Recht & Gesetze
Abschnitt 4
Pflichten der Behörden
§ 65 Externe Notfalleinsatzpläne und Notfallvorsorge

(1) Die zuständige Behörde hat einen oder mehrere externe Notfalleinsatzpläne für die Plattformen oder angebundene Einrichtungen zu erstellen, die sich in ihrem Zuständigkeitsbereich befinden. Dabei hat sie das Havariekommando hinzuzuziehen, soweit dessen Aufgabenbereich betroffen ist. Der Externe Notfalleinsatzplan hat auch Einrichtungen außerhalb der Sicherheitszone zu erfassen, sofern dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Offshore-Erdöl- oder Erdgasaktivitäten erforderlich ist. Die zuständige Behörde hat in den externen Notfalleinsatzplänen eine Strategie zur Begrenzung der Folgen eines schweren Unfalls im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten festzulegen und dabei die Vorgaben der Anlage 5 zu berücksichtigen. Die zuständige Behörde hat den Unternehmer, der die vom Notfallplan betroffene Plattform oder Einrichtung betreibt oder auf eigene Rechnung betreiben lässt, an der Erstellung der externen Notfalleinsatzpläne zu beteiligen und dessen Aufgaben und finanzielle Verpflichtungen festzulegen. Die externen Notfalleinsatzpläne haben der jeweils aktuellen Fassung der internen Notfalleinsatzpläne für die bestehenden oder geplanten Plattformen oder Einrichtungen in dem betroffenen Gebiet Rechnung zu tragen.

(2) Ernste Gefahren, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Mitgliedsstaat haben werden, müssen in den externen Notfallplänen so berücksichtigt werden, dass eine gemeinsame wirksame Reaktion auf einen schweren Unfall erleichtert wird.

(3) Die zuständige Behörde hat ihre externen Notfalleinsatzpläne der Europäischen Kommission, anderen potenziell betroffenen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die offengelegten Informationen dürfen

1.
kein Risiko für die Sicherheit und den Schutz von Plattformen und ihrer Betriebsabläufe darstellen,
2.
nicht den wirtschaftlichen Interessen der Mitgliedstaaten schaden und
3.
nicht die persönliche Sicherheit von Beamten und sonstigen Angestellten der Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(4) Die zuständige Behörde hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um ein hohes Maß an Kompatibilität und Interoperabilität der Notfallgerätschaften und der Fachkompetenz im Bereich der Notfallhilfe zwischen allen Mitgliedstaaten in einer geografischen Region und gegebenenfalls darüber hinaus zu erreichen. Dabei hat sie das Havariekommando hinzuzuziehen, soweit dessen Aufgabenbereich betroffen ist.

(5) Die für die Koordinierung von Notfalleinsatzmaßnahmen zuständige Behörde hat ein Verzeichnis der Notfallgerätschaften und -vorkehrungen gemäß Anlage 6 zu führen. Dabei hat sie das Havariekommando hinzuzuziehen, soweit dessen Aufgabenbereich betroffen ist. Dieses Verzeichnis hat sie den anderen potenziell betroffenen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission sowie angrenzenden Drittländern auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zur Verfügung zu stellen.

(6) Die zuständige Behörde hat Szenarios der Kooperation zwischen den betroffenen Behörden in potenziell betroffenen Mitgliedstaaten und den Unternehmern für Notfälle zu entwickeln, regelmäßig zu bewerten und zu aktualisieren. Dabei hat sie das Havariekommando hinzuzuziehen, soweit dessen Aufgabenbereich betroffen ist. Diese Szenarios sind im Rahmen der Erstellung der Notfallpläne sowie im Rahmen der Notfallübungen nach § 58 Absatz 1 und § 67 Absatz 5 zu berücksichtigen.

Fußnote

(+++ Kapitel 2 (§§ 40 bis 67): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 2 +++)
(+++ § 65: Zur Anwendung vgl. § 72 +++)
§ 65 Abs. 1 Satz 3 u. 4 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde vor dem Wort "Erdgasaktivitäten" der überflüssige Bindestrich entfernt

§ 66 Untersuchungen bei und nach einem schweren Unfall

(1) Die zuständige Behörde hat bei schweren Unfällen in ihrem Zuständigkeitsbereich gründliche Untersuchungen einzuleiten und aus deren Ergebnissen Empfehlungen abzuleiten. Dabei hat sie das Havariekommando hinzuzuziehen, soweit dessen Aufgabenbereich betroffen ist. Über die Einleitung von Untersuchungen und deren Fortgang hat sie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich zu unterrichten.

(2) Während eines Notfalleinsatzes erhebt die zuständige Behörde alle für eine gründliche Untersuchung notwendigen Informationen.

(3) Die zuständige Behörde nach Absatz 1 stellt am Ende der Untersuchung oder am Ende eines etwaigen Gerichtsverfahrens jeweils eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Untersuchungen und der Empfehlungen nach Absatz 1 der Europäischen Kommission und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Verfügung. Bei Umweltschäden im Sinne des § 2 Nummer 1 des Umweltschadensgesetzes hat die zuständige Behörde auch die nach § 12 des Umweltschadensgesetzes zuständige Behörde zu informieren. Sie hat eine nicht vertrauliche Fassung der Ergebnisse im Internet zu veröffentlichen.

(4) Die zuständige Behörde und der Unternehmer haben im Anschluss an eine Untersuchung die Empfehlungen umzusetzen, die sich aus der Untersuchung ergeben haben.

(5) Die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung nach dem Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2012 (BGBl. I S. 390) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Zuständigkeiten und Befugnisse des Havariekommandos nach der Bund/Küstenländervereinbarung über die Errichtung des Havariekommandos in der Bekanntmachung vom 23. Dezember 2003 (BAnz. 2003, S. 1170) und nach der Bund/Küstenländer-Vereinbarung über die Bekämpfung von Meeresverschmutzungen in der Bekanntmachung vom 23. Dezember 2003 (BAnz. 2003, S. 1171) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

Fußnote

(+++ Kapitel 2 (§§ 40 bis 67): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 2 +++)

§ 67 Zusammenarbeit innerhalb der Europäischen Union, Meldepflichten

(1) Die zuständige Behörde hat für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten, die in ihrem Zuständigkeitsbereich stattfinden, jährlich zum 1. Juni einen Jahresbericht mit den in der Anlage 7 Nummer 2 genannten Informationen zu erstellen. Sie hat den Jahresbericht an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln, das einen zusammenfassenden Jahresbericht an die Europäische Kommission weiterleitet.

(2) Bei einer ernsten Gefahr im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat haben wird, oder bei einer geplanten Zusammenarbeit mit europäischen Agenturen hat die zuständige Behörde unverzüglich das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu informieren. Bei ernsten Gefahren im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat haben werden, verständigt die zuständige Behörde darüber hinaus unverzüglich das Maritime Lagezentrum des Havariekommandos und die nach § 4 des Umweltschadensgesetzes zuständige Behörde.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat alle einschlägigen Informationen auf Anfrage an diejenigen Mitgliedstaaten weiterzuleiten, die sich als potenziell betroffen ansehen. Besteht ein Risiko vorhersehbarer grenzüberschreitender Auswirkungen eines schweren Unfalls auf Drittländer, so hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Drittländern Informationen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zur Verfügung zu stellen.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie koordiniert Maßnahmen, die den Wissens-, Informations- und Erfahrungsaustausch betreffen, mit anderen Mitgliedstaaten. Der Wissens-, Informations- und Erfahrungsaustausch betrifft insbesondere die Wirkungsweise der Maßnahmen für das Risikomanagement, die Verhütung schwerer Unfälle, die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften und Notfallmaßnahmen im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten innerhalb und gegebenenfalls außerhalb der Europäischen Union.

(5) Die zuständige Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich eine oder mehrere Plattformen oder angebundene Einrichtungen betrieben werden, hat regelmäßig in Zusammenarbeit mit potenziell betroffenen Mitgliedstaaten, mit relevanten Agenturen der Union sowie, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, mit potenziell betroffenen Drittländern zu erproben, inwieweit die Bundesrepublik Deutschland darauf vorbereitet ist, auf schwere Unfälle zu reagieren. Dabei hat sie das Havariekommando hinzuzuziehen, soweit dessen Aufgabenbereich betroffen ist.

(6) Die zuständige Behörde hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jeden Antrag auf Errichtung einer normalerweise mit Personen besetzten Plattform für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten zu melden.

(7) Bis zum 17. Juli 2016 hat die zuständige Behörde dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Maßnahmen mitzuteilen, die sie in Bezug auf den Zugang zu Fachwissen, auf materielle Ausstattung und auf Experten getroffen hat; dazu gehören auch mögliche förmliche Vereinbarungen mit einschlägigen Ämtern und Agenturen der Europäischen Union über die Erbringung fachlicher Beratung. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie meldet diese Maßnahmen einschließlich weiterer Maßnahmen, die eventuell auf Bundesebene getroffen wurden, bis zum 19. Juli 2016 an die Europäische Kommission.

Fußnote

(+++ Kapitel 2 (§§ 40 bis 67): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 2 +++)