Entscheidung

Nach Bewertung aller Stellungnahmen sowie bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen des § 55 BBergG trifft das LBEG  die Entscheidung, ob der Antrag zugelassen werden kann.

Ein Antrag kann mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) versehen sein, die entsprechend einzuhalten sind und vom LBEG geprüft werden (Genehmigungsvollzug).

Das LBEG ist für die bergrechtlichen sowie für bestimmte umweltrechtliche Belange zuständig. Antragsteller müssen möglicherweise noch weitere Genehmigungen beantragen, um z.B. naturschutzrechtliche oder wasserrechtliche Belange zu regeln.

Sind die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, erteilt das LBEG die Genehmigung.