Recht & Gesetze
IV. Schlussbestimmungen
§ 16 Bekanntgabe der Verordnung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß je ein Abdruck dieser Verordnung den Fachkräften für Arbeitssicherheit, den Betriebsärztinnen oder Betriebsärzten, den verantwortlichen Personen und dem Betriebsrat ausgehändigt wird.

(2) Die Verordnung ist an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen oder auszuhängen.

§ 17 Übertragung der Verantwortlichkeit

Der Unternehmer kann mit Ausnahme der Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 die Pflichten, die sich für ihn aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen übertragen.

§ 18 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig i. S. des § 145 Abs. 3 Nr. 2 des BBergG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 3 seiner Unterrichtungspflicht nicht nachkommt,

2. entgegen § 5 als Fachkraft für Arbeitssicherheit eine Person beruft, die nicht über die erforderliche arbeitssicherheitliche Fachkunde verfügt,

3. Fachkräfte für Arbeitssicherheit nicht in der nach § 6 Abs. 1 erforderlichen Zahl beruft,

4. einem Verlangen des Bergamts nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 nicht nachkommt,

5. der Vorschrift des § 6 Abs. 4 über die Berufung als Fachkraft für Arbeitssicherheit zuwiderhandelt,

6. als Betriebsärztin oder Betriebsarzt eine Person beruft, die nicht die nach § 10 erfor-derlichen Voraussetzungen erfüllt,

7. Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte nicht in der nach § 11 Abs. 1 erforderlichen Zahl beruft,

8. einem Verlangen des Bergamtes nach § 11 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 2 nicht nachkommt,

9. der Vorschrift des § 11 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 über die Berufung als Betriebsärztin oder Betriebsarzt zuwiderhandelt,

10. seinen Bekanntgabepflichten nach § 16 nicht oder nicht vollständig nachkommt.

§ 19 Inkrafttreten, Aufhebung anderer Vorschriften

(1) Diese Verordnung tritt am 1.5.1998 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Bergverordnung über einen arbeitssicherheitlichen und betriebsärztlichen Dienst vom 11.11.1974 (Nds. MBl. S. 1909), geändert durch Verordnung vom 9.8.1976 (Nds. MBl. S. 1444), außer Kraft.

Clausthal-Zellerfeld, den 24.4.1998

O b e r b e r g a m t

Rölleke