Bei der Berechnung des Prüfwertes für Größe oder Leistung sind die Werte von kumulierenden Vorhaben hinzuzurechnen.
Kumulierende Vorhaben sind Vorhaben derselben Art, die in einem engen Zusammenhang stehen. Ein enger Zusammenhang ist gegeben, wenn diese Vorhaben
und wenn sie einem vergleichbaren Zweck dienen. Dies gilt jedoch nur für Vorhaben, die für sich jeweils die Werte für die standortbezogene Vorprüfung oder, soweit eine solche nicht vorgesehen ist, die Werte für die allgemeine Vorprüfung nach Anlage 1 Spalte 2 erreichen oder überschreiten (vgl. § 3b Abs. 2 UVPG).
Nicht berücksichtigt werden müssen Vorhaben oder Vorhabensbestandteile, die einer durch die Richtlinie 85/337/EWG erfassten Vorhabenkategorie angehören und vor dem 3.7.1988 zugelassen oder errichtet wurden. Gleiches gilt für Vorhaben oder Vorhabensbestandteile, die einer durch die Änderungsrichtlinie 97/11/EG erfassten Vorhabenkategorie angehören und vor dem 14.3.1999 zugelassen oder errichtet wurden.
UVP-V Bergbau- Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
Wasser: Art eines Gewässerausbaus, Flächen-, Volumen- oder Qualitätsveränderung, Einleitungen, Entnahmen von Grund- oder Oberflächenwasser.
Boden: Umfang einer Inanspruchnahme durch Flächenentzug, Versiegelung, Verdichtung, Nutzungsänderung, Bodenabtrag / -auftrag, Entwässerung, Eintrag von Schadstoffen.
Natur und Landschaft: Angaben zur Nutzung und Gestaltung von Flora, Fauna, Biotopen und des Landschaftsbildes durch das Vorhaben.
Zusätzliche Angaben für Bohrungen:
Boden: Angaben zur Lagerstätte, zum Deckgebirge und zur Bohrung, Angaben zu potenziellen geologisch begründeten Umstiegsmöglichkeiten von in das Bohrloch eingebrachten Stoffen.
Wasser: Angaben zur Hydrogeologie im Deckgebirge
Welche Abfälle und Abwässer werden voraussichtlich anfallen?
Klassifikation der Abfälle gemäß WHG, KrWG, jeweils hinsichtlich Art und Umfang. (überwachungsbedürftig, wassergefährdend etc.)
Art der geplanten Entsorgung.
Welche Stoffe werden voraussichtlich in Luft, Wasser und Boden emittiert?
Ist mit dem Vorhaben möglicherweise eine deutlich wahrnehm- bzw. messbare, Belastung der Umgebung durch
verbunden?
Sind Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen von Mensch oder Tier möglich? (Art und Weise, Umfang ?)
Welche der in Nr. 4.6.1.1 der TA Luft aufgeführten Stoffe werden voraussichtlich in welchem Umfang emittiert?
Erfordert das Vorhaben das Lagern, den Umgang mit, die Nutzung oder die Produktion von gefährlichen Stoffen i. S. des ChemG bzw. der GefStoffV, wassergefährdenden Stoffen i. S. des WHG oder radioaktiven Stoffen?
Unfall- /Störfallrisiken, z.B. bei der Lagerung, Handhabung, Beförderung von explosiven, giftigen, radioaktiven, krebserregenden, erbgutverändernden Stoffen;
Wenn ja : In welchem Umfang jeweils?
Zusätzliche Angaben für Bohrungen:
Als potenzielle Wirkfaktoren im Rahmen der Störfallbetrachtung sind zu betrachten:
Nennen Sie hier mögliche Auswirkungen mit anderen bestehenden oder bereits zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten. Gibt es zum Beispiel Zusammenwirkungen mit Stromtrassen, Deichbau, Leitungen, anderen Förderplätzen. Es sind nicht nur Auswirkungen auf gleichartige Projekte gemeint.
Zum Beispiel bei Bohrungen sollte hier auf den Aufbau der Verrohrung sowie die Zementation eingegangen werden. Zusammensetzung der Spülung. Bei Leitung z.B. offenen Bauweise oder HDD Verfahren.
Die Anfälligkeit des Vorhabens für Störfälle im Sinne des § 2 Nummer 7 der Störfall-Verordnung, insbesondere aufgrund seiner Verwirklichung innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes zu Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.