Recht & Gesetze
8. Gasschutz
§ 63 Personal und Ausrüstung

[Gegenstandslos durch ABBergV]

§ 64 Geräteraum, Gerätewart

(1) Die Gasschutzausrüstung ist in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten und, soweit sie nicht gebraucht oder von den Beschäftigten mitgeführt wird, in einem besonderen Geräteraum übersichtlich und geordnet aufzubewahren. Fluchtgeräte können an anderer geeigneter Stelle aufbewahrt werden.

(2) Die Wartung und Instandhaltung der Gasschutzausrüstung ist einem dafür ausgebildeten Gerätewart zu übertragen. Ihm ist eine Dienstanweisung auszuhändigen.

(3) Instandsetzungsarbeiten, von deren Ausführung die Zuverlässigkeit und Funktionsfähigkeit von Atemschutzgeräten und Wiederbelebungsgeräten abhängt, dürfen nur vom Herstellerwerk oder von einer vom Oberbergamt hierfür bezeichneten Fachstelle ausgeführt werden.

§ 65 Unterweisung und Schulung im Gasschutz, Eignungszeugnis

(1) bis (2) [Gegenstandslos durch ABBergV]

[(3) Beschäftigte, die Arbeitsgerät benutzen sollen, müssen im Gebrauch dieser Geräte geschult sein. (Satz 1 gegenstandslos durch ABBergV)] Die Schulung ist halbjährlich zu wiederholen. Über die Schulun-gen sind Aufzeichnungen zu führen.

(4) Für Beschäftigte, denen die Anwendung von Wiederbelebungsgeräten übertragen wird, gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) [Aufgehoben durch GesBergV]

§ 66 Mitführen von Fluchtgeräten

(1) In Anlagen, in denen schwefelwasserstoffhaltiges Erdöl oder Erdgas aufbereitet oder entschwefelt wird, müssen die Beschäftigten Atemschutzgeräte bei sich führen, die als Fluchtgeräte zugelassen sind. Personen, die an Arbeitsstellen mit schwierigen Fluchtwegen beschäftigt sind, müssen ein von der Umgebungsatmosphäre unabhängiges Fluchtgerät bei sich führen. Die Fluchtgeräte dürfen an der Arbeitsstelle abgelegt werden, müssen aber jederzeit griff- und einsatzbereit sein.

(2) Absatz 1 gilt auch für Bohrungen, mit denen schwefelwasserstoffhaltiges Erdöl oder Erdgas angebohrt worden ist oder angebohrt werden kann. Beim Niederbringen von Bohrungen, mit denen Erdöl oder Erdgas dieser Art angebohrt werden kann, müssen die Beschäftigten die Fluchtgeräte bereits bei sich führen, sobald sich die Bohrung Gebirgsschichten nähert, die schwefelwasserstoffhaltiges Erdöl oder Erdgas führen können.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn feststeht, daß der Schwefelwasserstoffgehalt des Erdöls oder Erdgases so gering ist, daß beim Freisetzen von Gasen in Stör- oder Schadensfällen gesundheitsschädliche Konzentrationen von Schwefelwasserstoff nicht auftreten kön-nen.

§ 67 Arbeiten bei Gasgefahr

Arbeiten, bei denen Personen durch schädliche Gase, Dämpfe oder Nebel oder durch Sauerstoffmangel gefährdet werden können, dürfen nur auf ausdrückliche Anweisung einer dafür bestimmten Aufsichtsperson durchgeführt werden. Die Aufsichtsperson hat den Ablauf der Arbeiten und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vorher festzulegen. Sie hat dafür zu sorgen, daß mit Atemschutzgeräten gearbeitet wird, solange die Gasgefahr besteht. Bei den Arbeiten muß eine Aufsichtsperson ständig anwesend sein. § 18 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt

§ 68 Gasschutzbeauftragter, Überwachung des Gasschutzwesens

(1) Für die Überwachung des Gasschutzwesens ist eine Aufsichtsperson als Gasschutzbeauftragter zu bestellen.

(2) Atemschutzgeräte und Wiederbelebungsgeräte nebst Zubehör sind monatlich sowie nach jedem Gebrauch zu prüfen. Abweichend von § 8 Abs. 1 kann die Prüfung auch vom Gerätewart oder von einem Beauftragten des Herstellers der Geräte vorgenommen werden.

(3) Die gesamte Gasschutzausrüstung ist jährlich mindestens einmal zu untersuchen.

§ 69 Gasschutzplan, Gasalarmplan

(1) Über die Einrichtungen und die Organisation des Gasschutzwesens ist ein Sonderbetriebsplan (Gasschutzplan) vorzulegen.

(2) Für Betriebe, in denen bei Erdöl- und Erdgasausbrüchen oder in anderen Stör- und Schadensfällen die Nachbarschaft durch austretenden Schwefelwasserstoff oder andere giftige Gase gefährdet werden kann, ist ein Gasalarmplan aufzustellen und dem Bergamt vorzulegen. Absatz 1 bleibt unberührt.