1 Dieses Gesetz dient, neben dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), der Umsetzung der europarechtlichen Vorschriften über Umweltprüfungen hinsichtlich der landesrechtlich zu regelnden Umweltprüfungen. 2 Sein Zweck entspricht dem Zweck des § 1 UVPG.
1 Für die in diesem Gesetz geregelten Umweltprüfungen gelten die Begriffsbestimmungen und sonstigen Regelungen des § 2 Abs. 1 bis 4 UVPG. 2 § 2 Abs. 5 und 6 UVPG gelten entsprechend. 3 Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind auch die vom Land Niedersachsen zu erstellenden und von der Europäischen Gemeinschaft mitfinanzierten Pläne und Programme.