Recht & Gesetze
11. Schlussvorschriften
§ 72 Ausnahmebewilligungen

Die zuständige Behörde kann in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn das Schutzziel der Vorschriften in anderer Weise gewährleistet ist.

§ 73 Übertragung der Verantwortlichkeit

Der Unternehmer kann die Pflichten, die sich aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen übertragen.

§ 74 Bekanntmachung der Verordnung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass alle Beschäftigten unverzüglich von den Vorschriften dieser Verordnung Kenntnis erhalten, soweit dies für eine sichere Tätigkeit in ihrem Arbeitsbereich erforderlich ist. Es muss ein Abdruck der Verordnung in jedem Betrieb an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme für jedermann aushängen oder ausliegen.

§ 75 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 145 Abs. 3 des BBergG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

1.

seiner Anzeigepflicht nach § 3 nicht nachkommt,

2.

den Vorschriften des § 4 über schriftliche Anweisungen zuwiderhandelt,

3.

die Prüfungsbestimmungen des § 5 missachtet,

4.

den Vorschriften des § 7 über das Verhalten im Betrieb zuwiderhandelt,

5.

einer Vorschrift des § 8 über fremdsprachige Beschäftigte zuwiderhandelt,

6.

die nach § 9 Abs. 2 erforderlichen Vorkehrungen oder Maßnahmen nicht trifft,

7.

entgegen § 9 Abs. 5 oder 6 Betriebsplätze nicht gegen den Zutritt Unbefugter schützt,

8.

nicht dafür sorgt, dass die in § 10 Abs. 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen geführt und aufbewahrt werden,

9.

den Vorschriften des § 10 Abs. 7 über die Drucküberwachung zuwiderhandelt,

10.

eine Betriebsanlage oder Betriebseinrichtungen entgegen § 12 errichtet, betreibt, in Stand hält oder stilllegt,

11.

ein Gerüst verwendet, das den allgemeinen Anforderungen des § 13 Abs. 1, 2 und 7 nicht entspricht,

12.

ein Gerüst verwendet, das nicht mit den in § 14 vorgeschriebenen Fahrsicherungen und Anzeigevorrichtungen ausgerüstet ist oder wer die in § 15 vorgeschriebenen Seilsicherheiten nicht gewährleistet oder das Hebewerkseil nicht regelmäßig nachnimmt oder kürzt,

13.

bei Gerüsten entgegen § 16 die Forderungen zur Bedienung des Hebewerks missachtet,

14.

die Vorschriften des § 17 über den Aufbau, Abbau und das Umsetzen von Gerüsten nicht beachtet,

15.

kein Gerüstbuch nach Maßgaben des § 18 anlegt oder aufbewahrt,

16.

gegen eine Vorschrift des § 19 Abs. 3 über Testarbeiten während des Bohrbetriebes verstößt,

17.

entgegen § 20 Abs. 6 die Lage der Zementationsstrecken oder die Qualität der Zementation nicht ermittelt,

18.

gegen § 21 Abs. 5 über den schnellen Verschluss des Bohrstrangs verstößt oder entgegen § 21 Abs. 6 Absperreinrichtungen abbaut oder unwirksam macht, wenn das Bohrloch gegen Ausbrüche nicht sicher ist,

19.

einer Vorschrift des § 23 über Bohrspülung, des § 24 über Gestänge- und Verrohrungsarbeiten, des § 25 über den Umgang mit Zangen, des § 26 über Spillarbeiten, der §§ 27 und 28 über das Verhalten bei Bohrlochaus- und -einbrüchen, des § 29 über den Schutz angebohrter Lagerstätten und Wasserhorizonte, des § 30 über die Überwachung des Bohrlochverlaufs oder des § 32 Abs. 1 bis 3 über Bohrergebnisse und Bohrberichte zuwiderhandelt,

20.

einer Vorschrift des § 33 Abs. 5 über das Testen und Freifördern zuwiderhandelt oder stillliegende Förderbohrungen nicht entsprechend Absatz 7 sichert,

21.

die Vorschrift des § 36 Abs. 10 und Abs. 11 über den sicheren Einschluss oder die sichere Speicherung von Lagerstättenwasser nicht beachtet,

22.

die Vorschriften des § 37 über Arbeiten an Förderbohrungen nicht beachtet,

23.

nicht dafür Sorge trägt, dass nach § 39 Abs. 1 ein Förderbuch geführt und aufbewahrt wird,

24.

gegen eine Vorschrift des § 42 über das Aussolen von Kavernen, des § 43 über den Kaverneninnendruck, des § 44 über die Überwachung der Hohlraumentwicklung von Kavernen verstößt,

25.

entgegen § 46 Abs. 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass im Schutzstreifen unzulässige Nutzungen oder Bebauungen unterbleiben oder beim Verlegen von Rohrleitungen Schweißverfahren anwendet oder Schweißer einsetzt, die nicht den in § 47 Abs. 6 und 7 genannten Anforderungen genügen,

26.

entgegen § 50 einen Plan nicht erstellt und anzeigt oder schriftliche Anweisungen über die Trassenüberwachung nicht erstellt oder den beauftragten Personen nicht aushändigt,

27.

nicht dafür sorgt, dass das in § 51 Abs. 1 vorgeschriebenen Rohrleitungsbuch geführt und aufbewahrt wird,

28.

die Schutzmaßnahmen des § 52 nicht beachtet,

29.

Sicherungsmaßnahmen bei besonderen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen nach den Maßgaben des § 53 nicht vornimmt oder einhält,

30.

gegen eine Vorschrift des § 55 zum Betrieb von Maschinen und die Handhabung anderer technischer Arbeitsmittel verstößt,

31.

unter Druck stehende Schläuche oder bewegliche Leitungen entgegen § 56 nicht ausreichend sichert oder festlegt,

32.

den Vorschriften des § 57 für den Betrieb, die Bedienung, die Wartung oder die Instandsetzung von Verdichtern zuwiderhandelt,

33.

die Vorschriften der in § 58 beschriebenen Hebevorgänge missachtet,

34.

beim Umgang mit Sprengmitteln entgegen § 59 handelt,

35.

Sprengmittel nach § 60 nicht ordnungsgemäß lagert und aufbewahrt,

36.

gegen eine Vorschrift des § 61 über den Schutz vor Sprengwirkungen oder des § 62 über Sprengarbeiten im Bohrloch und den Verbleib von Sprengmitteln im Bohrloch verstößt,

37.

den § 63 über Verlust und Auffinden von Sprengstoffen missachtet,

38.

Schutzmaßnahmen für explosionsgefährdete Bereiche nach § 65 nicht ergreift oder missachtet,

39.

entgegen § 66 Abs. 1, 2 und 5 bis 8 zu brandgefährdeten Bereichen handelt,

40.

die in § 67 Abs. 3, § 68 Abs. 4 und 5 vorgeschriebenen Unterweisungen nicht festlegt oder unterlässt sowie seiner Vorlagepflicht nach § 68 Abs. 2 nicht nachkommt,

41.

gegen eine Vorschrift des § 69 über Selbstretter oder des § 70 über Arbeiten bei Gasgefahr verstößt,

42.

gegen die Vorschrift des § 71 über die Aufbewahrung, Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung der Gasschutzausrüstung verstößt,

43.

den Vorschriften des § 74 über die Bekanntmachung der Verordnung zuwiderhandelt.

§ 76 Übergangsvorschriften

(1) Betriebsplanzulassungen, Erlaubnisse, Genehmigungen, Bauartzulassungen und Ausnahmebewilligungen, die für vorhandene Einrichtungen vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilt worden sind, behalten vorbehaltlich der in den Absätzen 2 und 3 getroffenen Regelungen ihre Gültigkeit. Die Vorschriften dieser Verordnung über den Betrieb und die Überwachung dieser Einrichtungen bleiben unberührt.

(2) Die vor In-Kraft-Treten dieser Vorordnung von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen bleiben in dem bisherigen Umfang zur Prüfung berechtigt.

(3) Für Bohrungen zur Gewinnung von Kohlenwasserstoffen und Erdwärme sowie für Bohrungen zur Untergrundspeicherung müssen die ersten Dichtheitsprüfung gemäß Anlage 1 Nr. 14.1 Spalte 1 spätestens bis zum 30.6.2026 erfolgt sein.

(4) Die Anforderungen nach § 10 Abs. 7 müssen spätestens bis zum 30.6.2024 umgesetzt sein.

(5) Die Windflächenkataster nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 müssen spätestens bis zum 30.6.2026 in das Gerüstbuch aufgenommen werden.

(6) Für Kavernenspeicher, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung zugelassen wurden, kann die zuständige Behörde eine Senkungsprognose gemäß § 41 Abs. 1 verlangen, wenn dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist.

(7) Sofern in einer behördlichen Zulassung Festlegungen zu wiederkehrenden Prüfungen von Rohrleitungen im Sinne der Anlage 1 Nr. 15.1 Spalte 1 getroffen wurden, darf die nächste wiederkehrende Prüfungen noch einmal entsprechend dieser Festlegungen durchgeführt werden. Die erste Prüfung nach Anlage 1 Nr. 15.3 Spalte 1 muss spätestens zusammen mit der nächsten wiederkehrenden Prüfung der Rohrleitung gemäß Anlage 1 Nr. 15.1 Spalte 1 erfolgen.

(8) Für Rohrleitungen nach Abschnitt 7, deren Errichtung vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung zugelassen wurden, bleiben die Beschaffenheitsanforderungen, auch hinsichtlich der Überwachungseinrichtungen, gemäß Zulassung maßgebend. Die zuständige Behörde kann anordnen, dass diese Rohrleitungen den Anforderungen an die Beschaffenheit nach dieser Verordnung angepasst werden müssen, wenn dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist.

§ 77 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Bergverordnung für Tiefbohrungen, Tiefspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen im Lande Niedersachsen (Tiefbohrverordnung - BVOT -) vom 20.9.2006 (Nds. MBl. S. 887) außer Kraft.