Recht & Gesetze
Dritter Teil Verwendung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel unter Tage
§ 9 Allgemeine Anforderungen an elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen

In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen nur explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel verwendet werden. Sie müssen die Anforderungen der Explosionsschutzverordnung (11. GSGV) vom 12. 12. 1996 (BGBl. I S.1914) erfüllen. Sie dürfen nur in den Zonen in Betrieb genommen werden, für die sie entsprechend der Zuordnung in Gerätegruppen und -kategorien gemäß den Bestimmungen der Explosionsschutzverordnung geeignet sind.

§ 10 Weiter gehende Anforderungen

Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen müssen ferner über § 9 hinausgehenden Anforderungen genügen, wenn dies das Bergamt im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte verlangt.

§ 11 Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel vor Inbetriebnahme

(1) Neu errichtete oder geänderte elektrische Anlagen müssen vor der Inbetriebnahme durch einen elektrotechnischen Sachverständigen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich Montage, Installation und Betrieb geprüft werden. Diese Prüfung ist bei

1. tragbaren oder fahrbaren elektrischen Kleingeräten, die nur vorübergehend oder selten eingesetzt werden, und

2. ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln

nur vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach jeder Änderung erforderlich. Das Ersetzen eines elektrischen Betriebsmittels durch ein gleichartiges gilt nicht als Änderung, wenn die elektrischen Verhältnisse dadurch nicht wesentlich geändert werden.

(2) Die Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 von anschlussfertig zusammengebauten elektrischen Anlagen für nicht explosionsgefährdete Bereiche, die in Serie gefertigt werden und bei denen der Zusammenbau nicht mehr geändert wird und bei denen die Errichtung am Betriebsort aus wenigen, gleichartig wiederkehrenden Anschlussarbeiten besteht, braucht nur am Baumuster durchgeführt zu werden. Weitere elektrische Anlagen gleicher Bauart dürfen vor ihrer Inbetriebnahme auch durch eine besonders qualifizierte Elektro-Fachkraft geprüft werden.

(3) Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung auf elektrische Betriebsmittel mit eigener eingebauter oder tragbarer Stromquelle.

(4) Das Unterspannungsetzen für einen Probebetrieb vor der Prüfung nach Absatz 1 darf nur kurzzeitig und nur in Anwesenheit einer Elektro-Aufsichtsperson erfolgen, wenn diese die elektrische Anlage oder das elektrische Betriebsmittel geprüft und sichergestellt hat, dass durch das Unterspannungsetzen niemand gefährdet wird. Abweichend von Satz 1 ist das Unterspannungsetzen außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche bei Anlagen mit Nennspannungen bis 1000 V durch eine Elektro-Fachkraft zulässig.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen neu errichtete oder geänderte

1. elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel mit Nennspannungen bis 1000 V Wechselspannung oder 1500 V Gleichspannung und

2. Kabel und Leitungen einschließlich Verbindungen und Anschlüsse mit Nennspannungen bis 20 kV vor der Inbetriebnahme durch Elektro-Aufsichtspersonen geprüft werden, wenn deren Berechtigung hierzu in der Bestellung ausdrücklich vermerkt ist; außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche darf diese Prüfung auch von einer besonders qualifizierten Elektro-Fachkraft durchgeführt werden.

(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Elektro-Aufsichtspersonen vorläufige Prüfungen vornehmen an eigensicheren elektrischen Anlagen sowie an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln mit Nennspannungen über 1 kV, wenn die Berechtigung hierzu in der Bestellung ausdrücklich vermerkt ist.

(7) Die endgültige Prüfung der in Absatz 6 genannten elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel durch einen elektrotechnischen Sachverständigen muss innerhalb von drei Monaten, jedoch bei elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln in explosionsgefährdeten Bereichen innerhalb von zwei Wochen nach der vorläufigen Prüfung vorgenommen werden.

§ 12 Inbetriebnahme elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel

Neu errichtete oder geänderte elektrische Anlagen, die nach § 11 Abs. 1 geprüft werden müssen, dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die für die Prüfung nach § 11 Abs. 1, 2, 5 oder 6 berechtigte Person festgestellt hat, dass die Vorschriften der §§ 3, 9 und 10 sowie in zugelassenen Betriebsplänen und sonstigen Verwaltungsakten getroffenen Festlegungen erfüllt sind.

§ 13 Wiederkehrende Prüfungen

(1) Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel müssen mindestens alle zwei Monate durch Elektro-Fachkräfte und mindestens alle vier Monate durch Elektro-Aufsichtspersonen geprüft werden. In Grubenbauen, in denen Abbau umgeht, in die Versatz eingebracht wird oder die sich in der Auffahrung befinden, müssen abweichend von Satz 1 die Prüfungen durch Elektro-Fachkräfte mindestens alle zwei Wochen und die Prüfung durch Elektro-Aufsichtspersonen mindestens monatlich vorgenommen werden. Abweichend von Satz 2 dürfen bei ortsveränderlichen elektrischen Anlagen mit Nennspannungen bis 50 V Wechselspannung oder 120 V Gleichspannung sowie bei ortsfesten elektrischen Anlagen mit Nennspannungen bis 400 V die Prüfungen durch Elektro-Fachkräfte monatlich und die Prüfung durch Elektro-Aufsichtspersonen alle zwei Monate vorgenommen werden.

(2) In explosionsgefährdeten Bereichen müssen elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, abgesehen von Tagen der Betriebsruhe, täglich durch Elektro-Fachkräfte und mindestens wöchentlich durch Elektro-Aufsichtspersonen geprüft werden.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dürfen die Prüfungen der Kabel und Leitungen sowie der zugehörigen Garnituren in Schächten, soweit sie nicht Elektro-Aufsichtspersonen vorbehalten sind, auch von elektrotechnisch unterwiesenen Personen vorgenommen werden.

(4) Abweichend von Absatz 2 ist es zulässig, dass

1. nicht fest eingebaute elektrische Betriebsmittel mit eigener eingebauter oder tragbarer Stromquelle und

2. tragbare oder fahrbare elektrische Kleingeräte

alle zwei Wochen durch Elektro-Fachkräfte und alle drei Monate durch Elektro-Aufsichtspersonen geprüft werden.

(5) Zusätzlich zu den Prüfungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 hat sich der Benutzer von nicht fest eingebauten elektrischen Betriebsmitteln mit eigener eingebauter oder tragbarer Stromquelle vor jedem Einsatz von deren ordnungsgemäßem Zustand zu überzeugen.

§ 14 Jahresrevision

Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel einschließlich der tragbaren oder fahrbaren elektrischen Kleingeräte müssen jährlich einmal durch elektrotechnische Sachverständige geprüft werden (Jahresrevision). Der Zeitraum zwischen zwei Prüfungen darf nicht mehr als 15 Monate betragen. Der Bericht über das Prüfergebnis ist dem Bergamt unverzüglich vorzulegen.

§ 15 Instandsetzungen explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel

(1) Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel dürfen nach Instandsetzungsarbeiten mit Ausnahme solcher Arbeiten, von denen der Explosionsschutz nicht beeinflusst wird, nur wieder verwendet werden, wenn sie darauf geprüft worden sind, dass sie hinsichtlich des Explosionsschutzes den Anforderungen des § 9 oder 10 entsprechen.

(2) Die in Absatz 1 genannte Prüfung darf nur

1. vom Hersteller,

2. von einer benannten Stelle im Sinne von Anhang in oder K der Richtlinie 94/9/EG1)

3. von einem elektrotechnischen Sachverständigen oder

4. von einer technischen Überwachungsorganisation vorgenommen werden.

(3) Über das Ergebnis der in Absatz 1 genannten Prüfung muss eine Bescheinigung vorliegen. Dies ist nicht erforderlich, wenn das elektrische Betriebsmittel von dem in Absatz 2 genannten Sachverständigen oder den dort genannten Stellen mit einem Prüfzeichen versehen worden ist oder vom Hersteller einer Stückprüfung unterzogen und erneut entsprechend gekennzeichnet worden ist.

(4) Die Bescheinigungen nach Absatz 3 sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Außerbetriebnahme der elektrischen Betriebsmittel aufzubewahren.

§ 16 Sonstige Aufzeichnungen

Für die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel müssen Kurzschlussberechnungen oder gleichwertige Nachweise sowie für Hoch- und Niederspannungsnetze Übersichtsschaltpläne vorhanden sein. Bei explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmitteln mit Fertigungsnummer müssen Angaben über Hersteller, Bauartbezeichnung, Fertigungsnummer, Nenndaten und Instandsetzungsarbeiten vorhanden sein. Satz 2 findet keine Anwendung auf Betriebsmittel kleiner Bauart, an denen Instandsetzungsarbeiten üblicherweise nicht vorgenommen werden.

§ 17 Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln

(1) Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln dürfen nur von Elektro-Fachkräften vorgenommen werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen auch Hilfskräfte hinzugezogen werden, wenn von einer Elektro-Aufsichtsperson eine Elektro-Fachkraft bestimmt ist, welche die vorschriftsmäßige Ausführung der Arbeiten sicherzustellen hat; die Hilfskräfte haben die Weisungen der Elektro-Fachkraft zu befolgen.

(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen auch andere Personen Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln ausführen, soweit sie hierzu im Einzelnen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik befugt sind.

(4) Werden Arbeiten an einer elektrischen Anlage oder einem elektrischen Betriebsmittel von mehreren Elektro-Fachkräften gemeinsam durchgeführt, hat die zuständige Elektro-Aufsichtsperson eine dieser Fachkräfte als Vormann zu bestimmen, der die vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeiten sicherzustellen hat; seine Weisungen haben die anderen Elektro-Fachkräfte zu befolgen.

(5) Vor Beginn der Arbeiten hat die zuständige Elektro-Aufsichtsperson alle von den Arbeiten betroffenen Personen zu verständigen und auf Gefahren hinzuweisen.

§ 18 Arbeiten an Sicherheits-, Schutz- und Überwachungseinrichtungen

(1) Sicherheitseinrichtungen und die für die Sicherheit erforderlichen Schutz- und Überwachungseinrichtungen elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel dürfen weder unwirksam gemacht noch unzulässig verstellt oder geändert werden. Dies gilt nicht für Eingriffe beim Prüfen, beim Suchen von Fehlern und bei kurzzeitigen Umschaltungen, sofern anderweitig ausreichende Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind.

(2) In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen die in Absatz 1 Satz 2 genannten Eingriffe nur von Elektro-Aufsichtspersonen oder von elektrotechnischen Sachverständigen vorgenommen werden, und zwar nur dann, wenn die in Absatz 1 Satz 1 .genannten Einrichtungen kurzzeitig unwirksam gemacht, verstellt oder geändert werden, die Elektro-Aufsichtsperson oder der elektrotechnische Sachverständige während der Dauer des Eingriffs anwesend bleibt und die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel auch im Hinblick auf die Umgebung darauf überwacht werden, dass durch das Unwirksammachen, Verstellen oder Ändern keine Gefahr entsteht.

(3) Abweichend von Absatz 1 darf im Einzelfall der Überlastschutz von Motoren, die kurzzeitig überlastet werden müssen, von einer Elektro-Fachkraft für die Dauer der Überlastung unwirksam gemacht werden. In explosionsgefährdeten Bereichen darf dies nur von einer Elektro-Aufsichtsperson durchgerührt werden. Die Elektro-Fachkraft oder Elektro-Aufsichtsperson müssen hierbei anwesend bleiben und die elektrische Anlage auch im Hinblick auf die Umgebung darauf überwachen, dass durch das Unwirksamsein des Überlastschutzes keine Gefahr entsteht.

(4) Abweichend von Absatz 1 und von § 27 Satz 1 darf der Erdschlussschutz nach der selbsttätigen Abschaltung des Netzes infolge eines Erdschlusses von einer Elektro-Aufsichtsperson oder von einem elektrotechnischen Sachverständigen kurzzeitig unwirksam gemacht werden, wenn die elektrischen Anlagen der Sicherheit dienen und die Elektro-Aufsichtsperson oder der elektrotechnische Sachverständige im Bereich des erdschlussbehafteten Netzteils anwesend bleiben.

§ 19 Herstellen und Sicherstellen des spannungsfreien Zustandes vor Arbeitsbeginn

Vor Beginn der Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln ist der spannungsfreie Zustand herzustellen und sicherzustellen, soweit diese Arbeiten nach den Vorschriften dieser Verordnung oder nach den allgemein anerkannten Regem der Technik nur im spannungsfreien Zustand ausgeführt werden dürfen. Hierbei hat sich die Elektro-Fachkraft oder der Vormann über den Schaltzustand anhand eines gültigen Schaltplans oder auf andere Weise in Verbindung mit dem für die Freischaltung Verantwortlichen zu unterrichten.

§ 20 Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen

(1) In Bereichen, die nicht explosionsgefährdet sind, darf in der Nähe unter Spannung stehender Teile mit Nennspannungen über 50 V Wechselspannung oder 120 V Gleichspannung nur dann gearbeitet werden, wenn nach den allgemein anerkannten Regem der Technik als Maßnahme gegen direktes Berühren unter Spannung stehender Teile ein Schutz durch Abdeckung, Abschrankung oder Abstand angewendet wird. Wenn Maßnahmen nach Satz 1 nicht angewendet werden können, ist für die unter Spannung stehenden Teile der spannungsfreie Zustand herzustellen und sicherzustellen, oder es sind die Sicherheitsmaßnahmen nach § 21 anzuwenden.

(2) In explosionsgefährdeten Bereichen darf in der Nähe unter Spannung stehender Teile nur dann gearbeitet werden, wenn ein Schutz gegen direktes Berühren der unter Spannung stehenden Teile durch die Bauart des elektrischen Betriebsmittels gewährleistet ist. Wenn ein Schutz gegen direktes Berühren nicht vorhanden ist, ist für die unter Spannung stehenden Teile der spannungsfreie Zustand herzustellen und sicherzustellen.

§ 21 Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen in ungefährdeten Bereichen

(1) In Bereichen, die nicht explosionsgefährdet sind, dürfen Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen nur durchgerührt werden, wenn

1. keine Gefährdung durch elektrischen Schlag oder Lichtbogenbildung auftreten kann oder

2. geeignete Körperschutzmittel, Schutzvorrichtungen, Werkzeuge und Geräte zum Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen oder

3. geeignete Geräte zum Betätigen, Prüfen oder Abschranken unter Spannung stehender elektrischer Betriebsmittel

verwendet werden.

(2) Bei Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen in der Nähe eigensicherer Stromkreise oder bei Arbeiten an eigensicheren Stromkreisen in der Nähe unter Spannung stehender Teile nicht eigensicherer Stromkreise ist über Absatz 1 hinaus zu gewährleisten, dass durch die Bauart oder durch Abdeckung die Gefahr der Beeinträchtigung der Zündschutzart Eigensicherheit ausgeschlossen ist.

(3) In brandgefährdeten Bereichen sowie in Sprengmittellagern ist das Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen verboten. Abweichend hiervon dürfen im Einzelfall nach Weisung einer Elektro-Aufsichtsperson Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen ausgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass im Arbeitsbereich keine Brandgefahr oder keine Gefahr der Zündung von Sprengmitteln besteht.

§ 22 Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen in explosionsgefährdeten Bereichen

(1) In explosionsgefährdeten Bereichen ist das Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen verboten.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen an unter Spannung stehenden Teilen folgende Arbeiten ausgeführt werden:

1. Arbeiten an eigensicheren Stromkreisen, wenn

a) dabei die Zündschutzart Eigensicherheit und die bei der Errichtung der eigensicheren elektrischen Anlagen getroffenen Sicherheitsmaßnahmen nicht aufgehoben werden können,

b) dabei kein elektrischer Schlag oder keine gefährliche Entladungsenergie auftreten können und

c) die für eigensichere Stromkreise vorgesehenen Anschlussräume zugehöriger elektrischer Betriebsmittel ausschließlich eigensichere Stromkreise enthalten,

2. Auswechseln von Batterien, soweit dies nach der Betriebsanleitung des Herstellers nicht untersagt ist,

3. Heranführen von explosionsgeschützten Prüf- und Messgeräten.

§ 23 Öffnen von Gehäusen in explosionsgefährdeten Bereichen

(1) In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen Gehäuse, in denen sich unter Spannung stehende Teile befinden, nicht geöffnet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1. für das Heranführen explosionsgeschützter Prüf- und Messgeräte,

2. für das Betätigen explosionsgeschützter Trennklemmen,

3. bei den Prüfungen nach § 13 Abs. 2 und 4 durch Elektro-Aufsichtspersonen und nach § 14,

4. für das Arbeiten an eigensicheren Stromkreisen nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 oder

5. für das Auswechseln von Batterien, soweit dies nach der Betriebsanleitung des Herstellers nicht untersagt ist,

wenn bei geöffnetem Gehäuse der Zündschutzart nach durch die Einbauteile explosionsfähige Atmosphäre nicht gezündet werden kann.

(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Gehäuse von Schaltgeräten nur geöffnet sowie unverriegelte Steckvorrichtungen nur getrennt werden, wenn die Einbauten oder die Zuleitungen mit einer Trennvorrichtung spannungsfrei geschaltet sind und wenn, im Fall eines eingebauten Trennschalters, für die unter Spannung verbleibenden Teile ein Schutz gegen direktes Berühren dieser Teile durch die Bauart vorhanden ist.

§ 24 Maßnahmen bei Auftreten von explosionsfähiger Atmosphäre

In explosionsgefährdeten Bereichen müssen die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel abgeschaltet werden, wenn explosionsfähige Atmosphäre festgestellt wird. Außerdem müssen mit eigener Stromquelle versehene Fahrzeuge und elektrische Betriebsmittel entfernt werden. Bei mit Druckluft betriebenen Stromerzeugern müssen die Anschlüsse an das Druckluftrohrleitungsnetz gelöst oder die Druckluftzufuhr abgesperrt werden.

§ 25 Messungen in explosionsgefährdeten Bereichen

Abweichend von § 9 Abs. 1 dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen Isolationsmessungen mit nicht explosionsgeschützten Geräten vorgenommen werden, wenn

1. diese Messungen von Elektro-Aufsichtspersonen oder elektrotechnischen Sachverständigen durchgerührt werden,

2. unmittelbar vor der Messung mit einem Messgerät festgestellt worden ist, dass der Verwendungsort des nicht explosionsgeschützten Gerätes frei von explosionsfähiger Atmosphäre ist, und

3. die örtlich zuständige bergtechnisch verantwortliche Person bestätigt hat, dass sie bei der regelmäßigen Überwachung der Wetter in den Grubenbauen, in denen die in die Messung einbezogenen elektrischen Betriebsmittel eingebaut sind, keine explosionsfähige Atmosphäre festgestellt hat.

§ 26 Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in sonderbewetterten explosionsgefährdeten Bereichen

Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in sonderbewetterten explosionsgefährdeten Bereichen dürfen nach Unterbrechung der Energiezufuhr für den Sonderlüfter von mehr als 20 s Dauer oder nach Stillstand der Sonderbewetterung nur dann wieder eingeschaltet werden, wenn die Prüfung mit einem Messgerät ergeben hat, dass in den Wettern explosionsfähige Atmosphäre nicht vorhanden ist.

§ 27 Wiedereinschalten nach Erdschluss in explosionsgefährdeten Bereichen

In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen elektrische Anlagen nach einer Abschaltung infolge eines Erdschlusses erst wieder eingeschaltet werden, wenn der erdschlussbehaftete Teil der elektrischen Anlage abgetrennt oder der Fehler beseitigt worden ist. § 18 Abs. 4 findet Anwendung.

§ 28 Belehrung der Elektro-Fachkräfte über den Explosionsschutz

(1) Elektro-Fachkräfte, die mit Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln in explosionsgefährdeten Bereichen beschäftigt werden, sind über die zur Aufrechterhaltung des Explosionsschutzes notwendigen Maßnahmen bei der Verwendung dieser Anlagen und Betriebsmittel zu belehren.

(2) Die Belehrungen nach Absatz 1 sind mindestens einmal jährlich zu wiederholen. Art und Umfang der Belehrungen sind festzulegen; über die Durchführung sind Aufzeichnungen zu rühren. Die Aufzeichnungen sind mindestens bis zur nächsten Belehrung aufzubewahren.

(3) Das sicherheitlich richtige Verhalten der Elektro-Fachkräfte bei der Durchführung der notwendigen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Explosionsschutzes ist in Betriebsanweisungen festzulegen; die Betriebsanweisungen sind den Elektro-Fachkräften auszuhändigen.