4.75 Fachkunde der verantwortlichen Personen im Bohrbetrieb
4.75 Fachkunde der verantwortlichen Personen im Bohrbetrieb (§ 2 Nr. 14- BVOT)
Nr. AZ Verfügung vom: Anlage:
4.75

20.1 - 19/83 - 31.03.83

B IV a 4 - II -

 

 

 

31.03.1983

 

 

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Der den Bergämtern mit Verfügung vom 12.12.79 - 18/79 -

B IV a 4 - I - übersandte Entwurf einer Verwaltungsvorschrift

zu den §§ 73 ff. des Allgemeinen Berggesetzes für

das Land Niedersachsen hat sich durch den Erlaß des Bundesberggesetzes

erledigt. Von der Herausgabe entsprechender

allgemeiner Verwaltungsregelungen der Oberbergämter zu den

jetzt geltenden §§ 56 ff» BBergG soll vorerst abgesehen

werden, zumal die Herausgabe Allgemeiner Verwaltungsvorschriften

zum Bundesberggesetz Sache des Bundesministers

für Wirtschaft ist (§ 143 Abs. 1 BBergG).

Bei den Erörterungen über den Erlaß von Verwaltungsvorschriften

durch die Oberbergämter ist die Frage aufgeworfen

worden, wie sichergestellt werden kann, daß die Fachkunde

der für den Bohrbetrieb bestellten verantwortlichen Personen

im ganzen Bundesgebiet nach einheitlichen Kriterien beurteilt

wird, da diese Personen erfahrungsgemäß nicht selten von

einem Bundesland in das andere wechseln. Eine eingehende

Erörterung dieser Frage mit dem Wirtschaftsverband Erdölund

Erdgasgewinnung hat zu der beigefügten Erklärung des WEG vom 10.03.83 geführt, die als eine Art Selbstbindung der Mitgliedsfirmen dieses Verbandes zu verstehen ist. Ich

halte die von den Mitgliedsfinnen des WEG beabsichtigte

Handhabung für sinnvoll und nützlich und bitte , etwa notwendige

VerwaltungsentScheidungen in Fragen der gesetzlich

vorgeschriebenen Fachkunde an dieser Erklärung auszurichten.

Der Begriff der Fachkunde wird in § 66 Nr. 9 BßergG definiert.

 

gez. F ü r e r