Recht & Gesetze
Anlagen
Anlage 1 Liste der nach Landesrecht UVP-pflichtigen Vorhaben
Nr. Vorhaben  
1

nicht vom Bergrecht erfasster Abbau von Bodenschätzen

a) mit einer Abbaufläche von mehr als 25 Hektar, ausgenommen Steinbrüche,

b) mit einer Abbaufläche von 10 Hektar bis einschließlich 25 Hektar, ausgenommen Steinbrüche,

c) mit einer Abbaufläche von mehr als einem Hektar bis weniger als 10 Hektar, einschließlich Steinbrüchen, bei denen kein Sprengstoff eingesetzt wird;

 

X

 

A

 

S

2 Zum Zwecke der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung  
2.1

Beseitigung oder Beeinträchtigung einer Wallhecke (ausgenommen sind Wälle, die Teil eines Waldes im Sinne von § 2
des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung - NWaldLG - sind)

a) bei einer Beseitigung oder Beeinträchtigung von 500 m oder mehr,

b) bei einer Beseitigung oder Beeinträchtigung von weniger als 500 m, ausgenommen das Anlegen oder Verbreitern von bis zu zwei Durchfahrten für landwirtschaftliche Fahrzeuge und Geräte;

 

 

 

X

 

S

2.2

Beseitigung oder Beeinträchtigung der gesetzlich geschützten Biotope (§ 30 Abs. 1 BNatSchG oder § 24 Abs. 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz - NAGBNatSchG)

a) bei einer Beseitigung oder Beeinträchtigung von 2 Hektar oder mehr solcher Flächen,

b) bei der Beseitigung oder Beeinträchtigung von weniger als 2 Hektar solcher Flächen;

 

 

 

X

 

S

 2.3

 Umwandlung von Ödland oder sonstigen naturnahen Flächen ab 5 Hektar (ausgenommen sind Flächen, die Wald im Sinne von § 2
NWaldLG sind);

X

 3

 Bau einer Schnellstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 (BGBl. II 1983 S.245), zuletzt geändert durch Vertrag vom 11. Dezember 1985/24. Juli 1986 (BGBl. II 1988 S. 37,9);
 4 Bau einer vier- oder mehrstreifigen Landes-, Kreis-, Gemeinde- oder
Privatstraße, wenn die neue Straße eine durchgehende Länge von 5
Kilometern oder mehr aufweist oder wenn eine bestehende ein- oder
zweistreifige Straße verlegt oder ausgebaut wird und der geänderte
Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 Kilometern oder mehr aufweist;
X
 5  Bau einer nicht von Nummer 4 erfassten Landes-, Kreis-, Gemeinde oder Privatstraße, mit Ausnahme von Ortsstraßen im Sinne des § 47 Nr. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes; A
Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes; A
 7 Bau einer Seilbahn einschließlich der zugehörigen Einrichtungen; A
 8 Bau einer Skipiste einschließlich der dazugehörigen Einrichtungen;
 9  Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen
Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung mit einer; Bettenzahl von jeweils insgesamt 100 oder mehr oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils 80 oder mehr innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs oder im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs;
A
 10 Bau eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes mit 50 oder mehr
Stellplätzen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs oder im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs;
 11 Bau eines Freizeitparks mit einer Größe von 4 Hektar oder mehr innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34
des Baugesetzbuchs oder im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs;
A
 12 Bau eines Parkplatzes mit einer Größe von 0,5 Hektar oder mehr innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Baugesetzbuchsoder im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs;
 13 Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung mit einer Geschossfläche von 1 200 m2 oder mehr innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs oder im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs; A
 14  sonstige der Art nach nicht von den Nummern 13.1 bis 13.17 der Anlage 1 UVPG erfasste Ausbaumaßnahmen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes mit  Ausnahme des naturnahen Ausbaus von Bächen, Gräben, Rückhaltebecken und Teichen, kleinräumiger naturnaher Umgestaltungen wie die Beseitigung von Bach- und Grabenverrohrungen, der Verlegung von Straßenseitengräben in
der bebauten Ortslage und ihrer kleinräumigen Verrohrung sowie der
Umsetzung von Kiesbänken im Gewässer (abweichend von Nr. 13.18.2 der Anlage 1 UVPG bedarf es bei den dort genannten naturnahen Ausbaumaßnahmen keiner standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls);
A

 Legende:

X = in allen Fällen UVP-pflichtiges Vorhaben

A = allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls

S = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls

Anlage 2 Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls

1. Merkmale des Vorhabens

Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Punkte zu beurteilen:

a) Größe des Vorhabens,

b) Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft,

c) Abfallerzeugung,

d) Umweltverschmutzung und Belästigungen,

e) Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien.

2.Standort des Vorhabens

Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien sowie unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:

a) bestehende Nutzung des Gebiets, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung(Nutzungskriterien);

b)Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebiets (Qualitätskriterien);

c)Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und Objekte sowie von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):

  •  Natura 2000-Gebiete (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG),
  • Naturschutzgebiete (§ 23 Abs. 1 BNatSchG),
  • Nationalparke (§ 24 Abs. 1 BNatSchG),
  • Nationale Naturmonumente (§ 24 Abs. 4 BNatSchG),
  • Biosphärenreservate (§ 25 Abs. 1 BNatSchG),
  • Landschaftsschutzgebiete (§ 26 Abs. 1 BNatSchG),
  • Naturdenkmäler (§ 28 BNatSchG),
  • Geschützte Landschaftsbestandteile (§ 29 Abs. 1 BNatSchG), auch soweit Wallhecken sowie Ödland und sonstige naturnahe Flächen nach § 22 Abs. 3 und 4 NAGBNatSchG dazu gehören,
  • Gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 Abs. 1 BNatSchG, § 24 Abs. 2 NAGBNatSchG),
  • Wasserschutzgebiete (§ 51 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG),
  • Heilquellenschutzgebiete (§ 53 Abs. 4 WHG),
  • Risikogebiete (§ 73 Abs. 1 WHG),
  • Überschwemmungsgebiete (§ 76 WHG),
  • Gebiete, für die durch Gemeinschaftsvorschriften bestimmte Umweltqualitätsnormen festgelegt sind und in denen diese Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,
  • Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 des Raumordnungsgesetzes),
  • Baudenkmale und Bodendenkmale, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes in das Verzeichnis der Kulturdenkmale aufgenommen sind, und Grabungsschutzgebiete.

3. Merkmale der möglichen Auswirkungen

Die möglichen erheblichen Auswirkungen der Vorhaben sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zutragen:

a) dem Ausmaß der Auswirkungen (geografisches Gebiet und betroffene Bevölkerung),

b) dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,

c) der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen,

d) der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,

e) der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen.

Anlage 3 Liste der nach Landesrecht SUP-pflichtigen Pläne und Programme
Nr. Plan oder Programm
1 Strategische Umweltprüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1
1.1 Operationelle Programme im Bereich des EU-Strukturfonds EFRE (mit
Ausnahme der Programme zur Europäischen territorialen Zusammenarbeit),
Entwicklungsprogramme des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die
Entwicklung des ländlichen Raumes und das operationelle Programm
Europäischer Fischereifonds.
1.2 Landschaftspläne und Landschaftsrahmenpläne
2 Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2
2.1 Nahverkehrspläne nach § 6 Abs. 1 des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes, soweit der Rahmen für ein Projekt nach Anlage 1 Nr. 14.10 oder 14.11 UVPG gesetzt wird;
2.2 Operationelle. Programme im Bereich des EU-Strukturfonds EFRE zur Europäischen territorialen Zusammenarbeit.

 

Anlage 4 Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung

1. Merkmale des Plans oder Programms, insbesondere in Bezug auf

1.1. das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm einen Rahmen setzt,

1.2. das Ausmaß, indem der Plan oder das Programm andere Pläne oder Programme beeinflusst,

1.3. die Bedeutung des Plans oder Programms für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener, Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung,

1.4. die für den Plan oder das Programm relevanten umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener, Probleme,

1.5. die Bedeutung des Plans oder Programms für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften.

2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf

2.1. die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen,

2.2. den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,

2.3. die Risiken für die Umwelt einschließlich der menschlichen Gesundheit (z. B. bei Unfällen),

2.4. den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen,

2.5. die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung, von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten,

2.6. Gebiete nach Anlage 2 Nr. 2 Buchst. c.