Recht & Gesetze
20. Schlussvorschriften
§ 178 Betriebsanweisungen und Dienstanweisungen

(1) Soweit in dieser Verordnung die Aushändigung von Betriebsanweisungen oder Dienstanweisungen gefordert wird, muß ihr Empfang schriftlich bestätigt werden. Die Empfangsbestätigung ist nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mindestens sechs Monate lang aufzubewahren.

(2) Bei Änderungen der Betriebsverhältnisse, die die bestehenden Betriebsanweisungen und Dienstanweisungen berühren, sind die Betriebsanweisungen und Dienstanweisungen den Änderungen anzupassen.

§ 179 Bauartzulassungen

In dieser Verordnung vorgeschriebene Bauartzulassungen werden durch das Oberbergamt erteilt. Den Bauartzulassungen des Oberbergamtes stehen Bauartzulassungen der Bergbehörden anderer Länder sowie anderer nach anderen Rechtsvorschriften für Bauartzulassungen zuständiger Stellen gleich.

§ 180 Anerkennung von Sachverständigen

(1) Der Unternehmer darf die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Untersuchungen nur von Sachverständigen durchführen lassen, die vom Oberbergamt hierfür anerkannt sind oder einer vom Oberbergamt hierfür anerkannten sachverständigen Stelle angehören.

(2) Der Unternehmer darf Untersuchungen nach §§ 13, 40 Abs. 8, § 42 Abs. 12, § 51 Abs. 1 und 2, § 96 Abs. 3, § 97 Abs. 1, § 156 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 1 auch von Personen durchführen lassen, die dem Unternehmen angehören, wenn sie persönlich und fachlich geeignet sind, die Gewähr dafür geboten ist, daß sie ihre Tätigkeit unabhängig und frei von Weisungen ausüben können, und sie für diese Untersuchungen vom Oberbergamt anerkannt sind.

(3) Die Anerkennungen können räumlich und sachlich beschränkt und zeitlich befristet werden.

§ 181 Ausnahmebewilligungen

(1) Das Oberbergamt kann in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn das Schutzziel der Vorschriften in anderer Weise gewährleistet ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bewilligung von Ausnahmen, zu deren Erteilung das Berg-amt nach dieser Verordnung befugt ist.

§ 182 Bekanntmachung der Verordnung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß alle Beschäftigten unverzüglich von den Vorschriften dieser Verordnung Kenntnis erhalten. Er muß einen Abdruck der Verordnung in jedem Betrieb an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme für jedermann aushängen oder auslegen.

§ 183 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 207 d des Allgemeinen Berggesetzes handelt,

a) wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. Anlagen oder Einrichtungen entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2 unbefugt benutzt, verändert, beseitigt oder unbrauchbar macht,

2. Anlagen oder Einrichtungen, die Schäden oder Mängel aufweisen, entgegen § 10 Abs. 3 weiter benutzt oder betreibt,

3. sich entgegen § 10 Abs. 4 im Betrieb nicht so verhält, daß er andere nicht gefährdet,

4. andere im Betrieb entgegen § 10 Abs. 5 Satz 1 durch Alkohol oder Rauschmittelgenuß gefährdet,

5. Sicherheits-, Schutz- und Überwachungseinrichtungen entgegen § 11 beseitigt, ändert, unwirksam macht oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt,

6. gegen eine Vorschrift über die Sicherung gegen Absturz und fallende Gegenstände nach § 16 verstößt,

7. einer Vorschrift des § 17 Abs. 1 bis 3 über die Sicherung von Gräben und sonstigen Bodeneinschnitten zuwiderhandelt,

8. in engen oder schwer zugänglichen Räumen entgegen § 18 Abs. 1 ohne ausdrückliche Anweisung arbeitet,

9. bei Arbeiten in Behältern oder Rohrleitungen eine Vorschrift des § 18 Abs. 2 oder 4 nicht beachtet,

10. Bohrlöcher entgegen § 19 ohne die dafür vorgeschriebenen Einrichtungen befährt oder ohne diese Einrichtungen dort arbeitet,

11. gegen eine Vorschrift des § 25 Abs. 2 über das Umfüllen von gefährlichen Arbeitsstoffen verstößt,

12. entgegen § 26 Abs. 2 und 3 die vom Unternehmer zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen nicht benutzt,

13. entgegen § 37 Abs. 1 Maschinen unbefugt in oder außer Betrieb setzt oder Maschinen in Gang setzt oder dies gestattet, wenn sich andere im Gefahrenbereich aufhalten,

14. entgegen § 37 Abs. 2 an Maschinen während ihres Betriebes arbeitet, obgleich dies nicht ohne Gefahr für andere geschehen kann, oder derartige Arbeiten gestattet,

15. gegen die Vorschriften des § 37 Abs. 3 über Sicherungsmaßnahmen bei Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten an Maschinen verstößt,

16. unter Druck stehende Schläuche oder bewegliche Leitungen entgegen § 38 nicht ausreichend sichert oder festlegt,

17. offene Behälter mit gefährlichem Inhalt entgegen § 41 unzureichend sichert,

18. gegen eine Vorschrift des § 52 über das Verhalten in explosionsgefährdeten Bereichen oder des § 53 über das Verhalten beim Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre außer-halb der explosionsgefährdeten Bereiche verstößt,

19. einer Vorschrift des § 58 über das Verhalten in brandgefährdeten Bereichen zuwiderhandelt oder entgegen § 59 Satz 2 Angriffswege zur Brandbekämpfung nicht freihält,

20. gegen eine Vorschrift des § 66 über das Mitführen von Fluchtgeräten oder des § 67 über Arbeiten bei Gasgefahr verstößt,

21. entgegen § 71 Abs. 4 in der Umgebung einer Tauchstelle Arbeiten oder sonstige Handlungen vornimmt, die Taucherarbeiten behindern oder gefährden können,

22. beim Umgang mit Sprengmitteln entgegen § 82 Abs. 5 Satz 1 raucht oder offenes Feuer oder offenes Licht gebraucht oder gefundene Sprengmittel entgegen § 87 Abs. 2 Satz 1 nicht abliefert,

b) wer als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig

1. die Anwesenheit einer Aufsichtsperson gemäß § 3 Abs. 1 und 4, § 42 Abs. 4 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 2, § 58 Abs. 2 Satz 1, § 67 Satz 4 oder § 95 Abs. 5 Satz 1 nicht sicherstellt,

2. der ihm nach § 5 Abs. 1 obliegenden Verpflichtung zur Belehrung der Beschäftigten nicht nachkommt,

3. entgegen § 5 Abs. 2 Art und Umfang der in § 8 Abs. 4, § 25 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 2 Nr. 3, § 40 Abs. 7 Satz 1, § 42 Abs. 11 Satz 1, § 44 Abs. 3 Satz 1, § 45 Satz 2, § 51 Abs. 3 Satz 1, § 54 Satz 2, § 61 Abs. 1, § 65 Abs. 1 und 2, § 76 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4, § 94 Abs. 1 Satz 1, § 1 01 Abs. 1 Satz 3, § 104 Abs. 3 Sätze 1 und 2, § 106 Abs. 2, § 115 Abs. 3, § 116 Abs. 7 Satz 1, § 118 Abs. 4, § 122 Abs. 4 Satz 3 und § 155 Abs. 1 vorgeschriebenen Unterweisungen nicht festlegt oder die vorgeschriebenen Unterweisungen unterläßt,

4. einer der in § 8 Abs. 4, § 20 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 40 Abs. 7, § 42 Abs. 4 und 11, § 44 Abs. 3, § 51 Abs. 3, § 64 Abs. 2, § 78 Abs. 2, § 79 Abs. 2, § 82 Abs. 3, § 94 Abs. 1, § 95 Abs. 5, § 116 Abs. 7 und § 163 Abs. 3 genannten Personen eine Betriebsanweisung oder Dienstanweisung nicht aushändigt,

5. entgegen § 8 Abs. 2 nicht für die fristgerechte Durchführung der in §§ 13, 39 Abs. 4, § 40 Abs. 8, § 42 Abs. 12 und 13, § 43 Abs. 8, § 44 Abs. 4, §§ 51, 60 Abs. 2, § 68 Abs. 2 und 3, § 70 Abs. 2, §§ 80, 94 Abs. 3, § 95 Abs. 6, §§ 96, 97, 104 Abs. 4, §§ 107,112 Abs. 9 und 1 0, § 113 Abs. 3, § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 6, § 117 Abs. 5, § 119 Abs. 2, § 120 Abs. 1 und 3, § 134 Abs. 2 und 4, § 135 Abs. 2, §§ 137, 138, 156, 159 Abs. 8, § 161 Abs. 5, §§ 162, 163, 164 und 166 Abs. 1 vorgeschriebenen Untersuchungen, Prüfungen, Überprüfungen oder sonstigen Überwachungsmaßnahmen sorgt,

6. nicht dafür sorgt, daß die in § 5 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 65 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, § 76 Abs. 2, § 81 Abs. 1, § 98 Abs. 1, § 108 Abs. 1, § 127 Abs. 1, § 137 Abs. 2 Satz 1, § 139 Abs. 1, § 165 Abs. 1 und § 166 Abs. 2 vorgeschriebenen Nachweise oder Aufzeichnungen geführt und aufbewahrt werden,

7. seiner Mitteilungs- oder Anzeigepflicht nach §§ 7, 8 Abs. 3, § 81 Abs. 3, § 84 Abs. 3, § 86 Abs. 2, § 87 Abs. 3, § 111 Abs. 6, § 126 Abs. 2 Satz 4, § 137 Abs. 2 Satz 2 oder § 145 Abs. 1 Satz 2 nicht nachkommt.

8. die in § 10 Abs. 1 genannten Grundsätze der Sicherheit nicht einhält oder Betrunkene oder Berauschte entgegen § 1 0 Abs. 5 Satz 2 innerhalb der Betriebsanlagen duldet,

9. einer Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3, 5 und 7 über allgemeine Anforderungen an Arbeitsstätten zuwiderhandelt,

10. entgegen § 14 nicht für die Sicherung des Personen- und Fahrzeugverkehrs sorgt,

11. entgegen § 15 Abs. 2 oder 3 Betriebsplätze nicht gegen den Zutritt Unbefugter schützt,

12. gegen eine Vorschrift des § 21 Abs. 1 und 3 bis 5 über die Anlegung und Beschäftigung von Personen und die erforderlichen ärztlichen Untersuchungen verstößt,

13. einer Vorschrift des § 22 über fremdsprachige Beschäftigte zuwiderhandelt,

14. bei der Beschäftigung von Jugendlichen die in § 23 vorgeschriebenen Einschränkungen nicht beachtet,

15. den nach § 24 erforderlichen Schutz beim Schweißen und Brennen nicht sicherstellt,

16. den Beschäftigten die persönliche Schutzausrüstung nach § 26 Abs. 1 nicht zur Verfügung stellt,

17. gegen eine Vorschrift des § 29 über die Einrichtungen und Organisation der Ersten Hilfe verstößt,

18. den Vorschriften des § 36 über allgemeine Schutzmaßnahmen an Maschinen und anderen technischen Arbeitsmitteln nicht genügt,

19. eine Dampfkesselanlage entgegen § 39 Abs. 2 ohne Erlaubnis errichtet, betreibt oder ändert,

20. den Vorschriften des § 40 Abs. 1 bis 6 für den Betrieb von Verdichtern zuwiderhandelt,

21. Krane oder andere Hebezeuge verwendet, die nicht den in § 42 Abs. 1 und 2 vorge-schriebenen Anforderungen genügen,

22. für Krane und andere Hebezeuge Tragmittel, Anschlagmittel oder Lastaufnahmemittel verwendet, die nicht den in § 43 Abs. 1 bis 5 und 7 vorgeschriebenen Anforderungen genügen,

23. in explosionsgefährdeten Bereichen nicht die in den §§ 46 und 47 vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen trifft oder Betriebsmittel verwendet, die nicht den in den §§ 48 bis 50 vorgeschriebenen Anforderungen genügen, oder entgegen § 54 nicht in ausreichender Zahl zugelassene Handmeßgeräte zur Verfügung stellt,

24. den Brandschutzanforderungen nach § 55 Abs. 1 und § 59 nicht genügt, entgegen §§ 56 und 57 Abs. 3 brandgefährdete Bereiche oder erforderliche Schutzstreifen nicht festlegt oder § 60 Abs. 1 über Feuerlöscheinrichtungen zuwiderhandelt,

25. der Vorschrift des § 63 über Personal und Ausrüstung im Gasschutzwesen zuwiderhandelt, gegen die Vorschrift des § 64 über die Aufbewahrung, Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung der Gasschutzausrüstung verstößt, die nach § 65 Abs. 3 oder 4 erforderliche Schulung unterläßt oder entgegen § 65 Abs. 5 Personen einsetzt, die nach ärztlichem Zeugnis nicht geeignet sind, ein Atemschutzgerät zu benutzen,

26. einer Vorschrift des § 70 über allgemeine Anforderungen für Taucherarbeiten oder der §§ 71 und 72 über Sicherungs- und Vorsorgemaßnahmen beim Tauchen zuwiderhandelt, das Tauchen aus Unterwasserbasen oder Arbeiten in Unterwasserdruckkammern entge-gen § 75 ohne Erlaubnis durchfuhrt, als Taucher, Tauchhelfer oder Taucheinsatzleiter Personen beschäftigt, die nicht den in § 76 Abs. 1 und 4 und in § 77 Abs. 1 genannten Anforderungen genügen, gegen eine Vorschrift des § 78 über Aufbewahrung, Wartung

und Instandsetzung der Tauchausrüstung verstößt oder entgegen § 79 Tauchregeln nicht erstellt,

27. gegen eine Vorschrift des § 82 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 6 über allgemeine Anfor-derungen beim Umgang mit Sprengmitteln, des § 83 über Lagerung und Aufbewahrung von Sprengmitteln oder des § 84 Abs. 1 und 2 über den Schutz vor Sprengwirkungen verstößt,

28. ein Gerüst verwendet, für das der nach § 88 Abs. 1 geforderte Nachweis der Festigkeit und Standsicherheit oder die nach § 88 Abs. 2 und 3 geforderte Bauartzulassung nicht vorliegt, das nicht mit den in § 92 vorgeschriebenen Fahrsicherungen und Anzeigevor-richtungen ausgerüstet ist oder bei dem die in § 93 Abs. 1 vorgeschriebenen Seilsicherhei-ten nicht gewährleistet sind,

29. das Hebewerkseil entgegen § 93 Abs. 2 nicht regelmäßig nachnimmt oder kürzt,

30. beim Aufbau, Abbau oder Umsetzen von Gerüsten die in § 95 Abs. 1 bis 4 vorgeschrie-benen Sicherheitsmaßnahmen nicht beachtet,

31. eine Plattform entgegen § 99 ohne Erlaubnis oder Zulassung errichtet, betreibt oder ändert, entgegen § 103 Abs. 2 einen Alarmplan nicht aufstellt oder nicht bekanntmacht, die in § 104 Abs. 3 vorgeschriebenen Übungen mit Rettungsmitteln nicht vornimmt, beim Aufbau, Abbau und Umsetzen beweglicher Plattformen die in § 105 vorgeschriebenen Maßnahmen nicht beachtet oder die in § 106 geforderten Betriebsregeln nicht erstellt oder nicht bekanntmacht,

32. beim Bohrbetrieb entgegen § 111 Abs. 6 die Lage der Zementationsstrecken nicht ermittelt, die vorgeschriebene Druckprobe unterläßt oder der Vorschrift des § 120 Abs. 2 über Zementierleitungen und Zementierpumpen zuwiderhandelt,

33. die in § 112 Abs. 5 vorgeschriebenen Einrichtungen zum Verschließen des Bohrstranges nicht benutzt oder griffbereit hält oder entgegen § 112 Abs. 7 Absperreinrichtungen ab-baut oder unwirksam macht, wenn das Bohrloch gegen Ausbrüche nicht sicher ist,

34. gegen eine Vorschrift der §§ 114 oder 115 über Bohrspülung und Spülungspumpen, des § 119 Abs. 1 über Abseilvorrichtungen oder des § 121 über Testarbeiten verstößt,

35. Aufsichtspersonen einsetzt, die nicht entsprechend § 122 Abs. 4 Satz 1 und 2 geschult sind,

36. einer Vorschrift des § 124 über die Überwachung des Bohrlochverlaufs, des § 125 über Bohrergebnisse oder des § 126 über den Schutz angebohrter Lagerstätten und Wasserhorizonte zuwiderhandelt,

37. die Vorschriften des § 134 Abs. 1 über den Abbau der Bohrlochverschlüsse von Förder-bohrungen oder des § 134 Abs. 3 über die Druckbehandlung nicht beachtet, einer Vorschrift des § 135 Abs. 1 über das Testen und Freifördern zuwiderhandelt oder stilliegende Förderbohrungen nicht entsprechend § 140 sichert,

38. entgegen § 141 Kavernen ohne Erlaubnis herstellt oder Salze durch Einleiten von Wasser in Salzlagerstätten ohne Erlaubnis gewinnt oder gegen eine Vorschrift des § 143 über das Aussolen von Kavernen, des § 144 über den Kaverneninnendruck oder des § 145 über die Überwachung der Hohlraumentwicklung verstößt,

39. Erdöl oder andere brennbare Flüssigkeiten entgegen § 146 Abs. 1 nicht so lagert, daß die dort genannten Gefahren vermieden werden, gegen eine Vorschrift des § 147 über die zulässige Lagerung, des § 150 über die Lagerung in ortsbeweglichen Gefäßen oder des § 153 über das Zusammenlagern brennbarer Flüssigkeiten verschiedener Gefahrklassen verstößt oder nicht dafür sorgt, daß die Vorschriften des § 154 Abs. 2 über das Befüllen und des § 155 über die Bedienung und Wartung beachtet werden,

40. entgegen § 158 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 nicht dafür sorgt, daß im Schutzstreifen unzulässige Einwirkungen auf die Rohrleitungen unterbleiben oder beim Verlegen von Rohrleitungen Schweißverfahren anwendet oder Schweißer einsetzt, die nicht den in § 159 Abs. 6 und 7 genannten Anforderungen genügen.

41. nicht dafür sorgt, daß die Messungen zur Feststellung von Einwirkungen auf die Tagesoberfläche nach Maßgabe des § 172 durchgeführt und ausgewertet werden.

42. Betriebsanweisungen und Dienstanweisungen entgegen § 178 Abs. 2 nicht den geänderten Betriebsverhältnissen anpaßt,

43. den Vorschriften des § 182 über die Bekanntmachung der Verordnung zuwiderhandelt,

44. die in § 184 Abs. 1 genannten Anlagen und Einrichtungen entgegen § 184 Abs. 2 Nr. 1 nicht fristgerecht den Vorschriften des § 12 anpaßt oder entgegen § 184 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 nicht fristgerecht einfriedigt, ausrüstet oder kennzeichnet,

c) wer als Aufsichtsperson vorsätzlich oder fahrlässig

1. der Anwesenheits- oder Überwachungspflicht nach § 3 Abs. 1 oder 4, § 42 Abs. 4 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 2, § 58 Abs. 2 Satz 1, §§ 67 oder 95 Abs. 5 Satz 1 nicht nachkommt,

2. die Arbeitsstätten entgegen § 3 Abs. 2 nicht befährt oder befahren läßt,

3. entgegen § 3 Abs. 3 nicht ständig erreichbar ist oder die vorgeschriebene Verbindung mit den Beschäftigten nicht aufnimmt,

4. entgegen § 4 Satz 1 keinen Vormann bestimmt,

5. entgegen § 8 Abs. 1 eine ihr nach § 40 Abs. 8 Satz 2, § 42 Abs. 12 Satz 2 oder Abs. 13, § 43 Abs. 8, § 44 Abs. 4, §§ 51, 60 Abs. 2 Satz 2, § 68 Abs. 2 Satz 1, § 80 Abs. 1, § 94 Abs. 3 Satz 1, § 95 Abs. 6, § 96 Abs. 2 oder 3, §§ 97,104 Abs. 4 Satz 1, § 107 Abs. 3, § 112 Abs. 9 oder 1 0, § 113 Abs. 3, § 116 Abs. 6 Satz 1, § 11 7 Abs. 5, § 119 Abs. 2, § 120 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, § 134 Abs. 2 oder 4, § 135 Abs. 2, § 138 Abs. 1 oder 3, § 156 Abs. 2 oder § 164 Abs. 1 obliegende Prüfung nicht oder nicht fristgerecht ausführt,

6. entgegen § 16 Abs. 3 Satz 2 die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen gegen Absturz nicht anordnet,

7. entgegen § 18 Abs. 1 für Arbeiten in engen oder schwer zugänglichen Räumen, in Behältern, Kesseln, Rohrleitungen, Kanälen oder Gruben nicht die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anordnet oder nicht für ständige Überwachung sorgt,

8. die nach § 20 Abs. 1 notwendigen Anweisungen für das Auf- und Abladen oder das Anschlagen von Lasten nicht erteilt,

9. seinen Pflichten als Taucheinsatzleiter nach § 76 Abs. 2 Satz 3, §§ 77 oder 81 Abs. 2 zuwiderhandelt,

10. in einem Bohrloch, in dem beim Zünden von Sprengladungen Versager aufgetreten sind, entgegen § 86 Abs. 1 weiterbohren läßt, wenn dies nicht offensichtlich gefahrlos ist,

11. bei Gerüsten entgegen § 94 Abs. 3 die Überschreitung der Hakenregellast gestattet, obgleich das Seil die Tragfähigkeit beeinträchtigende Mängel aufweist, oder nicht dafür sorgt, daß die entbehrlichen Personen die Arbeitsbühne verlassen,

12. bei Ausbrüchen aus dem Bohrloch oder bei Bohrlocheinbrüchen nicht die in § 122 Abs. 1 bis 3 und § 123 vorgeschriebenen Maßnahmen trifft,

d) wer vorsätzlich oder fahrlässig als

1. Vormann entgegen § 4 Satz 2 nicht auf die sichere Ausführung der Arbeiten achtet,

2. Beschäftigter im Betrieb eine Gefahr erkennt und entgegen § 6 gefährdete Personen nicht warnt oder die nächsterreichbare Aufsichtsperson nicht benachrichtigt,

3. Beschäftigter entgegen § 1 0 Abs. 2 Satz 1 Anlagen oder Einrichtungen nicht bestim-mungsgemäß benutzt oder bedient und dadurch andere gefährdet,

4. fachkundige Person entgegen § 8 Abs. 1 eine ihr nach § 51 Abs. 1 Satz 2, § 60 Abs. 2 Satz 2, § 80 Abs. 2, § 95 Abs. 6, § 11 5 Abs. 2 Satz 1, § 138 Abs. 2 oder 3 oder § 164 Abs. 1 obliegende Überprüfung nicht oder nicht fristgerecht ausführt,

5. mit der Durchführung von Schweiß- oder Brennarbeiten beauftragte Person den Vor-schriften des § 24 zuwiderhandelt,

6. Beschäftigter bei Feuerarbeiten entgegen § 27 Abs. 3 durch entzündliche Stoffe verunreinigte Kleidung trägt oder bei Arbeiten an Maschinen oder mit maschinellen Werkzeugen entgegen § 27 Abs. 4 keine enganliegende Kleidung oder nicht den erforderlichen Haarschutz trägt,

7. mit der Überwachung von Anlagen und Einrichtungen beauftragte Person festgestellte Schäden oder Mängel entgegen § 8 Abs. 5 nicht unverzüglich der zuständigen Aufsichts-person mitteilt,

8. Werksfremder entgegen § 15 Abs. 1 und 4 die Betriebsanlagen unbefugt betritt,

9. mit der Bedienung, Wartung oder Instandsetzung von Verdichtern beauftragte Person den Vorschriften des § 40 Abs. 1 bis 6 zuwiderhandelt,

10. mit dem Bedienen von Hebezeugen beauftragte Person gegen eine Vorschrift des § 42 Abs. 3 und 5 bis 1 0 über den Betrieb von Hebezeugen oder des § 43 Abs. 6 und 9 über die Verwendung von Tragmitteln, Anschlagmitteln und Lastaufnahmemitteln verstößt,

11. beim Betrieb von Hebezeugen mit dem Anschlagen von Lasten beauftragte Person einer Vorschrift des § 43 Abs. 2, 6, 7 oder 9 über die Verwendung von Tragmitteln, Anschlagmitteln und Lastaufnahmemitteln zuwiderhandelt,

12. Führer von Erdbaugeräten oder Flurförderzeugen ein Gerät entgegen § 44 Abs. 1 so bewegt, daß es kippen kann,

13. mit der Aufbewahrung von Schußapparaten oder Eintreibgeräten beauftragte Person diese Geräte entgegen § 45 Satz 1 nicht unter Verschluß aufbewahrt,

14. Taucher die in den §§ 73 und 74 vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen beim Tauchen nicht beachtet,

15. Sprengberechtigter einer Vorschrift des § 82 Abs. 4 bis 6 über allgemeine Anforderungen beim Umgang mit Sprengmitteln, des § 83 Abs. 1 und 2 über die Lagerung und Aufbe-wahrung von Sprengmitteln, des § 84 Abs. 1 und 2 über den Schutz vor Sprengwirkun-gen, des § 85 über Sprengarbeiten im Bohrloch oder des § 87 Abs. 1 und 2 über Verlust und Auffinden von Sprengstoffen zuwiderhandelt,

16. Hebewerkfahrer die Übertreibsicherung entgegen § 92 Abs. 3 Satz 2 aus nicht zwingenden Gründen oder ohne ausdrückliche Anweisung der Aufsichtsperson überbrückt, den Vorschriften des § 94 Abs. 2 über die Belastung des Hebewerkes zuwiderhandelt oder entgegen § 94 Abs. 4 Personen mit dem Hebewerk befördert,

17. mit der Überwachung des Aufbaus, Abbaus oder Umsetzens von Gerüsten beauftragte fachkundige Person diese Tätigkeiten entgegen § 95 Abs. 5 Satz 1 nicht ständig überwacht,

18. mit der Bedienung und Wartung von Spülungspumpen beauftragte Person die Pumpen entgegen § 11 5 Abs. 2 Satz 2 nicht so wartet, daß Verstopfungen der Überdruckventile vermieden werden,

19. mit Bohrarbeiten beauftragte Person gegen eine Vorschrift des § 116 Abs. 1 bis 5 über Gestänge- und Verrohrungsarbeiten, des § 117 Abs. 1 bis 4 über den Umgang mit Zangen oder des § 118 Abs. 2 und 3 über Spillarbeiten verstößt,

20. mit der Bedienung und Wartung von Anlagen zur Lagerung von Erdöl oder anderen brennbaren Flüssigkeiten beauftragte Person gegen eine Vorschrift des § 155 Abs. 2 bis 5 über das Befüllen und Entleeren von Lagerbehältern verstößt.

Die Ordnungswidrigkeiten können nach § 208 des Allgemeinen Berggesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 184 Übergangsvorschriften

(1) Betriebsplanzulassungen, Erlaubnisse, Genehmigungen und Ausnahmebewilligungen, die für vorhandene Anlagen und Einrichtungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, behalten vorbehaltlich der in den Absätzen 2 bis 4 und 9 getroffenen Regelungen ihre Gültigkeit. Die Vorschriften dieser Verordnung über den Betrieb und die Überwachung dieser Anlagen und Einrichtungen bleiben unberührt.

(2) Innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind die beim Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandenen Anlagen und Einrichtungen
1.den Vorschriften des § 12 über Arbeitsstätten anzupassen,
2.gemäß § 15 Abs. 2 und 3 einzufriedigen,
3.mit den in § 36 Abs. 4 und 5, § 92 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 129 Abs. 2 und 3, § 130 Abs. 2 bis 8, § 131 Abs. 2 bis 5, § 133 Abs. 2, 3 und 5, § 146 Abs. 4, § 149 Abs. 1 bis 6, § 154 Abs. 1, § 157 Abs. 3 bis 5, §§ 160, 161 Abs. 2 und § 168 Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen auszurüsten und
4.mit den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Kennzeichnungen zu versehen.

(3) Förderbohrungen brauchen abweichend von Absatz 2 mit den in § 130 Abs. 5, § 131 Abs. 4 und § 133 Abs. 3 genannten Einrichtungen im Förderstrang nicht ausgerüstet zu werden, wenn die in § 30 und § 57 Abs. 1 genannten Schutzziele gewährleistet sind und wenn von Verkehrsanlagen, militärischen Übungsplätzen oder anderen Anlagen in der Umgebung Gefahren für die Bohrungen nicht ausgehen können.

(4) Bei Speicherkavernen für Erdöl oder flüssige Erdölerzeugnisse braucht abweichend von Absatz 2 eine der in § 131 Abs. 3 Satz 3 und 4 genannten Absperreinrichtungen nur am ölseitigen Eingang des Bohrlochkopfes eingebaut zu werden.

(5) Einer in dieser Verordnung für bestimmte Gegenstände vorgeschriebenen Erlaubnis oder Bauartzulassung bedarf es nicht, wenn die Gegenstände vor Inkrafttreten dieser Verordnung betriebsplanmäßig zugelassen oder erlaubt worden sind. Satz 1 erster Halbsatz gilt auch für Atemschutzgeräte, deren Bauart von der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen vor Inkrafttreten dieser Verordnung für geeignet erklärt worden ist.

(6) In dieser Verordnung vorgeschriebene Untersuchungen dürfen für die Dauer eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung auch von Sachverständigen vorgenommen werden, die nach dieser Verordnung nicht anerkannt sind, wenn sie aufgrund anderer Vorschriften für entsprechende Untersuchungen ermächtigt waren. Durch diese Verordnung erstmals vorgeschriebene Untersuchungen dürfen innerhalb der gleichen Frist durch eine Prüfung ersetzt werden, sofern ein Sachverständiger für die Untersuchung noch nicht anerkannt ist.

(7) Nach dieser Verordnung erstmals zu erstellende Dienstanweisungen und Betriebsanweisungen müssen den in Frage kommenden Beschäftigten spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausgehändigt sein.

(8) Innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind
1.bei Förderbohrungen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zur Förderung ausgerüstet waren, die in § 139 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 genannten Unterlagen zum Förderbuch,
2.bei Rohrleitungen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits verlegt waren, der in § 165 Abs. 2 unter Nr. 1 genannte Verlegungsplan der Rohrleitung und - soweit noch verfügbar - die unter Nrn. 2 bis 4 genannten Unterlagen zum Rohrleitungsbuch zu nehmen. Auf Nachweise und Angaben aus der Zeit vor Inkrafttreten dieser Verordnung finden § 139 Abs. 2 Nrn. 4 bis 6 und § 165 Abs. 2 Nrn. 5 und 6 keine Anwendung.

(9) Auf Grund der nach § 185 Abs. 2 außer Kraft tretenden Tiefbohrverordnung erteilte Ausnahmebewilligungen gelten bis zu ihrem Fristablauf, längstens jedoch für die Dauer von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiter, soweit sie durch diese Verordnung nicht gegenstandslos werden.

(10) In begründeten Einzelfällen kann das Bergamt die in Absatz 2 genannte Frist um höchstens zwei Jahre, die in den Absätzen 7 und 8 genannten Fristen um höchstens ein Jahr verlängern.

§ 185 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landesverordnung über Tiefbohrungen, Tiefspeicher sowie über die Gewinnung von Erdöl und Erdgas durch Bohrlöcher im Bezirk des Oberbergamtes Clausthal-Zellerfeld (Tiefbohrverordnung) vom 20. August 1968 (GVOBl. Schl.-H. S. 275), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 9. Mai 1975 (GVOBl. Schl.-H. S. 120), außer Kraft.

Clausthal-Zellerfeld, den 15. Oktober 1981

Oberbergamt

für das Land Schleswig-Holstein

Fürer