Recht & Gesetze
Vierter Teil Verwendung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel über Tage
§ 29 Elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen

(1) Auf die Verwendung elektrischer Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen finden die §§ 9 und 10 Anwendung. Dies gilt nicht für die Verwendung elektrischer Betriebsmittel in den Zonen 2 und 22, wenn die Betriebsmittel nach dem Stand der Technik für diese Zonen geeignet sind. Zu dem Stand der Technik zählen Anforderungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen erreicht wird.

(2) Werden elektrische Anlagen in einem Bereich verwendet, in dem eine explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann, sollen unter Anwendung des Standes der Technik Maßnahmen getroffen werden, die die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre verhindern oder einschränken.

(3) Auf die Instandsetzung explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel findet § 15 Anwendung; dies gilt nicht für

— elektrische Betriebsmittel, die in den Zonen 2 oder 22 verwendet werden dürfen,

— elektrische Betriebsmittel in einem eigensicheren Stromkreis, die dessen Sicherheit nicht beeinträchtigen,

— Kabel und Leitungen und deren Garnituren, ausgenommen Heizkabel und Heizleitungen,

— elektrische Betriebsmittel, bei denen keiner der Werte 1, 2 Volt, 0, 1 Ampere, 20 Mikrojoule oder 25 Milliwatt überschritten werden kann.

§ 30 Erstmalige und wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel

(1) Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel sind

1. vor der erstmaligen Inbetriebnahme und vor der Wiederinbetriebnahme nach einer Änderung oder Instandsetzung sowie

2. in festgelegten Zeitabständen,

durch Elektro-Fachkräfte auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich Montage, Installation und Betrieb zu prüfen. Eine Prüfung ist nicht erforderlich, wenn ein elektrisches Betriebsmittel durch ein gleichartiges ersetzt wird und die elektrischen Verhältnisse dadurch nicht wesentlich geändert werden. Die Fristen nach Satz 1 Nr. 2 sind so zu bemessen, dass Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden können.

(2) Die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn der Hersteller oder Errichter dem Unternehmer bestätigt hat, dass die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend beschaffen sind.

(3) In explosionsgefährdeten Bereichen müssen die Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 mindestens alle drei Jahre von einem elektrotechnischen Sachverständigen durchgeführt werden; sie können entfallen, wenn die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel ständig nach Weisung einer Elektro-Aufsichtsperson geprüft werden.

§ 31 Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel vor Inbetriebnahme in besonderen Betrieben und Bereichen

(1) Neu errichtete oder geänderte elektrische Anlagen in Betrieben und Bereichen nach § 35 Abs. 2 müssen vor der Inbetriebnahme durch einen elektrotechnischen Sachverständigen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich Montage, Installation und Betrieb geprüft werden. Das Ersetzen eines elektrischen Betriebsmittels durch ein gleichartiges gilt nicht als Änderung, wenn die elektrischen Verhältnisse dadurch nicht wesentlich geändert werden.

(2) Auf das Unterspannungsetzen elektrischer Anlagen nach Absatz 1 für einen Probebetrieb findet § 11 Abs. 4 Satz 1Anwendung.

(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Prüfungen vor der Inbetriebnahme von Elektro-Aufsichtspersonen vorgenommen werden bei

1. neu errichteten, elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln, die bereits an einem anderen Betriebsort eingebaut waren, in unveränderter Anordnung erneut aufgestellt werden und mit deren Zusammenbau und Betrieb an einem früheren Aufstellungsort die Elektro-Aufsichtsperson vertraut ist,

2. elektrischen Betriebsmitteln an Erdölbohrungen und an Pumpen zur Fortleitung von Erdöl, wenn die Berechtigung hierzu in der Bestellung ausdrücklich vermerkt ist.

§ 32 Inbetriebnahme elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel in besonderen Betrieben und Bereichen

Neu errichtete oder geänderte elektrische Anlagen in Betrieben und Bereichen nach § 35 Abs. 2 dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die für die Prüfung nach § 31 Abs. 1 oder 3 berechtigte Person festgestellt hat, dass die Vorschriften der §§ 3 und 29 sowie in zugelassenen Betriebsplänen und sonstigen Verwaltungsakten getroffene Festlegungen erfüllt sind.

§ 33 Wiederkehrende Prüfungen in besonderen Betrieben und Bereichen

(1) Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in Betrieben und Bereichen nach § 35 Abs. 2 müssen mindestens alle zwei Monate durch Elektro-Fachkräfte geprüft werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Prüfungen in explosionsgefährdeten Bereichen von Erdöl-, Erdgas- und Untergrundspeicherbohrungen in Abständen von sechs Monaten von Elektro-Aufsichtspersonen oder besonders qualifizierten Elektro-Fachkräften durchgeführt werden.

(3) Zusätzlich zu den Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 hat sich der Benutzer von nicht fest eingebauten elektrischen Betriebsmitteln mit eigener eingebauter oder tragbarer Stromquelle vor jedem Einsatz von deren ordnungsgemäßem Zustand zu überzeugen.

§ 34 Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln

(1) Auf das Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln finden § 17 Abs. 1 bis 4 und die §§ 19 bis 21 entsprechende Anwendung.

(2) In explosionsgefährdeten Bereichen darf an unter Spannung stehenden Teilen nur gearbeitet werden, wenn die Energie des Stromkreises so gering gehalten ist, dass zündfähige Funken, Lichtbögen oder Temperaturen nicht entstehen können, oder wenn explosionsfähige Atmosphäre nicht entstehen kann.

§ 35 Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in besonderen Betrieben und Bereichen

(1) Auf elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel über Tage, die bei Untrennbarkeit der Arbeits- und Betriebsvorgänge funktionell und sicherheitstechnisch mit dem Untertagebetrieb oder mit den untertägigen Einrichtungen i. S. des § 126 BBergG unmittelbar zusammenhängen, finden anstelle der §§ 30 und 34 die §§ 11 bis 28 Anwendung.

(2) Auf elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel von meerestechnischen Anlagen im Bereich der Küstengewässer, von Bohranlagen, wenn bei ihrem Einsatz ein explosionsgefährdeter Bereich festzulegen ist, und in explosionsgefährdeten Bereichen von Erdöl-, Erdgas- und Untergrundspeicherbohrungen einschließlich der mit diesen Bohrungen funktionell und sicherheitstechnisch zusammenhängenden Einrichtungen finden zusätzlich die §§ 14 und 16 und anstelle des § 30 die §§ 31 bis 33 sowie zusätzlich zu § 34 der § 18 Abs. 1, 3 und 4, die §§ 22, 23, 25, 27 und 28 Anwendung.