Nr. | AZ | Verfügung vom: | Anlage: |
4.75 |
20.1 - 19/83 - 31.03.83 B IV a 4 - II -
|
31.03.1983
|
Der den Bergämtern mit Verfügung vom 12.12.79 - 18/79 -
B IV a 4 - I - übersandte Entwurf einer Verwaltungsvorschrift
zu den §§ 73 ff. des Allgemeinen Berggesetzes für
das Land Niedersachsen hat sich durch den Erlaß des Bundesberggesetzes
erledigt. Von der Herausgabe entsprechender
allgemeiner Verwaltungsregelungen der Oberbergämter zu den
jetzt geltenden §§ 56 ff» BBergG soll vorerst abgesehen
werden, zumal die Herausgabe Allgemeiner Verwaltungsvorschriften
zum Bundesberggesetz Sache des Bundesministers
für Wirtschaft ist (§ 143 Abs. 1 BBergG).
Bei den Erörterungen über den Erlaß von Verwaltungsvorschriften
durch die Oberbergämter ist die Frage aufgeworfen
worden, wie sichergestellt werden kann, daß die Fachkunde
der für den Bohrbetrieb bestellten verantwortlichen Personen
im ganzen Bundesgebiet nach einheitlichen Kriterien beurteilt
wird, da diese Personen erfahrungsgemäß nicht selten von
einem Bundesland in das andere wechseln. Eine eingehende
Erörterung dieser Frage mit dem Wirtschaftsverband Erdölund
Erdgasgewinnung hat zu der beigefügten Erklärung des WEG vom 10.03.83 geführt, die als eine Art Selbstbindung der Mitgliedsfirmen dieses Verbandes zu verstehen ist. Ich
halte die von den Mitgliedsfinnen des WEG beabsichtigte
Handhabung für sinnvoll und nützlich und bitte , etwa notwendige
VerwaltungsentScheidungen in Fragen der gesetzlich
vorgeschriebenen Fachkunde an dieser Erklärung auszurichten.
Der Begriff der Fachkunde wird in § 66 Nr. 9 BßergG definiert.
gez. F ü r e r