Recht & Gesetze
15. Gewinnung von Salzen durch Aussolen, Kavernen
§ 141 Erlaubnis

Das Herstellen von Kavernen zur Tiefspeicherung oder Salzgewinnung sowie das sonstige Gewinnen von Salzen durch Einleiten von Wasser in Salzlagerstätten durch über Tage angesetzte Bohrungen bedarf der Erlaubnis des Oberbergamts.

§ 142 Standsicherheit von Kavernen

(1) Kavernen dürfen nur in dafür geeignetem Salzgebirge hergestellt werden. Die Eignung des Gebirges ist vor Beginn des Aussolens zu erkunden.

(2) Kavernen sind standsicher anzulegen. Gegen die das Salzgebirge begrenzenden Schichten und zwischen den einzelnen Kavernen müssen ausreichende Salzfesten stehen bleiben.

(3) Gegenüber den Grenzen der Gewinnungsberechtigung müssen Salzfesten von mindestens der halben Stärke der zwischen benachbarten Kavernen erforderlichen Festen stehen bleiben.

§ 143 Aussolen von Kavernen

(1) Beim Aussolen von Kavernen dürfen nur Aussolverfahren angewendet werden, die mit zwei beweglichen Solsträngen arbeiten und die Beherrschung des Aussolvorganges gewährleisten.

(2) Zur Regelung und Begrenzung der Aussolhöhe ist ein Schutzmedium anzuwenden, das das anstehende Salz nicht löst und im Wasser praktisch unlöslich ist. Die Lage der Grenzfläche zwischen Schutzmedium und Sole ist in den festgesetzten Fristen nach einem geeigneten Verfahren zu überwachen und erforderlichenfalls zu berichtigen.

§ 144 Kaverneninnendruck

(1) Der Kaverneninnendruck ist so zu begrenzen, daß die Standsicherheit der Kaverne ständig gewährleistet bleibt und der Brechdruck des die Kaverne umgebenden Gebirges nicht erreicht wird. Die zur Gewährleistung der Standsicherheit einzuhaltenden Druckänderungsraten dürfen nicht überschritten werden.

(2) Ist zu besorgen, daß der sich aus Absatz 1 Satz 1 ergebende zulässige Kaverneninnendruck bei geschlossener Kaverne durch Einwirkung des Gebirgsdrucks oder der Gebirgswärme überschrit-ten wird, ist die Kaverne zu entlasten.

§ 145 Überwachung der Hohlraumentwicklung von Kavernen

(1) Beim Aussolen von Kavernen ist das Volumen der entstandenen Hohlräume monatlich aus den in die Kavernen eingeleiteten Wassermengen und den ausgesolten Salzmengen zu errechnen. Die Ergebnisse sind dem Bergamt schriftlich mitzuteilen.

(2) Lage, Ausdehnung und Volumen der Kavernen sind in den in der Erlaubnis festgelegten Fristen nach einem vom Oberbergamt anerkannten Meßverfahren zu ermitteln. Die Meßergebnisse sind zeichnerisch darzustellen und dem Bergamt unverzüglich vorzulegen. Dabei ist der im Zeit-punkt der Messung nach Absatz 1 errechnete Hohlraum zum Vergleich anzugeben

(3) Soweit Kavernen zu Tiefspeicherzwecken genutzt werden und durch Umschlag des Speichergutes eine Hohlraumvergrößerung zu erwarten ist, finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung