Recht & Gesetze
Anlagen
Anlage 1

Anlage 1

Prüfgegenstand

Spalte 1
Sachverständiger

Spalte 2
verantwortliche Person

Spalte 3
fachkundige Person

1.

Blitzschutzanlagen

-

alle drei Jahre

 

 

2.

Gründung von Bohrgerüsten

 

 

 

2.1

Lastplan

-

vor der Berechnung der Gründung1)

 

 

2.2

Berechnungen für die Fundamente und sonstigen Gründungen

-

vor der Errichtung von Bohrgerüsten1)

 

 

3.

Bohrgerüste

 

 

 

3.1

ortsveränderliche Bohrgerüste2)

-

vor der erstmaligen Inbetriebnahme3) 4)

-

nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung

-

alle vier Jahre

-

halbjährlich auf betriebssicheren Zustand
(bei einer Hakenregellast ≥ 200 kN)

-

vor Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme nach dem Aufbau oder Umsetzen (bei einer Hakenregellast ≥ 200 kN)

-

halbjährlich auf betriebssicheren Zustand
(bei einer Hakenregellast < 200 kN)

-

vor Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme nach dem Aufbau oder Umsetzen (bei einer Hakenregellast < 200 kN); die Prüfung erstreckt sich auch auf die Erdung

3.2

ortsfeste Bohrgerüste

-

vor der erstmaligen Inbetriebnahme

-

nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung4)

-

alle zwei Jahre

 

4.

Überwachung der Ausrüstung an Bohrgerüsten2)

 

 

 

4.1

Maschinelle Ausrüstung an Bohrgerüsten

-

nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung

-

halbjährlich (bei einer Hakenregellast ≥ 200 kN)

-

halbjährlich
(bei einer Hakenregellast < 200 kN)

-

täglich

4.2

Hebewerkseil

 

-

wöchentlich

-

vor Arbeiten bei denen die Hakenregellast überschritten werden soll

 

4.3

Tragende Teile des Flaschenzugsystems wie Rollenlager, Rollenblock, Bohrhaken, Elevatoren sowie die zugehörigen Verbindungsstücke

 

-

wöchentlich

-

Fristen für zerstörungsfreie Prüfung im ausgebauten Zustand sind vom Unternehmer festzulegen (bei einer Hakenregellast ≥ 200 kN)

-

Prüffristen im ausgebauten Zustand sind vom Unternehmer festzulegen (bei einer Hakenregellast < 200 kN)

 

5.

Absperreinrichtungen beim Niederbringen von Bohrungen

 

-

Druckprüfung5) und Prüfung auf Funktionssicherheit nach dem erstmaligen Aufbau, nach jedem Umbau, nach jeder Instandsetzung und nach jedem Backenwechsel

-

Weitere Funktions- und Druckprüfungen in den vom Unternehmer festzusetzenden Fristen

 

6.

Druckentlastungseinrichtungen, ihre Anschlussleitungen und die Totpumpleitungen

 

-

Druckprüfung6) und Prüfung auf Funktionssicherheit nach dem Aufbau

 

7.

Sicherheitseinrichtungen von Spülungspumpen

 

 

-

vom Unternehmer festzulegen

8.

Maschinelle Werkzeuge und Vorrichtungen zum Verschrauben oder Abfangen von Gestänge und Rohren

 

-

vor jedem erstmaligen Einsatz

-

vom Unternehmer festzulegen

-

täglich

9.

Rotaryzangen

 

-

nach jeder Instandsetzung

-

entsprechend Unternehmensvorgabe zerstörungsfrei auf Oberflächenanrisse

 

10.

Rettungsvorrichtungen

 

-

vor der Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme nach dem Aufbau oder Umsetzen des Bohrgerüstes

-

monatlich

 

11.

Zementierausrüstungen

 

 

 

11.1

Einrichtungen zur Durchführung von Zementierarbeiten in Bohrungen7)

 

-

vor Beginn der Arbeiten

 

11.2

Zementierköpfe

 

-

halbjährlich in ausgebauten Zustand und Druckprüfung

 

12.

Arbeiten an Förderbohrungen

 

 

 

12.1

Übertageeinrichtungen zur Druckbehandlung von Bohrungen

 

-

vor Beginn der Druckbehandlungsarbeiten auf ihren ordnungsgemäßen Aufbau und ihre Funktionssicherheit

 

12.2

Zur Druckbehandlung dienende Rohrleitungen

 

-

Dichtheitsprüfung vor Inbetriebnahme

 

12.3

Druckschleusen und andere druckbeanspruchte Einrichtungen oder Armaturen für Behandlungsarbeiten an unter innerem Überdruck stehenden Förderbohrungen

 

-

nach jedem Einbau auf Dichtheit und Funktionssicherheit

-

halbjährlich im ausgebauten Zustand einschließlich Druckprüfung

 

13.

Zum Testen und Freifördern dienende Einrichtungen an eruptiv fördernden Bohrungen

 

-

vor Inbetriebnahme auf Dichtheit und Funktionssicherheit

 

14.

Tiefbohrungen und mit den Bohrungen verbundene Einrichtungen

 

 

 

14.1

Tiefbohrungen8)

-

vor der erstmaligen Inbetriebnahme auf Integrität

-

nach jeder wesentlichen Änderung auf Integrität

-

alle zwei Jahre auf Dichtheit9)

-

alle sechs Jahre auf Integrität

-

vom Unternehmer festzulegen

-

vom Unternehmer festzulegen

-

bei Auffälligkeiten, die im Rahmen der Überwachung des Betriebes erkannt wurden

14.1.1

übertägige Absperreinrichtungen bei unter innerem Überdruck stehenden Tiefbohrungen, sowie bei Einpress- und Versenkbohrungen10)

 

-

vor Inbetriebnahme

-

nach jedem Umbau

-

nach wesentlichen Änderungen

-

nach Instandsetzungen

-

vom Unternehmer festzulegen

14.1.2

Komplettierung einschließlich der selbsttätigen Absperreinrichtungen im Förderstrang

 

-

nach jedem Einbau

-

jährlich

-

vom Unternehmer festzulegen

14.1.3

Zementation

-

nach Zementation

 

 

14.1.4

Rohrfahrten

 

-

vom Unternehmer festzulegen

-

vom Unternehmer festzulegen

14.1.5

Sicherheitseinrichtungen an Bohrungen

 

-

jährlich

-

vom Unternehmer festzulegen (auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und ihre Funktionssicherheit)

14.2

Mit fernüberwachten Bohrungen verbundene Einrichtungen

 

-

jährlich

-

wöchentlich11)

14.3

Mit nicht fernüberwachten Bohrungen verbundene Einrichtungen

 

-

jährlich

-

täglich11)

15.

Rohrleitungen zur Beförderung gefährlicher Gase und Flüssigkeiten sowie von Sole und Lagerstättenwasser, Betriebseinrichtungen

 

 

 

15.1

Rohrleitungen zur Beförderung gefährlicher Gase und Flüssigkeiten sowie von Sole und Lagerstättenwasser12)

-

vor Inbetriebnahme (Dichtheit, Festigkeit, Funktionssicherheit)

-

nach wesentlichen Änderungen

-

alle zwei Jahre13)

 

 

15.2

Schweißnähte während des Bauens von Rohrleitungen zur Beförderung gefährlicher Gase und Flüssigkeiten sowie von Sole und Lagerstättenwasser

-

alle Schweißnähte zerstörungsfrei

 

 

15.3

Für die Sicherheit wesentliche Betriebseinrichtungen an Rohrleitungen zur Beförderung gefährlicher Gase und Flüssigkeiten sowie von Sole und Lagerstättenwasser14)

-

vor Inbetriebnahme

-

nach wesentlichen Änderungen

-

alle zwei Jahre13)

-

jährlich

-

vom Unternehmer festzulegen

16.

Verdichter15)

 

 

 

16.1

Verdichter mit einer Antriebsleistung > 20 kW

-

vor der erstmaligen Inbetriebnahme

-

nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung

-

vom Unternehmer festzulegen

 

16.2

Verdichter mit einer Antriebsleistung ≤ 20 kW

 

-

vor der erstmaligen Inbetriebnahme

-

nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung

-

vom Unternehmer festzulegen

 

17.

Krane und andere Hebezeuge16)

 

 

 

17.1

Kraftbetriebene Hebezeuge

-

vor der erstmaligen Inbetriebnahme

-

nach jeder wesentlichen Änderung und Instandsetzung

-

alle vier Jahre

-

vom Unternehmer festzulegen

-

mindestens jährlich

 

17.2

Nicht Kraftbetriebene Hebezeuge mit einer zulässigen Trag- oder Zugkraft > 10 kN

 

-

vor der erstmaligen Inbetriebnahme

-

nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung

-

alle vier Jahre

 

17.3

Andere Hebezeuge

 

-

vom Unternehmer festzulegen

-

mindestens jährlich

 

17.4

Turmdrehkrane und ortsveränderliche Krane, die am jeweiligen Aufstellungsort auf- und abgebaut werden

 

-

vom Unternehmer festzulegen

-

mindestens jährlich

-

vor jeder Wiederinbetriebnahme nach dem Aufbau und nach dem Umrüsten

 

18.

Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel (siehe auch Nummer 4)

 

 

 

18.1

Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel (einschl. Ketten)

 

-

vom Unternehmer festzulegen

-

mindestens jährlich17)

Regelmäßig benutzt:

-

wöchentlich

Nicht regelmäßig benutzt:

-

vor jeder Benutzung

18.2

Ketten (Prüfung auf Verformung und Rissfreiheit)

 

-

vom Unternehmer festzulegen

 

19.

Erdbaugeräte und Flurförderfahrzeuge

 

-

nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung

-

mindestens jährlich17)

 

20.

Betriebsanlagen und Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen

-

vor der erstmaligen Inbetriebnahme

-

nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung

-

alle drei Jahre, Betriebsmittel

-

alle sechs Jahre

-

vor jeder Inbetriebnahme nach dem Aufbau oder Umsetzen

-

vom Unternehmer festzulegen

21.

Feuerlöscheinrichtungen18)

 

-

jährlich

-

vierteljährlich

22.

Überwachung des Gasschutzwesens

 

 

 

22.1

Atemschutzgeräte und Wiederbelebungsgeräte19)

 

-

monatlich20)

-

nach jedem Gebrauch

 

22.2

Selbstretter

 

 

-

monatlich

22.3

Gesamte Gasschutzausrüstung

-

jährlich

 

 

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Fußnoten ausblendenFußnoten

1)

Amtl. Anm.: Für Bohrgerüsten mit einer Hakenregellast von bis zu 1 000 kN kann an die Stelle der Prüfung der Lastpläne und der Gründungsberechnungen die Stellungnahme eines aufstellenden Sachverständigen treten, der für die Bestätigung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 anerkannt ist.

 
2)

Amtl. Anm.: Der Lauf der Fristen für wiederkehrende Prüfungen wird durch zeitweilige Außerbetriebnahme nur unterbrochen, wenn eine fällige Prüfung während der Außerbetriebnahme vorgenommen werden müsste. In diesen Fällen ist die Prüfung vor der Wiederinbetriebnahme durchzuführen. Der Lauf der Fristen beginnt dann von diesem Zeitpunkt an neu.

 
3)

Amtl. Anm.: Die Prüfungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme sind an dafür geeigneter Stelle im abgebauten und im aufgebauten Zustand der Tragwerke vorzunehmen.

4)

Amtl. Anm.: Prüfung durch einen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 anerkannten Sachverständigen.

 
5)

Amtl. Anm.: Der Prüfdruck muss wenigstens dem höchsten am Bohrlochkopf zu erwartenden Druck entsprechen. Annularpreventer dürfen mit einem um 30 % niedrigeren Druck geprüft werden. Die Prüfungen auf Funktionssicherheit müssen sich auch auf die zugehörigen Steuereinrichtungen erstrecken. Druckprüfung ist für Absperreinrichtungen im Sinne von § 21 Abs. 4 nicht erforderlich.

6)

Amtl. Anm.: Prüfung mit dem 1,3fachen des höchsten zu erwartenden Betriebsdruckes.

7)

Amtl. Anm.: Die Zementierleitungen sind vor der Inbetriebnahme einer Druckprüfung mit dem 1,3fachen des höchsten zu erwartenden Betriebsdruckes zu unterziehen.

8)

Amtl. Anm.: Für Tiefbohrungen, die nicht der Aufsuchung oder Gewinnung von Erdöl oder Erdgas oder der Untergrundspeicherung von Erdöl, Erdgas, petrochemischer oder chemischer Erzeugnisse dienen oder bei denen es sich um Einpress- oder Versenkbohrungen handelt, sind die Prüfverpflichtungen für Prüfungen durch Sachverständige nur einschlägig, sofern die Bohrungen eine Teufe von > 1 000 m aufweisen.

9)

Amtl. Anm.: Bei Bohrungen, bei denen die Förderung unter Zuhilfenahme von Förderhilfsmitteln erfolgt, kann die zuständige Behörde den Zeitraum für die wiederkehrende Dichtheitsprüfung auf Antrag, jederzeit widerruflich, auf bis zu sechs Jahre verlängern, sofern ein anerkannter Sachverständiger die Unbedenklichkeit des längeren Prüfabstandes aus fachlicher Sicht bestätigt hat.

10)

Amtl. Anm.: Prüfung vor dem Einbau, Druckprüfung mit dem 1,3fachen des höchsten zu erwartenden Kopfdruckes.

11)

Amtl. Anm.: Dazu zählen Einrichtungen wie Trocknungsanlagen, Mess-, Regel- und Überwachungseinrichtungen. Die Prüfung erstreckt sich auch auf übertägigen Bohrungsbestandteile und Anzeigen. Für Einrichtungen an Förderbohrungen, die längere Zeit ruhen oder eingeschlossen sind, kann die zuständige Behörde längere Fristen bewilligen.

 
12)

Amtl. Anm.: Zum Nachweis der Dichtheit und Festigkeit ist die Rohrleitung einer Wasserdruckprüfung mit wenigstens dem 1,3fachen des zulässigen Betriebsdruckes zu unterziehen. Die Wasserdruckprüfung kann auch abschnittsweise vorgenommen werden. Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann bei Erdgasleitungen anstelle der Wasserdruckprüfung eine Druckprüfung mit Luft, Inertgas oder schwefelwasserstofffreiem Erdgas vorgenommen werden. Die Prüfung durch den Sachverständigen hat sich auch darauf zu erstrecken, dass die für den Leitungsbau verwendeten Werkstoffe, Formstücke, Armaturen und sonstigen Bauteile den zu stellenden Güteanforderungen genügen, dass die zugelassenen Schweißverfahren und sonstigen Arbeitsverfahren angewandt und dass die Schweißnähte den geforderten Schweißnahtuntersuchungen unterzogen wurden. Der Unternehmer hat dem Sachverständigen alle hierfür erforderlichen Unterlagen und Nachweise zur Verfügung zu stellen.

13)

Amtl. Anm.: Auf Antrag kann aufgrund einer von einer Rohrleitung ausgehenden geringen Gefährdung der Zeitraum für die wiederkehrenden Prüfungen von der zuständigen Behörde auf bis zu drei Jahre verlängert werden.

 
14)

Amtl. Anm.: Die Überwachung hat sich auch auf die Maßnahmen zur Sicherung der Rohrleitung gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 zu erstrecken. Außerdem sind im Bereich von Bodenbewegungen liegende Rohrleitungen messtechnisch zu überwachen. Erforderlichenfalls sind Bodenbewegungen und Leitungsbewegungen getrennt zu erfassen.

15)

Amtl. Anm.: Dies gilt nicht für Verdichter, die zur Betätigung von Signalgebern, Bremsen, Kupplungen oder anderen Bedienungs- oder Steuereinrichtungen an Fahrzeugen oder Geräten bestimmt sind und für Turboverdichter, deren Verdichtungsenddruck 0,02 MPa nicht überschreitet.

16)

Amtl. Anm.: Dies gilt nicht für die zum Ein- und Ausbau von Gestängen und Rohren bestimmten Hebesysteme von Bohrgerüsten sowie anderen mit dem Gerüst verbundenen Hebezeugen.

17)

Amtl. Anm.: Die Prüfung kann auch durch einen Beauftragten des Herstellers durchgeführt werden.

 
18)

Amtl. Anm.: Für tragbare Feuerlöscher und Flaschen für Atemschutzgeräte gelten die Prüfvorschriften der Betriebssicherheitsverordnung vom 3.2.2015 (BGBl. I S. 49).

19)

Amtl. Anm.: Die Prüfung kann auch vom Gerätewart oder von einem Beauftragten des Herstellers durchgeführt werden.

20)

Amtl. Anm.: Bei luftdicht verschlossenen Atemanschlüssen beträgt die maximale Prüffrist vierteljährlich.

Anlage 2

Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.

Arbeiten sind so zu gestalten, dass Risiken für Leben und Gesundheit möglichst nicht entstehen,

2.

verbleibende Risiken sind sorgfältig abzuschätzen und möglichst zu verringern,

3.

Gefahren sind an der Quelle zu bekämpfen,

4.

gesicherte Erkenntnisse der Arbeitsmedizin, Hygiene und Arbeitswissenschaft,

5.

Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einflüsse der Umwelt auf den Arbeitsplatz sind bei der Planung der Gefahrenverhütung sachgerecht miteinander zu verknüpfen,

6.

individuelle Schutzmaßnahmen kommen erst in Betracht, wenn durch andere Maßnahmen ein ausreichender Schutz nicht gewährleistet werden kann,

7.

spezielle Gefahren und Belange für besondere Beschäftigtengruppen,

8.

Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für den Menschen und die Umwelt zu verringern,

9.

Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen,

10.

vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt wurden,

11.

Notwendigkeit, die Gesamtwirkung von Emissionen und die Gefahren für den Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern.