Recht & Gesetze
Erster Teil Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben und Einrichtungen i. S. des § 2 Abs. 1 und 2 BBergG, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf

1. elektrische Sprengzündanlagen ohne Netzverbindung und die in Energierichtung hinter dem letzten handbetätigten Trennschalter befindlichen Teile (Zündleitungen, Zünderdrähte und Zünder) von Sprengzündanlagen mit Netzverbindung sowie Zündmaschinenprüfgeräte und Zündkreisprüfer,

2. das tragbare elektrische Geleucht in nicht explosionsgefährdeten Bereichen unter Tage,

3. elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in Besucherbergwerken und Besucherhöhlen,

4. elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen von Tagesanlagen.

(3) Für folgende elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel gelten nur nachstehende Vorschriften dieser Verordnung:

1. für den elektrischen Teil der Schacht- und Schrägförderanlagen, Befahrungs-, Hilfsfahr- und Notfahranlagen in Schächten und Schrägstrecken sowie der verfahrbaren Arbeitsbühnen in Schächten und schachtähnlichen Grubenbauen die §§ 3 bis 7, 15 und 17 bis 28 sowie der Fünfte Teil,

2. für den nicht mit einem ortsfesten Netz verbundenen elektrischen Teil der Fahrzeuge mit Eigenantrieb unter Tage und für den elektrischen Teil der Anlagen zur Förderung mit gleisgebundenen oder zwangsgerührten Fahrzeugen unter Tage (Bahnanlagen, Einschienenhänge- und Schienenflurbahnen) die §§ 3 bis 7, 15, 16 Sätze 2 und 3 und die §§ 17 bis 28 sowie der Fünfte Teil,

3. für den elektrischen Teil der Grubenanschlussbahnen und deren Triebfahrzeuge die §§ 3 bis 6 sowie der Fünfte Teil,

4. für das tragbare elektrische Geleucht in explosionsgefährdeten Bereichen die §§ 9 , 10, 15 und 29 sowie der Fünfte Teil.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

1. Elektro-Fachkraft

eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen in der Elektrotechnik sowie Kenntnis der maßgebenden Sicherheitsvorschriften und Regem der Technik die ihr übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann,

2. Elektro-Aufsichtsperson

eine vom Unternehmer nach den berggesetzlichen Vorschriften als verantwortliche Person bestellte Elektro-Fachkraft,

3. besonders qualifizierte Elektro-Fachkraft

eine Elektro-Fachkraft, die auf technischem und rechtlichem Gebiet besondere Fachkunde erworben hat und die für Prüfungen erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,

4. elektrotechnischer Sachverständiger

eine für die Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel von der zuständigen Behörde anerkannte Person,

5. elektrotechnisch unterwiesene Person

eine Person, die durch eine Elektro-Fachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt worden ist,

6. elektrische Anlage

die Gesamtheit der für bestimmte Betriebszwecke leitend, induktiv oder kapazitiv zusammengeschlossenen elektrischen Betriebsmittel einschließlich der für ihre Verwendung notwendigen Bauteile,

7. elektrisches Betriebsmittel.

ein Gegenstand, der als Ganzes oder in einzelnen Teilen dem Anwenden elektrischer Energie dient; hierzu gehören insbesondere Gegenstände zum Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen, Umsetzen und Verbrauchen elektrischer Energie, auch für die Fernmeldetechnik,

8. explosionsgeschütztes elektrisches Betriebsmittel

ein elektrisches Betriebsmittel, das zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen bestimmt ist,

9. Zündschutzart

die Art der in den harmonisierten Normen oder nach dem Stand der Technik festgelegten Maßnahmen, die an elektrischen Betriebsmitteln bei der Herstellung getroffen sind, um die Zündung der umgebenden explosionsfähigen Atmosphäre durch diese Betriebsmittel zu verhindern,

10. eigensichere elektrische Anlage

die Gesamtheit der elektrisch miteinander verbundenen elektrischen Betriebsmittel mit eigensicheren Stromkreisen, wobei alle Stromkreise in den diese Betriebsmittel verbindenden und besonders gekennzeichneten Kabeln und Leitungen der Zündschutzart Eigensicherheit entsprechen,

11. eigensicherer Stromkreis

ein Stromkreis, durch den eine bestimmte explosionsfähige Atmosphäre durch Funken oder heiße Oberflächen, die unter den in harmonisierten Normen oder nach dem Stand der Technik festgelegten Prüfbedingungen entstehen, nicht gezündet werden kann,

12. elektrisches Betriebsmittel mit eigensicheren Stromkreisen

ein eigensicheres elektrisches Betriebsmittel, ein zugehöriges elektrisches Betriebsmittel oder ein einfaches elektrisches Betriebsmittel,

13. eigensicheres elektrisches Betriebsmittel

ein elektrisches Betriebsmittel, in dem alle Stromkreise eigensicher sind,

14. zugehöriges elektrisches Betriebsmittel

ein elektrisches Betriebsmittel, das sowohl eigensichere als auch nicht eigensichere Stromkreise enthält und so aufgebaut ist, dass die nicht eigensicheren Stromkreise die eigensicheren nicht beeinträchtigen können.

15. einfaches elektrisches Betriebsmittel

ein elektrisches Betriebsmittel oder eine Kombination von Bauteilen einfacher Bauart mit genau festgelegten elektrischen Parametern, das (die) die Eigensicherheit des Stromkreises, in dem es (sie) eingesetzt werden soll(en), nicht beeinträchtigt,

16. explosionsgefährdeter Bereich

ein Bereich, in dem die Atmosphäre aufgrund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähig werden kann; über Tage und im Nichtsteinkohlenbergbau wird dieser Bereich dem Stand der Technik entsprechend nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens explosionsfähiger Atmosphäre in folgende Zonen eingeteilt

1. Zone 0 umfasst Bereiche, in denen eine explosionsfähige Atmosphäre, die aus einem Gemisch von Luft und Gasen, Dämpfen oder Nebeln besteht, ständig, langzeitig oder häufig vorhanden ist.

2. Zone 1 umfasst Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre aus Gasen, Dämpfen oder Nebeln gelegentlich auftritt.

3. Zone 2 umfasst Bereiche, in denen nicht damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel auftritt, aber wenn sie dennoch auftritt, dann aller Wahrscheinlichkeit nach nur selten und während eines kurzen Zeitraums.

4. Zone 20 umfasst Bereiche, in denen eine explosionsfähige Atmosphäre, die aus Staub-Luft-Gemischen besteht, ständig, langzeitig oder häufig vorhanden ist.

5. Zone 21 umfasst Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre aus Staub-Luft-Gemischen gelegentlich auftritt.

6. Zone 22 umfasst Bereiche, in denen nicht damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre durch aufgewirbelten Staub auftritt, aber wenn sie dennoch auftritt, dann aller Wahrscheinlichkeit nach nur selten und während eines kurzen Zeitraums,

17. explosionsfähige Atmosphäre

ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt,

18. Prüfung unter Tage und in den übertägigen Einrichtungen nach § 35 durch eine Elektro-Aufsichtsperson

das eingehende Besichtigen zur Feststellung von Schäden oder Mängeln, insbesondere an allen sicherheitlich wichtigen Teilen, und erforderlichenfalls das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit einzelner Teile durch Stichproben einschließlich der dazu erforderlichen Messungen,

19. Prüfung unter Tage und in den übertägigen Einrichtungen nach § 35 durch eine Elektro-Fachkraft

das Besichtigen zur Feststellung äußerlich erkennbarer Schäden oder Mängel und erforderlichenfalls das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit durch Stichproben,

20. Verwendung elektrischer Anlagen oder elektrischer Betriebsmittel

die Errichtung und der Betrieb dieser Anlagen oder Betriebsmittel,

21. Betrieb elektrischer Anlagen oder elektrischer Betriebsmittel

das Unterspannungsetzen dieser Anlagen oder Betriebsmittel, das Bedienen dieser Anlagen oder Betriebsmittel oder das Arbeiten an diesen Anlagen oder Betriebsmitteln,

22. Bedienen elektrischer Anlagen oder elektrischer Betriebsmittel

das Beobachten und das Stellen (Schalten, Einstellen, Steuern) dieser Anlagen oder Betriebsmittel,

23. Arbeiten an elektrischen Anlagen oder elektrischen Betriebsmitteln

das Instandhalten, insbesondere das Reinigen, Beseitigen von Störungen, Schmieren, Anstreichen und Auswechseln von Teilen sowie das Instandsetzen, das Ändern einschließlich des Erweiterns und das Prüfen dieser Anlagen oder Betriebsmittel; zu den Arbeiten gehört auch das öffnen von Gehäusen elektrischer Betriebsmittel,

24. Abschalten

einen Stromkreis spannungsfrei machen (allpolig ausschalten),

25. Betriebsanweisung

eine schriftliche, an bestimmte Personen oder Personengruppen gerichtete allgemeine Anweisung für bestimmte, in dieser Verordnung näher bezeichnete Tätigkeiten unter Berücksichtigung des sicherheitlich richtigen Verhaltens der dabei Beschäftigten.