Recht & Gesetze
Siebenter Teil Schlußvorschriften
§ 26 Ausnahmebewilligung

Das Oberbergamt kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn das Schutzziel der Vorschriften auf andere Weise gewährleistet ist.

§ 27 Bekanntmachung der Verordnung

Es ist dafür zu sorgen, daß alle Beschäftigten unverzüglich von den Vorschriften dieser Verordnung Kenntnis erhalten. Ein Abdruck der Verordnung ist an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme auszuhängen oder auszulegen.

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig i. S. des § 145 Abs. 3 Nr. 2 BBergG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. die Erreichbarkeit einer verantwortlichen Persion nach § 3 Abs. 1 nicht sicherstellt, die Befahrung der Arbeitsstelle nach § 3 Abs. 2 nicht durchführt, entgegen § 3 Abs. 3 nicht für die Anwesenheit einer verantwortlichen Person sorgt oder der Anwesenheitspflicht nicht nachkommt, die Beschäftigten entgegen § 5 Abs. 1 nicht belehrt,
2. einer Vorschrift des § 8 Abs. 1 oder 2 über das Benutzen, Bedienen, Verändern, Unbrauchbarmachen oder Betreiben von Einrichtungen oder eine Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 1 über das Beseitigen, Verändern, Unwirksammachen oder Beeinträchtigen von Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen zuwiderhandelt,
3. gegen eine Vorschrift des § 10 Abs. 1 und 2 über die Beschäftigung fremdsprachiger Personen verstößt,
4. die Schutzausrüstung nach § 11 Abs. 1, die Schutzbekleidung nach § 11 Abs. 3, die Wascheinrichtungen nach § 11 Abs.4 oder die Warnkleidung nach § 11 Abs. 5 nicht zur Verfügung stellt oder die persönliche Schutzausrüstung nach § 11 Abs. 2 nicht benutzt,
5. gegen eine Vorschrift des § 12 Abs.1, 2 oder 3 über die Einrichtung und Organisation der Ersten verstößt,
6. gegen eine Vorschrift des § 13 über die Bekanntmachung der seismischen Arbeiten oder § 14 Abs. 2 oder 3 über den Schutz von Gegenständen verstößt,
7. entgegen § 15 Abs. 1 oder 2 Fahrzeuge, fahrbare Arbeitsgeräte oder Bohrgeräte verwendet, entgegen § 15 Abs. 3 fahrbare Arbeitsgeräte oder Bohrgeräte nicht prüft oder entgegen § 15 Abs. 6 Bohrgeräte in aufgerichtetem Zustand verfährt,
8. einer Vorschrift des § 17 Abs. 2, 4, 5 oder 6 über den Umgang mit Sprengmitteln, des § 18 Abs. 1 oder 2 über die Lagerung und Aufbewahrung von Sprengmitteln, des § 18 Abs. 4 über die Räumung eines Sprengmittellagers, des § 19 über die Unterrichtung über Sprengarbeiten, des § 20 Abs. 2, 3, 4, 5, 7 oder 8 über die Durchführung der Sprengarbeiten, des § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 über im Bohrloch verbliebene Sprengmitteloder des § 25 Abs. 1, 2 oder 3 über seismische Sprengungen im Wasser zuwiderhandelt,
9. entgegen § 18 Abs. 3 oder § 24 Abs. 1 ein Sprengmittellager ohne Genehmigung errichtet, betreibt oder ändert,
10. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder 2 den Verlust von Sprengmitteln nicht meldet, gefundene Sprengmittel nicht abliefert oder die verantwortliche Person nicht unterrichtet oder entgegen § 24 Abs. 2 keine Sprechfunkverbindung unterhält.

§ 29 Übergangsvorschriften

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erteilten Ausnahmebewilligungen und Erlaubnisse gelten für die Dauer ihrer Laufzeit als im Sinne dieser Verordnung erteilte Ausnahmebewilligungen und Genehmigungen.

§ 30 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vierzehn Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Schürfverordnung vom 27.7.1962 (Nds. MBl. S. 754), geändert durch Verordnung vom 16.3.1971 (Nds. MBl. S. 340), außer Kraft.

 

Clausthal-Zellerfeld, den 25.7.1986
O b e r b e r g a m t
Fürer