Recht & Gesetze
1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

1. für die Errichtung und den Betrieb der den berggesetzlichen Vorschriften unterliegenden Anlagen

- zur Gewinnung von Erdöl, Erdgas und anderen Bodenschätzen,

- zur behälterlosen unterirdischen Speicherung von Stoffen und

- zum sonstigen Einleiten von Stoffen in den Untergrund

durch über Tage angesetzte Bohrungen und der zugehörigen Aufbereitungsanlagen, Salinen, Nebengewinnungsanlagen, Weiterverarbeitungsanlagen und Nebenanlagen,

2. für sonstige den berggesetzlichen Vorschriften unterliegende Bohrungen, die von über Tage aus durch maschinelle Bohranlagen mit einer für den Antrieb des Bohrwerkzeuges verwende-ten Leistung von mehr als 20 kW oder einer zulässigen Belastung des Hebesystems von mehr als 100 kN niedergebracht werden.

(2) Die Vorschriften gelten nicht für Bohrungen, die ausschließlich zum Zünden von Sprengla-dungen bestimmt sind, sowie für das Herstellen von Schächten und Strecken durch maschinelle Bohrverfahren.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

1. Unternehmer - derjenige, in dessen Namen und für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird;

2. Aufsichtsperson - vom Unternehmer nach den berggesetzlichen Vorschriften bestellte verantwortliche Person;

3. Beschäftigter - Person, die im Auftrag oder mit Zustimmung des Unternehmers im Be-trieb tätig ist ohne Rücksicht auf das Bestehen eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses;

4. fachkundige Person oder Aufsichtsperson - Person oder Aufsichtsperson, die aufgrund ihrer besonderen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnisse der einschlä-gigen Bestimmungen in der Lage ist, die ihr übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß aus-zuführen und mögliche Gefahren zu erkennen;

5. Betriebsanweisung - vom Unternehmer schriftlich festzulegende allgemeine Anordnung für bestimmte, in dieser Verordnung näher bezeichnete betriebliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung des sicherheitlich richtigen Verhaltens der dabei Beschäftigten;

6. Dienstanweisung - Betriebsanweisung, die sich an bestimmte Personen oder Personen-gruppen richtet;

7. Untersuchung - das eingehende Besichtigen zur Feststellung von Schäden oder Mängeln, insbesondere an allen sicherheitlich wichtigen Teilen, und das Erproben auf ordnungs-gemäße Funktionsfähigkeit einschließlich der dazu erforderlichen Messungen;

8. Prüfung - das eingehende Besichtigen zur Feststellung von Schäden oder Mängeln und das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit auch einzelner Teile mittels Stichproben;

9. Überprüfung - das Besichtigen zur Feststellung äußerlich erkennbarer Schäden oder Mängel und das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit mittels Stichpro-ben;

10. Arbeitsstätte - Betriebsbereich, der zum Aufenthalt von Personen bestimmt ist, insbeson-dere Arbeitsraum, Arbeitsplatz im Freien, Verkehrsweg, Lager-, Maschinen-, Pausen-, Be-reitschafts-, Umkleide-, Wasch- und Toilettenraum;

11. explosionsfähige Atmosphäre - Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Ne-beln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich eine Verbrennung nach Zündung von der Zündquelle aus selbständig fortpflanzt;

12. explosionsgefährdeter Bereich - Bereich, in dem nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge auftreten kann;

13. brandgefährdeter Bereich - Bereich, in dem Stoffe oder Gegenstände, die leicht entzünd-lich sind oder deren Brand nur schwer zu löschen ist, in solcher Menge vorhanden sind, daß durch ihre Entzündung gefährliche Brände entstehen können;

14. Bohrbetrieb - Betrieb zum Niederbringen oder Aufwältigen einer Bohrung einschließlich Einbau, Ausbau und Wiedereinbau der Untertageausrüstung;

15. Gerüst - Turm, Mast oder sonstiges Tragwerk zum Niederbringen oder Aufwältigen von Bohrungen einschließlich der mit dem Tragwerk unmittelbar verbundenen maschinellen Ausrüstung;

16. Förderbetrieb - Betrieb, der einer der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Tätigkeiten dient, soweit diese nicht dem Bohrbetrieb zuzuordnen sind;

17. Förderbohrung - jede dem Förderbetrieb dienende Bohrung, einschließlich der zugehöri-gen Beobachtungs- und sonstigen Hilfsbohrungen; als Förderbohrung gilt auch eine Boh-rung, die nach Beendigung des Bohrbetriebes auf Förderfähigkeit getestet wird;

18. Tiefspeicher - Anlage zur behälterlosen unterirdischen Speicherung von Stoffen;

19. Kaverne - durch Einleiten von Wasser in das Salzgebirge planmäßig hergestellter Hohl-raum;

20. Plattform - schwimmendes oder auf dem Boden eines Küstengewässers abgestütztes Tragwerk für Anlagen und Einrichtungen, die einem der in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke dienen;

21. Küstengewässer - Küstenmeer und Mündungsgebiete der in das Küstenmeer fließenden Binnengewässer;

22. Taucherarbeit - Arbeit unter Wasser, bei der die Taucher über Tauchgeräte mit Atemgas versorgt werden oder in einer Unterwasserdruckkammer arbeiten.