Recht & Gesetze
16. Lagerung von Erdöl und anderen brennbaren Flüssigkeiten
§ 146 Allgemeine Anforderungen

(1) Erdöl und andere brennbare Flüssigkeiten sind so zu lagern, daß Brände, Explosionen und sonstige Gefahren für Personen und Sachgüter vermieden werden.

(2) Der Lagerung dienende Anlagen und Einrichtungen - insbesondere Lagerbehälter, Lagerräu-me, Auffangräume, Füll- und Entleerstellen sowie deren Zubehör - müssen den betriebsmäßig zu erwartenden Beanspruchungen standhalten, ohne undicht zu werden, und gegen die in ihnen gelagerten Stoffe widerstandsfähig sein. Sie sind so anzuordnen oder aufzustellen, daß sie gegen gefährdende Einwirkungen von außen geschützt sind.

(3) Die Anlagen sind so zu errichten, daß auftretende Undichtheiten leicht erkennbar sind und etwa auslaufende Flüssigkeiten aufgefangen und beseitigt werden können. Unbeschadet wasserrechtlicher Vorschriften ist sicherzustellen, daß ausgelaufene Flüssigkeiten nicht in oberirdische Gewässer oder ein öffentliches Entwässerungsnetz gelangen oder in den Untergrund versickern können.

(4) Der Befüllung oder Entleerung von Behältern dienende Fördereinrichtungen müssen im Falle eines Brandes oder einer Explosion von einem Ort aus stillgesetzt werden können, der schnell und ungehindert erreichbar ist.

(5) Eine Lagerung im Sinne der §§ 147 bis 156 liegt nicht vor, wenn die in Absatz 1 genannten Flüssigkeiten in Aufbereitungsanlagen oder in anderen verfahrenstechnischen Anlagen sich im Arbeitsgang befinden oder an Arbeitsstellen in der für den Handgebrauch oder Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge bereitgehalten werden oder im Zusammenhang mit der Beförderung in Behältern kurzfristig abgestellt werden.

§ 147 Zulässige Lagerung

(1) Erdöl und andere brennbare Flüssigkeiten dürfen nur in Lagerbehältern oder in ortsbeweglichen Gefäßen, die den verkehrsrechtlichen Bestimmungen über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten entsprechen, gelagert werden. In Gebäuden ist die Lagerung nur in den dafür bestimmten Lagerräumen zulässig.

(2) Die für Lagerräume, Lagerbehälter und Auffangräume festgesetzten zulässigen Lagermengen dürfen nicht überschritten werden.

§ 148 Lagerung in Lagerbehältern

(1) Als Lagerbehälter gelten ortsfeste oder zum Lagern abgestellte ortsbewegliche Behälter, die der Lagerung von Erdöl oder anderen brennbaren Flüssigkeiten dienen.

(2) Oberirdische Lagerbehälter müssen, wenn sie in Lagerräumen aufgestellt sind, bei einem Rauminhalt von mehr als 300 l, wenn sie im Freien stehen, bei einem Rauminhalt von mehr als 1000 l einen Auffangraum haben. In unterirdischen Lagerräumen aufgestellte Lagerbehälter gel-ten als oberirdische Behälter.

(3) Unterirdische Lagerbehälter müssen mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sein, das Undichtheiten optisch und akustisch selbsttätig anzeigt. Die Lagerbehälter müssen doppelwandig sein oder sich Meinem Auffangraum befinden. Als unterirdische Lagerbehälter gelten auch Behälter, die nur teilweise im Erdreich eingebettet sind, sowie Behälter, die von Bauteilen so umgeben sind, daß eintretende Undichtheiten nicht oder nur schwer erkennbar sind.

(4) Auf Lagerbehälter, die ihrer Bauart oder Ausrüstung nach gegen Undichtwerden besonders geschützt sind, finden die Absätze 2 und 3 keine Anwendung. Lagerbehälter dieser Art dürfen nur verwendet werden, wenn die Behälter oder ihre Ausrüstung der Bauart nach zugelassen sind.

(5) Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten auf beweglichen Plattformen muß mindestens den Anforderungen in Kapitel 11 - 2 Regel 33 der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See - Verordnung über die Inkraftsetzung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom 11. Januar 1979 (BGBl. 11 S. 141) - genügen. Die Absätze 2 bis 4 finden keine Anwendung. Die §§ 149 bis 151 bleiben unberührt.

§ 149 Ausrüstung von Lagerbehältern

(1) Lagerbehälter müssen mit einer Belüftungs- und Entlüftungsöffnung versehen sein, die das Entstehen gefährlicher Über- oder Unterdrücke verhindert. Es ist Vorsorge zu treffen, daß die bei der Befüllung ausströmenden Dampf-Luftgemische gefahrlos abgeleitet werden. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Lagerbehälter, die mit einem geschlossenen Gaspendelsystem arbeiten.

(2) Öffnungen von Lagerbehältern, durch die Flammen in den Lagerbehälter schlagen können, müssen mit einer der Bauart nach zugelassenen Flammendurchschlagsicherung ausgerüstet sein, wenn im Inneren des Behälters mit dem Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen ist. Das gilt nicht für Behälter, die einer Explosion in ihrem Innern standhalten. Das gilt ferner nicht für Peilöffnungen und sonstige Öffnungen, die betriebsmäßig dicht verschlossen und gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert sind.

(3) Lagerbehälter, die mit einem inneren Überdruck von mehr als 0,1 bar betrieben werden, müssen mit einer Einrichtung zur Überwachung des inneren Überdrucks ausgerüstet sein. Sie müssen darüber hinaus mit einer Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung versehen sein, wenn der zulässige Betriebsdruck überschritten werden kann. Werden Lagerbehälter dieser Art betriebsmäßig geöffnet, müssen sie mit einer von Hand bedienbaren Abblaseeinrichtung versehen sein.

(4) Lagerbehälter, in denen Unterdrücke auftreten können, gegen die der Behälter nicht wider-standsfähig ist, müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die die Entstehung eines gefährlichen Unterdrucks verhindert.

(5) Lagerbehälter müssen mit einer Einrichtung zur Feststellung des Füllstandes ausgerüstet werden. Der höchstzulässige Füllstand muß deutlich gekennzeichnet sein. Satz 1 findet keine An-wendung auf Lagerbehälter mit durchscheinenden Wandungen, die den jeweiligen Füllstand eindeutig erkennen lassen.

(6) Rohrleitungsanschlüsse von Lagerbehältern, die unterhalb des zulässigen Füllstandes liegen, müssen mit einer Absperreinrichtung versehen sein.

(7) Lagerbehälter müssen mit wenigstens einer Einstiegsöffnung versehen sein. Bei kleineren Lagerbehältern genügt es, wenn wenigstens eine Besichtigungsöffnung vorhanden ist.

(8) Lagerbehälter, deren Werkstoffe nicht korrosionsbeständig sind, müssen gegen Korrosion von außen geschützt sein. Soweit es die Eigenschaften des Lagergutes erfordern, sind darüber hinaus geeignete Maßnahmen zum Schutz gegen Innenkorrosion zu treffen.

(9) Jeder Lagerbehälter muß mit einem Herstellerschild versehen sein. Außerdem müssen am Lagerbehälter die Gefahrklasse der in ihm gelagerten Flüssigkeiten und die zulässige Lagermenge gut sichtbar bezeichnet sein.

§ 150 Lagerung in ortsbeweglichen Gefäßen

(1) Bei der Lagerung von Erdöl und anderen brennbaren Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Gefäßen wie Flaschen, Kannen, Kanistern und Fässern ist Vorsorge zu treffen, daß mechanische Beanspruchungen und Wärmeeinwirkungen, die die Dichtheit und Festigkeit der Gefäße beeinträchtigen, vermieden werden.

(2) Zerbrechliche Gefäße, die nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften nur in Schutzbehältern befördert werden dürfen, dürfen im Freien nicht gelagert werden.

(3) Ortsbewegliche Gefäße müssen mit den ihren Inhalt kennzeichnenden Angaben versehen sein. Gefäße mit leicht entzündlichem oder feuergefährlichem Inhalt müssen die dafür notwendige zusätzliche Kennzeichnung oder Beschriftung tragen, soweit Art und Menge der in den Gefäßen enthaltenen Stoffe dies erfordern.

§ 151 Lagerräume

(1) Wände, Decken und Türen von Lagerräumen müssen mindestens feuerhemmend hergestellt sein und aus nicht brennbaren Stoffen bestehen. Die Lagerräume müssen von angrenzenden Räumen feuerbeständig abgetrennt sein.

(2) Lagerräume dürfen an Räume, die Wohnzwecken oder dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen, nicht angrenzen. Das gilt nicht für Räume, die für den Aufenthalt des Bedienungspersonals bestimmt sind.

(3) Die Fußböden von Lagerräumen müssen für die gelagerten brennbaren Flüssigkeiten undurchlässig sein und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.

(4) Die Türen von Lagerräumen müssen in Fluchtrichtung zu öffnen sein und selbsttätig schlie-ßen.

(5) Lagerräume müssen ausreichend belüftet und elektrisch beleuchtbar sein.

(6) Die in einem Lagerraum zu lagernden Mengen an brennbaren Flüssigkeiten sind zur Vermin-derung der Brandbelastung und Erleichterung der Brandbekämpfung im Brandfalle nach der Brandgefährlichkeit der Stoffe und Art ihrer Lagerung zu begrenzen.

(7) Lagerräume sind an den Zugängen als solche zu kennzeichnen.

§ 152 Auffangräume

(1) Auffangräume müssen aus nicht brennbaren Stoffen hergestellt und so beschaffen sein, daß austretende brennbare Flüssigkeiten zuverlässig aufgefangen werden. Auffangräume im Freien müssen mit Einrichtungen zur Beseitigung von Niederschlagswasser versehen sein. Die dafür notwendigen Abläufe müssen absperrbar und gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert sein.

(2) Auffangräume oberirdischer Anlagen sind so zu bemessen, daß sie den Inhalt des größten in ihnen aufgestellten Lagerbehälters oder ortsbeweglichen Gefäßes, wenigstens aber 10% der innerhalb des Auffangraumes gelagerten Gesamtmenge an brennbaren Flüssigkeiten aufnehmen können.

(3) Auffangräume unterirdischer Lagerbehälter müssen den gesamten Inhalt der in ihnen aufgestellten Lagerbehälter aufnehmen können.

(4) Innerhalb eines Auffangraumes dürfen höchstens 30000 m3 Erdöl oder andere brennbare Flüssigkeiten gelagert werden.

(5) Außer Lagerbehältern und ortsbeweglichen Gefäßen dürfen innerhalb der Auffangräume nur die dem Betrieb der Lagerung dienenden Einrichtungen wie Rohrleitungen, Pumpen, Armaturen und ortsfeste Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein.

§ 153 Zusammenlagern brennbarer Flüssigkeiten verschiedener Gefahrklassen

(1) Werden brennbare Flüssigkeiten, die verschiedenen Gefahrklassen im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten angehören, zusammen gelagert, sind die Anforderungen der jeweils ungünstigsten Gefahrklasse für den gesamten Bereich der Zusammenlagerung maßgebend. Das gilt insbesondere für den Brand- und Explosionsschutz sowie für die Begrenzung der Lagermengen.

(2) Eine Zusammenlagerung liegt vor, wenn brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrklassen

1. bei oberirdischer Lagerung im Freien in einem Auffangraum oder in einem unterteilten Behälter,

2. bei unterirdischer Lagerung in einem unterteilten Lagerbehälter oder

3. bei der Lagerung in Gebäuden in einem Lagerraum gelagert werden.

(3) Leichtes Heizöl darf mit Vergaserkraftstoffen oder mit anderen brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II oder B nicht zusammen gelagert werden.

(4) Werden in einem unterteilten Lagerbehälter brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrklassen gelagert, muß die Unterteilung so ausgeführt sein, daß sich die Flüssigkeiten und ihre Dämpfe nicht vermischen können. Das gilt auch für verschiedene brennbare Flüssigkeiten der gleichen Gefahrklasse, wenn sie oder ihre Dämpfe miteinander gefährliche Verbindungen bilden können.

§ 154 Füll- und Entleerstellen

(1) Die Fülleinrichtungen von Anlagen und Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, zur Beförderung dienende Behälter oder ortsbewegliche Gefäße mit Erdöl und anderen brennbaren Flüssig-keiten zu füllen oder diese Stoffe aus Behältern und Gefäßen der genannten Art zu entleeren, müssen mit Schnellschlußeinrichtungen versehen sein.

(2) Zum Befüllen dürfen nur Rohre oder Schläuche mit dichten, tropfsicheren Verbindungen verwendet werden. Bewegliche Rohrleitungen. müssen in ihrer gesamten Länge stets sichtbar und bei Dunkelheit ausreichend beleuchtet sein.

(3) Füll- und Entleerstellen für Tankfahrzeuge und Eisenbahnkessel wagen sind so anzulegen, daß sie im Gefahrenfall schnell geräumt werden können.

(4) Für Füll- und Entleerstellen in Gebäuden gelten die Vorschriften über Lagerräume entsprechend.

(5) Tankstellen gelten nicht als Füll- und Entleerstellen.

§ 155 Bedienung und Wartung

(1) Die Bedienung und Wartung von Anlagen zur Lagerung von Erdöl und anderen brennbaren Flüssigkeiten darf nur zuverlässigen und unterwiesenen Personen übertragen werden.

(2) Lagerbehälter sind so zu befüllen und zu entleeren, daß das Auslaufen oder Überlaufen von Flüssigkeiten vermieden wird.

(3) Das Befüllen und Entleeren von Lagerbehältern ist von den damit beauftragten Personen ständig zu überwachen. Das gilt nicht bei selbsttätig geregelten Füll- und Entleerungsvorgängen, wenn das Auslaufen oder Überlaufen durch geeignete Vorrichtungen verhindert wird.

(4) Die Verschlüsse von Peilöffnungen an Lagerbehältern dürfen nur zum Peilen oder zur Entnahme von Proben geöffnet werden. Während der Befüllung von Lagerbehältern dürfen Peilöff-nungen nicht geöffnet werden.

(5) Transportbehälter dürfen mit einer brennbaren Flüssigkeit niedrigerer Gefahrklasse als der ihrer vorherigen Füllung nur gefüllt werden, wenn sichergestellt ist, daß gefährliche Flammpunktunterschreitungen durch Vermischung nicht auftreten können.

(6) Außer Betrieb genommene Lagerbehälter sind so zu sichern, daß Gefahren für Beschäftigte und Dritte nicht eintreten können.

§ 156 Untersuchungen und Prüfungen

(1) Anlagen zur Lagerung von Erdöl und anderen brennbaren Flüssigkeiten sind

1. vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach jeder wesentlichen Änderung und Instandsetzung,

2. vor der Wiederinbetriebnahme nach dem Umsetzen oder nach einem Stillstand von mehr als einem Jahr,

3. in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren zu untersuchen, wenn das Fassungsvermögen der Anlage bei der Lagerung in unterirdischen Lagerbehältern insgesamt 1000 l, in oberirdischen Lagerbehältern insgesamt 5000 l überschreitet.

(2) Anlagen mit einem geringeren Fassungsvermögen sind in den in Absatz 1 genannten Fällen und Fristen zu prüfen

(3) Tankstellen für Vergaserkraftstoffe sind unabhängig vom Fassungsvermögen ihrer Lagerbehälter in den in Absatz 1 genannten Fällen und Fristen zu untersuchen.

(4) Bei ortsbeweglichen Lagerbehältern, die als Sammelbehälter an Erdölbohrungen verwendet und häufiger umgesetzt werden, kann an die Stelle der in Absatz 1 Nr. 2 vorgeschriebenen Untersuchung nach dem Umsetzen eine Prüfung treten.