Recht & Gesetze
9. Taucharbeiten
§ 70 Allgemeine Anforderungen

(1) Der Unternehmer darf für Taucherarbeiten nur zuverlässige Ausrüstungen bereitstellen, die

1. für die Art der auszuführenden Arbeiten geeignet und

2. so beschaffen sind, daß Gesundheitsgefahren für die Taucher bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ausrüstung vermieden werden.

Ausrüstungen oder Ausrüstungsteile, die Schäden oder Mängel aufweisen, dürfen nicht verwendet werden.

(2) Tauchgeräte, Taucherdruckkammern und Atemgasversorgungsanlagen für Taucher einschließlich ihres Zubehörs dürfen nur verwendet werden, wenn sie innerhalb des letzten Jahres vor ihrer Verwendung daraufhin untersucht worden sind, daß sie den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Anforderungen genügen.

(3) Für Taucher dürfen nur Atemgase verwendet werden, die frei von gesundheitsschädlichen Verunreinigungen und nach dem Erkenntnisstand der Tauchmedizin als Atemgas für Taucher unter den gegebenen Einsatzbedingungen geeignet sind. Luft darf als Atemgas für Taucher im Wasser bei Tauchtiefen über 50 m und beim Sättigungstauchen nicht verwendet werden. Reiner Sauerstoff darf als Atemgas für Taucher im Wasser nicht benutzt werden.

(4) Der Unternehmer hat Vorsorge zu treffen, daß die Taucher nach jedem Tauchgang oder beim Sättigungstauchen nach jeder Isopressionsperiode gefahrlos vom Überdruck entlastet werden. Tabellen für die Druckentlastung der Taucher beim Auftauchen oder in Druckentlastungskammern (Tauchtabellen) oder für die Druckkammerbehandlung von Tauchern (Behandlungstabel-len) dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach dem Erkenntnisstand der Tauchmedizin unbedenklich und vom Oberbergamt anerkannt sind.

(5) Mit der Ausführung von Taucherarbeiten dürfen nur erfahrene Unternehmen beauftragt werden, die Gewähr dafür bieten, daß die Vorschriften dieser Verordnung beachtet werden.

§ 71 Sicherung der Tauchstelle

(1) Taucherarbeiten dürfen nur von einem dafür geeigneten Standort aus durchgeführt werden, an dem die gesamte für die Ausrüstung der Arbeiten erforderliche Ausrüstung untergebracht werden kann (Tauchstelle).

(2) Von einer schwimmenden Plattform oder einem Wasserfahrzeug dürfen Taucherarbeiten nur ausgeführt werden, wenn die Bewegungen der Plattform oder des Fahrzeuges so gering sind, daß die Taucherarbeiten nicht gefährdet werden.

(3) Während der Taucherarbeiten dürfen an der Tauchstelle andere Arbeiten, die für den ordnungsgemäßen Ablauf der Taucherarbeiten nicht erforderlich sind, nicht durchgeführt werden.

(4) In der Umgebung der Tauchstelle dürfen Arbeiten und sonstige Handlungen, die die Durchführung der Taucherarbeiten behindern oder gefährden können, während der Taucherarbeiten nicht vorgenommen werden. Einrichtungen, deren Betrieb die Taucherarbeiten behindern oder gefährden kann, sind für die Dauer der Taucherarbeiten stillzusetzen und gegen unbefugtes Ingangsetzen zu sichern.

(5) Verdichter, die der Versorgung der Taucher mit Atemgas dienen, müssen so aufgestellt werden, daß sie schädliche Gase nicht ansaugen können. § 40 Abs. 1 bleibt unberührt.

(6) An der Tauchstelle dürfen brennbare Stoffe nicht gelagert werden. Zur Bekämpfung von Entstehungsbränden sind geeignete Feuerlöscher bereitzuhalten.

(7) Kann die Tauchstelle bei Störfällen durch schädliche Gase gefährdet werden, sind an der Tauchstelle in genügender Zahl von der Umgebungsatmosphäre unabhängige Atemschutzgeräte bereit zu halten.

(8) In Gewässern mit Schiffsverkehr ist die Tauchstelle für die Dauer der Taucherarbeiten mit Warnzeichen zu kennzeichnen.

§ 72 Sonstige Vorsorgemaßnahmen

(1) An jeder Tauchstelle müssen Einrichtungen vorhanden sein, die gewährleisten, daß die Taucher den Arbeitsplatz unter Wasser sicher erreichen, beim Austauchen die etwa erforderlichen Austauchstufen einhalten und sicher zur Tauchstelle zurückkehren können.

(2) An der Tauchstelle sind Ersatzvorräte an Atemgas in solcher Menge bereitzuhalten, daß die Taucherarbeiten bei Ausfall der Atemgasversorgungsanlage gefahrlos abgebrochen werden kön-nen. Tauchgeräte und Tauchglocken müssen über die in Satz 1 genannten Vorräte hinaus mit den nach den jeweiligen Einsatzbedingungen notwendigen Ersatzvorräten an Atemgas ausgerüstet sein, die bei Ausfall der Atemgaszufuhr oder Verbrauch des vom Taucher mitgeführten Atemgasvorrates ein Austauchen ermöglichen.

(3) Beim Tauchen in Wassertiefen über 10 m muß an der Tauchstelle eine Druckkammer bereitstehen, in der erkrankte oder verletzte Taucher einer Druckkammerbehandlung und Notversorgung unterzogen werden können. Außerdem ist Vorsorge zu treffen, daß erkrankte oder verletzte Taucher in einer Transportkammer unter Überdruck unverzüglich einer taucherärztlichen Behandlung zugeführt werden können.

(4) Für jede Tauchausrüstung, die eine Energieversorgung erfordert, muß eine von der Hauptenergieversorgung unabhängige Notenergiequelle vorhanden sein, die ausreicht, um bei Ausfall der Hauptenergieversorgung den Abbruch der Taucherarbeiten zu ermöglichen und den Betrieb der hierfür erforderlichen Einrichtungen aufrechtzuerhalten.

(5) An jeder Tauchstelle müssen Nachrichtenmittel zur Verfügung stehen, mit denen bei Gefahr jederzeit Hilfe angefordert und eine unmittelbare Sprechverbindung mit einem Taucherarzt hergestellt werden kann. Befindet sich die Tauchstelle auf einer Plattform oder auf einem Wasserfahrzeug, die mit den in Satz 1 genannten Nachrichtenmitteln ausgerüstet sind, genügt es, wenn zwischen der Tauchstelle und dem Standort der Nachrichtenmittel eine gegenseitige Sprechverbindung besteht.

§ 73 Tauchen mit autonomen Tauchgeräten

(1) Mit autonomen Tauchgeräten darf nur so tief und so lange getaucht werden, daß Haltezeiten beim Austauchen auch bei Wiederholungstauchgängen nicht erforderlich werden. Die Austauchgeschwindigkeit darf 18 m/min nicht überschreiten.

(2) Beim Tauchen mit autonomen Tauchgeräten muß jeder Taucher mit einem leicht abwerfbaren Gewichtsgürtel und mit einem Rettungsgerät ausgerüstet sein, das ihn bei Gefahr an die Wasseroberfläche bringt und dort in einer vor dem Ertrinken sicheren Lage hält.

(3) Jeder Taucher im Wasser muß mit einer Sicherheitsleine verbunden sein, die von einem Tauchhelfer oberhalb der Wasseroberfläche zu führen ist. Ist ein Taucher durch eine Sicherheitsleine mit einem Begleittaucher verbunden, genügt es, wenn die Sicherheitsleine dieses Tauchers von einem Tauchhelfer nach Satz 1 geführt wird. Die Sicherheitsleine darf insgesamt höchstens 80 m lang sein.

(4) Den mit der Führung einer Sicherheitsleine beauftragten Tauchhelfern und Tauchern dürfen Aufgaben, die sie an der Führung der Sicherheitsleine hindern, nicht übertragen werden.

(5) Für jeden im Wasser einzeln eingesetzten Taucher und für jedes nach Absatz 3 Satz 2 eingesetzte Taucherpaar müssen an der Tauchstelle ein Reservetaucher und ein weiterer Tauchhelfer einsatzbereit sein.

(6) Beim Tauchen muß zwischen den Tauchern im Wasser und den mit der Führung einer Sicherheitsleine beauftragten Tauchhelfern eine gegenseitige Sprechverbindung bestehen.

(7) Bei Taucherarbeiten mit besonderen Erschwernissen, insbesondere bei Arbeiten an engen oder schwer zugänglichen Stellen, Arbeiten in Strömungen mit mehr als 0,5 m/s und Arbeiten mit der Gefahr des Verhakens oder Hängenbleibens, sowie bei Sprengarbeiten unter Wasser dürfen autonome Tauchgeräte nicht verwendet werden.

(8) Autonome Kreislauftauchgeräte und autonome Teilkreislauftauchgeräte dürfen nur verwendet werden, wenn sie der Bauart nach zugelassen sind.

§ 74 Tauchen mit schlauchversorgten Tauchgeräten

(1) Beim Tauchen mit schlauchversorgten Tauchgeräten muß eine Tauchglocke verwendet wer-den, die das Ein- und Ausschleusen der Taucher unter Überdruck und ihre Druckentlastung an der Tauchstelle in einer dafür geeigneten Druckkammer ermöglicht, wenn

1. die nach Tauchzeit und Tauchtiefe erforderliche Druckentlastungszeit 75 min überschreitet,

2. in Wassertiefen über 50 m getaucht oder

3. das Sättigungstauchverfahren angewandt wird

(2) Soweit Absatz 1 nichts anderes bestimmt, muß eine Tauchbühne oder eine Tauchglocke verwendet werden, wenn

1. eine schwere Taucherausrüstung verwendet wird,

2. nach Tauchzeit und Tauchtiefe Haltezeiten beim Austauchen erforderlich sind,

3. die Tauchtiefe 30 m überschreitet oder

4. besondere Erschwernisse beim Einstieg und Ausstieg der Taucher vorliegen.

(3) Beim Tauchen mit schlauchversorgten Leichttauchgeräten muß jeder Taucher mit einem leicht abwerfbaren Gewichtsgürtel und mit einem Sicherheitsgeschirr ausgerüstet sein, das die von der Sicherheitsleine oder Nabelschur ausgehenden Zugkräfte auf den Körper des Tauchers verteilt und die Tauchmaske oder den Tauchhelm von Zugkräften entlastet. Wird nur in den in § 73 Abs. 1 Satz 1 genannten Grenzen getaucht, muß der Taucher außerdem mit dem in § 73 Abs. 2 genannten Rettungsgerät oder mit einer anderen geeigneten Auftriebshilfe ausgerüstet sein.

(4) Wird eine Tauchglocke verwendet, muß in der Tauchglocke ein Taucher anwesend sein. Dieser Taucher darf die Tauchglocke nur verlassen, um einem Taucher im Wasser bei Gefahr zu helfen. § 73 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des in § 73 Abs. 3 genannten Tauchhelfers der Taucher in der Tauchglocke tritt. Beim Tauchen mit einer Tauchglocke darf die Sicherheitsleine höchstens 30 m lang sein.

(5) Wird eine Tauchglocke nicht verwendet, gilt § 73 Abs. 3 und 4 entsprechend. Die Austauchgeschwindigkeit darf 18 m/min nicht überschreiten.

(6) Zwischen den Tauchern im Wasser und den mit der Führung der Sicherheitsleine beauftragten Tauchhelfern und Tauchern muß eine gegenseitige Sprechverbindung bestehen. Wird eine Tauchglocke verwendet, muß außerdem eine gegenseitige Sprechverbindung zwischen dem Taucher in der Tauchglocke und einem Tauchhelfer an der Tauchstelle gewährleistet sein.

(7) § 73 Abs. 5 gilt beim Tauchen mit schlauchversorgten Tauchgeräten entsprechend.

§ 75 Tauchen aus Unterwasserbasen, Arbeiten in Unterwasserdruckkammern

Das Tauchen aus Unterwasserbasen und Arbeiten in Unterwasserdruckkammern bedürfen der Erlaubnis des Oberbergamts.

§ 76 Anforderungen an Taucher und Tauchhelfer, Taucherdienstbuch

(1) Als Taucher dürfen nur Personen beschäftigt werden, die

1. das 21. Lebensjahr vollendet haben,

2. für das anzuwendende Tauchverfahren ausgebildet und darin ausreichend geübt,

3. in der Ersten Hilfe bei Taucherunfällen ausgebildet,

4. über den Gebrauch der Tauchausrüstung und die Anwendung der Tauchregeln unterwiesen und

5. nach dem Zeugnis eines vom Oberbergamt ermächtigten Arztes für die Ausführung von Taucherarbeiten geeignet sind.

Das ärztliche Zeugnis darf nicht älter als ein Jahr sein. Weitergehende fachliche Anforderungen für die von den Tauchern auszuführenden Arbeiten bleiben unberührt.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß jeder Taucher nach einem vom Oberbergamt anerkannten Muster ein Taucherdienstbuch führt, in das einzutragen sind:

1. Art und Dauer der abgeleisteten Taucherausbildung,

2. die abgeleisteten Tauchgänge mit den zugehörigen Angaben und

3. das jährliche ärztliche Zeugnis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5.

Die Angaben zu Satz 1 Nr. 1 müssen mit Datum und Unterschrift des. Beauftragten der ausbil-denden Stelle versehen sein. Die Eintragungen zu Satz 1 Nr. 2 sind vom Taucheinsatzleiter abzu-zeichnen und erforderlichenfalls durch weitere Angaben zu ergänzen. Die Eintragungen zu Satz 1 Nr. 3 sind vom untersuchenden Arzt vorzunehmen.

(3) Das Bergamt kann auf die Eintragungen nach Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 verzichten, wenn die dort geforderten Nachweise durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen erbracht werden können.

(4) Personen, denen die Führung einer Sicherheitsleine oder die Bedienung und Wartung der für das Tauchen erforderlichen Ausrüstung an der Tauchstelle obliegt (Tauchhelfer), dürfen mit die-sen Aufgaben nur betraut werden, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und für die ihnen übertragenen Aufgaben theoretisch und praktisch unterwiesen sind.

§ 77 Aufsicht beim Tauchen

(1) Bei der Ausführung von Taucherarbeiten muß an der Tauchstelle ständig eine fachkundige Aufsichtsperson anwesend sein, die als Taucher ausgebildet und mit der Technologie des angewandten Tauchverfahrens vertraut ist (Taucheinsatzleiter).

(2) Der Taucheinsatzleiter muß Taucher und Tauchhelfer vor Beginn der Taucherarbeiten über die Einsatzbedingungen und den geplanten Ablauf der Arbeiten belehren, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Arbeiten und Einhaltung der Tauchregeln sorgen und die hierfür notwendigen Anweisungen erteilen. Er muß sich darüber hinaus mit dem Leiter der Anlage, von der aus die Taucherarbeiten durchgeführt werden, über die nach § 71 Abs. 4 zu treffenden Maßnahmen ver-ständigen.

(3) Der Taucheinsatzleiter darf den Beginn der Taucherarbeiten erst gestatten, nachdem

1. die erforderliche Tauchausrüstung vollständig bereitgestellt und nach § 80 Abs. 1 geprüft worden ist,

2. die in den §§ 71 und 72 geforderten Maßnahmen getroffen und

3. alle für den jeweiligen Tauchgang benötigten Taucher und Tauchhelfer mit der erforderlichen persönlichen Ausrüstung versehen und einsatzbereit sind.

(4) Der Taucheinsatzleiter darf Tauchern, die offensichtlich nicht tauchfähig sind oder sich nicht tauchfähig fühlen, das Tauchen nicht gestatten.

§ 78 Aufbewahrung, Wartung und Instandsetzung der Tauchausrüstung

(1) Die Tauchausrüstung ist in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten und, soweit sie nicht gebraucht wird, an geeigneter Stelle so abzustellen oder unterzubringen, daß nachteilige Einwirkungen vermieden werden. Die persönliche Tauchausrüstung ist in einem besonderen Geräteraum übersichtlich und geordnet aufzubewahren.

(2) Die Wartung und Instandhaltung der persönlichen Tauchausrüstung ist, soweit sie den Tauchern nicht selbst obliegt, einem dafür ausgebildeten Gerätewart zu übertragen, dem eine Dienstanweisung auszuhändigen ist.

(3) Instandsetzungsarbeiten, von deren Ausführung die Zuverlässigkeit und Funktionsfähigkeit der Tauchausrüstung abhängt, dürfen nur vom Hersteller der Tauchausrüstung oder von einer vom Oberbergamt hierfür bezeichneten Fachstelle ausgeführt werden.

§ 79 Tauchregeln

(1) Der Unternehmer hat schriftliche Tauchregeln zu erstellen, die die notwendigen Anweisungen und Erläuterungen für die Vorbereitung und Durchführung von Taucherarbeiten, insbesondere für

1. die Ausrüstung der Taucher,

2. die beim Tauchbetrieb zu treffenden Sicherheits- und Notmaßnahmen,

3. den Gebrauch der Tauchausrüstung,

4. die Überwachung der Atemgasversorgung,

5. die Anwendung der zu benutzenden Tauch- und Behandlungstabellen,

6. die zulässige Dauer der Tauchgänge, Tauchereinsätze und Isopressionsperioden,

7. die einzuhaltenden Ruhezeiten zwischen den Tauchereinsätzen und Isopressionsperioden und

8. das Verhalten bei Tauchererkrankungen und Unglücksfällen enthalten müssen.

(2) Die Tauchregeln sind an der Tauchstelle für alle mit der Durchführung der Taucherarbeiten betrauten Personen zur Einsichtnahme auszulegen oder bereitzuhalten. Den Tauchern und den Tauchhelfern sind die sie betreffenden Teile der Tauchregeln als Dienstanweisung auszuhändigen.

§ 80 Überwachung der Tauchausrüstung

(1) Die gesamte Tauchausrüstung ist jeweils vor Beginn der Taucherarbeiten nach Einrichtung einer Tauchstelle und darüber hinaus, solange die Taucherarbeiten andauern, wöchentlich mindestens einmal auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und Funktionssicherheit zu prüfen.

(2) Die persönliche Tauchausrüstung ist vor jedem Tauchgang im angelegten Zustand, die übrige Tauchausrüstung ist täglich mindestens einmal auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und Funktionssicherheit zu überprüfen.

(3) Die gesamte Tauchausrüstung ist jährlich mindestens einmal zu untersuchen. Soweit Teile der Tauchausrüstung auch nach anderen Vorschriften regelmäßig zu prüfen oder zu untersuchen sind, bleiben die dafür geltenden Vorschriften unberührt.

§ 81 Tauchbericht, Anzeigepflicht

(1) Über die Ausführung der Taucherarbeiten sind an jeder Tauchstelle Aufzeichnungen zu führen und arbeitstäglich nachzutragen (Tauchbericht). Der Tauchbericht muß mindestens folgende Angaben enthalten:

1. Ort und Zeit der Taucherarbeiten,

2. Zweck der Taucherarbeiten,

3. Verzeichnis der eingesetzten Taucher und Tauchhelfer,

4. Verzeichnis der eingesetzten Tauchausrüstung,

5. Angaben über Dauer und Ablauf der Tauchereinsätze und die erreichten Tauchtiefen,

6. Bezeichnung der benutzten Tauch- und Behandlungstabellen,

7. Angaben über die Tauchbedingungen (Wind, Wellen, Strömungen), soweit sie den Ablauf der Taucherarbeiten beeinflußt haben,

8. Angaben über Tauchererkrankungen, Druckkammerbehandlungen, Unglücksfälle und andere besondere Vorkommnisse und

9. Angaben über aufgetretene Schäden oder Mängel an der Tauchausrüstung.

(2) Der Tauchbericht ist vom Taucheinsatzleiter abzuzeichnen und nach Beendigung der Taucherarbeiten mindestens 2 Jahre lang aufzubewahren.

(3) Ereignisse der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 genannten Art sind dem Bergamt unverzüglich anzuzeigen.