Recht & Gesetze
Abschnitt 6 Zusätzliche Vorschriften für Arbeiten in Küstengewässern und Flussmündungen
§ 21 Unterrichtung über Sprengarbeiten

Bei Sprengarbeiten in Küstengewässern und in an diese angrenzenden Flussmündungen tritt an die Stelle der in § 17 genannten Behörden das örtlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt.

§ 22 Lagerung und Aufbewahrung von Sprengmitteln auf Schiffen, Sprechfunkverbindungen

1) Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung von Sprengmittellagerräumen auf Messschiffen bedürfen der Genehmigung des niedersächsischen Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie.
(2) Zwischen allen bei den seismischen Arbeiten eingesetzten Schiffen und Booten muss eine dauernde Sprechfunkverbindung bestehen.

§ 23 Seismische Sprengungen im Wasser

(1) Sprengladungen, die im Wasser gezündet werden, müssen mit gut sichtbaren Schwimmkörpern verbunden sind. Die Verbindungen sind so herzustellen, dass sie sich nicht selbsttätig lösen können. Als Zünder dürfen nur Selbstzerstörzünder verwendet werden.
(2) Der Sprengberechtigte darf die Zündleitung erst dann mit der Zündmaschine verbinden, wenn die zu zündende Sprengladung ins Wasser gelassen worden ist und das hierfür eingesetzte Boot sich von der Sprengladung so weit entfernt hat, dass es beim Zünden nicht gefährdet ist.
(3) Sprengungen dürfen nur bei ausreichendem Tageslicht und ausreichenden Sichtverhältnissen durchgeführt werden.