Recht & Gesetze
II. Betriebsärztlicher Dienst
§ 8 Personal

(1) Zum betriebsärztlichen Personal gehören

1. Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte,

2. Hilfspersonal.

(2) Zum Hilfspersonal nach Absatz 1 Nr. 2 gehören insbesondere

1. medizinisch-technische Assistentinnen oder Assistenten,

2. Arzthelferinnen oder Arzthelfer.

(3) Gehört dem betriebsärztlichen Dienst eine hauptberuflich tätige Betriebsärztin oder ein hauptberuflich tätiger Betriebsarzt an, so ist dieser oder diesem die Leitung zu übertragen. Sind mehrere hauptberuflich tätige Ärztinnen oder Ärzte vorhanden, so ist eine oder einer mit der Leitung zu betrauen.

(4) Das Hilfspersonal ist verpflichtet, seine Tätigkeit nach den Weisungen der Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte auszuführen, denen es zugewiesen ist.

§ 9 Aufgaben

(1) Die Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte haben in dem ihnen übertragenen Aufgabenbereich

1. den Unternehmer und die verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei

a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozia-len und sanitären Einrichtungen,

b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Ar-beitsverfahren sowie von Betriebsstoffen, insbesondere von Gefahrstoffen,

c) der Auswahl und Erprobung von persönlichen Schutzausrüstungen,

d) arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Ar-beitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,

e) Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozeß,

2. die Beschäftigten zu untersuchen und arbeitsmedizinisch - auch im Hinblick auf den Arbeitseinsatz - zu beurteilen, soweit dies zur Verhütung von Gesundheitsgefahren durch die Arbeit erforderlich ist, sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,

3. die Durchführung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit

a) die Arbeitsplätze in regelmäßigen Abständen zu befahren und festgestellte Mängel dem Unternehmer oder den verantwortlichen Personen mitzuteilen und Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen,

b) Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersu-chungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Unternehmer Maß-nahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,

4. die Beschäftigten über Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung des betriebsärztlichen Hilfsper-sonals und der Unterweisung in „Erster Hilfe" mitzuwirken,

5. bei der Organisation und Durchführung des ärztlichen Hilfswerks nach Maßgabe an-derer Rechtsvorschriften mitzuwirken.

(2) Von den Betriebsärztinnen oder Betriebsärzten nach anderen Rechtsvorschriften wahr-zunehmende und von dieser Verordnung nicht erfaßte arbeitsmedizinische Tätigkeiten bleiben unberührt. Die auf Vorsorgeuntersuchungen nach der Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV), Klima-Bergverordnung und Festlandsockel-Bergverordnung entfallenden Einsatzzeiten sind auf die Einsatzzeiten nach dieser Verordnung anzurechnen; dies gilt nicht für nachgehende Untersuchungen gemäß § 2 Abs. 4 GesBergV.

(3) Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte sind nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen, haben die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten, sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen Fachkunde im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 1 weisungsfrei und dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

(4) Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, daß im Rahmen des betriebsärztlichen Dienstes die Einrichtungen dieses Dienstes, die Einrichtungen für die „Erste Hilfe" sowie die sanitären Einrichtungen instand gehalten werden.

§ 10 Fachkunde

(1) Der Unternehmer darf als Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte nur Personen berufen, die zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt und mit den Verhältnissen der Betriebe vertraut sind sowie über die zur Erfüllung der ihnen zu übertragenden Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.

(2) Die Anforderungen an die Fachkunde des Hilfspersonals richten sich nach den Ausbildungsordnungen für die Berufe der in § 8 Abs. 2 aufgeführten Personen oder besonderen dem OBA anzuzeigenden Plänen.

(3) Das OBA kann dem Unternehmer gestatten, auch solche Ärztinnen oder Ärzte als Be-triebsärztinnen oder Betriebsärzte zu berufen, die noch nicht über die erforderliche Fachkunde i. S. von Absatz 1 verfügen und noch nicht mit den Verhältnissen der Betriebe vertraut sind, wenn der Unternehmer sich verpflichtet, die Anforderungen nach Absatz 1 innerhalb einer festzulegenden Frist zu erfüllen.

§ 11 Berufung

(1) Der Unternehmer hat Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte in der Zahl zu berufen, daß die sich für seinen Betrieb aus Anlage 2 ergebenden Mindestanforderungen erfüllt werden. Zur Unterstützung der Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte hat der Unternehmer Hilfspersonal in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen.

(2) § 6 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

§ 12 Einrichtungen

(1) Für den betriebsärztlichen Dienst müssen folgende Räume mit der erforderlichen Aus-stattung einschließlich Geräten zur Verfügung stehen:

1. Arzt-, Warte- und Umkleideraum,

2. Röntgenraum,

3. Funktionslabor,

4. medizinisches Labor.

(2) Im übrigen gilt für Einrichtungen § 7 entsprechend.