vorkommende Überlast, die der Bremsberechnung zugrunde liegt; ist die Überlast bei Seilfahrt größer als bei normalem Förderbetrieb, so ist diese die betriebsübliche Überlast.

(7) Bühnen

a) Arbeitsbühnen sind feste oder verfahrbare Bühnen, die zu Arbeiten in Schächten oder schachtähnlichen Grubenbauen benutzt werden,

b) Überwachungsbühnen sind Klappbühnen, Schiebebühnen, feste oder schwenkbare Bühnen, die zu Überwachungszwecken benutzt werden,

c) Schutzbühnen sind Bühnen, die zum Schutz gegen herabfallende Gegenstände eingebaut werden.

(8) Bühnenanlagen

sind verfahrbare Arbeitsbühnen mit den zugehörigen Aufhängevorrichtungen, Bühnenseilen, Seilscheiben, Antriebsmaschinen und Signaleinrichtungen.

(9) Fahrtrum

ist das zur Fahrung ohne maschinelle Hilfsmittel vorgesehene Trum in Schächten und Schrägstrecken.

(10) Fördertürme sowie Verlagerungen von Führungseinrichtungen im Führungsgerüst gelten im Sinne dieser Verordnung auch als Fördergerüste.

(11) Fördermittel

sind Fördergestelle und Fördergefäße sowie Förderkübel und Behälter.

(12) Führungseinrichtungen

a) in Schächten

sind Spurlatten aus Holz oder Stahl,

Führungsseile,

Eckführungen an Anschlägen,

einschließlich ihrer Befestigung und Verlagerung;

b) in Schrägstrecken

sind Schienen oder andere Stahlprofile, einschließlich ihrer Befestigung und ihres Unterbaus.

(13) Güterförderanlagen

sind ausschließlich zur Güterförderung eingerichtete Schachtförderanlagen und Schrägförderanlagen.

(14) Güterförderung

ist das Befördern von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, einschließlich der Behältnisse, sowie von Maschinen und Geräten mit den Fördermitteln von Schachtförderanlagen und Schrägförderanlagen.

(15) Hilfseinrichtungen

sind Bestandteile von Schachtförderanlagen, die beim Abteufen, Ausbauen und Instandhalten von Schächten benutzt werden, z.B. Greiferanlagen, Auslegerkrane für Bohrgeräte, Hilfsförderungen für Ausbauteile, Rieselgutförderanlagen, Einrichtungen für Vermessungszwecke.

(16) Hilfsfahranlagen

sind Anlagen, die in Schächten mit Seilfahrt- oder Güterförderanlagen anstelle eines Fahrtrums eingebaut und ausschließlich zur Bergung von Personen in Notfällen aus dem Schacht geeignet sind.

(17) Notfahranlagen

sind Anlagen, die in Abteufbetrieben anstelle eines Fahrtrums eingebaut und geeignet sind, sämtliche auf der Teufsohle oder Bühne befindlichen Personen in Notfällen mit einem Treiben aus dem Schacht zu bergen.

(18) Maschinenführer

sind

a) Fördermaschnisten,

b) Haspelführer und

c) Windenführer.

(19) Prüfung

a) durch fachkundige Personen (FP) ist das Besichtigen zur Feststellung äußerlich erkennbarer Schäden oder Mängel und erforderlichenfalls das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit einzelner Teile durch Stichproben,

b) durch verantwortliche Personen (VP)

ist das eingehende Besichtigen zur Feststellung von Schäden oder Mängeln, insbesondere an allen sicherheitlich wichtigen Teilen, und erforderlichenfalls das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit einzelner Teile durch Stichproben einschließlich der dazu erforderlichen Messungen,

c) durch Sachverständige (SV)

ist

1. das eingehende Besichtigen und Bewerten zur Feststellung von Schäden oder Mängeln, insbesondere aller sicherheitlich wichtigen Teile und Betriebsmittel einschließlich der Durchführung der dazu erforderlichen Messungen, falls erforderlich nach Säubern einzelner Teile und Betriebsmittel, und

2. das Erproben auf ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit der Anlagen, Anlagenteile und Betriebsmittel, einschließlich der dazu erforderlichen Messungen.

(20) Sachverständiger

ist eine für die Durchführung festgelegter Prüfungen oder für die Vorprüfung von Unterlagen durch das Landesbergamt anerkannte Person;

(21) Schachtarbeiten

sind Arbeiten

- in Schächten, insbesondere zum Instandhalten oder Instandsetzen des Ausbaus und der Einrichtungen,

- an Fördermitteln, Gegengewichten, Zwischengeschirren und Unterseilaufhängungen,

- nahe, in oder über dem Führungsgerüst von Fördergerüsten,

- beim Auflegen und Ablegen von Seilen und

- bei Vermessungen.

(22) Schachtbefahrung

ist das Fahren von dazu befugten Personen mit Fördermitteln oder Gegengewichten oder auf Fahrten

a) zur Inbetriebnahme und Überwachung der Schächte sowie ihrer Einrichtungen,

b) bei Schachtarbeiten und Vermessungen,

c) bei Transporten, die Begleitung auf Fördermitteln oder Gegengewichten erfordern.

(23) Schachtförderanlagen

sind Förderanlagen in einem Schacht, deren Fördermittel und gegebenenfalls Gegengewichte an einem Seil oder mehreren Seilen hängen, auf der Fahrstrecke geführt sind und nur an der Antriebsmaschine gebremst werden können.

(24) Schrägförderanlagen

sind Förderanlagen in einer geneigten, kurvenlosen, mit Anschlägen versehenen Strecke (Schrägstrecke), deren Fördermittel und gegebenenfalls Gegengewichte an einem Seil oder mehreren Seilen hängen, auf der Fahrstrecke geführt sind und nur an der Antriebsmaschine gebremst werden können.

(25) Seilfahrtanlagen

sind zur Seilfahrt eingerichtete Schachtförderanlagen und Schrägförderanlagen, die auch zur Güterförderung benutzt werden können.

(26) Seilfahrt

ist das Befördern von Personen mit den Fördergestellen und Fördergefäßen der dafür eingerichteten Schachtförderanlagen oder Schrägförderanlagen von einem Seilfahrtanschlag zu einem anderen sowie in den Förderkübeln der dafür eingerichteten Abteufanlagen;

Selbstfahrerseilfahrt

ist eine Seilfahrt, bei der eine dazu berechtigte Person fährt und die dazu erforderlichen Signale oder Abfahrbefehle selbst gibt.

(27) Treiben

ist jedes Bewegen eines Fördermittels bis zum Stillsetzen; Umsetzen und Nachsetzen gelten nicht als Treiben; Volles Treiben ist eine Fahrt des Fördermittels von einem Endanschlag zum anderen.

Weitere Begriffe werden in den Technischen Anforderungen an Schacht- und Schrägförderanlagen – TAS - festgelegt.

§ 3 Seilfahrtanlagen

(1) Seilfahrtanlagen in Schächten und Schrägstrecken sind

1. Hauptseilfahrtanlagen, wenn

a) die zulässige Seilfahrtgeschwindigkeit mehr als 4 m/s beträgt oder

b) mehr als 20 Personen gleichzeitig auf einem Fördermittel fahren dürfen oder

c) mehr als 2 Tragböden je Fördermittel zur Seilfahrt benutzt werden dürfen;

2. mittlere Seilfahrtanlagen, wenn

a) die zulässige Seilfahrtgeschwindigkeit mehr als 2 m/s, aber höchstens 4 m/s beträgt, oder

b) 11 bis höchstens 20 Personen gleichzeitig auf einem Fördermittel fahren dürfen;

3. kleine Seilfahrtanlagen, wenn

a) die zulässige Seilfahrtgeschwindigkeit höchstens 2 m/s beträgt oder

b) höchstens 10 Personen gleichzeitig auf einem Fördermittel fahren dürfen.

(2) Seilfahrtanlagen beim Abteufen sind

1. Hauptseilfahrtanlagen,

wenn die zulässige Geschwindigkeit bei Seilfahrt oder Güterförderung mehr als 4 m/s beträgt;

2. mittlere Seilfahrtanlagen,

wenn die zulässige Geschwindigkeit bei Seilfahrt oder Güterförderung mehr als 2 m/s, aber höchstens 4 m/s beträgt;

3. kleine Seilfahrtanlagen,

wenn die zulässige Geschwindigkeit bei Seilfahrt oder Güterförderung höchstens 2 m/s beträgt.