(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben und Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 BBergG, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf:
1. elektrische Sprengzündanlagen ohne Netzverbindung und die in Energierichtung hinter dem letzten handbetätigten Trennschalter befindlichen Teile (Zündleitungen, Zünderdrähte und Zünder) von Sprengzündanlagen mit Netzverbindung sowie Zündmaschinenprüfgeräte und Zündkreisprüfer,
2. das tragbare elektrische Geleucht in nichtexplosionsgefährdeten Bereichen unter Tage,
3. elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in Besucherbergwerken und Besucherhöhlen,
4. elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen von Tagesanlagen.
(3) Für folgende elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel gelten nur nachstehende Vorschriften dieser Verordnung:
1. für den elektrischen Teil der Schacht- und Schrägförderanlagen, Befahrungs-, Hilfsfahr- und Notfahranlagen in Schächten und Schrägstrecken sowie der verfahrbaren Arbeitsbühnen in Schächten und schachtähnlichen Grubenbauen die §§ 3 bis 7, 15 und 17 bis 28 sowie der Fünfte Teil,
2. für den nicht mit einem ortsfesten Netz verbundenen elektrischen Teil der Fahrzeuge mit Eigenantrieb unter Tage und für den elektrischen Teil der Anlagen zur Förderung mit gleisgebundenen oder zwangsgeführten Fahrzeugen unter Tage (Bahnanlagen, Einschienenhänge- und Schienenflurbahnen) die §§3 bis 7, 15, 16 Sätze 2 und 3 und die §§ 17 bis 28 sowie der Fünfte Teil,
3. für den elektrischen Teil der Grubenanschlußbahnen und deren Triebfahrzeuge §§ 3 bis 6 sowie der Fünfte Teil,
4. für das tragbare elektrische Geleucht in explosionsgefährdeten Bereichen die §§ 9,10, 15 und 29 sowie der Fünfte Tei1.
Im Sinne dieser Verordnung ist
1. Elektro-Fachkraft
eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen in der Elektrotechnik sowie Kenntnis der maßgebenden Sicherheitsvorschriften und Regeln der Technik die ihr übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann,
2. Elektro-Aufsichtspersonen
eine vom Unternehmer nach den berggesetzlichen Vorschriften als verantwortliche Person bestellte Elektro-Fachkraft,
3. besonders qualifizierte Elektro-Fachkraft
eine Elektro-Fachkraft, die auf technischem und rechtlichem Gebiet besondere Fachkunde erworben hat und die für Prüfungen erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
4. elektrotechnischer Sachverständiger
eine für die Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel von der zuständigen Behörde anerkannte Person,
5. elektrotechnisch unterwiesene Person
eine Person, die durch eine Elektro-Fachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt worden ist,
6. elektrische Anlage
die Gesamtheit der für bestimmte Betriebszwecke leitend, induktiv oder kapazitiv zusammengeschlossenen elektrischen Betriebsmittel einschließlich der für ihre Verwendung notwendigen Bauteile,
7. elektrisches Betriebsmittel
ein Gegenstand, der als Ganzes oder in einzelnen Teilen dem Anwenden elektrischer Energie dient; hierzu gehören insbesondere Gegenstände zum Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen, Umsetzen und Verbrauchen elektrischer Energie, auch für die Fernmeldetechnik,
8. explosionsgeschütztes elektrisches Betriebsmittel
ein elektrisches Betriebsmittel, das zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen bestimmt ist,
9. Zündschutzart
die Art der in den harmonisierten Normen oder nach dem Stand der Technik festgelegten Maßnahmen, die an elektrischen Betriebsmitteln bei der Herstellung getroffen sind um die Zündung der umgebenden explosionsfähigen Atmosphäre durch diese Betriebsmittel zu verhindern,
10. eigensichere elektrische Anlage
die Gesamtheit der elektrisch miteinander verbundenen elektrischen Betriebsmittel mit eigensicheren Stromkreisen, wobei alle Stromkreise in den diese Betriebsmittel verbindenden und besonders gekennzeichneten Kabeln und Leitungen der Zündschutzart Eigensicherheit entsprechen,
11. eigensicherer Stromkreis
ein Stromkreis, durch den eine bestimmte explosionsfähige Atmosphäre durch Funken oder heiße Oberflächen, die unter den in harmonisierten Normen oder nach dem Stand der Technik festgelegten Prüfbedingungen entstehen, nicht gezündet werden kann,
12. elektrisches Betriebsmittel mit eigensicheren Stromkreisen
ein eigensicheres elektrisches Betriebsmittel, ein zugehöriges elektrisches Betriebsmittel oder ein einfaches elektrische Betriebsmittel,
13. eigensicheres elektrisches Betriebsmittel
ein elektrisches Betriebsmittel, in dem alle Stromkreise eigensicher sind,
14. zugehöriges elektrisches Betriebsmittel
ein elektrisches Betriebsmittel, das sowohl eigensichere als auch nichteigensichere Stromkreise enthält und so aufgebaut ist, daß die nicht-eigensicheren Stromkreise die eigensicheren nicht beeinträchtigen können.
15. einfaches elektrisches Betriebsmittel
ein elektrisches Betriebsmittel oder eine Kombination von Bauteilen einfacher Bauart mit genau festgelegten elektrischen Parametern, das (die) die Eigensicherheit des Stromkreises, in dem es (sie) eingesetzt werden sollen, nicht beeinträchtigt,
16. explosionsgefährdeter Bereich
ein Bereich, in dem die Atmosphäre auf Grund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähig werden kann; über Tage und im Nichtsteinkohlenbergbau wird dieser Bereich dem Stand der Technik entsprechend nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens explosionsfähiger Atmosphäre in folgende Zonen eingeteilt:
1. Zone 0 umfaßt Bereiche, in denen eine explosionsfähige Atmosphäre, die aus einem Gemisch von Luft und Gasen, Dämpfen oder Nebeln besteht, ständig, langzeitig oder häufig vorhanden ist.
2. Zone 1 umfaßt Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß eine explosionsfähige Atmosphäre aus Gasen, Dämpfen oder Nebeln gelegentlich auftritt.
3. Zone 2 umfaßt Bereiche, in denen nicht damit zu rechnen ist, daß eine explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel auftritt, aber wenn sie dennoch auftritt, dann aller Wahrscheinlichkeit nach nur selten und während eines kurzen Zeitraums.
4. Zone 20 umfaßt Bereiche, in denen eine explosionsfähige Atmosphäre, die aus Staub/ Luft-Gemischen besteht, ständig, langzeitig oder häufig vorhanden ist.
5. Zone 21 umfaßt Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß eine explosionsfähige Atmosphäre aus Staub/Luft-Gemischen gelegentlich auftritt.
6. Zone 22 umfaßt Bereiche, in denen nicht damit zu rechnen ist, daß eine explosionsfähige Atmosphäre durch aufgewirbelten Staub auftritt, aber wenn sie dennoch auftritt, dann aller Wahrscheinlichkeit nach nur selten und während eines kurzen Zeitraums,
17. explosionsfähige Atmosphäre
ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt,
18. Prüfung unter Tage und in den übertägigen Einrichtungen nach § 35 durch eine Elektro-Aufsichtsperson
das eingehende Besichtigen zur Feststellung von Schäden oder Mängeln, insbesondere an allen sicherheitlich wichtigen Teilen, und erforderlichenfalls das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit einzelner Teile durch Stichproben einschließlich der dazu erforderlichen Messungen,
19. Prüfung unter Tage und in den übertägigen Einrichtungen nach § 35 durch eine Elektro-Fachkraft das Besichtigen zur Feststellung äußerlich erkennbarer Schäden oder Mängel und erforderlichenfalls das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit durch Stichproben,
20. Verwendung elektrischer Anlagen oder elektrischer Betriebsmittel
die Errichtung und der Betrieb dieser Anlagen oder Betriebsmittel,
21. Betrieb elektrischer Anlagen oder elektrischer Betriebsmittel
das Unterspannungsetzen dieser Anlagen oder Betriebsmittel, das Bedienen dieser Anlagen oder Betriebsmittel oder das Arbeiten an diesen Anlagen oder Betriebsmitteln,
22. Bedienen elektrischer Anlagen oder elektrischer Betriebsmittel
das Beobachten und das Stellen (Schalten, Einstellen, Steuern) dieser Anlagen oder Betriebsmittel,
23. Arbeiten an elektrischen Anlagen oder elektrischen Betriebsmitteln
das Instandhalten, insbesondere das Reinigen, Beseitigen von Störungen, Schmieren, Anstreichen und Auswechseln von Teilen sowie das Instandsetzen, das Ändern einschließlich des Erweiterns und das Prüfen dieser Anlagen oder Betriebsmittel; zu den Arbeiten gehört auch das Öffnen von Gehäusen elektrischer Betriebsmittel,
24. Abschalten
einen Stromkreis spannungsfrei machen (allpolig ausschalten),
25. Betriebsanweisung
eine schriftliche, an bestimmte Personen oder Personengruppen gerichtete allgemeine Anweisung für bestimmte, in dieser Verordnung näher bezeichnete Tätigkeiten unter Berücksichtigung des sicherheitlich richtigen Verhaltens der dabei Beschäftigten.