Recht & Gesetze
Abschnitt 3 Strategische Umweltprüfung (SUP)
§ 9 Pflicht zur Strategischen Umweltprüfung

(1) Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen, die

1.   in Anlage 3 Nr. 1 aufgeführt sind,

2.   in Anlage 3 Nr. 2 aufgeführt sind und für Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in der Anlage 1 oder in der Anlage 1 UVPG aufgeführt sind, im Sinne des § 14 b Abs. 3 UVPG einen Rahmen setzen oder

3.   nach § 36 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) einer Verträglichkeitsprüfung unterliegen.

(2) 1 Bei den weder unter Absatz 1 noch unter die Anlage 3 UVPG fallenden Plänen und Programmen ist eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen, wenn diese für die Entscheidung über die Zulässigkeit eines in der Anlage 1 oder in der Anlage 1 UVPG aufgeführten oder anderen Vorhabens im Sinne des § 14 b Abs. 3 UVPG einen Rahmen setzen und nach einer Vorprüfung des Einzelfalls voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. 2 Bei der Vorprüfung des Einzelfalls ist aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 4 aufgeführten Kriterien einzuschätzen, ob der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, die im weiteren Aufstellungsverfahren zu berücksichtigen wären. 3 Bei der Vorprüfung des Einzelfalls ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. 4 Die in § 14 h UVPG genannten Behörden sind bei der Vorprüfung zu beteiligen.

(3) Wird ein Plan oder Programm nach Absatz 1 nur geringfügig geändert oder wird darin die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festgelegt, so ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls nach Absatz 2 Sätze 2 bis 4 ergibt, dass der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat.

(4) Dieser Abschnitt gilt nicht für Raumordnungspläne.

§ 10 Feststellung der Pflicht zur Strategischen Umweltprüfung

(1) Die zuständige Behörde stellt frühzeitig fest, ob nach § 9 eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung besteht.

(2) Soll nach einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 9 Abs. 2 oder 3 eine Strategische Umweltprüfung unterbleiben, so ist dies einschließlich der dafür wesentlichen Gründe öffentlich bekannt zu geben.

§ 11 Verfahren der Strategischen Umweltprüfung

(1) Für das Verfahren der Strategischen Umweltprüfung gelten die §§ 14 f bis 14 n UVPG entsprechend.

(2) 1 Im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 14 h UVPG können der Entwurf des Plans oder Programms sowie der Umweltbericht anstelle einer Übermittlung in Papierform im Internet bereitgestellt werden, wenn den zu beteiligenden Behörden die Dauer der Bereitstellung und die Internetadresse mitgeteilt werden; die Mitteilung kann im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. 2 Auf Verlangen sind der zu beteiligenden Behörde der Entwurf des Plans, oder Programms sowie der Umweltbericht in Papierform zu übermitteln. 3 Die zu beteiligenden Behörden können ihre Stellungnahmen im Wege der elektronischen Kommunikation abgeben, soweit die beteiligende Behörde hierfür einen Zugang eröffnet hat.

(3) 1 Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 14 i UVPG können die Unterlagen gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung im Internet bereitgestellt werden; die Internetadresse ist in der Bekanntmachung über die Auslegung des Plans oder Programms mit anzugeben. 2 Soweit für Stellungnahmen ein Zugang im Wege der elektronischen Kommunikation eröffnet ist, ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Pläne und Programme nach Anlage 3 Nr. 1.3 oder 1.4 UVPG.

(5) 1 Bei der Aufstellung oder Änderung eines Landschaftsrahmenplans ist eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. 2 Die Begründung zum Landschaftsrahmenplan muss den Anforderungen entsprechen, die § 14 g UVPG an einen Umweltbericht stellt.