Recht & Gesetze
Allgemeine Bergverordnung über Untertagebetriebe, Tagebaue und Salinen ABVO
Vom 2. Februar 1966 (Nds. MBl. Nr. 15/1966 S. 337),

mit den Änderungen aufgrund der:

1. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Bergverordnung für Untertagebetriebe, Tagebaue und Salinen vom 10. Juni 1969 (Nds. MBl. 33/1969 S. 763);

2. Zweite Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Bergverordnung für Untertagebetriebe, Tagebaue und Salinen vom 16. März 1971 (Nds. MBl. 11/1971 S. 338);

3. Bergverordnung des Oberbergamtes in Clausthal-Zellerfeld über einen arbeitssicherheitlichen und betriebsärztlichen Dienst vom 11. November 1974 (Nds. MBl. 46/1974 S. 1909);

Seit Inkraftreten des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 haben die §§ 20 und 220 keine Gültigkeit mehr.

4. Verordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen des Oberbergamtes in Clausthal-Zellerfeld vom 01. September 1978 (Nds. MBl. 45/1977 S. 1239);

5. Dritte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Bergverordnung für Untertagebetriebe, Tagebaue und Salinen vom 17. Dezember 1981 (Nds. MBl. 57/1981 S. 1385);

6. Bergverordnung für Tiefbohrungen, Tiefspeicher und die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen im Lande Niedersachsen (Tiefbohrverordnung - BVOT) vom 15. Dezember 1978 (Nds. MBl. 57/1981 S. 1385);

7. Vierte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Bergverordnung für Untertagebetriebe,

Tagebaue und Salinen vom 25. Juli 1986 (Nds. MBl. 29/1986 S. 755);

8. Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631);

9. Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz-Bergverordnung - GesBergV) vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751);

10. Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche (Allgemeine Bundesbergverordnung - ABBergV) vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466);

Inhaltsverzeichnis

ERSTER ABSCHNITT

Gemeinsame Bestimmungen für Untertage-, Tagebau- und Tagesbetriebe

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Allgemeine Sicherheit des Betriebes (aufgehoben)

§ 3 Schutzvorrichtungen

§ 4 Verhalten bei Feststellung von Gefahren

§ 5 Zutritt zu den Werksanlagen

§ 6 Betreten der Werksanlagen

§ 7 Sichern der Tagesoberfläche

§ 8 Markscheiderzeichen

 

Maschinenbetrieb

§ 9 Schutzeinrichtungen an Maschinen (aufgehoben)

§ 10 Bedienung von Maschinen

§ 10a Dampfkesselanlagen

§ 11 Luftverdichter

§ 12 Handbohrmaschinen

§ 13 Behälter

§ 14 Drehbare Behälter, Rührwerke und umkleidete Fördermittel

§ 15 Hydraulikflüssigkeiten

§ 15a Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Untertagebetrieben

§ 16 Stetigförderer

§ 17 Winden

§ 18 Bolzensetzwerkzeuge

§ 18a Rohrleitungen, Behälter

 

Arbeiterschutz

§ 19 Anforderungen an die Beschäftigten 15

§ 20 (aufgehoben) 15

§ 21 (aufgehoben) 15

§ 22 Arbeiten in unatembaren Gasen (aufgehoben) 15

§ 23 Schwer zugängliche oder durch schädliche Gase (Dämpfe) gefährdete Betriebsräume 18

§ 24 Arbeiten in Sammelbehältern (Bunkern) 15

§ 25 Erste Hilfe 16

§ 26 Getränke 16

§ 27 Körperschutz 16

§ 27a Schutz gegen Lärmeinwirkung 16

§ 28 Umkleide- und Baderäume 16

§ 29 Aborte 17

§ 30 Staubschutz (aufgehoben)

 

Sondervorschriften für silikosegefährliche Betriebe oder Betriebsteile

§ 31 (aufgehoben)

§ 32 Schutzmaßnahmen (aufgehoben)

§ 33 (aufgehoben)

§ 34 (aufgehoben)

§ 35 (aufgehoben)

§ 36 Bohrarbeit

Brandschutz

§ 37 Explosions- und Brandschutz

§ 37a Verwendung von Kunststoffen, Treibriemen und Keilriemen

Gefundene Sprengmittel

§ 38

Aufsichtspersonen

§ 39 Begriffsbestimmung

§ 40 Aufgaben (aufgehoben)

§ 41 Durchführung der Aufsicht (aufgehoben)

Ortsälteste

§ 42 Bestellung (aufgehoben)

§ 43 Aufgaben (aufgehoben)

Zusätzliche Ausbildung

§ 44

Meldungen an die Bergbehörde

§ 45

Bekanntmachungen

§ 46 Zechenbuch

§ 47 Bekanntgabe der Verordnung, Aushänge

 

 

ZWEITER ABSCHNITT

Untertagebetrieb

Geltungsbereich

§ 48

Grubenbaue

§ 49 Ausgänge zur Tagesoberfläche

§ 50 Absperrung von Grubenbauen

§ 51 Schichtenverzeichnis für Bohrlöcher und Schächte (aufgehoben)

§ 52 Sicherung von Bohrlöchern

§ 53 Schutz gegen Tageswässer

§ 54 Maßnahmen gegen Standwasser und schädliche Gase (aufgehoben)

§ 55 Sicherheitspfeiler

§ 56 Sicherung gegen Absturz

§ 57 Schutz gegen herabfallende Gegenstände

§ 58 Abzugöffnungen

§ 59 (aufgehoben)

Grubenausbau

§ 60 Auszubauende Grubenbaue (aufgehoben)

 

§ 61 Ausbauregeln (aufgehoben)

§ 62 Verstärkter Ausbau

§ 63 Loses und überhängendes Gestein

§ 64 Aufwältigen von Brüchen

§ 65 Auswechseln des Ausbaus

§ 66 Rauben des Ausbaus

§ 67 Vorrätighalten von Ausbaumaterial

§ 68 Überwachung des Gebirges auf Standfestigkeit

Förderung

§ 69 Begriffsbestimmungen

§ 70 Beleuchtung und Schlußzeichen von Fahrzeugen

§ 71 Kuppeln

§ 72 Festlegen

§ 73 Eingleisen entgleister Schienenfahrzeuge

§ 74 Ladestellen

§ 75 Handförderung

§ 76 (aufgehoben)

§ 77 Feststehende Maschinen

Schacht- und Bremsbergförderungen

§§ 78 - 105 (aufgehoben)

Fahrung

§ 106 Fahren in Strecken (Fußgängerverkehr)

§ 107 (aufgehoben)

§ 108 (aufgehoben)

§ 109 Fahrten und Bühnen

§ 110 Mitführen von Gegenständen

§ 111 (aufgehoben)

§ 112 Personenbeförderung durch mechanische Fördermittel

Bewetterung

§ 113 Art und Stärke der Bewetterung

§ 113a Verhalten bei Leistungsabfall der Bewetterung

§ 114 Hauptwetterzug

§ 115 Sonderbewetterung

§ 116 Austauschbewetterung

§ 117 Wetterabteilungen

§ 118 Wettertüren und Wetterblenden

§ 119 Wetterlutten und Wetterscheider

§ 120 Überwachung der Wetterwirtschaft

§ 121 Wetterriß (aufgehoben)

Beleuchtung

§ 122 Mitzuführendes Geleucht (aufgehoben)

§ 123 Karbidbehälter

§ 124 Beleuchtung des Arbeitsplatzes

Schießarbeit

§ 125 Verwendung von Sprengmitteln und Sprengzubehör

§ 126 Entfernen und Verändern von Sprengmitteln

§ 127 Zum Umgang mit Sprengmitteln Berechtigte

§ 128 Bewachung von Sprengmitteln

§ 129 Beförderung von Sprengmitteln

§ 130 Beförderung mit anderen Stoffen

§ 131 (aufgehoben)

§ 132 Beförderung in Schächten und Bremsbergen

§ 133 (aufgehoben)

§ 134 Verbot von offenem Feuer und Licht

§ 135 Sprengmittellagerung

§§ 136 - 140 (aufgehoben)

§ 141 Verdorbene und unbrauchbare Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel

§§ 142 - 144 (aufgehoben)

§ 145 Betriebseinstellung

§ 146 Ausgabe von Sprengmitteln

§ 147 Empfangsbestätigung durch Lieferschein

§ 148 (aufgehoben)

§ 149 Sprengstoffausgeber

§ 150 Ausgabeanweisung

§ 151 Wiedereinnahme

§ 152 Nachweise über Sprengmittel

§ 153 Mitführen von Sprengmitteln

§ 154 Tragebehälter für Sprengstoffe

§ 155 Zündmitteltragebehälter

§ 156 Schießkisten

§ 157 Inhalt und Aufstellung der Schießkisten

§ 158 Sicherung der Schießkisten

§ 159 Rückgabe der Sprengmittel

§ 160 Abgabe und Verlust von Sprengmitteln

§ 161 Schießberechtigte

§ 162 (aufgehoben)

§ 163 Hilfspersonen

§ 164 Offenes Feuer und Licht

§ 165 Aufenthalt im Gefahrenbereich beim Laden und Besetzen

§ 166 Reinigen der Bohrlöcher

§ 167 Zeitpunkt des Ladens

§ 168 Einbringen des Sprengstoffs

§ 169 Ladehemmungen

§ 170 Sicherung der geladenen Bohrlöcher

§ 171 Zeitpunkt des Schießens

§ 172 Schießen mit Zündschnur

§ 173 Elektrische Schießleitungen

§ 174 Parallelschaltung

§ 175 Zündvorrichtungen

§ 176 Absperrung des Schießortes

§ 177 Durchschläge

§ 178 Schutzörter

§ 179 Aufheben der Absperrung

§ 180 Prüfen des Schießortes

§ 181 Verhalten gegenüber Versagern

§ 182 Bohrlochpfeifen

Sondervorschriften für die Schießarbeit beim Schachtabteufen

§ 183 (aufgehoben)

§ 184 Beförderung von Sprengmitteln

§ 185 (aufgehoben)

§ 186 (aufgehoben)

§ 187 Zündung

§ 188 (aufgehoben)

§ 189 (aufgehoben)

Überwachung der Schießarbeit

§ 190

Brandschutz

§ 191 Umgang mit offenem Licht und Feuer

§ 192 Verwendung von Geräten mit offenem Feuer

§ 192a Verwendung von Kunststoffen

§ 193 Schmier- und Putzmittel und brennbare Abfälle

§ 194 Werkstätten und Maschinenräume unter Tage

§ 195 Zu Tage ausgehende Grubenbaue

§ 196 Schutz gegen einziehende Brandgase

§ 197 Beschaffenheit und Anordnung der Feuerlöscheinrichtungen

§ 198 Bedienung und Überwachung der Feuerlöscheinrichtungen

§ 199 Zurückziehen der Belegschaft bei Gefahren

§ 200 Branddämme

Grubenrettungswesen

§ 201 Grubenwehr (aufgehoben)

§ 201a Rettungswerke, Rettungspläne

§ 202 Rettungsstelle

§ 203 Leiter des Rettungswesens

§ 204 Hauptrettungsstelle

§ 205 Einsatz der Grubenwehr

§ 206 Ausrüstung mit Selbstrettern (aufgehoben)

§ 207 Mitführen der Selbstretter (aufgehoben)

§ 208 Überwachung der Selbstretter

Maschinenbetrieb

§ 209 Fahrzeuge und Verbrennungsmotoren

§§ 210 - 217 (aufgehoben)

Arbeiterschutz

§ 218 Ausbildung (aufgehoben)

§ 219 (aufgehoben)

§ 220 (aufgehoben)

§ 221 Einmannbelegung

§ 222 Beseitigen von Schlamm und Wasser

§ 223 Schutz gegen Durchnässen

Sondervorschriften für Salzbergwerke

§ 224 Sicherheitspfeiler

§ 225 Abbau

Sondervorschriften für Braunkohlenbergwerke

§ 226 Sicherung gegen Wasserdurchbrüche

§ 227 Maßnahmen gegen Selbstentzündung der Kohle (aufgehoben)

 

 

 

DRITTER ABSCHNITT

Tagebaubetrieb

Geltungsbereich

§ 228

Personenverkehr

§ 229 Wege

§ 230 Beleuchtung (aufgehoben)

Vorrichtung und Abbau

§ 231 Bemessen der Strossen

§ 232 Prüfen der Stöße (aufgehoben)

§ 233 Unterschrämen und Unterhöhlen (aufgehoben)

§ 234 Sichern gegen Absturz

Bagger und Absetzer

§ 235 Signalvorrichtungen

§ 236 Aufenthalt auf Baggern und Absetzern und in ihrem Schwenkbereich

§ 237 Beleuchtung

Grubenbahnen

§ 238 Triebfahrzeuge

§ 239 Bahnbedienstete

§ 240 Personenbeförderung

§ 241 Bremsen

§ 242 Beleuchtung der Fahrzeuge

§ 243 Signalordnung

§ 244 Höchstgeschwindigkeit

§ 245 Warnsignale an Bahnübergängen

§ 246 Geschobene Züge

§ 247 Stillstehende Fahrzeuge

§ 248 Entladen und Reinigen von Fahrzeugen

§ 249 Sicherung gegen Entgleisen

§ 250 Weichen

§ 251 Freihalten des Lichtraumes

§ 252 Sicherung von Bahnübergängen

§ 253 Betreten der Bahnanlagen

§ 254 Ausbesserung der Bahnanlagen

Schießarbeit

§ 255 Allgemeines

§ 256 (aufgehoben)

§ 257 Aufbewahrung von Sprengmitteln außerhalb des Lagers

§ 258 Schutz der Öffentlichkeit

§ 259 Verhalten bei Gewittern

§ 260 Signale beim Schießen

Brandschutz

§ 261 Allgemeines

§ 262 Feuerlöscheinrichtungen

Markscheidewesen

§ 263 (aufgehoben)

Sondervorschriften für Braunkohlentagebaue

§ 264 Entwässerung

§ 265 Rauchen in Braunkohlentagebauen

§ 266 Befeuchten freigelegter Kohle

§ 267 Grubenrettungswesen

 

VIERTER ABSCHNITT

Tagesbetrieb

Geltungsbereich

§ 268

Allgemeines

§ 269 Sicherung des Personenverkehrs (aufgehoben)

§ 270 Schutz gegen Absturz und fallende Gegenstände

§ 271 Blitzschutz

Tagesschächte und -bremsberge, Aufzüge

§ 272

Bahnanlagen

§ 273

Brandschutz

§ 274 Aufbewahrung von Schmier- und Putzmitteln

§ 275 Fördergerüst und Schachtgebäude

§ 276 Schutz der Grubenbaue gegen einziehende Brandgase

§ 277 Feuerlöscheinrichtungen

§ 278 Brandbekämpfung

Erdarbeiten

§ 279

Schießarbeit

§ 280

Auslaugen von Salzlagerstätten

§ 281

Bromfabriken

§ 282

Halden

§ 283

Salzspeicher

§ 284

FÜNFTER ABSCHNITT

Schlussbestimmungen für alle Betriebe

§ 285 Ausnahmebewilligungen und Erlaubnisse

§ 286 Untersuchung, Prüfung und Überprüfung

§ 287 Ordnungswidrigkeiten

§ 287a Straftaten

§ 288 Inkrafttreten

§ 289 Übergangsbestimmungen

 

 

ERSTER ABSCHNITT

 

Gemeinsame Bestimmungen für Untertage-, Tagebau- und

Tagesbetriebe

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle unter Aufsicht der Bergbehörde stehenden Untertagebetriebe und Tagebaue mit den zugehörigen Tagesanlagen sowie für die Salinen.

§ 2 Allgemeine Sicherheit des Betriebes

(1) [aufgehoben durch ABBergV]

(2) [aufgehoben durch ABBergV]

§ 3 Schutzvorrichtungen

(1) [aufgehoben durch ABBergV]

(2) Werden Schutzvorrichtungen aus zwingenden Gründen vorübergehend außer Wirkung gesetzt, so sind sie sobald als möglich wiederherzustellen; bis dahin sind andere Sicherungen zu treffen.

§ 4 Verhalten bei Feststellung von Gefahren

(1) Wer eine Gefahr für die Sicherheit im Betriebe oder für Leben und Gesundheit von Personen erkennt, muß unverzüglich versuchen, die Gefahr abzuwenden. Gefährdete Personen sind unverzüglich zu warnen. Die nächste erreichbare Aufsichtsperson ist zu benachrichtigen.

(2) Die Warnung der Gefährdeten und die Unterrichtung der Aufsichtsperson hat auch zu erfolgen, wenn Anzeichen einer Gefahr, z. B. Brandgeruch, Auftreten brennbarer oder schädlicher Gase, festgestellt werden.

§ 5 Zutritt zu den Werksanlagen

(1) Die Werksanlagen einschließlich der Werksplätze müssen gegen die Nachbargrundstücke durch Mauern, Zäune oder dergleichen abgesperrt sein. Für Tagebau- und sonstige Böschungen, Halden, Teiche, Gräben und Kanäle gilt das nur, wenn der Schutz des öffentlichen Verkehrs oder die persönliche Sicherheit es erfordern.

(2) Nicht ständig beaufsichtigte Tagesöffnungen von Grubenbauen müssen zuverlässig abgesperrt sein.

§ 6 Betreten der Werksanlagen

(1) Unbefugten ist das Betreten der Werksanlagen verboten. Das Verbot ist unter Hinweis auf diese Verordnung an den Zugängen auf Tafeln bekanntzumachen.

(2) Betrunkene dürfen sich auf den Werksanlagen nicht aufhalten und dort nicht geduldet werden.

(3) Betriebsunkundige Personen müssen durch eine zuverlässige betriebskundige Person begleitet werden, wenn die Gefahr besteht, daß sie sich selbst oder Dritte gefährden können.

§ 7 Sichern der Tagesoberfläche

(1) Wo gefahrdrohende Tagebrüche, Rutschungen und Senkungen zu erwarten sind, muß die Tagesoberfläche abgesperrt werden. Unbefugte dürfen das abgesperrte Gebiet nicht betreten. Dies Verbot ist unter Hinweis auf diese Verordnung an geeigneten Stellen durch Tafeln bekanntzumachen.

(2) Tagesschächte, die nicht in betriebssicherem und befahrbarem Zustande unterhalten werden, sind zu verfüllen, soweit nicht das Oberbergamt andere Sicherungsmaßnahmen zuläßt.

(3) Im Salzbergbau sind bei der endgültigen Einstellung des Betriebes die übrigen Grubenbaue planmäßig zu fluten.

§ 8 Markscheiderzeichen

Markscheiderische Festpunkte und Zeichen über und unter Tage dürfen nicht durch Unbefugte beseitigt oder in ihrer Lage verändert werden.

Maschinenbetrieb
§ 9 Schutzeinrichtungen an Maschinen

[aufgehoben durch ABBergV]

§ 10 Bedienung von Maschinen

(1) Maschinen dürfen nur durch dazu befugte Personen in oder außer Betrieb gesetzt werden.

(2) Muß eine Maschine, an der gearbeitet werden soll, stillgesetzt werden, so ist für die Dauer der Arbeit sicherzustellen, daß die Maschine nicht unbefugt in Gang gesetzt wird.

(3) Maschinen dürfen während des Ganges nur so weit geputzt, geschmiert oder ausgebessert werden, als dies ohne Gefahr geschehen kann.

(4) Treibriemen und Seile dürfen während des Ganges nur mit Vorrichtungen auf- oder abgeworfen werden, die diese Arbeit gefahrlos machen.

(5) Wer in der Nähe bewegter Maschinenteile arbeitet, muß enganliegende Kleidung tragen.

§ 10a Dampfkesselanlagen

(1) Dampfkesselanlagen im Sinne dieser Vorschrift sind die in der Dampfkesselverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. 1 S. 173) bezeichneten Anlagen.

(2) Dampfkesselanlagen dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis des Oberbergamtes errichtet, betrieben und geändert werden. Einer Erlaubnis bedarf es nicht in den Fällen, in denen die Dampfkesselverordnung eine Freistellung vom Erlaubnisvorbehalt vorsieht.

(3) Eine vor dem 1. Juli 1980 nach den bisherigen Vorschriften erteilte Genehmigung zur Anlegung eines Dampfkessels oder einer Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Dampfkesselanlage gilt als Erlaubnis nach Absatz 2.

(4) Für Dampfkesselanlagen richten sich die Prüfung vor Inbetriebnahme, die wiederkehrenden Prüfungen, Prüffristen, Prüfung vor Wiederinbetriebnahme, Prüfung nach Schadensfällen, angeordnete Prüfung, Prüfung vor Instandsetzung, Prüfbescheinigungen und Veranlassung der Prüfungen nach der Dampfkesselverordnung.

(5) Prüfungen nach Absatz 4 und von der Bergbehörde angeforderte Untersuchungen an Dampf-kesselanlagen müssen von Sachverständigen vorgenommen werden, die vom Oberbergamt anerkannt worden sind.

§ 11 Luftverdichter

Luftverdichter, deren Verdichterteil geschmiert werden muß, müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

1. Die Temperatur, unmittelbar am Druckstutzen der einzelnen Stufen gemessen, darf 160° C nicht überschreiten. Bei einem Enddruck bis 10 atü sind um 20° C höhere Temperaturen zulässig. Bei einstufigen Luftverdichtern kann das Bergamt eine Temperatur bis zu 200° C zulassen.

2. Bei Verdichtern über 25 PS muß die Temperatur an den einzelnen Druckstutzen durch Thermometer angezeigt und die Druckluft unmittelbar hinter der Endstufe auf höchstens 60° C gekühlt werden; auch dies ist durch ein Thermometer zu überwachen. Dem Kühler ist ein Ölabscheider nachzuschalten, sofern nicht der Nachkühler gleichzeitig als Abscheider dient.

3. Von den Maßnahmen gemäß Nr. 2 darf abgesehen werden, wenn durch andere vom Oberbergamt anerkannte Einrichtungen eine ausreichende Ölabscheidung oder ein unbe-denklicher Ölgehalt der Druckluft sichergestellt sind.

4. Bei ortsbeweglichen Verdichtern und Verdichtern bis 25 PS brauchen keine Thermometer angebracht zu sein, jedoch müssen Meßstellen vorhanden sein, an denen die Temperatur der verdichteten Luft zuverlässig gemessen werden kann. Die Druckleitung zwischen Verdichter und Druckluftbehälter darf bei diesen Verdichtern als Nachkühler ausgebildet sein, Ölabscheider dürfen fehlen.

5. Vorhandene Nachkühler, Abscheider und Druckluftbehälter sind mindestens nach 5 000 Betriebsstunden, spätestens nach jeweils drei Jahren zu entleeren und zu reinigen. Zum gleichen Zeitpunkt sind Ablagerungen, z. B. Ölkrusten, in dem am Druckstutzen angeschlossenen lösbaren Leitungsstück zu entfernen.

6. Zum Schmieren des Verdichterteils darf nur nichtkorrodierendes Öl verwendet werden, dessen Flammpunkt mindestens 200° C und höchstens 260° C beträgt und dessen Schmiereigenschaften den zulässigen Höchsttemperaturen und -drücken entsprechen. Gebrauchtes Öl darf nicht für Verdichter verwendet werden.

§ 12 Handbohrmaschinen

Elektrische Handbohrmaschinen mit mehr als 2 kW Leistung müssen mit einer vom Oberbergamt zugelassenen Sicherheitseinrichtung zur Verhütung von Unfällen durch plötzliches Festklemmen des Bohrers im Bohrloch versehen sein.

§ 13 Behälter

(1) Behälter, Pfannen, Ventile, Stellvorrichtungen und dergleichen müssen, soweit eine Bedienung notwendig ist, ohne Gefahr zugänglich sein.

(2) Schieber, Absperrhähne und sonstige Verschlüsse an Flüssigkeitsbehältern müssen so eingerichtet sein, daß bei ordnungsmäßiger Bedienung niemand durch umherspritzende Flüssigkeit verletzt werden kann.

(3) Lösebottiche und andere Gefäße mit heißem oder ätzendem Inhalt sind so zu sichern, daß niemand unbeabsichtigt hineingeraten kann.

§ 14 Drehbare Behälter, Rührwerke und umkleidete Fördermittel

(1) Die Vorrichtungen zum Ingangsetzen von Drehbehältern und Rührwerken sowie von Becherwerken und ähnlichen Förderern mit Schutzverkleidung müssen abschließbar sein.

(2) An den in Absatz 1 genannten Einrichtungen darf nur gearbeitet werden, wenn sie stillgesetzt sind, die Vorrichtung zum Ingangsetzen abgeschlossen und eine Warntafel angebracht ist. Den Schlüssel hat ein dabei Beschäftigter mit sich zu führen.

(3) Absatz 2 gilt auch für das Befahren von Drehbehältern und Rührwerken.

§ 15 Hydraulikflüssigkeiten

(1) Hydraulikflüssigkeiten, z. B. Hydrauliköle und -emulsionen, müssen so beschaffen sein, daß sie bei der höchsten Betriebstemperatur weder zum Sieden kommen noch sich zersetzen. Soweit es ohne Beein-trächtigung des Verwendungszwecks möglich ist, sollen sie

1. schwer entflammbar sein,

2. weder durch Verdampfen noch durch Zerstäuben in Luft explosionsfähige Gemische bilden,

3. bei betriebsmäßiger Verwendung nicht gesundheitsschädlich sein.

(2) Betriebseinrichtungen, wie Behälter, Leitungen, Maschinenteile usw., die hydraulische Flüssigkeiten enthalten und in denen Betriebstemperaturen von mehr als 70° C auftreten können, müssen so beschaffen, gesichert oder angeordnet sein, daß bei einer Beschädigung niemand durch herausspritzende Flüssigkeit gefährdet wird oder ein Brand entstehen kann.

§ 15a Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Untertagebetrieben

In Untertagebetrieben ist die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 55° C verboten, soweit sie nicht für Reinigungszwecke erforderlich sind und in Einzelbehältern mit 14

nicht mehr als 5 l Inhalt bis zu einer Gesamtmenge von 10 l an der Verwendungsstelle vorrätig gehalten werden.

§ 16 Stetigförderer

(1) An Antriebs-, Umkehr- und Spannstationen von Stetigförderern müssen alle bewegten Teile so gesichert sein, daß niemand davon erfaßt werden kann.

(2) Antriebs- und Umkehrstationen müssen auf beiden Seiten ohne Gefahr zugänglich sein; ferner muß es möglich sein, ohne Gefahr von einer Seite auf die andere zu gelangen.

(3) Bei aufwärts fördernden Bandanlagen muß ein selbsttätiges Rücklaufen verhindert werden

(4) Stetigförderer müssen von den Austragstellen jederzeit stillgesetzt werden können, wenn nicht das sofortige Stillsetzen in anderer Weise erreicht werden kann. Bei langen oder unübersichtlichen Band-, Gliederband- oder Kettenförderern müssen außerdem genügend Notschaltvorrichtungen vorhanden sein.

(5) Abschaltvorrichtungen und Schmierstellen müssen ohne Gefahr bedient werden können. Abschaltvorrichtungen müssen außerdem leicht erkennbar sein.

(6) Stetigförderer dürfen nur von Personen bedient werden, die damit vertraut und beauftragt sind.

(7) Ausbesserungen sind nur zulässig, wenn die Anlage stillgesetzt und gegen Wiederingangsetzen gesichert ist.

(8) Stetigförderer dürfen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sichergestellt ist, daß dadurch niemand in Gefahr gerät.

§ 17 Winden

(1) Trommelwinden müssen eine zuverlässige Bremse und Sperreinrichtung besitzen und so eingerichtet sein, daß beim Niedergehen der Last ein Durchgehen verhindert wird. Sie müssen außerdem mit bearbeiteten Zähnen oder mit doppeltem Getriebeeingriff versehen sein.

(2) Bei Zahnstangenwinden muß die Kurbel oder der Bedienungshebel gegen Rückschlag gesichert sein.

§ 18 Bolzensetzwerkzeuge

Bolzensetzwerkzeuge sind unter Verschluß aufzubewahren, solange sie nicht zur Verwendung mitgeführt werden. Ihre Verwendung ist nur Personen gestattet, die in der Handhabung unterwiesen und wenigstens 21 Jahre alt sind.

§ 18a Rohrleitungen, Behälter

(1) Rohrleitungen und Behälter sind nach DIN 2403 zu kennzeichnen .

(2) Verschlüsse und Sicherheitsventile an Behältern und Rohrleitungen müssen so beschaffen und so angeordnet sein, daß sie gefahrlos bedient werden können und niemand durch austretende Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten gefährdet wird.

(3) Die Errichtung und der Betrieb von Rohrleitungen für brennbare Gase, brennbare Flüssigkeiten und unpatronierten Sprengstoff in Untertagebetrieben bedürfen der Genehmigung durch das Oberbergamt.

Arbeiterschutz
§ 19 Anforderungen an die Beschäftigten

(1) [aufgehoben durch GesBergV]

(2) Mit Arbeiten, von deren Ausführung Leben und Gesundheit anderer besonders abhängen, dürfen nur solche Arbeiter beschäftigt werden, die deutsch sprechen, deutsch schreiben und deutsch lesen können.

§ 20

[aufgehoben durch JArbSchG]

§ 21

[aufgehoben durch GesBergV]

§ 22 Arbeiten in unatembaren Gasen

[aufgehoben durch ABBergV]

§ 23 Schwerzugängliche oder durch schädliche Gase (Dämpfe) gefährdete Betriebsräume

(1) In Behältern jeder Art, in Kanälen, Rohren, Gruben und anderen Räumen, die eng oder schwer zugänglich sind oder in denen sich brennbare, explosionsgefährliche oder gesundheitsschädliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube ansammeln können, darf nur auf Anweisung einer Aufsichtsperson gearbeitet werden. Diese hat die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen und, soweit die Arbeit gefährlich ist, für ständige Aufsicht zu sorgen.

(2) Personen unter 21 Jahren dürfen mit Arbeiten nach Absatz 1 nicht beschäftigt werden.

§ 24 Arbeiten in Sammelbehältern (Bunkern)

(1) In Rollöchern, Bunkern und anderen Sammelbehältern darf nur auf Anweisung einer Aufsichtsperson gearbeitet werden.

(2) Die Aufsichtsperson hat die Durchführung der Arbeiten zu bestimmen und bei gefährlichen Arbeiten für ständige Aufsicht zu sorgen.

(3) Muß in ganz oder teilweise gefüllten Sammelbehältern gearbeitet werden, so gilt neben Absatz 1 und 2 folgendes:

1. Es ist sicherzustellen, daß die Abschlußvorrichtungen geschlossen bleiben,

2. für die Arbeit ist ein sicherer Stand einzurichten, 16

3. die Arbeitenden sind möglichst kurz anzuseilen.

§ 25 Erste Hilfe

(1) Von den in einer Schicht Beschäftigten muß unter Tage wenigstens ein Viertel, im übrigen Betriebe wenigstens ein Zehntel in der Ersten Hilfe bei Unfällen ausgebildet sein. Außerdem muß bei einer Belegschaft von 100 Mann oder mehr ein Heilgehilfe oder Arzt jederzeit erreichbar sein.

(2) [aufgehoben durch ABBergV]

(3) [In jedem Betrieb muß ein Raum für die Erste Hilfe vorhanden sein (aufgehoben durch ABBergV)] . Dieser muß jährlich durch einen Arzt geprüft werden. Der Befund ist dem Bergamt mitzuteilen.

§ 26 Getränke

(1 )Den Beschäftigten ist einwandfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.

(2) Während der Arbeitszeit einschließlich der Pausen dürfen alkoholische Getränke weder mitgeführt noch genossen werden.

§ 27 Körperschutz

(1) Wo erfahrungsgemäß Verletzungen oder Gesundheitsschäden auftreten, die durch Schutzmittel vermieden werden können, müssen solche Schutzmittel benutzt werden; das gilt insbesondere für Arbeiten, durch die die Augen gefährdet sind. Ferner müssen alle unter Tage Beschäftigten wider-standsfähiges, zum Schutz gegen Fußverletzungen verstärktes Schuhwerk und Kopfbedeckungen, die nach der Regel der Technik einen ausreichenden Kopfschutz gewähren , tragen.

(2) In Betrieben mit Fahrdrahtförderung darf die Kopfbedeckung nicht aus elektrisch leitenden Stoffen, z. B. Aluminium, bestehen.

§ 27a Schutz gegen Lärmeinwirkung

An den Arbeitsplätzen, an denen gesundheitsschädlicher Lärm auftritt, müssen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit gegen Lärmschäden getroffen werden.

§ 28 Umkleide- und Baderäume

(1) [aufgehoben durch ABBergV]

(2) [aufgehoben durch ABBergV]

(3) Wenn in einer Grube nach Aufnahme der Förderung mehr als ein Drittel der Belegschaft einer Schicht bei einer Temperatur von mehr als 28° C arbeitet, so müssen die Wasch- und Umkleideräume mit der Hängebank durch einen gegen Zugluft geschützten Gang verbunden sein.

(4) [aufgehoben durch ABBergV]

(5) Warmwasserbereiter für die Brausebäder müssen in einem besonderen Raum aufgestellt sein; dies gilt nicht für handelsübliche elektrische Warmwasserbereiter bis 100 l Inhalt. Die Temperatur des Brausewassers muß durch besondere Einrichtungen so geregelt werden, daß ein Verbrühen der Badenden ausgeschlossen ist.

(6) [aufgehoben durch ABBergV]

§ 29 Aborte

(1) [aufgehoben durch ABBergV]

(2) Unter Tage sind geruchdicht verschließbare Kübel zu verwenden. Diese sind über Tage zu entleeren.

(3) Alle Aborte sind regelmäßig zu entleeren und unter Benutzung von Entkeimungsmitteln sauber und gebrauchsfähig zu erhalten.

(4) Die Stuhlentleerung außerhalb der Aborte ist verboten. Die Aborte dürfen nicht verunreinigt werden.

§ 30 Staubschutz

[aufgehoben durch ABBergV]

Sondervorschriften für silikosegefährliche Betriebe oder Betriebsteile
§ 31

[aufgehoben durch GesBergV]

§ 32 Schutzmaßnahmen

[aufgehoben durch ABBergV]

§ 33

[aufgehoben durch GesBergV]

§ 34

[aufgehoben durch GesBergV]

§ 35

[aufgehoben durch GesBergV]

§ 36 Bohrarbeit

In silikosegefährlichen Gesteinen darf nur gebohrt werden, wenn der Staub gebunden (Naßbohren) oder abgesaugt und niedergeschlagen wird.

Brandschutz
§ 37 Explosions- und Brandschutz

(1) Explosionsgefährdet im Sinne dieser Verordnung sind Räume und Bereiche, in denen sich nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube, die mit Luft explosions-fähige Gemische bilden, in gefahrdrohender Menge ansammeln können.

(2) Feuergefährdet im Sinne dieser Verordnung sind Räume und Bereiche, welche Stoffe oder Gegenstände, die leicht entflammbar sind oder deren Brand nur schwer zu löschen ist, in solcher Menge enthalten, daß durch deren Entzündung ein gefährlicher Brand entstehen kann .

(3) [aufgehoben durch ABBergV]

(4) [aufgehoben durch ABBergV]

(5) [aufgehoben durch ABBergV] Abweichend von Absatz 3 dürfen in feuergefährdeten Räumen und Bereichen mit schriftlicher Erlaubnis des Betriebsführers Geräte zum Schweißen, Schneiden, Löten oder andere Arbeitsgeräte, bei denen offenes Feuer gebraucht wird oder die Funktion erzeugen, verwendet werden. Bei Erteilung dieser Erlaubnis sind die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen festzulegen.

(6) Für Schachtgebäude und Fördergerüste sind die Erlaubnisse nach Absatz 5 auch dann erforderlich, wenn es sich nicht um feuergefährdete Räume und Bereiche handelt, der Schacht jedoch feuergefährdet ist .

(7) Das Bergamt kann auch solche Räume und Bereiche als explosions- oder feuergefährdet erklären, bei denen eine Explosions- oder Feuersgefahr aus anderen als den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Gründen vorliegt.

§ 37a Verwendung von Kunststoffen, Treibriemen und Keilriemen

(1) Sofern bei der Bearbeitung und Verwendung von Kunststoffen sowie bei der Verwendung von Treibriemen und Keilriemen mit elektrostatischen Aufladungen zu rechnen ist, durch die elektrische Zünder ansprechen oder in explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen explosionsfähige Gemische gezündet werden können, müssen Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden, die ein gefahrloses Arbeiten gewährleisten.

(2) In explosions- oder feuergefährdeten Räumen oder Bereichen müssen Treibriemen oder Keilriemen schwer entflammbar sein.

Gefundene Sprengmittel
§ 38

(1) Wer Sprengstoffe oder sprengkräftige Zündmittel findet, hat sie der nächsten Aufsichtsperson abzuliefern oder diese zu unterrichten, falls er die Sprengmittel nicht bergen kann. Diese hat für die Einlieferung in ein Sprengstofflager zu sorgen und den Betriebsführer zu benachrichtigen. Der Betriebsführer hat vor weiteren Maßnahmen das Bergamt zu unterrichten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel, die nach dem Schießen im Haufwerk gefunden werden, sofern es sich offensichtlich um Sprengmittel handelt, die beim Zünden nicht zur Detonation gekommen sind. Der Ortsälteste hat diese Sprengmittel sicherzustellen und den Schichtsteiger oder Schießsteiger zu unterrichten, die über die weiteren Maßnahmen entscheiden.

(3) Für nicht detonierte Sprengladungen in Bohrlochpfeifen gelten die §§ 181 und 182. Die vorstehenden Absätze 1 und 2 finden dabei keine Anwendung.

Aufsichtspersonen
§ 39 Begriffsbestimmung

(1) Als Aufsichtspersonen im Sinne dieser Verordnung gelten die vom Bergamt aufgrund der bergge-setzlichen Vorschriften anerkannten Aufsichtspersonen.

(2) Als Schichtsteiger im Sinne dieser Verordnung gilt diejenige Aufsichtsperson, die eine Betriebsab-teilung oder, wenn der Betrieb nicht unterteilt ist, den gesamten Betrieb während einer Schicht leitet .

§ 40 Aufgaben

[aufgehoben durch ABBergV]

§ 41 Durchführung der Aufsicht

(1) [aufgehoben durch ABBergV]

(2) [aufgehoben durch § 5 Abs. 1 ABBergV]

(3) [aufgehoben durch ABBergV]

(4) [aufgehoben durch ABBergV]

Ortsälteste
§ 42 Bestellung

[aufgehoben durch ABBergV]

§ 43 Aufgaben

[aufgehoben durch ABBergV]

Zusätzliche Ausbildung
§ 44

Personen, an deren Tätigkeit besondere sicherheitliche Anforderungen zu stellen sind, müssen auf Verlangen der Bergbehörde nach einem behördlich bestätigten Plan ausgebildet und geprüft sein.

Meldungen an die Bergbehörde
§ 45

(1) Der Betriebsführer hat unbeschadet der berggesetzlichen Vorschriften über die Anzeige bestimmter Ereignisse dem Bergamt unverzüglich anzuzeigen:

1. Das Auftreten oder eine ungewöhnliche Zunahme von Wasser- und Laugenzuflüssen sowie von schädlichen Gasen, Schlammeinbrüche, Gebirgsschläge, Verschüttungen, Explosionen, Brände, größere Störungen in der Fahrung, Förderung, Bewetterung und Wasserhaltung, auch wenn keine Menschen dabei zu Schaden gekommen sind,

2. Annäherung von Grubenbauen oder Tagebauböschungen an Tagesgegenstände, deren Beschädigung den öffentlichen Verkehr oder die persönliche Sicherheit gefährden oder einen Gemeinschaden bedingen würde,

3. die Annäherung von Grubenbauen oder Tagebauböschungen an die äußeren Berechtsamsgrenzen auf 50 m.

(2) Bei Wasser- und Laugenzuflüssen und bei Schlammeinbrüchen ist die Zuflußmenge, bei Laugen auch die Zusammensetzung möglichst bald nachzumelden.

(3) Die übrigen Aufsichtspersonen müssen die in Absatz 1 bezeichneten Ereignisse dem Betriebsführer unverzüglich melden.

Bekanntmachungen
§ 46 Zechenbuch

(1) Der Betriebsführer hat ein Zechenbuch nach näherer Weisung des Oberbergamts zu führen.

(2) Der Betriebsführer muß alle Eintragungen in das Zechenbuch den Aufsichtspersonen unverzüglich bekanntgeben. Diese haben die Kenntnisnahme durch Unterschrift zu bestätigen. Die Bestätigungen sind aufzubewahren.

§ 47 Bekanntgabe der Verordnung, Aushänge

(1) Der Werksbesitzer hat dafür zu sorgen, daß unverzüglich alle Beschäftigten von den Bestimmungen dieser Verordnung Kenntnis erhalten.

(2) Ein Abdruck dieser Verordnung ist über Tage an geeigneter Stelle auszuhängen.

(3) Den Aufsichtspersonen und den Betriebsratsmitgliedern sind Abdrucke der gesamten Verordnung gegen Quittung auszuhändigen. 21

(4) Die vorgeschriebenen Aushänge, Anschläge und Tafeln müssen stets gut lesbar sein. Sie müssen entfernt werden, wenn sie gegenstandslos geworden sind.

(5) Den zum Umgang mit Sprengmitteln Berechtigten (§ 127) sind Abdrucke der §§ 38, 47 Abs. 5, 68, 116 Abs. 2, 125 bis 190, 255 bis 260 und 280 gegen Quittung auszuhändigen. Das Bergamt kann zulassen, daß Personen, welche beim Umgang mit Sprengmitteln ständig nur mit ganz bestimmten Arbeiten beschäftigt werden, nur die diese Arbeiten betreffenden Abschnitte dieser Bergverordnung über den Umgang mit Sprengmitteln gegen Quittung ausgehändigt erhalten.

ZWEITER ABSCHNITT
Untertagebetrieb
Geltungsbereich
§ 48

Dieser Abschnitt gilt für die Betriebseinrichtungen und Anlagen sowie für die Tätigkeit unter Tage.

Grubenbaue
§ 49 Ausgänge zur Tagesoberfläche

(1) [aufgehoben durch ABBergV]

(2) Auf jeder betriebenen Sohle müssen an den Schnittpunkten der wichtigsten zur Fahrung dienenden Strecken die Strecken und die Sohle bezeichnet sowie die Fahrwege nach dem gewöhnlichen Ausfahrschacht und nach Notausgängen angegeben sein.

(3) In Streckenvortrieben über 400 m Länge, in denen keine Verbindung zu anderen Grubenbauen besteht und den Beschäftigten der Fluchtweg durch einen Brand versperrt werden kann, sind Einrichtungen vorzusehen, in denen die Beschäftigten für mindestens vier Stunden vor den Brandschwaden geschützt sind. Die Einrichtungen dürfen nicht weiter als 300 m von der Ortsbrust entfernt sein.

§ 50 Absperrung von Grubenbauen

(1) Grubenbaue, die nicht mehr unterhalten oder bewettert werden, müssen so abgesperrt sein, daß niemand versehentlich hineingelangen kann.

(2) Die Gefahrenzonen von Brüchen sind unverzüglich so abzusperren, daß sie niemand versehentlich betreten kann; die Absperrung darf jedoch fehlen, soweit dies für Wiederaufwältigungsarbeiten erforderlich ist.

(3) Abgesperrte Grubenbaue dürfen nur von den zuständigen Aufsichtspersonen oder in ihrer Begleitung betreten werden. Andere Personen dürfen abgesperrte Grubenbaue in Begleitung oder auf Weisung einer Aufsichtsperson betreten; diese darf die Weisung nur erteilen, wenn sie sich von der Gefahrlosigkeit überzeugt hat.

§ 51 Schichtenverzeichnis für Bohrlöcher und Schächte

[aufgehoben durch MarkschBergV]

§ 52 Sicherung von Bohrlöchern

Mit Ausnahme von Entwässerungsbohrungen müssen alle Untersuchungsbohrungen unter Tage im unverrritzten Felde so betrieben und vor dem Verlassen so gesichert werden, daß durch sie weder Flüssigkeiten noch Gase in die Grubenbaue eintreten können.

§ 53 Schutz gegen Tageswässer

Tagesöffnungen sind gegen Überflutung zu sichern.

§ 54 Maßnahmen gegen Standwasser und schädliche Gase

[aufgehoben durch ABBergV]

§ 55 Sicherheitspfeiler

(1) Gebirgsteile, in denen weder Grubenbaue aufgefahren noch Bohrungen ausgeführt werden (Sicherheitspfeiler), sind zu belassen:

1. zum Schutze von Schächten, die der regelmäßigen Ein- oder Ausfahrt der Belegschaft dienen,

2. längs der äußeren Berechtsamsgrenzen (Markscheidesicherheitspfeiler),

3. soweit erforderlich, zum Schutze von Tagesgegenständen, die im öffentlichen Interesse oder zur persönlichen Sicherheit erhalten werden müssen.

(2) In Sicherheitspfeilern nach Absatz 1 Nr. 1 dürfen abweichend von Absatz 1 Ausrichtungsbaue und mit dem Schachtbetriebe zusammenhängende Räume aufgefahren werden. Ferner dürfen Sicherheitspfeiler nach Absatz 1 Nr. 3 durch Strecken und Bohrungen durchörtert werden.

§ 56 Sicherung gegen Absturz

(1) Besteht Absturzgefahr, so müssen die Gefährdeten angeseilt werden, wenn nicht eine andere wirksame Sicherungsmaßnahme getroffen worden ist.

(2) Die Öffnungen und Zugänge aller mehr als 35 gon geneigten Grubenbaue müssen so gesichert sein, daß niemand versehentlich hineingelangen kann.

§ 57 Schutz gegen herabfallende Gegenstände

Es ist dafür zu sorgen, daß niemand durch herabfallende Gegenstände gefährdet wird. Insbesondere sind Ausbau und Einbauten von losen Gegenständen zu säubern.

§ 58 Abzugöffnungen

Abzugöffnungen von Rollöchern, Bunkern, Trichtern und dergleichen sind so einzurichten oder durch geeignete Maßnahmen so zu sichern, daß niemand durch herausfallendes Haufwerk oder andere Gegenstände gefährdet wird.

§ 59

aufgehoben

Grubenausbau
§ 60 Auszubauende Grubenbaue

[aufgehoben durch ABBergV]

§ 61 Ausbauregeln

(1) [aufgehoben durch ABBergV]

(2) [aufgehoben durch ABBergV]

(3) [aufgehoben durch ABBergV]

§ 62 Verstärkter Ausbau

(1) Wenn das Gebirge schlechter wird, muß der Ausbau verstärkt werden. Das gilt namentlich bei brüchigem Gebirge oder für Grubenbaue, die sich einer Gebirgsstörung nähern oder sie durchfahren.

(2) Besonders gefährdete Stellen wie Streckenkreuzungen und Zugänge der Abbaue sind durch besonderen Ausbau zu sichern.

Loses und überhängendes Gestein

Loses und überhängendes Gestein, das abzusetzen droht, muß hereingewonnen oder gegen Hereinbrechen gesichert werden.

§ 64 Aufwältigen von Brüchen

Beim Aufwältigen von Brüchen ist der benachbarte Ausbau gegen Schub besonders zu sichern.

§ 65 Auswechseln des Ausbaus

Beim Auswechseln des Ausbaus müssen Vorkehrungen gegen ein unbeabsichtigtes Hereinbrechen des Gebirges getroffen werden.

§ 66 Rauben des Ausbaus

Das Rauben des Ausbaus darf nur auf Anordnung des Schichtsteigers oder eines seiner Vorgesetzten und nur durch erfahrene Bergleute ausgeführt werden.

§ 67 Vorrätighalten von Ausbaumaterial

Der Schichtsteiger hat dafür zu sorgen, daß ausreichend Material zum Verbauen stets in der Nähe der Verwendungsstelle verfügbar ist.

§68 Überwachung des Gebirges auf Standfestigkeit

Vor Beginn der Arbeit sowie nach längeren Arbeitspausen und nach dem Abtun von Schüssen hat sich der Ortsälteste davon zu überzeugen, daß Gebirge und Ausbau sicher sind. Kann er etwa erforderliche Sicherungsmaßnahmen nicht selbst ausführen, hat er die zuständige verantwortliche Person (Aufsichtsperson) zu unterrichten.

Förderung
§ 69 Begriffsbestimmungen

(1) Grubenbaue, die zum Zwecke der Förderung, Fahrung oder Wetterführung hergestellt sind, gelten im Sinne dieser Verordnung
1. als Strecken, wenn sie söhlig aufgefahren sind oder eine so geringe Neigung haben, daß sie nicht unter Ziffer 2 fallen,
2. als Berge, wenn sie so stark geneigt sind, daß
a) Gegenstände auf der Sohle herabrutschen können oder
b) die mechanische Kraft zum Ziehen oder Bremsen darin verkehrender Fahrzeuge einschließlich der auf Rädern laufenden Fördergestelle durch Seile, Ketten oder andere von der Reibung zwischen Rad und Schiene oder Sohle unabhängige Mittel übertragen werden muß (Bremsberge),
3. als Schächte, wenn sie so steil sind, daß Gegenstände darin herunterfallen können, oder wenn darin verkehrende Förderkörbe, -gefäße oder -gestelle so geführt werden müssen, daß sie nur in der Fahrtrichtung frei beweglich sind.
(2) Fahrtrumme oder Fahrschächte sind Schächte, Berge oder Teile von diesen, die zur Fahrung mit Fahrten versehen sind.
(3) Rollöcher, die ausschließlich der Bewetterung oder der Speicherung oder Abwärtsförderung von Haufwerk ohne Verwendung von Fördermitteln dienen, gelten nicht als Schächte oder Berge.

§ 70 Beleuchtung und Schlußzeichen von Fahrzeugen

(1) Schlepper müssen bei der Förderung das Geleucht so anbringen, daß es von vorn sichtbar ist.
(2) Lokomotivführer und Kraftfahrer haben während der Fahrt die Scheinwerfer einzuschalten und, soweit es die Sicherheit erfordert, abzublenden.
(3) Lokomotivzüge müssen am letzten Wagen ein rotes, gut sichtbares Schlußzeichen führen.

§ 71 Kuppeln

(1) Wagen, die zusammen bewegt werden, müssen gekuppelt sein. Das gilt nicht für das Bewegen der Wagen an Anschlagpunkten, Ladestellen und beim Verschieben.
(2) Die Kupplung muß so beschaffen sein, daß man sie von der Seite aus gefahrlos bedienen kann.
(3) Schienenfahrzeuge dürfen während der Bewegung nicht mit der Hand an- oder abgekuppelt werden.

§ 72 Festlegen

Auf geneigter Bahn stehende Fahrzeuge müssen gegen unbeabsichtigte Bewegung gesichert werden, z. B. durch Bremsklötze oder Anziehen der Bremse.

§ 73 Eingleisen entgleister Schienenfahrzeuge

(1) Entgleiste Schienenfahrzeuge, z. B. Lokomotiven, Wagen, Bremsbergfördergestelle, -fördergefäße und
-gegengewichte, von mehr als 1 t Gesamtgewicht dürfen nur mit mechanischen Mitteln, z. B. Winden, Hebebäumen, eingegleist werden.
(2) Beim Eingleisen müssen mechanische Förderungen soweit stillgesetzt oder abgesichert werden, daß dabei niemand gefährdet wird.
(3) In Bremsbergen dürfen entgleiste Schienenfahrzeuge erst wieder angehoben werden, nachdem die Fahrzeuge unabhängig von der Förder- oder Bremseinrichtung gegen Abgehen gesichert worden sind in Bremsbergen mit endlosem Zugmittel ist außer dem einzugleisenden Wagen der nächsthöhere Wagen zu sichern.

§ 74 Ladestellen

Fahrzeuge sind beim Beladen so aufzustellen, daß niemandem der Fluchtweg versperrt wird.

§ 75 Handförderung

(1) Wagen dürfen von Hand nur einzeln und in einem Abstand von mindestens 10 m bewegt werden.
26
(2) Die Schlepper dürfen die Wagen nicht frei laufen lassen oder auf ihnen mitfahren.
(3) Auf geneigter Bahn müssen die Wagen gebremst werden.

§ 76 aufgehoben
§ 77 Feststehende Maschinen

(1) Bei Streckenförderung mit feststehenden Maschinen muß der Maschinenführer von jeder Stelle der Strecke aus durch Signal oder Zuruf verständigt werden können. Er muß von seinem Arbeitsplatz aus die Maschinen stillsetzen können.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn sich die Maschine von jeder Stelle der Strecke aus stillsetzen läßt.

Schacht- und Bremsbergförderungen
§§ 78 bis 105 aufgehoben
Fahrung
§ 106 Fahren in Strecken (Fußgängerverkehr)

(1) In Strecken mit gleisgebundener Förderung oder mit Stetigförderern muß ein Fußweg mit einem lichten Profil von wenigstens 0,8 m Breite und 1,8 m Höhe vorhanden sein. Wo der Fußweg Stetigförderer kreuzt, sind Über- oder Unterführungen anzulegen.
(2) In Strecken mit gleislosem Fahrzeugbetrieb ist ein Fußgängerverkehr nur dann zulässig, wenn
1. die Strecke mindestens 2 m breiter als das größte darin verkehrende Fahrzeug ist oder
2. für den Fußgänger die Möglichkeit besteht, bei Annäherung eines Fahrzeuges aus dem Strecken-profil herauszutreten, oder
3. ausschließlich Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h verkehren.
(3) Auf Fußwegen in geneigten Grubenbauen muß die Sohle rutschsicher sein. Bei mehr als 25 gon Neigung ist ein Handlauf anzubringen und die Sohle mit Stufen oder Fahrten auszustatten.

§ 107 aufgehoben
§ 108 aufgehoben
§ 109 Fahrten und Bühnen

(1) In Fahrtrummen und Fahrschächten muß den Fahrenden ein freier Querschnitt von mindestens 0,6 m Breite und 0,8 m Tiefe zur Verfügung stehen. Haben Fahrtrumme und Fahrschächte mehr als 80 gon Neigung und sind sie tiefer als 10 m, so müssen in Abständen von höchstens 10 m Bühnen vorhanden sein, deren Fahröffnungen von den Fahrten überdeckt werden, sofern nicht die Fahröffnungen durch selbsttätig wirkende Verschlüsse gesichert sind. Die Fahrten dürfen höchstens 90 gon Neigung haben.
(2) In Fahrschächten und Fahrtrummen mit mehr als 80 gon Neigung, die tiefer als 10 m sind und die nicht regelmäßig zur Fahrung benutzt werden, kann auf die Bühnen verzichtet werden, wenn durch Verwendung von Fallsicherungen oder anderen gleichwertigen Sicherungen keine Absturzgefahr besteht. Für bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Fahrschächte und Fahrtrumme kann das Bergamt für eine Übergangsfrist von höchstens fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 1 zulassen.
(3) Wenn die Fahrten nicht wenigstens 1m über die Ruhebühnen hinausragen, müssen Handgriffe angebracht sein.
(4) Jede Fahrt ist für sich fest einzubauen.
(5) Die Breite zwischen den Holmen muß mindestens 30 cm betragen; die Oberkanten der Sprossen dürfen untereinander keinen größeren Abstand als 26 cm haben.
(6) Die Sprossen müssen so angebracht sein, daß man sicher auftreten kann.
(7) Beim Herstellen von Schächten und Bergen einschließlich der in § 69 Abs. 3 genannten Rollöcher kann das Bergamt eine andere Regelung zulassen.

§ 110 Mitführen von Gegenständen

Beim Fahren auf Fahrten dürfen Gegenstände nur mitgenommen werden, wenn sie nicht mit Fördereinrichtungen an ihren Bestimmungsort gebracht werden können. Es ist dafür zu sorgen, daß die mitgenommenen Gegenstände nicht herabfallen können.

§ 111 aufgehoben
§ 112 Personenbeförderung durch mechanische Fördermittel

(1) Mechanische Fördermittel, z. B. Schienen- und gleislose Fahrzeuge, Förderbänder, Bremsberg-förderungen, dürfen nur mit Erlaubnis des Bergamts zur Personenbeförderung benutzt werden. Die Sondervorschriften für Seilfahrtanlagen werden hierdurch nicht berührt.
(2) Der Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es nicht bei der Lokomotivförderung für die Zugbegleiter. Außerdem können mit Lokomotiven und gleislosen Fahrzeugen ohne besondere Erlaubnis des Bergamtes, soweit nach der Bauartzulassung Sitzplätze vorhanden sind und der Fahrzeugführer nicht behindert wird, mitfahren:
1. Aufsichtspersonen, deren Vorgesetzte und Mitglieder des Betriebsrates in Ausübung ihres Dienstes,
2. andere Einzelpersonen mit Erlaubnis des Betriebsführers oder einer von diesem ermächtigten Aufsichtsperson.

Bewetterung
§ 113 Art und Stärke der Bewetterung

(1) [aufgehoben durch ABBergV]
(2) [aufgehoben durch ABBergV]
(3) Die Luftentnahme aus dem Druckluftnetz gilt, abgesehen von der Sonderregelung in § 115 Abs. 2, nicht als Bewetterung im Sinne dieser Verordnung.
(4) Die Bewetterung muß so stark sein, daß schädliche Gase auf ein ungefährliches Maß verdünnt und daß für jede Person an ihrem Arbeitsplatz wenigstens 2 m3/min frische Wetter zugeführt werden. Dies gilt auch für Austauschbewetterung (§ 116).

§ 113a Verhalten bei Leistungsabfall der Bewetterung

(1) Bei merklicher Verringerung des Wetterstromes sind sofort alle Arbeiten einzustellen, durch die Schadstoffe in größerem Umfang in die Grubenwetter gelangen können.
(2) Bei störungsbedingtem Ausfall der Sonderbewetterung sind die davon betroffenen Betriebspunkte unverzüglich zu verlassen.

§ 114 Hauptwetterzug

(1) Der Hauptwetterzug ist, nötigenfalls durch Wettertüren, Wetterblenden, Zusatzlüfter u. a., so zu regeln, daß alle durchschlägigen Grubenbaue ausreichend (§ 113 Abs. 4) bewettert werden.
(2) [aufgehoben durch ABBergV]

§ 115 Sonderbewetterung

(1) Nicht durchschlägige Grubenbaue sind, soweit nicht Austauschbewetterung zulässig ist (§ 116), mit Sonderbewetterung zu versehen.
(2) Eine Sonderbewetterung durch Luftentnahme aus dem Druckluftnetz darf nur mit Erlaubnis des Oberbergamts erfolgen.

§ 116 Austauschbewetterung

(1) Eine Bewetterung durch Wetteraustausch ist nur in folgenden Fällen und nur bis zu einer Entfernung von 50 m vom durchgehenden Wetterstrom zulässig
1. in söhligen und einfallenden Grubenbauen, wenn die Wettertemperatur vor Ort höher ist als die der Frischwetter an der Abzweigung vom durchgehenden Wetterstrom,
2. in söhligen und ansteigenden Grubenbauen, wenn die Wettertemperatur vor Ort niedriger ist als die der Frischwetter an der Abzweigung vom durchgehenden Wetterstrom.
(2) Schießarbeit ist bei Austauschbewetterung nur zulässig, wenn sichergestellt ist, daß die Schieß-schwaden vor dem Wiederbetreten der durch Austausch bewetterten Grubenbaue abgezogen sind.

§ 117 Wetterabteilungen

In größeren Grubengebäuden ist der Einziehstrom so zu teilen, daß möglichst viele Abteilungen mit besonderen Wetterströmen (Wetterabteilungen) entstehen. Die Wetterströme müssen zuverlässig von-einander getrennt sein.

§ 118 Wettertüren und Wetterblenden

(1) Wettertüren sind geschlossen zu halten; sie dürfen nur zum Durchfahren geöffnet werden. Handbetätigte Türen müssen sich von selbst schließen.

(2) Wettertüren und Wetterblenden dürfen nur auf Weisung des Betriebsführers oder einer von ihm beauftragten Aufsichtsperson errichtet oder unwirksam gemacht werden; Wettertüren, die für eine bestimmte Frist außer Betrieb gesetzt werden müssen, sind gegen unbefugtes Schließen zu sichern.

(3) Wettertüren und Wetterblenden, die Haupteinziehströme von Hauptausziehströmen trennen, müssen einschließlich ihrer Rahmen aus Stahl oder Stoffen wenigstens gleicher Hitzebeständigkeit bestehen. Als Haupteinziehstrom oder Hauptausziehstrom gilt jeder durch eine Tagesöffnung ein- oder ausziehende Wetterstrom, solange er nicht unterteilt ist.

§ 119 Wetterlutten und Wetterscheider

Wetterlutten für saugende Bewetterung, Wetterscheider und Wettertuch müssen schwer entflammbar sein oder eine Imprägnierung besitzen, die ein Weiterbrennen oder Wärmezufuhr dauernd verhindert. Sperrholzlutten dürfen nur für blasende Bewetterung verwendet werden.

§ 120 Überwachung der Wetterwirtschaft

(1) Zur Prüfung der Wetterversorgung müssen in den Hauptwetterstrecken und in allen Wetterabteilungen Wettermeßstellen eingerichtet werden.

(2) Haupteinzieh- und Hauptausziehströme und die ein- und ausziehenden Ströme der Wetterab-teilungen (§ 117) sind nach wesentlichen Änderungen, mindestens aber alle 12 Monate zu messen. Die Messungen sind von einer durch den Betriebsführer bestimmten Aufsichtsperson auszuführen und in ein Wetterbuch einzutragen.

§ 121 Wetterriß

[aufgehoben durch ABBergV]

Beleuchtung
§ 122 Mitzuführendes Geleucht

[aufgehoben durch ABBergV]

§ 123 Karbidbehälter

Die Karbidbehälter von Acetylenlampen dürfen nur an den vom Betriebsführer dafür bestimmten Stellen entleert werden.

§ 124 Beleuchtung des Arbeitsplatzes

(1) [aufgehoben durch ABBergV]

(2) Beim Bruchbau und beim Rauben des Ausbaus muß wenigstens eine Leuchte vorhanden sein, die durch Luftstöße, z. B. beim Fallen des Bruches, nicht erlischt.

Schießarbeit
§ 125 Verwendung von Sprengmitteln und Sprengzubehör

Es dürfen nur vom Unternehmer bereitgestellte Sprengmittel und bereitgestelltes Sprengzubehör verwendet werden.

§ 126 Entfernen und Verändern von Sprengmitteln

(1) Sprengmittel dürfen nicht unbefugt aus dem Betriebe entfernt werden.

(2) Sprengmittel dürfen nur verändert werden, soweit dies durch die ordnungsgemäße Handhabung bedingt ist.

§ 127 Zum Umgang mit Sprengmitteln Berechtigte

Der Betriebsführer hat die Personen zu bestimmen, die Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel annehmen, befördern, lagern, ausgeben, wiedereinnehmen und verwenden dürfen. Diese Personen müssen, soweit sie nicht zur Hilfeleistung bestellt sind, dem Bergamt benannt werden; ihre Namen sind durch ständigen Aushang bekanntzumachen.

§ 128 Bewachung von Sprengmitteln

Angelieferte Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel sind möglichst bald in ein Sprengstofflager (§ 135) zu befördern. Bis dahin müssen sie ständig bewacht werden.

§ 129 Beförderung von Sprengmitteln

(1) Sprengmittel dürfen nur in der zur Beförderung mit der Deutschen Bundesbahn zugelassenen Verpackung (Versandpackung) oder in besonderen Behältern und mit den dafür zugelassenen Einrichtungen befördert werden. Abweichend von Satz 1 darf Sprengstoff in Falleitungen in loser Form befördert werden.

(2) Sprengmitteltransporte müssen auffällig und eindeutig gekennzeichnet sein. Dabei dürfen nur die zur Durchführung der Transporte erforderlichen Personen mitfahren.

§ 130 Beförderung mit anderen Stoffen

(1) Sprengstoffe oder sprengkräftige Zündmittel dürfen nicht zusammen mit anderen Stoffen und Geräten befördert werden. Dies gilt nicht für die Beförderung zur Verwendungsstelle, soweit es sich um Stoffe oder Geräte handelt, die für die Schießarbeit benötigt werden.

(2) Sprengkräftige Zündmittel müssen getrennt von den Sprengstoffen in besonderen Wagen oder Behältern befördert werden.

§ 131 aufgehoben
§ 132 Beförderung in Schächten und Bremsbergen

(1) Von der Beförderung von Sprengstoffen oder sprengkräftigen Zündmitteln in Schächten und Bremsbergen sind der Fördermaschinist oder Haspelfahrer und die Anschläger zu unterrichten.

(2) Sprengmittelbehälter und Sprengstoffwagen müssen auf den Fördergestellen so festgelegt werden, daß sie während des Treibens nicht in Bewegung kommen können.

(3) Der Fördermaschinist oder Haspelfahrer hat bei der Beförderung von Sprengstoffen und spreng-kräftigen Zündmitteln so langsam zu fahren, daß Stöße und Erschütterungen möglichst vermieden werden. Bei Seilfahrtanlagen darf dabei die erlaubte Seilfahrtgeschwindigkeit nicht überschritten werden.

(4) In Schächten und Gestellbremsbergen darf während der Beförderung von Sprengstoffen und sprengkräftigen Zündmitteln weder sonstige Güterbeförderung noch Seilfahrt stattfinden. In Seilfahrt-anlagen dürfen Begleitpersonen auf leeren Tragböden mitfahren. Dieser Absatz findet keine Anwendung auf das Mitführen von Sprengstoffen durch Schießberechtigte (§ 153 Abs. 3).

§ 133 aufgehoben
§ 134 Verbot von offenem Feuer und Licht

(1) Bei der Beförderung von Sprengstoffen oder sprengkräftigen Zündmitteln, die sich nicht in den Behältern gemäß §§ 154 und 155 befinden, muß geschlossenes Geleucht benutzt werden. Rauchen ist dabei verboten.

(2) In Grubenbauen, in denen Sprengmittel befördert werden, dürfen während der Beförderung keine Arbeiten ausgeführt werden, bei denen offenes Feuer verwendet wird.

§ 135 Sprengmittellagerung

Die Sprengmittel müssen nach den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln in Sprengmittellagern aufbewahrt werden.

§§ 136 bis 140 aufgehoben
§ 141 Verdorbene und unbrauchbare Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel

(1) Wenn Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel verdorben oder unbrauchbar geworden sind, gelten für diese Sprengmittel die Vorschriften dieser Verordnung über Sprengstoffe und sprengkräftige Zünd-mittel sinngemäß.

(2) Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel, die verdorben oder unbrauchbar geworden sind, dürfen zur Schießarbeit nicht verwendet werden. Sie sind unverzüglich sicherzustellen und dem Schichtsteiger zu melden.

(3) Über die Beseitigung verdorbener oder unbrauchbar gewordener Sprengstoffe entscheidet bei Mengen bis zu 25 kg der Betriebsführer nach Maßgabe der vom Oberbergamt dazu erlassenen Richtlinien, bei Mengen über 25 kg das Bergamt. Über die Beseitigung verdorbener oder unbrauchbar gewordener sprengkräftiger Zündmittel entscheidet der Betriebsführer nach Maßgabe der vom Oberbergamt dazu erlassenen Richtlinien.

§§ 142 bis 144 aufgehoben
§ 145 Betriebseinstellung

Bei Betriebseinstellung sind alle Sprengmittel von der Werksanlage zu entfernen. Das gilt auch bei Betriebsunterbrechung; in Zweifelsfällen entscheidet das Bergamt.

§ 146 Ausgabe von Sprengmitteln

(1) Sprengmittel dürfen nur im Ausgaberaum eines Sprengmittellagers oder außerhalb des Lagers nur an den vom Betriebsführer durch schriftliche Anweisung bestimmten Stellen und nur in der Reihenfolge ihrer Anlieferung ausgegeben werden.

(2) Werden patronierte Sprengstoffe mit derselben Bezifferung an verschiedene Schießberechtigte ausgegeben, so müssen sie zusätzlich so gekennzeichnet werden, daß der Empfänger an Hand des Lagerbuches ermittelt werden kann. Dies gilt nicht für Pulversprengstoffe.

§ 147 Empfangsbestätigung durch Lieferschein

Schießberechtigte, die Sprengmittel in Tragebehältern oder in der Versandpackung in Empfang nehmen, können den Empfang anstatt durch Unterschrift im Lagerbuch (§ 152) auch durch Unterschrift auf einem vom Sprengmittelausgeber ausgestellten schriftlichen Nachweis (Lieferschein), der zum Lagerbuch zu nehmen ist, bescheinigen.

§ 148 aufgehoben
§ 149 Sprengstoffausgeber

Sprengmittel dürfen nur von den damit Beauftragten an die Schießberechtigten ausgegeben werden. Die Empfänger müssen dem Beauftragten persönlich bekannt sein oder sich ausweisen können.

§ 150 Ausgabeanweisung

Sprengmittel dürfen nur auf Anweisung eines vom Betriebsführer damit Beauftragten (§§ 127, 149) und mit Ausnahme der Zündmittel jeweils nur in der dem voraussichtlichen Tagesbedarf entsprechenden Höchstmenge an einen Schießberechtigten ausgegeben werden.

§ 151 Wiedereinnahme

(1) Die Tragebehälter (§§ 154 und 155), die von den Schießberechtigten zurückgegeben werden, sind im Vorraum oder Ausgaberaum des Sprengstofflagers aufzubewahren. In Sprengstofflagern, die ohne Vor- oder Ausgaberaum zugelassen sind, dürfen die Sprengmittelbehälter in besonderen Abteilungen des Lagerraums untergebracht werden.

(2) Tragebehälter, die der Inhaber nicht binnen vier Wochen abholt, sind zu öffnen. Die darin enthaltenen Sprengmittel sind wieder zu vereinnahmen.

§ 152 Nachweise über Sprengmittel

(1) Für jedes Sprengmittellager ist ein Verzeichnis der explosionsgefährlichen Stoffe zu führen (Lagerbuch).

(2) Das Lagerbuch ist täglich abzuschließen, wobei Abweichungen zwischen buchmäßigem und tatsäch-lichem Bestand dem Betriebsführer zu melden und von diesem dem Bergamt unverzüglich anzuzeigen sind. Das Original ist im Lager, eine Durchschrift über Tage aufzubewahren.

(3) Über den Verbleib von Zündmaschinen und Zündkreisprüfern sind besondere Nachweise zu führen und zum Lagerbuch zu nehmen.

§ 153 Mitführen von Sprengmitteln

(1) Die Schießberechtigten dürfen Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel nur in geschlossenen Tragebehältern (§§ 154 und 155) oder in der Versandpackung (§ 129 Abs. 1) mitführen. Das Bergamt kann als Ausnahme zulassen, daß Sprengstoffe zwischen Schießkiste und Verwendungsstelle auch in Ruck-säcken oder Tragtaschen mitgeführt werden. Andere dürfen dem Schießberechtigten unter seiner Aufsicht beim Tragen helfen.

(2) Beim Mitführen von Sprengmitteln ist das Rauchen verboten.

(3) Bei der Seilfahrt dürfen die Träger von Sprengmitteln nicht mit anderen Personen, ausgenommen Aufsichtspersonen, zusammen fahren.

§ 154 Tragebehälter für Sprengstoffe

(1) Tragebehälter für Sprengstoffe müssen verschließbar und gegen Stoß, Schlag und Korrosion widerstandsfähig sein. Behälter für Pulversprengstoff dürfen nicht aus Eisen bestehen. Die Behälter müssen unterschiedlich beziffert sein.

(2) In einem Tragebehälter dürften nicht mehr als 25 kg Sprengstoff mitgeführt werden.

(3) In den Tragebehältern darf außer den Sprengstoffen, für die sie bestimmt sind, nichts untergebracht werden. Pulversprengstoffe dürfen nicht mit anderen Sprengstoffen, Chloratsprengstoffe nicht mit Ammonsalpetersprengstoffen im gleichen Transportbehälter untergebracht werden.

§ 155 Zündmitteltragebehälter

(1) Sprengkräftige Zündmittel müssen in verschließbaren, widerstandsfähigen Behältern untergebracht werden. In den Zündmitteltragebehältern darf außer den sprengkräftigen Zündmitteln nichts untergebracht werden, mit Ausnahme von Zubehör, durch das eine Detonation der Zündmittel nicht hervorgerufen werden kann.

(2) Sprengschnüre dürfen nicht mit anderen sprengkräftigen Zündmitteln in demselben Behälter untergebracht werden.

(3) Zündmitteltragebehälter dürfen mit Tragebehältern für Sprengstoffe (§ 154) vereinigt sein, sofern die Abteilungen sicher voneinander getrennt sind.

§ 156 Schießkisten

(1) Die Schießberechtigten müssen die Sprengmittel, die sie nicht mit sich führen, in einer festen verschließbaren Kiste aufbewahren, die als "Schießkiste" gekennzeichnet sein muß. Die Schießkiste ist in der Nähe der Arbeitsstelle gegen Sprengstücke geschützt aufzustellen.

(2) Pulversprengstoffe dürfen nicht mit anderen Sprengstoffen, Chloratsprengstoffe nicht mit Ammonsalpetersprengstoffen in derselben Schießkiste aufbewahrt werden.

(3) In Schießkisten dürfen nur Sprengmittel und Gegenstände, die zum Laden und Zünden dienen, untergebracht werden.

§ 157 Inhalt und Aufstellung der Schießkisten

(1) Die in einer Schießkiste aufbewahrte Sprengstoffmenge darf 200 kg nicht überschreiten. In Schieß-kisten, die zur Aufnahme von mehr als 50 kg Sprengstoff bestimmt sind, dürfen sprengkräftige Zündmittel nicht aufbewahrt werden.

(2) Schießkisten sind so aufzustellen, daß die Detonation einer Schießkiste nicht auch die Detonation anderer Schießkisten verursachen kann .

§ 158 Sicherung der Schießkisten

(1) Schießkisten, die Sprengmittel enthalten, müssen verschlossen sein, wenn sie sich außerhalb des Blickfeldes des Schießberechtigten befinden.

(2) Leere Sprengstoffbehälter und Schießkisten dürfen nicht verschlossen sein.

(3) Die Schießkisten sind einmal monatlich durch den Schichtsteiger oder durch eine vom Betriebsführer beauftragte Aufsichtsperson zu prüfen.

§ 159 Rückgabe der Sprengmittel

(1) Die Schießberechtigten müssen am Schichtende alle nicht verwendeten Sprengstoffe und spreng-kräftigen Zündmittel in ein Lager zurückbringen oder veranlassen, daß dies durch eine dazu berechtigte Person erfolgt.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen an schwer zugänglichen Betriebspunkten oder bei schwierigen Transportbedingungen Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel in den Schießkisten (§ 156) verbleiben, wenn besondere Vorkehrungen gegen eine Entwendung getroffen werden und wenn die Schießkisten aus Metall bestehen. Es darf jedoch für keinen Betriebspunkt mehr als der Bedarf eines Tages in den Kisten verbleiben.

(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Sprengfahrzeuge mit Sprengstoffen und sprengkräftigen Zündmitteln in verschlossenen Behältern bis zum nächsten Werktag an dafür bestimmten Stellen verbleiben.

§ 160 Abgabe und Verlust von Sprengmitteln

(1) Die Schießberechtigten dürfen Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel nicht an andere weiter-geben. Dies gilt nicht für die Übergabe von Sprengmitteln in Sprengfahrzeugen; hierbei ist der Empfang unter Angabe der Menge zu bescheinigen.

(2) Sind Sprengstoffe oder sprengkräftige Zündmittel abhandengekommen, so ist dies dem Schichtsteiger unverzüglich zu melden. Der Betriebsführer hat dem Bergamt unverzüglich Anzeige zu machen.

§ 161 Schießberechtigte

(1) Der Betriebsführer darf mit der selbständigen Ausübung der Schießarbeit nur Personen beauftragen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und nach einem vom Oberbergamt anerkannten Plan ausgebildet und geprüft worden sind (Schießberechtigte). Soweit diese Personen einer Kameradschaft angehören, muß eine von ihnen als Ortsältester bestellt sein.

(2) Den Schießberechtigten ist gegen Empfangsbescheinigung eine vom Bergamt bestätigte Dienstanweisung auszuhändigen.

§ 162 aufgehoben
§ 163 Hilfspersonen

(1) Der Schießberechtigte darf sich bei der Ausübung der Schießarbeit durch andere helfen lassen, doch muß er ständig dabei sein und die Arbeiten überwachen. Das gilt besonders für das Anzünden der Zündschnüre.

(2) Bei elektrischer Zündung darf nur der Schießberechtigte selbst die Schüsse an die Schießleitung und diese an die Zündvorrichtung anschließen; nur er darf zünden. Personen, die dem Schießberechtigten zur Ausbildung in der Schießarbeit zugeteilt sind, dürfen diese Tätigkeit unter seiner Anleitung und ständigen Aufsicht ausüben.

§ 164 Offenes Feuer und Licht

(1) Bei der Schießarbeit darf nicht geraucht werden.

(2) Sprengmittel dürfen nicht mit offenem Geleucht zusammen in einer Hand getragen werden.

(3) Beim Öffnen der Schießkiste und der Sprengmittelbehälter sowie beim Umgang mit Sprengmitteln muß offenes Geleucht so weit entfernt gehalten werden, daß eine Zündung durch die offene Flamme oder herabfallende Funken ausgeschlossen ist.

§ 165 Aufenthalt im Gefahrenbereich beim Laden und Besetzen

Während des Ladens und Besetzens dürfen sich am Schießort (§ 171 Abs. 4) außer dem Schieß-berechtigten, seinen Gehilfen und Aufsichtspersonen, nur Personen aufhalten, welche Arbeiten verrichten, deren Durchführung zu diesem Zeitpunkt hier unbedingt notwendig ist. Dadurch darf das Laden und Besetzen nicht behindert werden noch die Gefahr bestehen, daß die Schüsse vorzeitig losgehen.

§ 166 Reinigen der Bohrlöcher

Die Bohrlöcher sind zur Vermeidung von Ladehemmungen vor dem Einbringen des Sprengstoffs (Laden) von Bohrmehl und Bohrklein zu befreien.

§ 167 Zeitpunkt des Ladens

(1) Die Schüsse dürfen erst unmittelbar vor dem Zünden geladen werden. Das Bergamt kann Ausnahmen zulassen.

(2) Die Schlagpatronen dürfen erst unmittelbar vor dem Laden der Bohrlöcher fertiggemacht werden.

§ 168 Einbringen des Sprengstoffs

(1) Patronierter Sprengstoff darf nicht aus der Hülle entfernt werden. Geteilte Patronen müssen restlos verbraucht werden.

(2) Der Sprengstoff darf nicht gewaltsam in die Schußbohrlöcher eingeschoben oder gestampft werden. Ladestöcke müssen aus nicht funkenreißenden Stoffen bestehen. Hohle Ladestöcke müssen an beiden Enden mit einem Stopfen aus Holz, Kunststoff oder Gummi verschlossen sein, dessen Stirnfläche mindestens gleich dem Querschnitt des Ladestockes ist.

(3) Beim mechanischen Laden der Schüsse sind die Richtlinien des Oberbergamts zu beachten. Die Bauart der zum mechanischen Laden der Schüsse verwandten Geräte muß zugelassen sein.

(4) Für jeden Schuß darf nur eine Sprengkapsel oder ein scharfer Zünder verwendet werden. Dies gilt nicht für in Reihe geschaltete elektrische Zünder, mit Ausnahme der Zündschnurzeitzünder und für das Einführen von Schlagpatronen zum Beseitigen von Versagern.

§ 169 Ladehemmungen

Der eingeführte Sprengstoff darf weder ausgebohrt, ausgekratzt noch auf sonstige Art gewaltsam wieder aus dem Bohrloch entfernt werden. Ladehemmungen durch Festklemmen von Patronen dürfen nur durch Einführung einer Schlagpatrone und Abtun des Schusses beseitigt werden. Sind bereits andere Schüsse geladen, darf der Schuß nur zusammen mit den übrigen Schüssen abgetan werden.

§ 170 Sicherung der geladenen Bohrlöcher

(1) In Bohrlöcher, die so angeordnet sind, daß ein Fremdkörper hineinfallen und dadurch der geladene Schuß vorzeitig gezündet werden kann, ist unmittelbar nach Einbringen des Sprengstoffes Letten oder ein anderer Stoff, der weder Funken reißt noch leicht entzündlich ist (Besatz), einzubringen.

(2) Bei aufwärts gerichteten Bohrlöchern ist dafür zu sorgen, daß kein Sprengstoff aus dem Bohrloch herausgleiten kann. Funkenreißende Stoffe dürfen hierbei nicht verwendet werden; leicht entzündliche Stoffe sind zulässig, wenn geschlossenes Geleucht verwendet und mit Sammelzündung oder elektrisch gezündet wird.

(3) Der Schichtsteiger hat dafür zu sorgen, daß Besatzmaterial in der Nähe jeder Arbeitsstelle, an der mit Besatz geschossen werden muß, vorrätig ist.

§ 171 Zeitpunkt des Schießens

(1) Das Schießen darf nur zu den vom Betriebsführer durch Aushang bekanntgegebenen Zeiten erfolgen. Dies gilt nicht für das Stückeschießen, für das Freischießen von Rollöchern und für Schüsse zur Beseitigung einer Gefahr, z. B. Herunterschießen hängender Gesteinsmassen, Beseitigen von Versagern.

(2) aufgehoben

(3) Während der festgesetzten Schießzeiten darf sich niemand in großräumigen Abbauen aufhalten.

(4) Die an einem Schießort geladenen Schüsse müssen in einem Zündgang gezündet werden. Als Schießort gilt jede Betriebsstelle, an der sich geladene Schüsse befinden, einschließlich des durch die Detonation der Schüsse gefährdeten Bereichs.

§ 172 Schießen mit Zündschnur

(1) Die Zündschnurzündung ist nur zulässig, wenn sicherheitliche Gründe gegen die Anwendung der elektrischen Zündung bestehen. Die Brenndauer von Pulverzündschnüren ist bei jeder neuen Lieferung und nach einer Lagerung von länger als drei Monaten vor jeder Verwendung zu prüfen. 38

(2) Der Schießberechtigte und seine Helfer (§ 163 Abs. 1) dürfen in einem Zündgang (§ 171 Abs. 4) insgesamt höchstens 10 Zündschnüre unmittelbar anzünden ; dazu dürfen nur zugelassene Zündschnur-anzünder benutzt werden.

(3) Die Verwendung mehrerer Zündlichter zum Zünden einer Schußfolge ist nur dann zulässig, wenn die Zündlichter gleichzeitig entzündet werden .

(4) Die Länge jeder Zündschnur muß mindestens 1,50 m betragen.

(5) An Betriebspunkten mit langen oder beschwerlichen Fluchtwegen, z. B. in Grubenbauen mit weniger als 1,50 m Höhe oder mit mehr als 35 gon Neigung, dürfen Schüsse nur von außerhalb des Schießortes ( § 171 Abs. 4) gezündet werden.

(6) An nassen Betriebspunkten darf nicht mit Zündschnur geschossen werden.

§ 173 Elektrische Schießleitungen

(1) Schießleitungen müssen isoliert sein.

(2) Verbindungsstellen in den Schießleitungen müssen gut leitend hergestellt und in nicht trockenen Grubenbauen isoliert sein. Dies gilt auch für den Anschluß der Zünderkette oder ihrer Verlängerungsdrähte an die Schießleitung.

(3) Schießleitungen dürfen keine anderen elektrischen Leitungen berühren.

(4) Jede Schußstelle muß ihre besondere Schießleitung haben . Hat ein Schießberechtigter die Schüsse mehrerer Schußstellen abzutun, so darf er für diese Schußstellen eine gemeinsame Schießleitung verwenden.

(5) Schießleitungen dürfen nur für die Schußstellen benutzt werden, für die sie bestimmt sind. Der Schießberechtigte hat sich vor dem Anschließen der Schüsse zu überzeugen, daß seine Schießleitung nicht mit einer anderen Leitung gekoppelt ist.

(6) Schüsse und Zündmaschinen dürfen nur an die freien Enden der Schießleitung angeschlossen werden. Zwischenanschlüsse sind verboten.

(7) Die zum Anschluß der Zündvorrichtung bestimmten blanken Enden der Schießleitung müssen bis zu deren Anschließen gut leitend miteinander verbunden sein . Vor dem Anschließen der Zündeinrichtung ist der Zustand der Leitung zu überprüfen. Sollen mehr als 20 Schüsse in einem Zündgang abgetan werden, ist der Gesamtwiderstand des Zündkreises zu messen. Weicht der gemessene Widerstand um mehr als zehn vom Hundert vom errechneten Sollwert ab, so dürfen die Schüsse erst gezündet werden, nachdem die Mängel beseitigt worden sind.

(8) Sind in einem Grubenbau zwei oder mehr Schießleitungen verlegt, so müssen sie sich augenfällig voneinander unterscheiden

§ 174 Parallelschaltung

Parallelschaltung von Schüssen ist nur mit Erlaubnis des Oberbergamtes zulässig.

§ 175 Zündvorrichtungen

(1) Die Schießberechtigten dürfen nur die vom Werksbesitzer gestellten Zündvorrichtungen benutzen. Sie müssen die gesamte Vorrichtung oder deren Schlüssel oder Kurbel stets sicher verwahren. 39

(2) Die Zündvorrichtungen sind regelmäßig zu überwachen.

(3) Durch Strom aus dem Leitungsnetz darf nur mit Erlaubnis des Oberbergamtes gezündet werden.

§ 176 Absperrung des Schießortes

(1) Bevor der Schießberechtigte zündet oder bei elektrischer Zündung die Schießleitungen an die Zündvorrichtung anschließt, muß er dafür sorgen, daß alle Zugänge zu dem Schießort (vgl. § 171 Abs. 4) gesperrt sind. Erfolgt die Absperrung nicht durch Personen, so sind die nicht besetzten Zugänge abzusperren und Warntafeln aufzuhängen. Der Schießberechtigte hat als letzter den Betriebspunkt zu verlassen.

(2) Der Schießberechtigte darf erst zünden, nachdem er dafür gesorgt hat, daß die Belegschaft seines Betriebspunktes und die Belegschaften im Streubereich seiner Schüsse liegender Nachbarbetriebspunkte in Sicherheit sind, und nachdem er durch den lauten Ruf "Es brennt!" zusätzlich gewarnt hat.

(3) Die Absperrenden dürfen ihre Posten erst verlassen, wenn der Schießberechtigte die Absperrung aufgehoben hat.

§ 177 Durchschläge

(1) Besteht die Gefahr, daß die Schüsse in einen anderen Grubenbau durchschlagen, so bestimmt der Schichtsteiger , von wann ab und in welchem Umfange der Ortsälteste den gefährdeten Bereich vor dem Schießen abzusperren hat.

(2) Ist der gefährdete Grubenbau nicht schnell zu erreichen, so hat der Schichtsteiger für ständige Abriegelung der Zugänge des gefährdeten Grubenbaus durch Sperren und Warntafeln zu sorgen (§ 176 Abs. 1).

§ 178 Schutzörter

Wo die Grubenbaue keine Sicherheit gegen die Schüsse gewähren, müssen Schutzörter oder andere Schutzvorrichtungen vorhanden sein.

§ 179 Aufheben der Absperrung

(1) Nach dem Schießen hat der Schießberechtigte zu überprüfen , ob die Schießschwaden vom Schießort einwandfrei abziehen. Ist dies nicht der Fall, z. B. infolge Ausfall eines Lüfters oder Fallen eines Bruches, so hat er die Absperrung aufrechtzuerhalten und die nächste Aufsichtsperson zu benachrichtigen. Zur Aufrechterhaltung der Absperrung nach dem Schießen genügen Warntafeln.

(2) Wenn die Schießschwaden einwandfrei abgezogen sind, darf die Absperrung

1. nach Abtun eines Einzelschusses oder bei Verwendung elektrischer Zünder sofort

2. nach Abtun mehrerer Schüsse mittels Zündschnur

a) wenn alle Schüsse gekommen sind, nach 10 Minuten,

b) wenn mit Versagern zu rechnen ist, nach 15 Minuten

aufgehoben werden.

(3) Kann der Schießberechtigte bis Schichtende nicht überprüfen, ob die Schießgase einwandfrei abgezogen sind, so hat der Ortsälteste der nachfolgenden Schicht die Pflichten des Schießberechtigten aus den Absätzen 1 und 2 zu übernehmen.

§ 180 Prüfen des Schießortes

(1) Das Schießort darf erst wieder betreten werden, wenn die Absperrung aufgehoben ist (§ 179) und die Schießschwaden abgezogen sind.

(2) Vor der Wiederaufnahme anderer Arbeiten muß die Schußstelle vom Ortsältesten auf das Vorhanden-sein von Versagern (§ 181 Abs. 1) geprüft werden.

(3) Ist die Schußstelle durch losgeschossenes Haufwerk versperrt, muß das Berauben und die Prüfung auf Versager beim Freilegen der Schußstelle durchgeführt werden.

§ 181 Verhalten gegenüber Versagern

(1) Sprengstoffe, die nach dem Zünden ganz oder teilweise nicht detoniert sind (Versager), müssen durch einen Schießberechtigten so bald wie möglich beseitigt werden. Bis dahin sind sie durch den Ortsältesten augenfällig zu kennzeichnen, z. B. durch Einführen eines Holzdübels in ein Bohrloch mit Sprengstoff-resten. Die Bohrarbeit am Arbeitsstoß darf erst wieder aufgenommen werden, wenn die Versager beseitigt sind oder wenn der Abstand und die Richtung der benachbarten Bohrlöcher so festgelegt werden, daß der Versager nicht angebohrt werden kann.

(2) Nicht detonierte Sprengstoffe dürfen weder ausgebohrt, ausgekratzt noch auf sonstige Art gewaltsam aus dem Bohrloch entfernt werden.

(3) Lassen sich Versager bis Schichtende nicht beseitigen, so hat der Ortsälteste den Ortsältesten der nächsten Schicht persönlich auf die Kennzeichnung (Absatz 1) aufmerksam zu machen oder, wenn dies nicht möglich ist, die Schußstelle zu sperren und den Schichtsteiger zu unterrichten.

§ 182 Bohrlochpfeifen

Das Ausbohren, Auskratzen oder Tieferbohren ganz oder teilweise stehengebliebener Schußbohrlöcher (Bohrlochpfeifen) ist auch dann nicht erlaubt, wenn sie anscheinend keinen Sprengstoff mehr enthalten. Bohrlochpfeifen, die offensichtlich noch Sprengstoff enthalten, gelten als Versager ( § 181).

Sondervorschriften für die Schießarbeit beim Schachtabteufen
§ 183 aufgehoben
§ 184 Beförderung von Sprengmitteln

(1) Sprengstoffe dürfen erst dann in den Schacht befördert werden, wenn die zur Schießarbeit nicht erforderlichen Personen die Sohle verlassen haben und die entbehrlichen Gegenstände entfernt worden sind.

(2) Die Schlagpatronen sind außerhalb der Schachtröhre in einem vom Betriebsführer bestimmten Raum fertigzumachen und bei der Beförderung im Schacht getrennt vom übrigen Sprengstoff unterzubringen.

§ 185 aufgehoben
§ 186 aufgehoben
§ 187 Zündung

(1) Es darf nur elektrisch gezündet werden.

(2) Es dürfen nur Zündleitungen verwendet werden, die für die auftretenden Zugbeanspruchungen ausgelegt sind. Sie dürfen nicht mit anderen elektrischen Leitungen zu einer Mehrfachleitung vereinigt sein.

(3) Vor dem Anschließen der Zünderdrähte an die Zündleitung sind alle elektrischen Betriebsmittel auf der Schachtsohle und in unmittelbarer Nähe des Schachtes mit Ausnahme der Fernsprechanlage allpolig abzuschalten.

(4) Beim Verbinden der Zünderdrähte und beim Anschließen der Zündleitung dürfen außerdem Schießberechtigten höchstens zwei Beschäftigte anwesend sein, der Schießberechtigte hat die Schachtsohle als Letzter zu verlassen.

(5) Abweichend von § 173 Abs. 7 Satz 3 ist die Messung vor jedem Schießen vorzunehmen.

(6) Die Schüsse dürfen nur von über Tage oder von einer Zwischensohle aus gezündet werden.

§ 188 aufgehoben
§ 189 aufgehoben
Überwachung der Schießarbeit
§ 190

(1) Für die Überwachung der Sprengmittelwirtschaft und der übrigen Schießarbeit ist eine schießbe-rechtigte Aufsichtsperson (Schießsteiger) zu bestellen.

(2) Dem Schießsteiger dürfen, abgesehen von der Wetterüberwachung (§ 120 Abs. 2), andere Aufgaben nicht übertragen werden.

Brandschutz
§ 191 Umgang mit offenem Licht und Feuer

(1) [In Gruben, die ganz oder teilweise durch Grubengas gefährdet sind, darf nicht geraucht werden, ebenso ist das Mitführen von Streichhölzern und Feuerzeugen verboten (aufgehoben durch ABBergV)] . In allen anderen Gruben ist das Rauchen nur an Plätzen gestattet, an denen keine Brandgefahr besteht; diese müssen vom Betriebsführer bestimmt und als solche gekennzeichnet sein.

(2) Wo offenes Feuer erlaubt ist, dürfen Gegenstände nur angezündet werden, wenn sich ihr Brand beherrschen läßt. Abgesehen von den mit Sprengladungen verbundenen Zündmitteln müssen entzündete Gegenstände bis zum Erlöschen der Glut beobachtet werden.

§ 192 Verwendung von Geräten mit offenem Feuer

(1) Schmiedefeuer, Schneidbrenner, Schweißgeräte, Lötlampen und andere Arbeitsgeräte, die offenes Feuer verwenden oder erzeugen, dürfen nur nach Weisung des Betriebsführers verwendet werden.

(2) Wer mit der Verwendung der in Absatz 1 genannten Geräte beauftragt ist, darf für ihre Entzündung abweichend von § 191 Abs. 1 Feuerzeug oder Streichhölzer mitführen.

(3) Acetylenentwickler, mit Ausnahme von Karbidhandleuchten, dürfen nicht verwendet werden.

§ 192a Verwendung von Kunststoffen

Kunststoffe, die leicht entflammbar sind oder deren Brand nur schwer zu löschen ist, dürfen unter Tage an keiner Stelle in solcher Menge eingesetzt werden, daß durch ihre Entzündung ein gefährlicher Brand entstehen kann.

§ 193 Schmier- und Putzmittel und brennbare Abfälle

(1) Schmier- und Putzmittel dürfen nur in geschlossenen Blechbehältern aufbewahrt werden. Behälter für verbrauchte Schmier- und Putzmittel sind regelmäßig über Tage zu entleeren.
(2) Andere brennbare Abfälle sind so zu beseitigen, daß sie keinen Anlaß zu Bränden geben.

§ 194 Werkstätten und Maschinenräume unter Tage

(1) Türen, Ausbau und Einbauten von Werkstätten und Maschinenräumen unter Tage müssen schwer entflammbar sein.
(2) Haspel- und Seilscheibenkammern müssen regelmäßig von leichtentzündlichen Stoffen gereinigt werden.

§ 195 Zu Tage ausgehende Grubenbaue

(1) Der Ausbau von Tagesschächten und anderen zu Tage ausgehenden Grubenbauen muß aus natürlichen oder künstlichen Steinen, Mörtel, Beton, Gußeisen, Stahl oder anderen, vom Oberbergamt als hin-reichend feuerbeständig anerkannten Stoffen bestehen. Dies gilt nicht für geringe Mengen brennbarer Stoffe, wenn sie so angeordnet sind, daß sie einen Brand nicht über größere Erstreckung fortpflanzen können .
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Grubenbaue, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorhanden waren.

§ 196 Schutz gegen einziehende Brandgase

(1) Bei Tagesschächten und bei zu Tage ausgehenden Bergen ( § 69 Abs. 1 Nr. 2), in welche die Wetter einziehen und deren Ausbau nicht der Vorschrift des § 195 Abs. 1 entspricht, müssen in den Füllörtern oder in ihrer Nähe feuerbeständige Brandtüren angebracht werden, die von jeder Seite geöffnet und dicht geschlossen werden können.
(2) Brandtüren müssen einschließlich ihrer Rahmen aus Stahl oder Stoffen wenigstens gleicher Hitzebeständigkeit bestehen.
(3) Von allen Grubenbauen, die bei geschlossenen Brandtüren vom Einziehschacht oder von anderen zu Tage ausgehenden Grubenbauen abgesperrt sind, muß eine andere befahrbare Verbindung zur Tagesoberfläche bestehen.
(4) Brandtüren sind halbjährlich zu prüfen .

§ 197 Beschaffenheit und Anordnung der Feuerlöscheinrichtungen

(1) Unter Tage dürfen nur Feuerlöschgeräte verwendet werden, die vom Oberbergamt zum Vertrieb an den Bergbau oder zur Verwendung unter Tage zugelassen worden sind.
(2) [aufgehoben durch ABBergV]
(3) [aufgehoben durch ABBergV]

§ 198 Bedienung und Überwachung der Feuerlöscheinrichtungen

(1) In der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen müssen so viel Personen ausgebildet und zu regel-mäßigen Wiederholungsübungen herangezogen werden, daß eine einwandfreie Handhabung der Geräte im Falle eines Brandes stets gewährleistet ist.
(2) Löschwasserleitungen sind monatlich zu prüfen . Die übrigen Feuerlöscheinrichtungen sind halbjähr-lich zu überprüfen und jährlich auf ihre Verwendbarkeit zu prüfen.

§ 199 Zurückziehen der Belegschaft bei Gefahren

(1) Es ist Vorsorge zu treffen, daß die Beschäftigten im Gefahrenfall zum Verlassen der Grube aufgefordert werden können.
(2) Die Wiederbelegung ist erst zulässig, wenn die Gefahr beseitigt ist.

§ 200 Branddämme

(1) Abdämmungsarbeiten dürfen nur unter ständiger Aufsicht des Betriebsführers oder einer von ihm beauftragten Aufsichtsperson vorgenommen werden.
(2) Branddämme sind, solange hinter ihnen Feuer zu vermuten ist, regelmäßig auf luftdichten Abschluß und Wärme zu prüfen .
(3) Branddämme dürfen nur mit Zustimmung des Bergamts geöffnet werden.

Grubenrettungswesen
§ 201 Grubenwehr

[aufgehoben durch ABBergV]

§ 201a Rettungswerke, Rettungspläne

Für die Durchführung von Rettungswerken bei größeren Unglücken in Grubenbetrieben sowie zur Einschränkung und Beseitigung von Gefahren für Beschäftigte und Dritte bei Schadensfällen größeren Ausmaßes sind Rettungspläne aufzustellen.

§ 202 Rettungsstelle

(1) Auf jeder selbständigen Grube muß eine Rettungsstelle mit den nötigen Geräten, einem Lager für Atemschutzgeräte und einem Übungsraum für die Grubenwehr vorhanden sein. Für benachbarte Rettungsstellen genügt ein gemeinsamer Übungsraum.
(2) [aufgehoben durch ABBergV]
(3) Für die Instandhaltung der Atemschutzgeräte und ihres Zubehörs ist ein Gerätewart zu bestellen.

§ 203 Leiter des Rettungswesens

Als Leiter des Rettungswesens jeder selbständigen Grube ist eine Aufsichtsperson zu bestellen, die Mitglied der Grubenwehr ist.

§ 204 Hauptrettungsstelle

Die Werksbesitzer müssen nach näherer Bestimmung des Oberbergamtes zur gemeinsamen Regelung des Grubenrettungswesens eine Hauptstelle (Hauptrettungsstelle) unterhalten oder einer solchen angeschlossen sein.

§ 205 Einsatz der Grubenwehr

Bei Einsatz der Grubenwehr hat der Betriebsführer dafür zu sorgen, daß so schnell wie möglich Ersatztrupps und -geräte bereitstehen und daß die Hauptrettungsstelle unverzüglich benachrichtigt wird.

§ 206 Ausrüstung mit Selbstrettern

[aufgehoben durch ABBergV]

§ 207 Mitführen der Selbstretter

[aufgehoben durch ABBergV]

§ 208 Überwachung der Selbstretter

Die Selbstretter sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu warten und zu überwachen . Der Betriebsführer hat den mit der Wartung und Prüfung der Selbstretter Beauftragten gegen Empfangsbescheinigung eine vom Bergamt bestätigte Dienstanweisung auszuhändigen.

Maschinenbetrieb
§ 209 Fahrzeuge und Verbrennungsmotoren

(1) Folgende Fahrzeuge dürfen unter Tage nur verwendet werden, wenn ihre Bauart vom Oberbergamt zugelassen ist:
a) Lokomotiven
b) gleislose Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren oder mit Stromzuführung über Stromabnehmer
c) gleislose Fahrzeuge mit mechanischem Antrieb, die in Sprengstofflagern eingesetzt werden.
Das gilt nicht für Fahrzeuge, für welche bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein Betriebsplan oder eine Erlaubnis (Genehmigung) vorlag.
(2) Anlagen mit Verbrennungsmotoren dürfen unter Tage nur mit Erlaubnis des Oberbergamtes betrieben werden. Das gilt nicht für Anlagen, die mit Dieselmotoren betrieben werden.

§§ 210 - 217

[aufgehoben durch MarkschBergV]

Arbeiterschutz
§ 218 Ausbildung

[aufgehoben durch ABBergV]

§ 219 aufgehoben
§ 220

aufgehoben durch JArbSchG (dieses Gesetz ist im System BergPass  nicht verfügbar)

http://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/

§ 221 Einmannbelegung

(1) [aufgehoben durch ABBergV]
(2) [aufgehoben durch ABBergV]
(3) Arbeitet ein Mann allein, so hat er auch die Pflichten zu übernehmen, welche diese Verordnung in den §§ 38 Abs. 2, 68, 179 Abs. 3, 180 Abs. 2 und 181 Abs. 1 und 3 dem Ortsältesten auferlegt.

§ 222 Beseitigen von Schlamm und Wasser

(1) In Strecken, die zur Förderung oder Fahrung dienen, ist für ausreichende Wasserabführung zu sorgen.
(2) Schlammansammlungen, die die Fahrung erschweren, sind zu beseitigen.

§ 223 Schutz gegen Durchnässen

An nassen Arbeitsorten sind Bühnen zum Abhalten von Tropfwasser anzubringen. Wo das nicht möglich ist oder nicht ausreicht, um die Arbeiter vor dauerndem Durchnässen zu schützen, muß der Werks-besitzer wasserdichte Kleidung zur Verfügung stellen.

Sondervorschriften für Salzbergwerke
§ 224 Sicherheitspfeiler

(1) Sicherheitspfeiler sind mit folgenden Abmessungen zu belassen
mindestens 50 m:
a) gegen die Berechtsamsgrenze,
b) um die Schachtachse von Tagesschächten sowie um deren um 50 m unter die Schachtendteufe gedachte Verlängerung,
c) um die angenommene Bohrlochachse und deren um 50 m gedachte Verlängerung von Tagesbohrlöchern, deren Verlauf nicht vermessen ist,

mindestens 20 m:
d) um die Antreffstelle von, mit untertägigen Bohrungen angefahrenen, begrenzten Salzlösungen, solange diese austreten,
e) um die Bohrlochachse und um deren um 20 m gedachte Verlängerung von Tagesbohrlöchern, deren Verlauf nach Richtung und Neigung vermessen ist,
mindestens 150 m:
f) gegen den Salzspiegel, die Salzstockbasis sowie gegen die Salzstockflanken. Kann der Verlauf des Salzspiegels, der Salzstockflanken oder der Salzstockbasis nicht genau ermittelt werden, ist die Bemessung des Sicherheitspfeilers gegen die vermuteten Grenzen auf 200 m zu vergrößern. Ist nachgewiesen, daß das Nebengestein an den Salzstockflanken oder an der Salzstockbasis in einer Stärke von mindestens 150 m trocken ist, darf der Sicherheitspfeiler gegen die Salzstockflanken oder die Salzstockbasis verringert werden,
g) um mit untertätigen Bohrungen angefahrene Salzlösungen, die Verbindung zu wasserführenden Schichten außerhalb des Salinars vermuten lassen,
h) gegen ersoffene Grubenbaue,
mindestens 300 m:
i) gegen ersoffene Grubenbaue im Carnallitit oder Anhydrit.

(2) In Sicherheitspfeilern nach Absatz 1 Buchst. b. dürfen die erforderlichen Ausrichtungsbaue und die mit dem Schachtbetrieb zusammenhängenden Räume aufgefahren werden. In Sicherheitspfeilern nach Absatz 1 Buchst. d, f und g dürfen Bohrungen durchgeführt werden. Keine Grubenbaue oder Bohrungen dürfen in Sicherheitspfeilern nach Absatz 1 Buchst. a, c, e, h und i hergestellt werden.

§ 225 Abbau

(1) Kalisalzabbaue müssen sobald wie möglich versetzt werden. In Kalisalzlagerstätten mit mehr als 50 gon Einfallen beträgt die Frist für das Versetzen 30 Monate, von dem Zeitpunkt an gerechnet, zu dem die freie Abbauhöhe 4 m erreicht hat; Abbauräume in flach einfallenden Lagerstätten müssen 18 Monate nach Beginn ihres Auffahrens versetzt sein.
(2) Leergeförderte Abbaue müssen bis zum Einbringen des Versatzes abgesperrt werden, soweit es der Betrieb gestattet.

Sondervorschriften für Braunkohlenbergwerke
§ 226 Sicherung gegen Wasserdurchbrüche

(1) Vor Beginn des Aufschlusses ist das Gebirge planmäßig auf Wasserführung zu untersuchen.
(2) [Wasserführendes Gebirge ist zur Verhinderung von Wasser- und Schlammeinbrüchen zu entwässern (aufgehoben durch ABBergV] ; der Wasserstand ist ständig zu überwachen. Wasser im Liegenden flach gelagerter Flöze braucht nur entspannt zu werden.

§ 227 Maßnahmen gegen Selbstentzündung der Kohle

[aufgehoben durch ABBergV]

DRITTER ABSCHNITT
Tagebaubetrieb
Geltungsbereich
§ 228

Dieser Abschnitt gilt für die Betriebseinrichtungen und Anlagen sowie für die Tätigkeit zur Gewinnung von Bodenschätzen am Tage einschließlich der damit zusammenhängenden Erd- oder Gesteinsbewegungen. Der durch den Betrieb geschaffene offene Raum wird in dieser Verordnung als Tagebau bezeichnet .

Personenverkehr
§ 229 Wege

(1) [aufgehoben durch ABBergV]
(2) Fußwege mit einem Gefälle von mehr als 25 gon sind als Treppen auszubilden und mit Geländer zu versehen.
(3) Gefährliche Vertiefungen sind sicher abzudecken oder einzufriedigen.

§ 230 Beleuchtung

[aufgehoben durch ABBergV]

Vorrichtung und Abbau
§ 231 Bemessen der Strossen

(1) Höhe, Breite und Böschung der Strossen müssen so bemessen sein, daß dort alle regelmäßig vorzunehmenden Arbeiten ohne Gefahr verrichtet werden können.
(2) Beim Handbetrieb dürfen die Abraumstrossen nicht höher als 6 m und ihre Böschungswinkel nicht größer als 65 gon sein.
(3) Bermen müssen mindestens 3 m breit sein; befinden sich auf den Strossen mechanisch angetriebene Geräte oder Fahrzeuge, so muß ihre Breite diejenige des breitesten Gerätes oder Fahrzeuges um wenigstens 2 m übersteigen.

(4) Bei einer Gewinnung durch Bagger darf die Strosse nicht höher sein, als der Bagger greifen kann.

§ 232 Prüfen der Stöße

[aufgehoben durch ABBergV]

§ 233 Unterschrämen und Unterhöhlen

[aufgehoben durch ABBergV]

§ 234 Sichern gegen Absturz

Arbeiter, die oberhalb der Tagebausohle beschäftigt sind, müssen einen hinreichend großen und sicheren Arbeitsstand haben; andernfalls müssen sie kurz oder doppelt mit geeigneten Sicherheitsgurten und -leinen angeseilt sein.

Bagger und Absetzer
§ 235 Signalvorrichtungen

(1) Bagger und Absetzer müssen eine Signalvorrichtung haben; die Signale sind an den Geräten auf Tafeln zu verzeichnen.
(2) Das Anlassen oder Verfahren eines Baggers oder Absetzers ist mit der Signalvorrichtung rechtzeitig anzukündigen.

§ 236 Aufenthalt auf Baggern und Absetzern und in ihrem Schwenkbereich

(1) Unbefugten ist das Betreten von Baggern und Absetzern verboten. Das Verbot ist an den Geräten bekanntzumachen.
(2) Der Aufenthalt im Arbeitsbereich von Baggern und Absetzern ist nur erlaubt, wenn eine Gefährdung durch herabfallende Gegenständ oder durch das Gerät selbst ausgeschlossen ist.

§ 237 Beleuchtung

Der Arbeitsbereich von Baggern und Absetzern und ihre Durchfahrten sind bei Dunkelheit oder starkem Nebel zu beleuchten.

Grubenbahnen
§ 238 Triebfahrzeuge

(1) Lokomotiven und andere mit eigener Kraft bewegte Schienenfahrzeuge (Triebfahrzeuge) müssen einen akustischen Signalgeber sowie vorn und hinten umschaltbare Rot-Weiß-Lichtsignale und Bahnräumer besitzen. Sie müssen ferner mit Sandstreuern versehen sein.
(2) Im Führerstand der Triebfahrzeuge muß ein Geschwindigkeitsmesser vorhanden sein.
(3) Triebfahrzeuge für Fahrdrahtbetriebe müssen Einrichtungen zum Erden des Fahrdrahts mitführen.

§ 239 Bahnbedienstete

(1) Im Bahndienst darf nur beschäftigt werden, wer dem Betriebsführer seine Befähigung dazu nachgewiesen hat.
(2) Den Weisungen der Bahnbediensteten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Bahnverkehr ist Folge zu leisten.
(3) Führer von Triebfahrzeugen (§ 238), Rangierleiter und Stellwerkswärter müssen wenigstens 21 Jahre alt und für ihre Tätigkeit planmäßig ausgebildet sein; ihre Befähigung muß vom Bergamt anerkannt sein.
(4) Lokomotivmannschaft und Zugbegleiter sind während der Fahrt einem Zugführer zu unterstellen. Wenn kein besonderer Zugführer vorhanden ist, gilt der Lokomotivführer als Zugführer.
(5) Den Bahnbediensteten sind vom Bergamt bestätigte Dienstanweisungen auszuhändigen.

§ 240 Personenbeförderung

Personen dürfen nur mit Erlaubnis des Oberbergamtes befördert werden. Dies gilt nicht für Lokomotiv-mannschaft und Zugbegleiter sowie für folgende Personen, wenn sie auf der Lokomotive mitfahren:
1. Aufsichtspersonen, deren Vorgesetzte und Mitglieder des Betriebsrats in Ausübung ihres Dienstes,
2. andere Personen mit Erlaubnis des Betriebsführers oder einer von diesem ermächtigten Aufsichtsperson,
3. Verletzte oder Erkrankte mit ihrer Begleitung.

§ 241 Bremsen

In den Zügen muß eine ausreichende Zahl von Bremsen vorhanden sein.

§ 242 Beleuchtung der Fahrzeuge

(1) Züge und einzeln fahrende Lokomotiven müssen bei Dunkelheit und starkem Nebel an der Spitze weißes und am Schluß rotes Licht führen.
(2) Von Hand bewegte Wagen, auch Kleinwagen, müssen bei Dunkelheit oder starkem Nebel durch Licht erkennbar sein.

§ 243 Signalordnung

Die im Fahrbetrieb zur Anwendung kommenden Signale und Kennzeichen müssen in einer vom Bergamt zu bestätigenden Signalordnung festgelegt sein.

§ 244 Höchstgeschwindigkeit

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit darf nicht überschritten werden. Sie ist vom Betriebsführer für die einzelnen Streckenteile bekanntzugeben.

§ 245 Warnsignale an Bahnübergängen

(1) Vor Bahnübergängen ohne Schranken ist an der Läute- und Pfeiftafel ein Achtungssignal zu geben und die Läutevorrichtung bis zur Erreichung des Übergangs zu betätigen. Bei unsichtigem Wetter oder Annäherung von Wegebenutzern ist das Achtungssignal zu wiederholen.
(2) Die gleichen Warnzeichen sind zu geben, wenn Menschen oder Straßenfahrzeuge auf der Bahnstrecke oder in gefahrdrohender Nähe bemerkt werden.

§ 246 Geschobene Züge

(1) Geschobene Züge dürfen ohne Lokomotive bei Normalspur nicht länger als 180 m, bei 900 mm Spur nicht länger als 140 m, bei weniger als 900 mm Spur nicht länger als 50 m sein.
(2) Bei geschobenen Zügen muß der Spitzenwagen mit einem Hörzeichengeber versehen sein, der sich beim Schieben des Zuges zwangsläufig einschaltet. Andernfalls muß der Spitzenwagen mit einem Bediensteten besetzt oder von einem solchen begleitet sein; dieser hat die erforderlichen Signalmittel mitzuführen und die nötigen Signale zu geben.

§ 247 Stillstehende Fahrzeuge

(1) Stillstehende Lokomotiven müssen beaufsichtigt werden, solange sie durch eigenen Kraftantrieb bewegungsfähig sind. Auf freier Strecke befindliche Lokomotiven müssen stets beaufsichtigt werden.
(2) Andere stillstehende Fahrzeuge sind gegen unbeabsichtigte Bewegung zu sichern.
(3) Bleibt ein Zug oder ein einzelnes Fahrzeug auf freier Strecke liegen, so sind Vorkehrungen zu treffen, daß niemand dadurch gefährdet wird.

§ 248 Entladen und Reinigen von Fahrzeugen

(1) Wagen dürfen erst entladen oder geschlossen werden, wenn feststeht, daß niemand dabei gefährdet wird.
(2) Wagen, die von Hand gereinigt werden, müssen eine Vorrichtung haben, die ein unbeabsichtigtes Schließen der Wagen verhindert und die nur von der Kippseite des Wagens aus bedient werden kann.

§ 249 Sicherung gegen Entgleisen

(1) Unbefahrbare Streckenabschnitte sind zu sperren oder durch Schilder oder Leuchtzeichen kenntlich zu machen.
(2) Gleisenden müssen gegen Überfahren gesichert sein.

§ 250 Weichen

Weichen müssen, soweit es die Betriebsverhältnisse erfordern, beleuchtet, verschlossen oder anderweitig gesichert sein.

§ 251 Freihalten des Lichtraumes

Von Bahnanlagen sind Gegenstände aller Art so weit entfernt zu halten, daß der Lichtraum frei bleibt.

§ 252 Sicherung von Bahnübergängen

(1) Bahnübergänge sind bei Dunkelheit oder starkem Nebel zu beleuchten.
(2) Schranken müssen geschlossen sein, solange für die Wegebenutzer Gefahr besteht.
(3) Wenn die Schranken geschlossen werden oder ein Zug sich dem Wegeübergang nähert, müssen sämtliche Wegebenutzer an den Warnkreuzen vor dem Übergang halten oder die Gleise sofort verlassen.
(4) Es ist untersagt, Schranken oder sonstige Einfriedigungen und Sicherungsanlagen unbefugt zu öffnen, zu übersteigen oder ihre Betätigung zu behindern.

§ 253 Betreten der Bahnanlagen

Außerhalb der Übergänge dürfen die Gleise nur von Personen betreten werden, die dazu befugt sind.

§ 254 Ausbesserung der Bahnanlagen

Bahnanlagen, auf denen Fahrzeuge verkehren, dürfen nur unter ständiger Aufsicht einer hiermit beauftragten Person ausgebessert werden. Der Beauftragte hat dafür zu sorgen, daß der Arbeitsbereich für die Lokomotivführer durch Warnzeichen kenntlich gemacht wird, die in ausreichender Entfernung von der Arbeitsstelle aufgestellt sind. Bei Herannahen eines Zuges hat er zu veranlassen, daß die von ihm Beaufsichtigten sich rechtzeitig in Sicherheit bringen.

Schießarbeit
§ 255 Allgemeines

Für die Schießarbeit in Tagebauen gelten §§ 125 bis 130, 134 Abs. 1, §§ 135, 141, 145, 146, 149 bis 152, 153 Abs. 1 und 2, §§ 154, 155, 160, 161, 163 bis 170, 172 bis 175, 181 und 182 entsprechend.

§ 256 aufgehoben
§ 257 Aufbewahrung von Sprengmitteln außerhalb des Lagers

Die Schießberechtigten haben die empfangenen Sprengmittel in verschließbaren Behältern unter ihrer ständigen Aufsicht zu behalten und nach Beendigung der Schießarbeit, spätestens jedoch bei Schicht-schluß, in das Sprengstofflager zurückzubringen.

§ 258 Schutz der Öffentlichkeit

Können durch Schießarbeit Gefahren für den öffentlichen Verkehr oder die Sicherheit von Personen außerhalb des Tagebaues entstehen, so darf nur im Beisein einer Aufsichtsperson geschossen werden, die die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen hat.

§ 259 Verhalten bei Gewittern

(1) Bei aufziehendem Gewitter müssen übertägige Sprengmittellager verlassen werden.

(2) Wenn beim Umgang mit Sprengmitteln die Gefahr einer Zündung durch Blitzschlag besteht, sind die Arbeiten sofort einzustellen bereits eingebrachte Sprengladungen sind durch Kurzschließen der Zünderdrähte zu sichern. Die Sprengstellen sind zu räumen und abzusperren. Gefährdete Personen sind zu warnen und zum Aufsuchen von Deckungen zu veranlassen.

§ 260 Signale beim Schießen

(1) Vor dem Abtun von Schüssen ist der Gefahrenbereich zum Schutz gegen Schußwirkungen durch zuverlässige Personen abzusperren, die mit roten Fahnen, bei schlechten Sichtverhältnissen mit roten Lampen auszurüsten sind; sie müssen ihren Absperrbereich übersehen können.

(2) Beim Schießen hat der Schießberechtigte folgende Horn- oder Sirenensignale zu geben oder geben zu lassen:

Erstes Signal - ein langgezogener Ton: "Sofort in Deckung gehen!"

Zweites Signal - zwei kurze Töne: "Es wird gezündet!"

Drittes Signal - drei kurze Töne: "Schießen beendet!"

(3) Alle beim Schießen Unbeteiligten haben sich nach dem ersten Signal in Sicherheit zu bringen.

(4) Der Schießberechtigte hat sich vor Abgabe des zweiten Signals davon zu überzeugen, daß sich alle Personen in Sicherheit gebracht haben.

(5) Bevor der Schießberechtigte mit dem dritten Signal den Gefahrenbereich freigibt, hat er sich von dem sicherheitlichen Zustand der Schußstelle und ihrer Umgebung zu überzeugen.

(6) Die Schießsignale und etwaige zusätzliche Warnzeichen sind durch ständigen Aushang bekanntzugeben.

Brandschutz
§ 261

Für die Brandverhütung in Tagebauen gelten die §§ 191 Abs. 2 und 193.

§ 262 Feuerlöscheinrichtungen

Für die Feuerlöscheinrichtungen gilt § 277.

Markscheidewesen
§ 263

[aufgehoben durch MarkschBergV]

Sondervorschriften für Braunkohlentagebaue
§ 264 Entwässerung

(1) Vor Beginn des Aufschlusses ist das Gebirge planmäßig auf Wasserführung zu untersuchen.

(2) Entwässerungsstrecken müssen Ausgänge oberhalb der Tagebausohle haben.

(3) Die Wasserstände in Tagebauen und in Kippen, deren Fuß unterhalb des normalen Grund-wasserstandes liegt, sind regelmäßig zu beobachten. Die Beobachtungsergebnisse sind in Listen einzutragen und dem Bergamt mitzuteilen. Das Bergamt kann Ausnahmen hiervon bewilligen.

§ 265 Rauchen in Braunkohlentagebauen

Das Rauchen ist in Braunkohlentagebauen nur in besonderen Räumen gestattet, die vom Betriebsführer durch Aushang bezeichnet sind. Für den Abraum- und Kippenbetrieb kann das Bergamt Ausnahmen zulassen.

§ 266 Befeuchten freigelegter Kohle

Zum Berieseln der freigelegten Braunkohle müssen Wasserleitungen verlegt werden. Freigelegte Kohlenstöße sind zum Schutz gegen Brände zu befeuchten, wenn dadurch die Brandgefahr merklich vermindert wird.

§ 267 Grubenrettungswesen

Für das Grubenrettungswesen gelten die §§ 201 bis 205.

VIERTER ABSCHNITT
Tagesbetrieb
Geltungsbereich
§ 268

Dieser Abschnitt gilt für die Betriebseinrichtungen und Anlagen sowie für die Tätigkeit an der Tagesoberfläche, soweit sie nicht zum Tagebaubetrieb gehören ( § 228).

Allgemeines
§ 269 Sicherung des Personenverkehrs

(1) [aufgehoben durch ABBergV]

(2) [aufgehoben durch ABBergV]

§ 270 Schutz gegen Absturz und fallende Gegenstände

(1) Öffnungen, bei denen Sturzgefahr besteht, wie Luken, Kanäle, Bunker, Gruben, Vertiefungen usw., sind so zu sichern , daß niemand versehentlich hineingelangen kann. Abdeckungen müssen eine Belastung von wenigstens 300 kp/m2 aufnehmen können und gegen seitliches Verschieben gesichert sein.

(2) [aufgehoben durch ABBergV]

§ 271 Blitzschutz

(1) Die Tagesanlagen sind gegen Blitzgefahr zu sichern. Hiervon kann abgesehen werden, wenn es ein Sachverständiger eines Technischen Überwachungsvereins für unbedenklich hält.

(2) Die Blitzschutzanlagen sind wenigstens alle zwei Jahre zu untersuchen .

Tagesschächte und -bremsberge, Aufzüge
§ 272

(1) Für die Tagesanlagen von Schächten und Bremsbergen, die nicht zur Seilfahrt dienen, gelten die §§ 79, 81, 84, 85 Abs. 1, 2 und 4 sowie §§ 87 bis 98.

(2) Aufzüge dürfen nur mit Erlaubnis des Bergamts errichtet und betrieben werden.

Bahnanlagen
§ 273

Für die Einrichtung und den Betrieb von Bahnanlagen gelten die §§ 238 bis 254, soweit es sich nicht um Grubenanschlußbahnen handelt.

Brandschutz
§ 274 Aufbewahrung von Schmier- und Putzmitteln

Schmier- und Putzmittel dürfen in feuergefährlichen Räumen und im Schachtgebäude nur in geschlossenen Blechbehältern aufbewahrt werden. Verbrauchte Schmier- und Putzmittel, Holzspäne und andere leicht brennbare Abfälle sind so zu beseitigen, daß sie keine Brandgefahr bilden.

§ 275 Fördergerüst und Schachtgebäude

(1) Fördergerüst und Schachtgebäude einziehender Tagesöffnungen müssen aus Stahl, Beton, natürlichen oder künstlichen Steinen, Mörtel oder anderen, vom Oberbergamt als hinreichend feuerbeständig anerkannten Stoffen bestehen.

(2) Innerhalb eines Umkreises von 20 m um einziehende Tagesöffnungen dürfen

1. keine Bauten aus anderen als den in Absatz 1 genannten Stoffen errichtet werden,

2. Holz, Papier, Kohlen, brennbare Gase und Flüssigkeiten sowie ähnliche brennbare Stoffe nur soweit und solange vorhanden sein, als dies zur Durchführung des Betriebes unerläßlich ist.

(3) Fördergerüst und Schachtgebäude müssen von Ansammlungen entzündlicher Stoffe, z. B. Seilschmiere, regelmäßig gereinigt werden.

§ 276 Schutz der Grubenbaue gegen einziehende Brandgase

(1) An einziehenden Tagesöffnungen sind Vorrichtungen einzubauen oder bereitzuhalten, mit denen bei Ausbruch eines Brandes über Tage die Tagesöffnung schnell abgedichtet werden kann.

(2) Diese Einrichtungen sind halbjährlich auf ihre Verwendungsfähigkeit zu prüfen .

§ 277 Feuerlöscheinrichtungen

(1) [aufgehoben durch ABBergV]

(2) [aufgehoben durch ABBergV]

(3) In der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen müssen so viel Personen ausgebildet sein und zu regelmäßigen Wiederholungsprüfungen herangezogen werden, daß eine einwandfreie Handhabung der Geräte im Fall eines Brandes gewährleistet ist.

(4) Löschwasserleitungen sind vierteljährlich, die übrigen Feuerlöscheinrichtungen jährlich auf ihre Verwendbarkeit zu prüfen .

§ 278 Brandbekämpfung

Die Löscharbeiten bei Bränden über Tage leitet der Betriebsführer, der im Feuerlöschplan hierfür genannt ist, sofern nicht das Bergamt die Leitung übernimmt.

Erdarbeiten
§ 279

(1) Böschungen von Halden, Gruben, Gräben, Einschnitten und dergleichen müssen so flach sein, daß sie nicht rutschen können, oder durch besondere Maßnahmen gesichert sein. Dies gilt nicht für Gräben, Gruben und Einschnitte, die nicht tiefer als 1,25 m sind.

(2) Gruben- und Grabenränder, Erd- und Felswände müssen in einer den Bodenverhältnissen und der Tiefe entsprechenden Breite (mindestens 60 cm) von jeder Belastung freigehalten werden. Vor jedem Beginn der Arbeiten sind die Wände und Böschungen auf Einsturzgefahr zu überprüfen und nötigenfalls zusätzlich zu sichern.

(3) Gräben und andere Ausschachtungen von mehr als 1,50 m Tiefe sind mit einer genügenden Anzahl von Fahrten (Leitern) zu versehen, wenn der Ausstieg über eine Böschung nicht möglich odergefährlich ist. Das Ein- und Aussteigen auf Spreizen ist verboten.

(4) Sind die Gräben mehr als 80 cm breit, so ist mindestens alle 50 m ein Übergang anzulegen.

(5) Wenn der Gefahrenbereich nicht betreten zu werden braucht und Maßnahmen gegen ein unabsichtliches Betreten getroffen werden darf von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 abgewichen werden.

Schießarbeit
§ 280

(1) Für Schießarbeit gelten die §§ 255 bis 260.

(2) Vor der Ausführung von Sprengarbeiten ist die Belegschaft über § 260 und, soweit sie bei den Sprengarbeiten mitwirkt, über die in Absatz 1 genannten Vorschriften zu unterrichten. Diese Unterrichtung ist zu wiederholen, wenn die letzte Sprengung mehr als 6 Monate zurückliegt.

Auslaugen von Salzlagerstätten
§ 281

Die Gewinnung von Salzen durch Auslaugen mit Hilfe von Tagesbohrlöchern und -schächten ist nur zulässig, wenn das Oberbergamt die Erlaubnis dazu erteilt hat.

Bromfabriken
§ 282

(1) Für Bromfabriken sind außerhalb des Gefahrenbereichs Gasmasken, Atemschutzgeräte und zur Chlor- und Brombekämpfung geeignete Schutzanzüge in solcher Menge bereitzuhalten, daß eine wirksame Bekämpfung von Gasaustritten möglich ist. Ferner sind Mittel für die Erste Hilfe bei Verätzungen durch Chlor oder Brom bereitzuhalten.

(2) Das Betreten von Lagerräumen für Chlor und Brom ist Unbefugten verboten. An den Zugängen ist auf dieses Verbot hinzuweisen.

(3) Wer ein Auftreten von Chlor- oder Bromdämpfen bemerkt, hat dies der nächsten erreichbaren Aufsichtsperson zu melden .

(4) Ventile für Chlor oder Brom sind vorsichtig und ohne Gewaltanwendung zu bedienen. Werden sie nicht dauernd benutzt, ist mindestens einmal wöchentlich ihre Gangbarkeit festzustellen. Festsitzende Ventile sind durch warmes Wasser wieder gangbar zu machen. Feuer, Lötlampen, Schweißbrenner und dergleichen dürfen dazu nicht verwendet werden.

(5) Kesselwagen für Chlor sind so schnell wie möglich in die ortsfesten Behälter zu entleeren. Sie dürfen nicht in der Nähe von Wohn- und Arbeitsräumen abgestellt werden. Sie sind durch die eigene Bremse und durch Radschuhe gegen Verschieben zu sichern und vor dem Entleeren gegen das Auffahren anderer Fahrzeuge zu sichern . Die Sicherungen gegen ein Verschieben und gegen das Auffahren anderer Fahrzeuge dürfen erst beseitigt werden, wenn die Kessel entleert und ihre Verbindung zu den Lagertanks unterbrochen sind.

Halden
§ 283

Heiße Gegenstände, z. B. Asche und Schlacke, dürfen nur dann auf Halde gestürzt werden, wenn dadurch kein Haldenbrand entstehen kann.

Salzspeicher
§ 284

In Salzspeichern dürfen Personen an der Böschung nur unter ständiger Aufsicht beschäftigt werden.

FÜNFTER ABSCHNITT
Schlußbestimmungen für alle Betriebe
§ 285 Ausnahmebewilligungen und Erlaubnisse

(1) Das Oberbergamt kann in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn der Schutz der in § 196 ABG bzw. § 198 BBG, §§ 152, 153 SchBG, §§ 152, 153 OBG genannten Belange auf andere Weise gewährleistet ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bewilligung von Ausnahmen, zu deren Erteilung das Bergamt nach dieser Verordnung befugt ist.

(3) Ausnahmebewilligungen und Erlaubnisse sind nur in schriftlicher Form gültig. Sie sind jederzeit widerruflich.

§ 286 Untersuchung, Prüfung und Überprüfung

(1) Soweit in dieser Verordnung die Untersuchung, Prüfung oder Überprüfung von Anlagen oder Einrichtungen gefordert wird, bedeutet:

U n t e r s u c h u n g eine eingehende Inaugenscheinnahme zur Feststellung von Schäden oder Mängeln. die, soweit es der Zweck erfordert, mit Messungen oder Erprobungen zu verbinden ist,

P r ü f u n g eine Inaugenscheinnahme zur Feststellung äußerlich erkennbarer Schäden und Mängel sowie eine genaue Besichtigung einzelner Teile,

Ü b e r p r ü f u n g eine Inaugenscheinnahme zur Feststellung äußerlich erkennbarer Schäden oder Mängel.

(2) Soweit nicht im einzelnen etwas anderes bestimmt ist, sind

U n t e r s u c h u n g e n durch einen vom Oberbergamt anerkannten Sachverständigen,

P r ü f u n g e n durch eine fachkundige Aufsichtsperson und

Ü b e r p r ü f u n g e n durch eine fachkundige Person auszuführen.

(3) Der Bergwerksbesitzer hat die für die Untersuchung erforderlichen Arbeitskräfte und Vorrichtungen zu stellen und die Kosten der Untersuchung zu tragen. Er hat ferner der Bergbehörde das Untersuchungsergebnis auf Anfordern mitzuteilen.

(4) Die prüfende Aufsichtsperson hat das Prüfungsergebnis in ein Prüfungsbuch einzutragen. Wer bei einer Überprüfung Anzeichen von Schäden oder Mängeln feststellt, hat dies unverzüglich der zuständigen Aufsichtsperson zu melden.

§ 287 Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach § 207 d ABG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt.

(2) Nach § 207 d ABG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über die Errichtung, den Betrieb, die Überwachung und Instandhaltung von Dampfkesselanlagen nach den §§ 15 bis 23 der Dampfkesselverordnung verstößt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 208 ABG mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 287a Straftaten

(1) Wer vorsätzlich dieser Verordnung zuwiderhandelt und dadurch Leben oder Gesundheit anderer gefährdet, wird nach § 209 ABG, § 210 BBG, § 190 SchBG, § 190 OBG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich dieser Verordnung aus Gewinnsucht zuwiderhandelt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 288 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1967 in Kraft.

(2) Mit dem Tage des Inkrafttretens treten außer Kraft:

1. die Bergpolizeiverordnung für die Braunkohlenbergwerke vom 18. März 1944 (Regierungs-Anzeiger für den Regierungsbezirk Hildesheim 1949 S. 31),

2. die Allgemeine Bergpolizeiverordnung vom 8. Januar 1945 (Amtsblatt der Regierung zu Hildesheim 1945 S. 2),

3. die Verordnung für die Steinkohlenbergwerke vom 15. April 1951 (Amtsblatt der Regierung zu Hildesheim 1951 S. 31),

4. die Verordnung über die Bekämpfung von Staublungenerkrankungen in der Kieselgurindustrie vom 30. Dezember 1958 (Nds. MBl. 1959 S. 81),

5. die Bergverordnung zum Schutz gegen Brandgase im Bergbau unter Tage vom 10. April 1961 (Nds. MBl. S. 491).

§ 289 Übergangsbestimmungen

Erlaubnisse, Genehmigungen und Ausnahmebewilligungen, die aufgrund der in § 288 aufgehobenen Verordnungen erteilt worden sind, gelten bis auf Widerruf oder bis zum Fristablauf weiter.

Von

Clausthal-Zellerfeld, den 2. Februar 1966

Oberbergamt

Wunderlich