Recht & Gesetze
12. Plattformen
§ 99 Erlaubnis, allgemeine Zulassung

(1) Plattformen dürfen nur mit Erlaubnis des Oberbergamtes errichtet und betrieben werden. Der Erlaubnis des Oberbergamtes bedarf auch jede wesentliche Änderung einer Plattform. Einer Erlaubnis bedarf es nicht, wenn eine Plattform nach Maßgabe des Absatzes 2 allgemein zugelassen ist.

(2) Bewegliche Plattformen einschließlich ihrer Ausrüstung können vom Oberbergamt aufgrund einer Bauart- und Eignungsprüfung durch einen vom Oberbergamt anerkannten Sachverständigen oder durch eine vom Oberbergamt anerkannte sachverständige Stelle allgemein zugelassen werden.

§ 100 Kennzeichnung der Plattformen

Jede Plattform muß mit ihrem Namen oder ihrer Bezeichnung gekennzeichnet und mit den erforderlichen Schiffahrtszeichen und Hinderniskennzeichen für die Luftfahrt versehen sein.

§ 101 Sprechfunkverbindungen

(1) Jede Plattform, auf der Personen beschäftigt sind, muß mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein, mit der jederzeit eine gegenseitige Sprechverbindung mit der Landbasis der Plattform und den örtlichen Küstenfunkstellen sowie mit Schiffen und anfliegenden Hubschraubern hergestellt werden kann. Die Sprechfunkanlage muß auch bei Ausfall der Hauptenergieversorgung betriebsbereit sein. Die Bedienung der Sprechfunkanlage darf nur Personen übertragen werden, die mit der Anlage vertraut und im Sprechfunkdienst unterwiesen sind.

(2) Wird auf einer unbemannten Plattform nur vorübergehend gearbeitet, genügt es, wenn - abweichend von Absatz 1 Satz 1 - eine gegenseitige Sprechverbindung mit einer benachbarten Platt-form oder mit einem in der Nähe der Plattform befindlichen Schiff besteht, die mit einer Sprech-funkanlage entsprechend Absatz 1 Satz 1 ausgerüstet sind, oder wenn auf der Plattform ein Hubschrauber einsatzbereit ist.

§ 102 Einrichtungen zur mündlichen Verständigung

(1) Jede Plattform muß mit Einrichtungen versehen sein, die eine gegenseitige Sprechverbindung zwischen dem Dienstraum der für die Plattform verantwortlichen Aufsichtsperson, dem Funkraum, den Kontrollräumen, Arbeitsräumen, Aufenthaltsräumen, Bereitschaftsräumen und anderen wichtigen Punkten der Plattform ermöglichen. Von dem in Satz 1 genannten Dienstraum oder von einer anderen geeigneten Stelle aus müssen Nachrichten in die Kontrollräume, Arbeits-räume, Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume durch Lautsprecher übermittelt werden können.

(2) Absatz 1 findet auf unbemannte Plattformen nur dann Anwendung, wenn auf den Plattformen gearbeitet wird und wenn eine ausreichende mündliche Verständigung im Hinblick auf die Art der auszuführenden Arbeiten und die räumlichen Gegebenheiten ohne technische Hilfsmittel nicht gewährleistet ist.

§ 103 Alarmsystem, Alarmplan

(1) Jede Plattform muß mit einem akustischen Warnsystem ausgestattet sein, mit dem die Beschäftigten bei Gefahr gewarnt und erforderlichenfalls zum sofortigen Verlassen der Plattform aufgefordert werden können. In Räumen und Bereichen, in denen die Beschäftigten starker Geräuscheinwirkung ausgesetzt sind, muß zusätzlich eine Warnung mit optischen Hilfsmitteln ge-währleistet sein.

(2) Der Unternehmer hat für jede Plattform einen Alarmplan aufzustellen, in dem die Auslösung des Alarms, die festgesetzten Alarmsignale, das Verhalten der Beschäftigten bei Alarm, die einzelnen Beschäftigten zugewiesenen Aufgaben und die sonstigen in Alarmfällen zu treffenden Maßnahmen festgelegt sind. Der Alarmplan ist auf der Plattform an geeigneter Stelle für alle Beschäftigten zur Einsichtnahme auszuhängen. Eine Kurzfassung des Alarmplanes ist allen Beschäftigten auszuhändigen.

(3) Absatz 1 findet auf unbemannte Plattformen nur dann Anwendung, wenn auf den Plattfor-men gearbeitet wird und wenn eine schnelle und zuverlässige Warnung der Beschäftigten ohne technische Hilfsmittel nicht gewährleistet ist.

§ 104 Rettungsmittel

(1) Der Unternehmer hat Vorsorge zu treffen, daß alle anwesenden Personen die Plattform bei Gefahr jederzeit sofort verlassen und Verunglückte aus dem Wasser geborgen werden können. Er muß die dafür erforderlichen Rettungsmittel mit dem nötigen Zubehör bereitstellen.

(2) Die Rettungsmittel sind so anzubringen und zu verteilen, daß sie bei Gefahr schnell und sicher zu erreichen sind und bestimmungsgemäß benutzt werden können. Rettungskapseln und Rettungsboote sind nach Zahl und Aufnahmefähigkeit so zu bemessen, daß sie alle auf der Platt-form anwesenden Personen auch dann noch aufnehmen können, wenn die Hälfte dieser Ret-tungsmittel bei Störfällen unbrauchbar wird oder nicht erreichbar ist.

(3) Die auf Plattformen beschäftigten Personen müssen im Gebrauch der Rettungsmittel unterwiesen sein. Die Unterweisungen sind in den vom Unternehmer festzusetzenden Fristen zu wiederholen und bei ständig belegten Plattformen monatlich mindestens einmal mit einer Übung zu verbinden. Rettungskapseln und Rettungsboote sind bei den Übungen vierteljährlich mindestens einmal zu Wasser zu lassen.

(4) Die Rettungsmittel sind in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten und in den vom Unternehmer zu bestimmenden Fristen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und Vollzähligkeit zu prüfen. Die gesamte Rettungsausrüstung ist jährlich mindestens einmal zu untersuchen.

§ 105 Aufbau, Abbau und Umsetzen beweglicher Plattformen

(1) Bewegliche Plattformen, die sich auf dem Gewässerboden abstützen, dürfen nur auf dafür geeignetem Untergrund errichtet werden. Der Untergrund ist an jedem Einsatzort vor dem Absetzen der Plattform auf seine Tragfähigkeit und sonstige Eignung zu untersuchen.

(2) Hubinseln dürfen am Einsatzort nur bei Tageslicht und nur dann errichtet und abgesenkt werden, wenn Wind und Wellen die Arbeitsvorgänge nicht beeinträchtigen. Hiervon darf nur abgesehen werden, wenn die Arbeiten aus nicht voraussehbaren Gründen bei Tageslicht nicht beendet werden können oder wenn die Fortsetzung der Arbeiten zur Abwendung von Gefahr geboten ist.

(3) Beim Errichten und Absenken von Hubinseln darf nur das dafür benötigte Personal auf der Plattform anwesend sein. Alle Beschäftigten müssen Rettungswesten bei sich führen, bis der Errichte- oder Absenkvorgang beendet ist. Während des Errichtens oder des Absenkens muß in der Nähe der Hubinsel ein Begleitschiff anwesend sein, das die auf der Plattform Beschäftigten bei Gefahr übernehmen kann.

(4) Erfordert die Standsicherheit einer Hubinsel, daß die Beine um einen Mindestbetrag in den Gewässerboden eindringen, ist vor der Inbetriebnahme der Plattform festzustellen, daß die Mindesteindringtiefe erreicht ist.

(5) Bei allen auf dem Untergrund abgestützten beweglichen Plattformen ist der Gewässerboden auf Bodenverlagerung zu überwachen. Werden Bodenverlagerungen festgestellt, die die Standsicherheit der Plattform beeinträchtigen können, oder ist mit Bodenverlagerungen dieser Art zu rechnen, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die Bodenverlagerungen verhindern und einge-tretene Bodenverlagerungen ausgleichen.

§ 106 Betriebsregeln

(1) Der Unternehmer hat für jede bewegliche Plattform Betriebsregeln aufzustellen, die die erforderlichen Anweisungen und Erläuterungen für den Betrieb und die Überwachung der Plattform, insbesondere für

1. den Aufbau und Abbau am Einsatzort,

2. die Bedienung, Wartung und Überwachung der Hub- oder Flutsysteme, der Verankerung und der sonstigen Einrichtungen zur Gewährleistung der Standsicherheit und Lagestabilität,

3. die Begrenzung und Verteilung von Lasten,

4. das Anlegen und Festmachen von Wasserfahrzeugen,

5. die Übernahme von Personen und Gütern von Wasserfahrzeugen und

6. die beim Landen und Starten von Hubschraubern zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen enthalten müssen.

(2) Personen, denen die Ausführung der Betriebsregeln obliegt oder denen Aufgaben übertragen sind, bei denen die Betriebsregeln beachtet werden müssen, sind über die sie betreffenden Teile der Betriebsregeln zu unterweisen.

(3) Ein Abdruck der Betriebsregeln ist auf der Plattform an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme auszuhängen oder auszulegen.

§ 107 Überwachung der Plattformen

(1) Ortsfeste Plattformen sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme, nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und darüber hinaus in Abständen von höchstens 4 Jahren zu untersuchen.

(2) Bewegliche Plattformen sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme, nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und darüber hinaus in Abständen von höchstens einem Jahr zu untersuchen.

(3) Bewegliche Plattformen sind vor jeder Inbetriebnahme an einem neuen Einsatzort auf ihren ordnungsgemäßen Aufbau und Funktionssicherheit zu prüfen.

(4) Für den Lauf der Fristen für die in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Untersuchungen gilt § 96 Abs. 4 entsprechend.

§ 108 Betriebsbuch

(1) Für jede Plattform ist ein Betriebsbuch zu führen, das mindestens folgende Unterlagen und Nachweise enthalten muß:

1. Erlaubnisse oder Zulassungen, mit denen die Plattform erstmals oder nach wesentlicher Änderung erlaubt oder zugelassen worden ist,

2. die den Erlaubnissen oder Zulassungen zugrunde liegenden Übersichtszeichnungen, Beschreibungen und Kenndaten,

3. Berichte oder Nachweise über die Ergebnisse der Untersuchungen und Prüfungen nach § 104 Abs. 4 und § 107 Abs. 1 bis 3 sowie der Überwachungsmaßnahmen nach § 105 Abs. 5,

4. Angaben über die Beseitigung der bei Untersuchungen und Prüfungen oder aus anderem Anlaß festgestellten Mängel,

5. Angaben über vorgenommene Instandsetzungsarbeiten an tragenden Teilen,

6. bei beweglichen Plattformen Angaben über Ort und Zeit jedes Einsatzes und

7. Angaben über besondere Vorkommnisse und die jeweils getroffenen Maßnahmen.

(2) Das Betriebsbuch ist bei beweglichen Plattformen an einer den Aufsichtspersonen zugänglichen Stelle der Plattform, bei ortsfesten Plattformen an der jeweiligen Landbasis aufzubewahren.